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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 6 B 11405/06.OVG
Rechtsgebiete: GastG


Vorschriften:

GastG § 15
GastG § 15 Abs. 2
GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1
GastG § 4 Abs. 1
GastG § 4
Die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (auch) dem Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, der die ihm erteilte gaststättenrechtliche Konzession missbraucht oder anderen einen solchen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einräumt, der zur Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen führt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 B 11405/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Januar 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung.

Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, mit der gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz - GastG - die dem Antragsteller erteilten Gaststättenerlaubnisse widerrufen wurden, schwerer wiegt als das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Dabei kann der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verweisen. Ergänzend ist lediglich auf das Folgende hinzuweisen:

Das Beschwerdevorbringen, der Gaststättenbetrieb sei nur ein Teil des Geschäftsbetriebs der aus dem Antragsteller und seinem Bruder bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sein Bruder wirke aber weder an der Abgabe von Steuererklärungen noch an der Bereinigung der aufgelaufenen Steuerrückstände mit, vermag nicht etwa Zweifel an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszulösen. Vielmehr wird dadurch die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach dem Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, so dass der Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG zwingend ausgesprochen werden musste. Unzuverlässig ist nämlich (auch) der Konzessionsinhaber, der eine ihm erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis missbraucht oder anderen einen solchen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einräumt, der zur Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung führt.

Da die Erlaubnisse zum Betrieb der Gaststätten "V..." und "R..." dem Antragsteller persönlich erteilt worden sind, durfte er von ihnen nur als im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnder Gewerbetreibender Gebrauch machen. Ohne eine Konzession auch für seinen Bruder bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuholen, war er nicht befugt, den Gaststättenbetrieb in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft einzubringen, den Kreis der Betreiber auszudehnen und/oder maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung abzugeben. Die Gaststättenerlaubnis ist nicht übertragbar und darf auch keinem anderen zur Ausübung im eigenen Namen überlassen werden (vgl. Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 2 Rn. 22 f.). Selbst der Konzessionsinhaber, der eine Gaststätte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen Stellvertreter betreiben möchte, bedarf nach § 9 GastG einer besonderen Erlaubnis dafür.

Neben diesem Missbrauch der ihm persönlich erteilten gaststättenrechtlichen Konzessionen folgt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch aus dem Umstand, dass er nach seinem eigenen Vorbringen keinen entscheidenden Einfluss (mehr) auf die Erfüllung der sich aus dem Gaststättenbetrieb ergebenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (1 B 202/95, GewArch 1996, 250) ist anerkannt, dass die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, gegen dessen eigene Integrität sonst nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muss, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten. In vergleichbarer Weise liegen die Dinge hier, weil der Antragsteller - wie er mit seiner Beschwerde vorträgt - durch seinen Bruder und Mitgesellschafter, der aber nicht Konzessionsmitinhaber ist, an der Abgabe von Steuererklärungen und an der Bereinigung der aufgelaufenen Steuerrückstände gehindert wird. Ein ordnungsgemäß handelnder Gewerbetreibender wird in einer solchen Situation den Gaststättenbetrieb einstellen, wenn es ihm nicht gelingt, den bestimmenden Einfluss beispielsweise durch Auflösung der Gesellschaft oder Ausgliederung des Gaststättenbetriebs wiederzugewinnen.

Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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