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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 6 B 10673/05.OVG
Rechtsgebiete: GastG, EGStGB


Vorschriften:

GastG § 4
GastG § 4 Abs. 1
GastG § 4 Abs. 1 Satz 1
GastG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GastG § 15
GastG § 15 Abs. 2
EGStGB Art. 297
EGStGB Art. 297 Abs. 1
EGStGB Art. 297 Abs. 1 Satz 1
EGStGB Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.

Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.

Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 B 10673/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. Juli 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2005 - 7 L 759/05.NW - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe: Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Sie hat zwar ihre Schankwirtschaft "T....-Bar" zum 30. April 2005 gewerberechtlich abgemeldet. Einen Verzicht auf Ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis, der das Rechtsschutzinteresse entfallen lassen würde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 1996, GewArch 1997, 121, auch veröffentlicht in jurisweb.de), stellt die Gewerbeabmeldung jedoch nicht dar.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt, führen nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der "T....-Bar" das Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug einstweilen verschont zu bleiben. Denn die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. April 2005 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin in der "T....-Bar" der Unsittlichkeit Vorschub geleistet hat. Dies ist auch künftig zu befürchten, zumal die Antragstellerin in dem von ihr vorgelegten Schreiben an Herrn F.... keine Änderung ihrer Betriebsführung angekündigt hat. Vielmehr heißt es in der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin wolle "nach erfolgreichem Rechtsstreit die Bar im alten Stile wieder eröffnen".

In dem angefochtenen Beschluss ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG - bestimmt werden muss. Dieses Gesetzes stellt nach seiner Begründung (BT-Drucksache 14/5958, S. 6) klar, "dass bei entgeltlichen sexuellen Handlungen nicht mehr automatisch von Unsittlichkeit ausgegangen werden kann". Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. November 2002 (GewArch 2003, 122 = NVwZ 2003, 603, auch veröffentlicht in jurisweb.de) bezüglich eines sogenannten Swinger-Clubs ausgeführt, ordnungsrechtliches Ziel des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG sei nicht der Schutz vor dem sexuellen Geschehen als solchem oder die Verhinderung der Erzielung von Einkünften daraus, sondern vornehmlich der Schutz vor der ungewollten Konfrontation mit derartigen Vorgängen. Demgemäß übernehme der Staat in diesem Bereich auch keine Verantwortung für ein den Normen des Strafrechts und den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft nicht zuwiderlaufendes Verhalten Erwachsener in einer Gaststätte, wenn dadurch Gefahren für Dritte durch ungewollte Konfrontation nicht zu besorgen sind. Der Tatbestand der Unsittlichkeit sei - von weiteren Fallgestaltungen abgesehen - dann gegeben, wenn durch ein Verhalten schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berührt werden. Zu diesen Belangen gehört - anders als die Antragstellerin meint - die Beachtung der Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den (ehemaligen) Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 i.d.F. vom 17. Februar 2004, die die Ausübung der Prostitution in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern, zu denen auch die Antragsgegnerin gehört, verbietet. Diese auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch - EGStGB - beruhende Verordnung wird durch die dargestellte gesetzliche Verbesserung der rechtlichen Situation Prostituierter nicht berührt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 3. November 2004, NVwZ 2005, 597, auch veröffentlicht in jurisweb.de). Denn diese Rechtsverordnung dient nach wie vor dem Jugendschutz, der durch das ProstG in keiner Weise relativiert wurde. Deshalb kann offen bleiben, ob das mit der Verordnungsermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB verfolgte Ziel der Bekämpfung der als besonders schwerwiegend empfundenen Missstände der sogenannten Gewerbsunzucht (BT-Drucksache VI/293 S. 3 ff.) in jeder Hinsicht mit der durch das ProstG eingetretenen Rechtsänderung Schritt hält.

Unter "Ausübung der Prostitution" versteht die erwähnte Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes nicht lediglich den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt, sondern bereits deren Anbahnung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.1997, NStZ-RR 1997, 294, auch veröffentlicht in jurisweb.de; BVerwG, Beschluss vom 14. November 1990, GewArch 1991, 115 = NVwZ 1991, 373; Metzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, § 4 Rz 75). Deshalb müssen Gastwirte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der genannten Rechtsverordnung nicht nur unterbinden, dass es zu entgeltlichen Sexualkontakten in den gaststättenrechtlich konzessionierten Räumlichkeiten kommt; vielmehr haben insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf zu achten, dass entgeltliche sexuelle Handlungen in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht einmal angebahnt werden. Andernfalls leisten sie der Unsittlichkeit Vorschub.

Aus den Vermerken über die Betriebskontrolle der "T....-Bar" vom 20. April 2005 und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Einlassungen ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin trotz Verbots der Prostitution durch die genannte Rechtsverordnung die Anbahnung entgeltlicher Sexualkontakte in ihrer Gaststätte nicht unterbunden und damit der Unsittlichkeit Vorschub geleistet hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Bekundungen der beiden Bediensteten des Ordnungsamts zu zweifeln, denen zwei leicht bekleidete Mitarbeiterinnen der Antragstellerin in den konzessionierten Räumlichkeiten der "T....-Bar" am 20. April 2005 den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten haben. Soweit es in den Erklärungen dieser Mitarbeiterinnen vom 4. und vom 8. Mai 2005 heißt, es habe in der "T....-Bar" nie solche Angebote gegeben und es könne nicht zutreffen, dass dort "auf Sex animiert wird", bestreiten sie den Vorwurf in pauschaler Weise, gehen aber nicht auf die Einzelheiten beispielsweise der Preisgestaltung ein, die den beiden Bediensteten des Ordnungsamts für die offerierten Dienstleistungen genannt wurden. Deren Bekundungen werden daher durch die Erklärungen der Mitarbeiterinnen der "T....-Bar" nicht erschüttert. Die Anbahnungsgespräche werden vielmehr durch ein Schreiben der Antragstellerin an Herrn F.... bestätigt, in dem es heißt "wenn ich mich in dem Zeitpunkt Im Geschäft aufgehalten hätte, wäre es nicht passiert."

Dass die Antragstellerin für diese der Prostitution zuzurechnenden Anbahnungen trotz persönlicher Abwesenheit die gaststättenrechtliche Verantwortung trägt, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie ein "Animierlokal" betreibt, in dem - wie den bereits erwähnten Erklärungen ihrer Mitarbeiterinnen vom 4. und vom 8. Mai 2005 zu entnehmen ist - "auf Getränke animiert wird", oder - mit anderen Worten - Herren animiert werden, "uns etwas zu spendieren". In einer dadurch geprägten Atmosphäre kann es ohne weiteres zu gegenseitigen Berührungen und zum Austausch von Zärtlichkeiten kommen, die in sexuelle Handlungen übergehen. Unter solchen Gegebenheiten ist die Gefahr groß, mit der Anbahnung eines entgeltlichen Sexualkontakts die Grenze zur Prostitution zu überschreiten. Dementsprechend groß muss die Vorsorge des gaststättenrechtlich Verantwortlichen sein, dass die bezeichnete Grenze eingehalten wird (vgl. hierzu Metzner, a.a.O. § 4 Rz 74). Dem ist die Antragstellerin nicht gerecht geworden. Sie hat - ihrem Schreiben an Herrn F.... zufolge - ihre Mitarbeiterinnen beim Vorstellungsgespräch belehrt, dass es sich bei der "T....-Bar" nur um einen Barbetrieb handele, "wo natürlich keine Prostitution Platz finden darf". Daraus kann man nicht entnehmen, die Antragstellerin habe aus Anlass der Einstellung der jeweiligen Mitarbeiterin klargemacht, dass die Anbahnung entgeltlicher Sexualkontakte unterbleiben muss. Außerdem hat die Antragstellerin die Belehrung während der Beschäftigungszeit der Mitarbeiterinnen nicht wiederholt, weil sie diese für "alt genug" hielt, "um zu wissen, dass sie sich sittlich verhalten sollen". Diese Begrifflichkeit zeigt im Übrigen, dass es die Antragstellerin an der notwendigen Klarheit und dem erforderlichen Nachdruck der Belehrungen fehlen ließ.

Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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