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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 6 A 11494/06.OVG
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 164 | |
AO 1977 § 164 Abs. 1 | |
AO 1977 § 164 Abs. 1 S. 2 | |
AO 1977 § 164 Abs. 3 | |
AO 1977 § 164 Abs. 3 S. 1 | |
AO 1977 § 164 Abs. 4 | |
AO 1977 § 164 Abs. 4 S. 1 | |
AO 1977 § 171 | |
AO 1977 § 171 Abs. 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
6 A 11494/06.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Abwasserbeseitigungsbeitrags
hier: Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. Mai 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. November 2006 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil - und für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht den mit der Klage allein geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Endgültigkeitserklärung bezüglich der Vorausleistungsbescheide vom 22. Mai 1992 verneint hat. Diese Vorausleistungen sind nach § 30 Abs. 3 des auf sie noch anwendbaren KAG 1986 Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 AO ist die Festsetzung einer Vorauszahlung stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung kann nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung dieses Vorbehalts kann man auch als Endgültigkeitserklärung bezeichnen. Einen Anspruch darauf räumt § 164 Abs. 3 Satz 3 AO dem Steuerpflichtigen aber nur ein, wenn eine Außenprüfung keine Veranlassung zu Änderungen der Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ergeben hat. Darüber hinaus kann der Abgabenpflichtige die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung unter besonderen Umständen verlangen, durch die das dem Abgabengläubiger durch § 164 Abs. 3 Satz 1 AO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Eine Ermessenseinengung in diesem Sinn ist allerdings nicht anzunehmen, wenn der Abgabenpflichtige einer "Endgültigkeitserklärung" deshalb nicht bedarf, weil er Anspruch auf Erlass eines endgültigen Bescheids hat. Dafür spricht hier Überwiegendes.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (12 A 10275/96.OVG, ESOVGRP) hat bereits entschieden, dass grundsätzlich der Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids für die Feststellung geboten ist, ob die geltend gemachte Beitragsforderung durch eine Vorausleistung schon befriedigt oder gar übererfüllt ist (vgl. auch BVerwG, IV CB 75.73, DÖV 1976, 96). Weiter heißt es in dieser Entscheidung, ein solcher endgültiger Beitragsbescheid setze - die Existenz eines Vorausleistungsbescheids unterstellt - nicht zwingend seinen gesonderten Erlass voraus. Denn gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfalle der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist ablaufe. Die festgesetzte Vorauszahlung stehe dann einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Übertragen auf den Bereich des Kommunalabgabengesetzes bedeute dies, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist die Festsetzung einer Beitragsvorausleistung der endgültigen Beitragsfestsetzung gleichkomme. Für eine (weitere) endgültige Beitragsfestsetzung sei insoweit kein Raum, und es bestehe auch kein dahingehendes Bedürfnis, weil die gebotene endgültige Beitragsfestsetzung kraft Gesetzes eintrete. Dies trifft indessen auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Denn der Kläger hat unter dem 3. August 1993 und dem 18. November 1998 ausdrücklich um die Erteilung von Endbescheiden ersucht und damit im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Abgabenfestsetzung beantragt; da bisher darüber nicht unanfechtbar entschieden wurde, ist die Festsetzungsfrist insoweit noch nicht abgelaufen (vgl. Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 164 Rn 33; Tipke/Kruse, AO, FGO, Stand: 03/2005, § 164 Rn 41, 43; § 171 Rn 11). Demnach kann die Festsetzung einer Beitragsvorausleistung durch die Bescheide vom 22. Mai 1992 nicht als endgültige Beitragsfestsetzung betrachtet werden.
Dass der Anspruch des Klägers auf Erlass eines endgültigen Bescheids über den einmaligen Abwasserbeseitigungsbeitrag von der Beklagten noch nicht erfüllt ist, führt in Bezug auf den allein streitgegenständlichen Anspruch auf Erteilung einer Endgültigkeitserklärung, also auf Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 1 AO, weder auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 GKG. Die sich nach dem Klageantrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache ist nicht mit dem im Jahre 1992 festgesetzten Vorausleistungsbetrag zu beziffern. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Endgültigkeitserklärung der Vorausleistungsbescheide bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist.
Ende der Entscheidung
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