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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 6 B 10998/09.OVG
Rechtsgebiete: LGlüG, GlüStV


Vorschriften:

LGlüG § 5 Abs. 1
LGlüG § 6
LGlüG § 7 Abs. 1
LGlüG § 7 Abs. 3
LGlüG § 7 Abs. 4
LGlüG § 11 Abs. 2
GlüStV § 1
GlüStV § 4
GlüStV § 5
GlüStV § 10 Abs. 3
GlüStV § 21
Aufgrund der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2008, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung der dadurch veranlassten Maßnahmen spricht Überwiegendes dafür, dass die organisatorischen und materiellrechtlichen Vorgaben des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) für eine dauerhafte Beibehaltung des Sportwettmonopols in Rheinland-Pfalz erfüllt sind.

Auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geht das Interesse privater Wettvermittler, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Wettvermittlung nicht vor.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 B 10998/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Lotterierechts

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 23. Oktober 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. September 2009 sowie der Beschluss des Senats vom 29. August 2008 abgeändert und der Antrag des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen die Verfügung der Stadtverwaltung M... vom 6. März 2007 abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung. Der vom Antragsteller gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO begehrten Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29. August 2008 - 6 B 10365/08.OVG - ist nach Änderung des Landesglücksspielgesetzes sowie nach Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land RheinlandPfalz zu entsprechen und das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragsgegners abzulehnen. Das öffentliche Interesse (I.) am Sofortvollzug der Verfügung der Stadtverwaltung M... vom 6. März 2007, mit der dem Antragsgegner die gewerbliche Tätigkeit als Vermittler privater Sportwetten untersagt wurde, wiegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats schwerer als das Interesse des Antragsgegners an der Aussetzung der Vollziehung (II.).

I. Mit dem In-Kraft-Treten des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 318 - LGlüG -) und der Aufhebung der §§ 2 bis 14 des Landesglücksspielgesetzes vom 14. Juni 2004 ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Dauerverwaltungsakts vom 6. März 2007 nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2218/06, NVwZ 2008, 301; VGH B-W, 6 S 1972/06, NVwZ 2007, 724; 6 S 3069/07, juris). Angesichts des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage durch § 1 LGlüG i.V.m. § 9 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - wäre das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nur dann nicht vorrangig, wenn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr dafür spräche, dass diese behördliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung vom 6. März 2007 unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr ermessensfehlerhaft ist. Aufgrund der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2008, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung der dadurch veranlassten Maßnahmen sind nämlich nach der in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Beurteilung die Voraussetzungen wohl erfüllt, an die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) die dauerhafte Beibehaltung des Sportwettmonopols knüpft.

Die angefochtene Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 LGlüG, wonach eine ohne Erlaubnis durchgeführte Glücksspielvermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen untersagt werden kann.

Dass dem Antragsgegner gemäß § 10 Abs. 5 GlüStV bzw. § 5 Abs. 1 und 3 LGlüG wegen des dort normierten (staatlichen) Sportwettmonopols keine Vermittlungserlaubnis erteilt werden darf, ist voraussichtlich weder aus verfassungsrechtlichen (1.) noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen (2.) zu beanstanden.

1. Anders als zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 29. August 2008 dürften nunmehr die organisatorischen und materiell-rechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) für eine dauerhafte Beibehaltung des Sportwettmonopols für die Zeit nach dem 31. Dezember 2007, zu deren Umsetzung die Bundesländer den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag geschlossen haben, beachtet sein.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2320/00, juris) hat im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) deutlich gemacht, dass die mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehende Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht etwa schon mangels eines legitimen Ziels oder wegen fehlender Eignung und Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, sondern insoweit grundsätzlich zulässig ist. Als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist sie den Grundrechtsträgern aber nur bei einer aktiv an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens zumutbar. Dabei kommt es nicht mehr nur auf eine im Mindestmaß vorhandene, sondern auf eine "vollständige Konsistenz" der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung in Rheinland-Pfalz an (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris). Mittlerweile spricht Überwiegendes dafür, dass das Land Rheinland-Pfalz als Veranstalter der Sportwette ODDSET in einer den Anforderungen des in § 10 Abs. 3 GlüStV genügenden Weise gesetzlich verpflichtet worden ist, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen (a). Auch im Übrigen sind gesetzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielleidenschaft getroffen (b) und umgesetzt worden (c), die dem Maßstab "vollständiger Konsistenz" genügen dürften.

a) Dass das Landesglücksspielgesetz erst durch Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2008, also lange nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) gesetzten Frist, in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen voraussichtlich entsprechenden Weise die Zahl der Annahmestellen begrenzt hat, ist nicht als verspätet zu beanstanden. Diese Übergangsfrist kann nicht als Ausschlussfrist für eine Neuregelung des Sportwettenrechts verstanden werden, sondern als Zeitraum, während dessen aus verfassungsrechtlicher Sicht noch nicht die "vollständige Konsistenz" der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung erreicht sein musste, um an dem Glücksspielmonopol festzuhalten.

Die in § 10 Abs. 3 GlüStV festgelegte Aufgabe der Bundesländer, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen, beruht auf der Kritik des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) am seinerzeit in Bayern eingerichteten Vertriebssystem der Sportwette ODDSET: Die Ausgestaltung des Vertriebs über ein breites Netz von Annahmestellen, dem das Prinzip "weites Land - kurze Wege" zu Grunde liege, sei nicht auf eine Bekämpfung von Suchtgefahren bzw. auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Vielmehr finde der Vertrieb in einer Vielzahl von Annahmestellen in bewusster Nähe zum Kunden statt, so dass das Produkt zu einem allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens werde (BVerfG, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Rdnrn. 137 ff.). Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vertriebsmodalitäten für die Sportwette ODDSET waren also durch den GlüStV und in dessen Umsetzung durch die Landesausführungs- bzw. Glücksspielgesetze neu zu justieren, und zwar auf die Zielsetzung der Bekämpfung von Suchtgefahren bzw. der Begrenzung der Wettleidenschaft. Dies ist nach Auffassung des Senats zwischenzeitlich durch qualitative (aa) und quantitative (bb) Einschränkungen in einer Weise geschehen, die den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gerecht werden dürfte.

aa) § 7 Abs. 3 LGlüG schreibt in qualitativer Hinsicht vor, dass eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nur für Räumlichkeiten erteilt werden darf, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel nicht entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen; in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung darf eine Annahmestelle nicht eingerichtet werden. Darüber hinaus darf gemäß § 7 Abs. 4 LGlüG eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nur erteilt werden, wenn erstens keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Interessent die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, zweitens keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Interessent den Anforderungen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird, drittens der Interessent sich verpflichtet, sich selbst und sein Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Lotterien und Sportwetten im erforderlichen Umfang schulen zu lassen, und viertens keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Nach diesen Bestimmungen dürfen Annahmestellen in der Nähe von Schulen grundsätzlich nicht zugelassen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich verboten sind. Damit sind die Vertriebswege durch qualitative Einschränkungen so eingerichtet, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris). Demgegenüber verlangt das Verfassungsrecht kein Verbot, die Tätigkeit der Annahmestellen auf Provisionsbasis zu entgelten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 928/08, juris) hat zwar ein Provisionsverbot für gewerbliche Spielvermittler zur Bekämpfung und Begrenzung der Spielsucht als geeignet angesehen, wenn diese dadurch davon abgehalten werden, Maßnahmen zur Steigerung der Spieleranzahl oder zumindest der Spielverträge zu ergreifen, um höhere Provisionszahlungen zu erlangen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, ein Provisionsverbot sei für Annahmestellen verfassungsrechtlich unverzichtbar. Dass die Annahmestellen nicht räumlich getrennt von Zeitschriften-, Tabakläden oder sonstigen Geschäften des Einzelhandels betrieben werden müssen, lässt auch nicht den Eindruck entstehen, es handele sich um ein "normales Gut des täglichen Lebens". Vielmehr durfte der Gesetzgeber diese Vertriebsform aus Gründen der Suchtprävention sowie des Spieler- und Jugendschutzes vorziehen, weil neben der "sozialen Kontrolle" des Spielverhaltens die Betreiber von Annahmestellen wirtschaftlich nicht ausschließlich vom Glücksspielgeschäft abhängig sind.

bb) Auch die erforderliche Begrenzung der Zahl der Annahmestellen (§ 10 Abs. 3 GlüStV) ist gesetzlich in einer voraussichtlich verfassungsrechtlich tragfähigen Weise geregelt und wird umgesetzt. Nach § 7 Abs. 1 LGlüG soll es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nicht mehr als 1150 Annahmestellen geben.

Damit ist der Gesetzgeber von der Anforderung eines Konzepts zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen abgerückt und hat selbst eine Richt- bzw. Höchstzahl festgelegt. Der Verzicht auf ein Begrenzungskonzept könnte nur dann beanstandet werden, wenn ein solches verfassungsrechtlich geboten wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris) jedoch ein solches Konzept nicht gefordert. Es traf "gerade keine Aussagen über den Vertrieb der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur" (BVerfG, 2 BvR 2680/07, juris). Im Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris) heißt es, die Vertriebswege seien so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden; insbesondere eine Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen von Sportereignissen würde dem Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen Risiken verstärken. Angesichts dessen kann nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber kein Begrenzungskonzept mehr verlangt.

Die maßgebliche verfassungsgerichtliche Forderung, die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, dürfte durch § 7 Abs. 1 LGlüG erfüllt sein. Diese Bestimmung wird dem Erfordernis des § 10 Abs. 3 GlüStV, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen, voraussichtlich gerecht. Denn nach dem Grundansatz des Landesgesetzgebers ist die Zahl der bislang vorhandenen Annahmestellen zu vermindern und gleichzeitig sicherzustellen, dass auch künftig so viele Annahmestellen vorgehalten werden, wie notwendig sind, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken (Landtags-Drucks. 15/2755, S. 6). Die vom Gesetzgeber als Richtwert festgelegte Zahl der Annahmestellen auf 1.150 ist im Verhältnis zur Einwohnerzahl von Rheinland-Pfalz, die den wesentlichen Anhaltspunkt für die Zahl der Annahmestellen darstellt, nicht zu beanstanden. Verglichen mit anderen Bundesländern entspricht sie einer besonders geringen Dichte des Annahmestellennetzes. Denn damit ist eine Annahmestelle für 3.524 Einwohner vorgesehen, während in Bayern eine Annahmestelle auf 3.376, in Baden-Württemberg auf 3.257 (vgl. VGH B-W, 6 S 3328/08), in Sachsen auf 3.200, in Berlin auf 3.090 und in Thüringen auf 3.037 Einwohner entfällt. Angesichts dessen spricht nichts für die Annahme, die in § 7 Abs. 1 LGlüG festgelegte Zahl überschreite das Maß der zur Erreichung der Ziele des Staatsvertrags zulässigen Annahmestellen. Allein die Tatsache, dass sich der gesetzliche Richtwert durch Verminderung der Anzahl der in einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Annahmestellen ergibt, stellt keinen Beleg für die Auffassung dar, die Ziele des Staatsvertrags würden verfehlt. Die Orientierung am aufgrund der bisherigen Nachfrage zu Tage getretenen Spieltriebs der Bevölkerung und die Verminderung der vorhandenen Spielmöglichkeiten unter Berücksichtigung der in anderen Bundesländern getroffenen Maßnahmen sind geeignet, um die dargestellten verfassungsgerichtlichen Forderungen zu erfüllen.

Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass § 7 Abs. 1 LGlüG lediglich eine "Soll-Vorschrift" darstellt. Denn eine Erhöhung der Zahl der Annahmestellen ist nicht zugelassen; vielmehr ist eine Reduzierung erforderlich (vgl. Landtags-Drucks. 15/2755 S. 7). Außerdem bedeutet der bereits erreichte Stand der Begrenzung von derzeit ca. 1.172 Annahmestellen, dass eine Annahmestelle rechnerisch für 3.458 Einwohner vorgehalten wird. Dies ist nicht nur eine geringere Dichte des Annahmestellennetzes als in den bereits erwähnten Bundesländern, sondern verdeutlicht auch, dass bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Zahl nur noch 22 Annahmestellen abzubauen sind. Dass dies noch nicht geschehen ist, begründet der Antragsteller mit der Notwendigkeit, ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern. Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, deren Rechtfertigung sich aus § 1 Nr. 2 GlüStV ergibt.

Gemäß § 1 Nr. 2 GlüStV besteht ein Ziel des Staatsvertrags darin, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern. Wie der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucks. 15/2755, S. 7) zu entnehmen ist, besteht das wichtigste Ziel in der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, was durch Jugend- und Spielerschutz sowie durch Begrenzung und Kanalisierung des Glücksspielangebots erreicht werden soll. Letzteres bedeute, dass ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele verhindert werde; mit der schrittweisen Verringerung der Zahl der Annahmestellen werde auch der Gefahr des Ausweichens auf nicht erlaubte Glücksspiele entgegengewirkt. Weder die darin zum Ausdruck kommende Flexibilität hinsichtlich Zahl und Verteilung der Annahmestellen noch der Umstand, dass möglicherweise derzeit noch mehr Annahmestellen konzessioniert sind, als zur Sicherstellung der Versorgung unbedingt erforderlich sind, begegnen Bedenken. Die Kanalisierung wird dadurch der Bekämpfung nicht vorgeordnet, sondern ihr wird als in § 1 Nr. 2 GlüStV ausdrücklich festgelegtes Ziel des Staatsvertrags die ihr zukommende Bedeutung beigemessen (vgl. auch HambOVG, 4 Bs 101/08, juris). Dies lässt der Umstand deutlich werden, dass derzeit (nur) 22 Annahmestellen mehr als endgültig vorgesehen konzessioniert sind, um eine Ausweichen auf die mehr als 150 privaten Sportwettvermittler zu verhindern. Deshalb kann man nicht davon sprechen, sämtliche derzeit vorhandenen Annahmestellen seien als "Gegengewicht" zu diesen privaten Sportwettvermittlern wohl kaum erforderlich. Außerdem geht der Senat davon aus, dass mit der zu erwartenden Schließung privater Sportwettvermittlungen die Notwendigkeit, ein Abwandern zu verhindern, abnimmt und dementsprechend die Zahl der Annahmestellen (weiter) zurückgeführt wird. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2410/08, juris) zum niedersächsischen Recht (vgl. NdsOVG, 11 MC 71/08, juris) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe im Ergebnis beanstandungsfrei insbesondere davon ausgehen dürfen, dass die zum Zeitpunkt des Ergehens des oberverwaltungsgerichtlichen Beschlusses noch nicht erfolgte Neuausrichtung der Kapazität des Annahmestellennetzes der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH kein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren relevantes grundlegendes Umsetzungsdefizit der rechtlichen Vorgaben darstelle. Angesichts dessen muss nicht aufgeklärt werden, inwieweit unterschiedliche Kundenkreise der privaten Sportwettvermittler einerseits und der Sportwette ODDSET andererseits festzustellen sind. Soweit eingewandt wird, ein Vertriebskonzept, das bisher verfassungsrechtlich zu beanstanden gewesen sei, könne kaum in fast unveränderter Form nunmehr der Suchtbekämpfung dienen, darf nicht übersehen werden, dass nicht nur die Zahl der Annahmestellen vermindert wurde, sondern die Vertriebsmodalitäten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - entscheidend umgestaltet wurden. Auch sein Vergleich mit der Zahl der Postfilialen überzeugt angesichts der vielfältigen Möglichkeiten nicht, die Postdienstleistungen über das Internet in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist irrelevant, welche Erklärungen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zur Verminderung der Zahl der Annahmestellen abgibt, nachdem das Land selbst Veranstalter geworden ist und über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Zahl der Annahmestellen steuert, und zwar auch unter Berücksichtigung der Besiedlungsdichte und damit der Erreichbarkeit der Annahmestellen. Einer Aufklärung der Ausgestaltung und Strukturierung des Annahmestellennetzes bedarf es angesichts dessen nicht.

b) Mittlerweile dürften auch im Übrigen ausreichende staatsvertragliche und gesetzliche Maßnahmen ergriffen worden sein, um von einer "vollständigen Konsistenz" der Monopolausgestaltung zur Begrenzung der Wettleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht sprechen zu können:

Neben dem Erfordernis einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 GlüStV) wurde ein Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet normiert (§ 4 Abs. 4 GlüStV, mit begrenzter Ausnahmereglung für Lotterien). Gleichzeitig wurden die Vorgaben für die Werbung beschränkt, Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten (§ 5 GlüStV). Über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken und das Verbot der Teilnahme Minderjähriger ist zu informieren und auf die Möglichkeit einer Beratung hinzuweisen (§ 7 GlüStV). Lose und Spielscheine müssen Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten (§ 7 GlüStV). Zum Schutz der Spieler ist ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten (§ 8 GlüStV). Nach § 2 Abs. 1 LGlüG wird ein angemessener Anteil der in Rheinland-Pfalz getätigten Spieleinsätze für den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für Glücksspielsucht verwendet. Gemäß § 10 GlüStV sind die Länder bei der Festlegung des Glücksspielangebots von einem Fachbeirat, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt, zu beraten. Die Auswirkungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages sind unter Mitwirkung des Fachbeirates zu evaluieren; das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten, also Ende 2010, vorzulegen (§ 27 GlüStV). Darüber hinaus stellen die Länder die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher (§ 11 GlüStV, § 3 LGlüG). § 9 Abs. 6 GlüStV schreibt die Trennung der Glücksspielaufsicht von den Veranstaltern des Glücksspiels vor.

Für Sportwetten gelten zusätzliche Einschränkungen: Livewetten während des Sportereignisses sind verboten (§ 21 Abs. 2 GlüStV). Annahmeschluss für Sportwetten ist 15 Minuten vor Spielbeginn (§ 9 Abs. 2 LGlüG). Ein Wettgewinn darf erst am nächsten Werktag ausgezahlt werden (§ 9 Abs. 3 LGlüG). Außerdem sollen in der Erlaubnis für Sportwetten "Art und Zuschnitt der Sportwetten im einzelnen" geregelt werden (§ 21 GlüStV). Die Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell von der Veranstaltung des Sportereignisses zu trennen (§ 21 Abs. 2 GlüStV); eine Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk/Telemedien mit Trikot- und Bandenwerbung ist nicht zulässig (§ 21 Abs. 2 GlüStV).

Diese Regelungen sind grundsätzlich geeignet, die verfassungsrechtlich geforderten Restriktionen im Bereich des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten herbeizuführen. Das gilt auch für die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris) geforderten inhaltlichen Kriterien zu Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten. Denn nach § 21 Abs. 1 GlüStV sind Sportwetten nur in Form von Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubnisfähig. In Verbindung mit den im einzelnen genannten Regelungen der Vertriebsmodalitäten kann ein Regelungsdefizit, das insoweit bisher möglicherweise vorhanden war, im Eilverfahren als unerheblich angesehen werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris).

An der verfassungsrechtlich geforderten "vollständigen Konsistenz" der Monopolausgestaltung fehlt es auch nicht etwa wegen der Aufteilung zwischen staatlicher Veranstaltung und privatem Vertrieb der monopolisierten Sportwetten. Werden die Annahmestellen sorgfältig ausgewählt, rechtlich verbindlich auf die verfassungsgerichtlich geforderten Vertriebsmodalitäten verpflichtet, hinreichend geschult und gewissenhaft kontrolliert, können die staatsvertraglich vereinbarten Ziele umgesetzt werden, ohne dass auch der Vertrieb der Sportwetten in staatlicher Hand sein müsste. Es mangelt auch nicht etwa deshalb an der "vollständigen Konsistenz" der Monopolausgestaltung, weil nicht alle zugelassenen Glücksspielarten konsequent und kohärent begrenzt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris) deutlich gemacht, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auf eine "Kohärenz und Systematik" des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht ankommt. Vielmehr muss (nur) das aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierte Sportwettangebot konsistent ausgestaltet sein (BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris). Deshalb kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Umsätze, die Beliebtheit und die Suchtgefahren von Pferdewetten, die nicht monopolisiert sind, im Vergleich mit den monopolisierten Sportwetten an.

c) In tatsächlicher Hinsicht sind die soeben dargestellten Maßnahmen ganz überwiegend umgesetzt. Der Antragsteller hat zudem durch Erteilung einer Veranstaltererlaubnis an das Finanzministerium, durch hoheitliche Beleihung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und durch Neukonzessionierung der Annahmestellen nach Überprüfung und Belehrung das monopolisierte Glücksspiel in RheinlandPfalz den neuen rechtlichen Vorgaben angepasst. Bewerber für Annahmestellen werden einem umfangreichen Bewerbungsverfahren unterzogen, um deren Zuverlässigkeit zu testen. Zudem wurde für ODDSET, Toto, Keno und Quicky eine Kundenkarte eingeführt, die nur an Erwachsene ausgegeben wird und damit einen wirksamen Jugendschutz sowie Spielersperren ermöglicht. Gerade die Einführung der Kundenkarte für ODDSET, einer Sperrdatei für Spielsüchtige, die Anbringung von Suchthinweisen auf den Spielscheinen und weitere Aufklärungsmaßnahmen lassen nicht mehr den Eindruck entstehen, bei den monopolisierten Glücksspielen handele es sich um ein "normales Gut des täglichen Lebens".

Auch in Bezug auf die Werbung für öffentliches Glücksspiel, die sich gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat, sind Maßnahmen ergriffen worden, die dieser Vorgabe entsprechen sowie sicherstellen sollen, dass sie im Sinne des § 5 Abs. 2 GlüStV nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV steht, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordert, anreizt oder ermuntert. Die Werbung darf sich außerdem nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten, nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. In diesem Zusammenhang wurden der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Finanzministerium die Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder verbindlich vorgeschrieben. Soweit Werbemaßnahmen für Lotterien kritisiert werden, lässt sich daraus nicht schließen, die Information über die Möglichkeit zur Sportwette nehme Aufforderungscharakter an.

2. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidungen spricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-243/01, NJW 2004, 139 - Gambelli -; EuGH, C-338/04 u.a., Slg 2007, I-1891 - Placanica u.a. -; EuGH, C-42/07, ZfWG 2009, 304 - Liga Portuguesa -) ist ein staatliches Glücksspielmonopol europarechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es steht den Mitgliedsstaaten vielmehr frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, sofern die Beschränkungen dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Vom nationalen Gericht ist dann zu prüfen, ob die Beschränkungen geeignet sind, die Verwirklichung des vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles zu gewährleisten oder ob sie über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit im öffentlichen Interesse wird danach als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages - EGV - angesehen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rosengren (C-170/04, Slg. 2007, I 4072) ergebe, dass das Sportwettmonopol ungeeignet sei, um den notwendigen Jugendschutz zu gewährleisten. In dieser Entscheidung hat der EuGH ein aus Gründen des Jugendschutzes errichtetes Einfuhrmonopol für alkoholische Getränke beanstandet, weil die Alterskontrollen unzulänglich waren, zumal Alkoholika auf dem Postweg auch an minderjährige Besteller geliefert wurden. So liegen die Dinge beim Sportwettmonopol nicht; schon wegen der Notwendigkeit einer Kundenkarte für den Abschluss einer ODDSET-Wette ist der Minderjährigenschutz gewährleistet.

Soweit Streit darüber besteht, ob die angefochtene Untersagungsverfügung gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV verstößt, ist die dem EuGH vorgelegte Frage von Bedeutung, ob die Prüfung der kohärenten und systematischen Begrenzung der Spielleidenschaft auf einen einzelnen Glücksspielbereich (z.B. Sportwetten) begrenzt vorzunehmen oder ob auf einen erweiterten Glücksspielbereich abzustellen ist. Da insbesondere von Spielautomaten eine größere Suchtgefahr ausgeht als von Sportwetten (vgl. auch BVerfG, 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197) und die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Änderung der Spielverordnung die Möglichkeiten, Spielautomaten aufzustellen, erweitert hat, könnte der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens insoweit berechtigt sein. Der Senat hat deshalb das Berufungsverfahren 6 A 10393/08.OVG bis zur Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 u. a. (Vorlagebeschlüsse des VG Gießen vom 7. Mai 2007 - 10 E 13/07 - und des VG Stuttgart vom 24. Juli 2007 - 4 K 4435/06 -) ausgesetzt. Damit sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage unter diesem Gesichtspunkt offen, auch wenn viel dafür spricht, die Rechtfertigungsanforderungen für Beschränkungen von Grundfreiheiten nur an die monopolisierten Glücksspiele zu stellen. Der EuGH hat in der Rechtssache Liga Portuguesa (C-42/07, ZfWG 2009, 304, RdNrn. 60, 67, 69 f.) geprüft, ob die Beschränkung des Anbietens von "Glücksspielen über das Internet" verhältnismäßig ist, also nicht sämtliche Glücksspiele in den Blick genommen (in diesem Sinne bereits: Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323, RdNr. 305 f.). Dass es zivilgerichtliche Entscheidungen zu "Online-Lottoscheinen" gibt, denen eine hiervon abweichende Beurteilung zugrunde liegt, ändert nichts daran, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage offen sind und angesichts des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage durch § 1 LGlüG i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV nicht ausreichen, um dem privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung den Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen.

Im Übrigen hält der Senat an seinen gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen im Verfahren 6 B 10118/07.OVG (NVwZ-RR 2007, 610, ESOVGRP, juris) fest:

"Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. - wie schon im Urteil in der Rechtssache C-243/01 (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit im öffentlichen Interesse als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages angesehen.

Als Gemeinwohlbelange, die eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages durch eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit rechtfertigen, dürfen der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen berücksichtigt werden. Nach dieser Rechtsprechung in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. - und in der Rechtssache C-243/01 (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist. Im Urteil in der Rechtssache C-243/01 (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) hat der Europäische Gerichtshof die Berufung auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, allerdings dann nicht gelten lassen, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, wenn die Behörden des Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen. Wie in dem Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. (Rn 49) noch einmal bekräftigt wurde, muss die Beschränkung der Grundfreiheit darüber hinaus verhältnismäßig sein und darf nicht in diskriminierender Weise angewandt werden. Für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung ist danach zu prüfen, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des damit verfolgten Ziels zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-42/02 (Slg. I 2003, 13519 - Lindman -), die eine Rechtfertigung nicht von Untersuchungen abhängig macht, die erweisen, dass private Wetten aus dem EG- Ausland "gefährlicher" sind als inländische Monopolwetten. Diese Entscheidung enthält allerdings den Hinweis (Rn 25), dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme angesichts der Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind (Rn 26), begleitet werden müssen. Eine solche Untersuchung ist vom Institut für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen im Mai 2005 veröffentlicht worden (www.mags.nrw.de\Publikationen).

Das in Rheinland-Pfalz bestehende Sportwettmonopol ist nach diesen Maßstäben nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession i.S.d. § 2 Abs. 2 LGlSpG in gleicher Weise vom Markt fernhält.....

Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Sportwettenmonopols ist nach Auffassung des Senats auch verhältnismäßig. Die Eignung dieser Beschränkung zur Verminderung der Spiel- und Wettmöglichkeiten und damit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich neben dem bereits erwähnten Werbeverbot aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (so auch Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 2003, 212 [218]). Als milderes Mittel bietet sich die Zulassung privater Wettanbieter unter Einschränkungen nicht an (vgl. Meyer/Hayer, Stellungnahme zur Neuordnung des Glücksspielrechts, www-user.uni-bremen.de/~drmeyer). Einerseits könnte die zur Kontrolle der Einhaltung dieser Einschränkungen erforderliche staatliche Aufsicht nicht annähernd so effektiv sein wie die Überwachung eines Monopolbetriebes. Andererseits würde eine mit der Zulassung privater Wettanbieter einhergehende Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten bereits dem Ziel der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Der bereits genannten Untersuchung des Instituts für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen kann entnommen werden, dass angesichts des vorherrschenden Konkurrenzkampfs der Sportwettanbieter die Vermutung nahe liege, dass das Spielbedürfnis über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize weiterhin stimuliert werde (S. 158 f.). Dieser Untersuchung zufolge (S. 35) besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und einem verstärkten Nachfrageverhalten; eine Vergrößerung des Glücksspielangebots erhöht danach die Auftretenshäufigkeit problematischen Spielverhaltens bei einem entsprechend anfälligen Personenkreis. Die Beschränkungen der Wettvermittlung sind auch im Blick auf die mit Sportwetten verbundenen Gefahren verhältnismäßig. Wie sich ebenfalls aus der erwähnten Untersuchung ergibt, wird das Gefährdungspotenzial bei Sportwetten beispielsweise durch die Möglichkeit gesteigert, über die Berücksichtigung bestimmter Informationen oder die Aneignung spezifischer Kenntnisse die Gewinnchance (minimal) günstiger zu gestalten (S. 36). Mit der Überschätzung der eigenen Einflussnahme steige die Überzeugung, langfristig Gewinne zu verbuchen (S. 46). In Staaten mit einem mannigfaltigen legalen oder illegalen Sportwettangebot (wie in Großbritannien, Kanada, USA) machten Sportwetter einen hohen Anteil der Spieler in Suchtkranken-Versorgungseinrichtungen aus (S. 61). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber Lotterien gesteigerten Suchtpotential auszugehen ist (S. 45, 137 f., 158). Dabei werden "ODDSET"-Wetten und Sportwetten in privaten Wettbüros unter der Überschrift "Problemfeld Festquotenwette" (Punkt 10.1.6) und unter Punkt 11.3 zusammengefasst bewertet. Der Anteil der Problemspieler bei "ODDSET" und bei privaten Wettbüros ist nach dieser Untersuchung ungefähr gleich groß (S. 158). Allerdings kann von privaten Sportwetten ein größerer Spielanreiz ausgehen, weil die Gewinnquoten günstiger als bei der mit Konzessionsabgaben belasteten Monopolgesellschaft sind (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 2003, 212 [214]).

Soweit es in dem ergänzenden Aufforderungsschreiben (2003/4350) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften heißt, in Deutschland gebe es keine verlässlichen Daten über die Zahl von Suchtspielern, die einer Behandlung bedürften, und nur ein extrem niedriges Risiko für die Spielsucht, darf nicht übersehen werden, dass die systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit nicht erst im Falle behandlungsbedürftiger Spielsucht eine Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Eine solche Beschränkung darf vielmehr auch im Interesse des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also auch zur Verminderung problematischer Spielleidenschaft, sowie zur Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen erfolgen (vgl. EuGH, C-243/01, NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -, sowie Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. -)."

Soweit weitergehende Untersuchungen zur Spielsucht vor dem Erlass von Regelungen, die Grundfreiheiten beschränken, für erforderlich gehalten werden, folgt dem der Senat nach seiner vorläufigen Bewertung nicht. Die bereits erwähnten aussagekräftigen Untersuchungen insbesondere der Wissenschaftler Meyer und Hayer mögen noch keine repräsentative epidemiologische Studie zur Verbreitung des problematischen und pathologischen Glücksspielens in Deutschland darstellen. Dies führt aber nicht dazu, dass derzeit keine Maßnahmen zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ergriffen werden dürften. Vielmehr kann auch nach der Rechtsauffassung der EU-Kommission (vgl. Stellungnahme gegenüber dem EuGH vom 10.12.2007 in den Rechtssachen C-316/07 u.a., - Stoss u.a. - ZfWG 2008, 94, RdNr. 44) diesem Erfordernis durch eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Grundfreiheiten beschränkenden Gesetzes Rechnung getragen werden.

II. Das Interesse des Antragsgegners an der Aussetzung der Vollziehung wiegt weniger schwer als das öffentliche Vollzugsinteresse.

Soweit die Frage der Vereinbarkeit des Sportwettmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht als offen anzusehen ist, muss es ebenfalls bei der Wertung des § 1 LGlüG i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV bleiben. Etwas davon Abweichendes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Unibet (C-432/05, Slg 2007, I-2271, juris). Danach gelten für den Erlass vorläufiger Maßnahmen bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts darüber die anzuwendenden nationalen Kriterien, sofern diese weder weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Da die Voraussetzungen, unter denen vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, unabhängig davon sind, ob es um die Anwendung deutschen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts geht, bleibt insoweit zu prüfen, ob einem privaten Sportwettvermittler die Ausübung von Grundfreiheiten praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Denn selbst die Bejahung der den Gegenstand der Vorlagen bildenden Frage nach der Notwendigkeit einer Kohärenz des gesamten in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Glücksspielangebots würde nicht unmittelbar die Möglichkeit uneingeschränkter privater Sportwettvermittlung eröffnen, sondern allenfalls nach Maßgabe näherer gesetzlicher Bestimmungen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris) hat im Zusammenhang mit dem staatlichen Sportwettmonopol in Niedersachsen ausgeführt, der Nachteil, der dem privaten Sportwettvermittler aus der sofortigen Vollziehung entstehe, falls sich die gesetzliche Neuregelung und die tatsächliche Ausgestaltung des niedersächsischen Wettmonopols als unzureichend erweisen sollte, stelle sich als grundsätzlich - einstweilen - zumutbar dar; dies gelte auch im Hinblick darauf, dass ihm im Falle einer gegebenenfalls festzustellenden Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungslage eine Tätigkeit als Wettvermittler nicht endgültig verwehrt wäre. Im Hinblick auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten stünden erhebliche und unzumutbare (schwere) Nachteile nicht zu befürchten. Da die in Rede stehende Inkohärenz das staatliche Sportwettmonopol nur mittelbar betreffe, sei das Oberverwaltungsgericht auch nicht gehalten gewesen, einer etwaigen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des gesetzlichen Vermittlungsverbots im Rahmen der Interessenabwägung besonders Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfG, 1 BvR 3082/06, juris).

Dem Interesse des Antragsgegners, die gewerbliche Tätigkeit eines privaten Sportwettvermittlers einstweilen fortsetzen zu können, gebührt auch nicht deshalb der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse, weil er aufgrund des Senatsbeschlusses vom 29. August 2008 die private Vermittlung von Sportwetten unter Auflagen fortführen durfte und möglicherweise Aufwendungen für die Ausübung dieses Gewerbes erbracht hat, die nun nutzlos werden. Diese waren vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage erkennbar risikobehaftet und deshalb in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, juris).

Der Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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