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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 6 B 11035/05.OVG
Rechtsgebiete: ApoBetrO, LadSchlG


Vorschriften:

ApoBetrO § 23 Abs. 1 S. 1
ApoBetrO § 23 Abs. 1
ApoBetrO § 23
LadSchlG § 4 Abs. 2 S. 1
LadSchlG § 4 Abs. 2
LadSchlG § 4
Zu Inhalt und Grenzen der Ermessensbetätigung der Landesapothekerkammer bei der Organisation des Apotheken-Notdienstes durch Anordnung von Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 B 11035/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater)

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. September 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2005 - 3 L 991/05.KO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit mit ihr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 auch für die bereits durchgeführten Notdienste begehrt wird. Von diesen Notdiensten kann der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht rückwirkend freigestellt werden. Ebensowenig kommt insoweit eine Aufhebung der Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Betracht. Denn die Ableistung dieser Dienstbereitschaften kann nicht rückgängig gemacht werden.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Notdienste am 29. September 2005, am 7. November 2005 und am 16. Dezember 2005, ist die Beschwerde zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die für den Sofortvollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt (a) und dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht (b).

a) Was die Begründung für den Sofortvollzug der Anordnung zusätzlicher Dienstbereitschaften für die Apotheke des Antragstellers in Blankenrath betrifft, verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, zumal die Beschwerdebegründung ausdrücklich einräumt, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung (auch) mit einfallbezogenen Ausführungen begründet hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995, DVBl 1995, 811 = NJW 1995, 2505). Insbesondere heißt es in der Anordnung des Sofortvollzugs vom 24. Mai 2005, dass die Bevölkerung im Bereich Blankenrath an manchen Tagen Entfernungen von über 30 km zur nächstgelegenen Apotheke zurückzulegen hätte, wenn die zusätzlichen Dienstbereitschaften für die beiden Apotheken in Blankenrath nicht abgeleistet werden müssten.

b) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zusätzlicher Dienstbereitschaften für die Apotheke des Antragstellers in Blankenrath dessen Interesse, von dem Vollzug einstweilen verschont zu bleiben. Denn diese Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 erweist sich nach Auffassung des Senats bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

Die Dienstbereitschaft von Apotheken ist in § 23 der Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO - normiert, der auf der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 Nr. 8 des Apothekengesetzes beruht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO muss eine Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgestzes - LadSchlG - geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG verpflichtet die gemäß § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Apothekenrechts zuständige Antragsgegnerin, für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten, die in § 3 LadSchlG geregelt sind, abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Diese Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass von Entscheidungen, Apotheken insbesondere nachts sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, umfasst gleichzeitig die Ermächtigung, abwechselnd für einen Teil der Apotheken von einer solchen Entscheidung mit der Folge abzusehen, dass dieser gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO dienstbereit sein muss. Damit ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG im Zusammenwirken mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO die Befugnis der Antragsgegnerin, Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten anzuordnen und im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen Apotheken-Notdienst zu organisieren.

Die auf dieser Grundlage zu treffende Entscheidung steht im Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1989, GewArch 1989, 303 = NJW 1990, 787), die unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abzuwägen hat (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989, GewArch 1990, 258 = NJW 1991, 766), wie in dem angefochtenen Beschluss bereits näher ausgeführt wurde. In diesem Urteil vom 14. Dezember 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich eine rechtmäßige Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG bewegen darf, und hierzu wörtlich formuliert:

"In keinem Falle aber darf die Notdienstregelung dazu führen, daß sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen kann."

Eine solche unzumutbare Einschränkung der Arzneimittelversorgung im Notdienstbereich hat das Bundesverwaltungsgericht unter den seinerzeit gegebenen Umständen bereits bei einer Entfernung von 14 km zur nächstgelegenen Stadt mit dienstbereiter Apotheke angenommen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund eine Entfernung von über 25 km bis zur nächstgelegenen Apotheke während der allgemeinen Ladenschlusszeiten für Teile der Bevölkerung im Bereich Blankenrath nicht hingenommen hat, ist offensichtlich rechtmäßig.

Aber auch ihre Entscheidung, diesem drohenden Missstand durch zusätzliche Notdienste der Apotheken in Blankenrath abzuhelfen, kann vom Antragsteller nicht mit Aussicht auf Erfolg beanstandet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dessen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung seiner Interessen bei der Anordnung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 verletzt worden sein könnte. Dies setzte zunächst voraus, dass der Antragsteller angesichts des zumindest vordergründigen Wettbewerbsvorteils (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 16. Januar 2002, NJW 2002, 666 zur Teilnahme von Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen), durch den Apothekenbetrieb während der Notdienstzeiten Gewinne erwirtschaften zu können, überhaupt ein Interesse an einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG hat, seine Apotheke in Blankenrath während dieser Zeiträume geschlossen zu halten.

Selbst wenn man von einem solchen Interesse des Antragstellers ausgeht, kann es nicht deswegen verletzt sein, weil der Antragsteller seine Apotheke durch eine angestellte Apothekerin führen lässt, die Mutter einer dreijährigen Tochter ist und deren Familienleben durch die Notdienstregelung beeinträchtigt wird. Die Anordnung ist gegenüber dem Antragsteller als dem Inhaber der Apotheke ergangen, dessen Sache es ist, die Dienstbereitschaft seiner Apotheke sicherzustellen, gegebenenfalls durch seinen persönlichen Einsatz im Notdienst.

Das (unterstellte) Interesse des Antragstellers an einer Verschonung von zusätzlichen Dienstbereitschaften wird auch nicht dadurch unangemessen verkürzt, dass die Antragsgegnerin die im Bereich Blankenrath ohne die zusätzlichen Notdienste zu befürchtende Unterversorgung nicht durch die Anordnung der Dienstbereitschaft einer Apotheke in Zell abgewendet hat. In diesem Fall hätte nämlich zusätzlich eine der Apotheken in Simmern/Hunsrück dienstbereit sein müssen, um den gesamten Bereich Blankenrath abzudecken, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2005 erläutert hat. Da die Simmerner Apotheken bereits durch wesentlich mehr Notdienste als die Apotheken in Blankenrath belastet sind, war die vom Antragsteller angegriffene Regelung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 ermessensgerecht. Diese Umstände lassen im Übrigen deutlich werden, dass die vom Antragsteller als Belastung empfundene Notdienst-Regelung zum großen Teil auf den besonderen örtlichen Verhältnissen, nämlich der relativ geringen Apothekendichte im Bereich Blankenrath, beruht, nicht aber - wie der Antragsteller meint - auf der Willkür der Antragsgegnerin.

Soweit der Antragsteller schließlich eine fehlerhafte Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin durch deren Hinnahme anderweitiger Versorgungslücken behauptet, ist dem die Antragsgegnerin im Einzelnen entgegen getreten, ohne dass die Beschwerdebegründung sich damit auseinander setzt.

Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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