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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 6 C 10767/07.OVG
Rechtsgebiete: GG, VwGO, AGVwGO, SGB VI, BeamtVG, SatzungRVW
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 6 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 | |
VwGO § 47 Abs. 1 | |
AGVwGO § 4 Abs. 1 S. 1 | |
SGB VI § 46 Abs. 2 | |
BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 | |
SatzungRVW § 15 S. 1 | |
SatzungRVW § 15 S. 2 Nr. 1 | |
SatzungRVW § 15 S. 2 Nr. 3 |
2. Wegen der von einer versorgungsnahen Eheschließung ausgehenden abstrakten Risikoerhöhung für die Versichertengemeinschaft ist es in einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem regelmäßig sachgerecht und verhältnismäßig, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung von einer mehrjährigen Ehebestandszeit abhängig zu machen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
6 C 10767/07.OVG
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Satzung (Normenkontrolle)
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 25. Oktober 2006 beschlossene und im Staatsanzeiger Nr. 44 vom 4. Dezember 2006 unter gleichzeitiger Aufhebung aller vorangegangenen Fassungen bekannt gemachte Neufassung der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern, insbesondere gegen die Regelung des § 15 Satz 2 Nr. 3.
Seit 8. Mai 2007 ist die Antragstellerin mit einem bei dem Antragsgegner versorgungsberechtigten Rechtsanwalt verheiratet, der im Zeitpunkt der Eheschließung sein 62. Lebensjahr vollendet hatte. Die Antragstellerin fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich der Wartezeit- oder Mindestfristklausel des § 15 Satz 2 Nr. 3 der neu gefassten Satzung. Die unter der Überschrift Witwen- und Witwerrente stehende Regelung des § 15 hat folgenden Wortlaut:
Nach dem Tode des Mitglieds erhält der hinterbliebene Ehegatte Witwen- bzw. Witwerrente. Diese Rente wird nicht gewährt, wenn
1. die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen,
2. die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hatte,
3. die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Mit ihrem am 24. Juli 2007 gestellten Normenkontrollantrag greift die Antragstellerin die Satzung in der Fassung ihrer Neubekanntmachung insgesamt und die in Rede stehende Ausschlussklausel im Einzelnen mit formellen und materiellen Rügen an. In formeller Hinsicht beanstandet sie, dass die in der Vertreterversammlung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2006 beschlossene Neufassung der Satzung schon mangels wirksamer Bekanntmachung nicht habe in Kraft treten können. So sei der veröffentlichte Satzungstext nicht mit diesem Inhalt von der Vertreterversammlung beschlossen worden, während der beschlossene Satzungstext als solcher nicht veröffentlicht worden sei. Die Diskrepanz zwischen der Beschluss- und Veröffentlichungslage betreffe eine Vielzahl von Änderungen. Unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung müssten die nachträglichen Änderungen am Satzungstext auch deshalb zur Gesamtnichtigkeit führen, weil die Satzung nicht in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufspaltbar sei. Ferner widerspreche es dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass der Antragsgegner keine Änderungssatzung, sondern eine Satzungsneufassung beschlossen und veröffentlicht habe, denn damit gehe für den Normadressaten die Transparenz der geänderten Materien verloren und es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, als seien alle Satzungsbestimmungen geändert worden. Ein korrektes Rechtssetzungsverfahren hätte mithin darin bestehen müssen, eine Änderungssatzung zu beschließen und hiermit die Ermächtigung zur Neubekanntgabe der gesamten Satzung zu verbinden.
Was die Wartezeitklausel des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung anbelange, so verfolge sie offensichtlich den Zweck, Versorgungsehen vom Leistungsbezug auszuschließen. Diesem Anliegen diene bereits die Regelung des § 15 Satz 2 Nr. 1, die allerdings eine Widerlegung des Verdachts der Versorgungsehe zulasse. Indem § 15 Satz 2 Nr. 3 dies dem hinterbliebenen Ehepartner vorenthalte und anders als im Beamtenversorgungsrecht und im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Ehebestandszeit auf 3 Jahre verlängere, führe er eine Ungleichbehandlung der betroffenen Personengruppen herbei, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Bei dem Personenkreis der über 62 Jahre alten Mitglieder lasse sich die Gefahr eines überproportionalen Anwachsens der Versorgungsehe nicht konkret nachweisen. Der Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz könne auch nicht mit der Pauschalierungs- und Typisierungstechnik des Normgebers gerechtfertigt werden. Vielmehr missachte dieser auch das Übermaßverbot, weil in der Auferlegung eines Gegenbeweises eine geringere Beschwer für die Rechtssphäre des Hinterbliebenen liege.
Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass die von der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern am 25. Oktober 2006 beschlossene Satzung nicht in Kraft getreten ist,
2. hilfsweise festzustellen, dass die gesamte von der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern am 25. Oktober 2006 beschlossene Satzung nichtig ist,
3. äußerst hilfsweise, § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 25. Oktober 2006 für nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
die Normenkontrolle zurückzuweisen.
Er bestreitet, dass der öffentlich bekannt gemachte Satzungstext mit dem von der Vertreterversammlung beschlossenen nicht identisch sei. Vielmehr habe die Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2006 die von der Aufsichtsbehörde angeregten Satzungsänderungen ohne Gegenstimme angenommen und beschlossen, den Satzungstext insgesamt neu bekannt zu geben. Die Veröffentlichungsfassung weise keine inhaltlichen Abweichungen zur Beschlussfassung auf. Dass die Satzung insgesamt im Staatsanzeiger neu bekannt gemacht worden sei, beeinträchtige keine subjektiven Rechte der Antragstellerin. Dies gelte im Ergebnis auch für die Wartezeitklausel des § 15 Satz 2 Nr. 3. Sie werde von dem weiten Regelungsermessen des Satzungsgebers gedeckt, der damit die wirtschaftlichen Auswirkungen so genannter Spätehen auf die kapitalgedeckten Versorgungswerke berechenbar halten solle. Dass der Satzungsgeber damit weder willkürlich noch unverhältnismäßig in die Hinterbliebenenversorgung eingreife, gehe schon daraus hervor, dass die weitaus meisten vergleichbaren berufsständischen Versorgungssysteme in Deutschland identische oder ähnliche Wartezeitklauseln enthielten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte sowie auf die vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
Das damit in die Gestalt eines Haupt- und zweier Hilfsanträge gekleidete Rechtsschutzbegehren bedarf zunächst einer sachdienlichen Auslegung zum Zweck seiner Konzentration. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag und ihrem ersten Hilfsantrag jeweils darauf abzielt, die Unwirksamkeit der gesamten Satzung, wenn auch aus unterschiedlichen formell-rechtlichen Gründen, festgestellt zu bekommen, bietet sich eine Konzentration dieses doppelten Anliegens zu einem Sachantrag an. Zwar liegt der differenzierten Antragstellung erkennbar die im Hauptantrag zum Ausdruck gebrachte Vorstellung zugrunde, dass nicht in Kraft getretene Rechtsnormen mangels normativer Wirksamkeit nicht verworfen werden könnten, so dass insoweit ein isolierbares Rechtsverfolgungsinteresse gegeben sei. Solch ein vermeintlicher Wirksamkeitsmangel der Satzung rechtfertigt jedoch keine gesonderte Antragstellung. Alle die formelle Rechtmäßigkeit einer Norm betreffenden Vorbehalte stellen nämlich ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Ableitung und ihre verfahrensrechtliche Sanktionierung Fragen des Streitgegenstandes und damit der Begründetheit des Normenkontrollantrages dar (so BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620). Aus diesem Grund ist es sachdienlich, die mit dem Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob der Vorgang der Inkraftsetzung der angegriffenen Normen den insoweit einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht, mit den anderen im ersten Hilfsantrag geltend gemachten, jeweils die Gesamtnichtigkeit der Satzung bezweckenden formellen Rügen zu einem Hauptantrag zusammenzufassen. Ihm kann sodann der streitgegenständlich enger gefasste Hilfsantrag zur Seite gestellt werden, der auf die Unwirksamkeitsfeststellung lediglich des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung aus materiell-rechtlichen Gründen abzielt.
1. Der auf diese Weise neu strukturierte Normenkontrollantrag ist zulässig. Er erweist sich insbesondere als statthaft, denn er hat in allen seinen verbliebenen Antragsvarianten Rechtsvorschriften zum Gegenstand, die als autonomes Satzungsrecht im Rang unter dem Landesgesetz stehen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und für deren Gültigkeitskontrolle das Landesrecht in § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entsprechende Möglichkeiten eröffnet.
Der Statthaftigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass er nur gegen formell bereits erlassene Normen zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 - BVerwGE 54, 211 ff.) und die Antragstellerin die Inkraftsetzung der Satzungsbestimmungen gerade bezweifelt. Im Sinne von § 47 VwGO ist nämlich eine Norm bereits dann erlassen, wenn sie aus der Sicht des Normgebers Geltung für sich in Anspruch nimmt (so BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 4 N 1.99 - NVwZ 1992, 1088 f.). So liegen die Dinge hier, denn nach dem Willen des Antragsgegners misst sich die am 25. Oktober 2006 beschlossene Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 4. Dezember 2006 allgemeine Rechtsgeltung bei (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 1 der Satzung).
Der Antragstellerin fehlt auch nicht die Antragsbefugnis, denn für den Fall, dass die Neufassung der Satzung formell in Ordnung ist und § 15 Satz 2 Nr. 3 mit höherrangigem Recht in Einklang steht, muss sie unter bestimmten Voraussetzungen damit rechnen, durch satzungsgestützte Maßnahmen des Antragsgegners versorgungsrechtliche Nachteile zu erleiden. Hierdurch kann sowohl die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin als auch ihr Recht auf Hinterbliebenenrente (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 15 der Satzung) beeinträchtigt werden, selbst wenn nach Maßgabe von § 15 Satz 1 der Satzung ein unbedingter Anspruch auf Bezug von Witwengeld erst mit dem Tod des Mitgliedes entsteht. In dem Zeitraum davor, ab Eheschließung, steht der Witwe nämlich eine ungesicherte Anwartschaft zu (vgl. dazu BFH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I R 80/81 - BFHE 143, 426 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - NJW 1982, 1807 f.), die eine als solche wehrfähige Rechtsposition beinhaltet.
Der Normenkontrollantrag wahrt schließlich die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die mit der Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift (4. Dezember 2006) in Lauf gesetzte Jahresfrist war nämlich im Zeitpunkt der Antragstellung (24. Juli 2007) noch nicht verstrichen. Zudem lief die Jahresfrist im vorliegenden Fall für alle Satzungsbestimmungen einheitlich, unabhängig davon, ob sie mit dem letzten Satzungsbeschluss einer inhaltlichen Änderung unterzogen worden sind oder nicht. Der Antragsgegner hat nämlich sämtliche Satzungsregelungen unter gleichzeitiger Aufhebung allen früheren Satzungsrechtes neu beschlossen und damit den Lauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO umfassend und einheitlich neu ausgelöst. Hätte er stattdessen, so wie von der Antragstellerin gefordert, lediglich einen Änderungsbeschluss gefasst und diesen bekannt gemacht, hätte im Hinblick auf § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung die Zulässigkeit des Antrages an der Jahresfrist scheitern müssen. Denn die Frist für einen Normenkontrollantrag beginnt in allen Fällen einer Änderung der Norm nur für den geänderten Teil neu, während sie für die unveränderten Teile der Norm bereits durch deren ursprüngliches Inkrafttreten ausgelöst worden ist (so BayVGH, Urteil vom 31. März 2005 - 4 N 03.3086 - NVwZ-RR 2006, 286 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 - DVBl. 2003, 416).
2. Der nach alledem zulässige Normenkontrollantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil das Rechtsschutzbegehren weder mit dem Hauptantrag (a)) noch mit dem Hilfsantrag (b)) durchzudringen vermag.
a) Das mit dem Hauptantrag angestrebte Ziel, die Satzung des Antragsgegners in Gestalt ihrer Neufassung vom 25. Oktober 2006 insgesamt für unwirksam erklären zu lassen, kann die Antragstellerin mangels durchgreifender formeller Mängel nicht erreichen.
aa) Der von der Vertreterversammlung des Antragsgegners zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt gefasste Satzungsbeschluss leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin an keinem Verkündungsmangel. Zwar berühren Verkündungsmängel den Schutzbereich des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Beeinträchtigung aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG auch für den Einzelnen wehrfähig ist, doch ist im vorliegenden Fall ein Verkündungsmangel schon aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. Die Behauptung der Antragstellerin, der von der Vertreterversammlung des Antragsgegners gefasste Satzungsbeschluss stimme mit dem im Staatsanzeiger veröffentlichten Text vielfach nicht überein, hält einer Überprüfung nicht stand. Ein Vergleich der Beschluss- mit der Veröffentlichungslage ergibt vielmehr eine vollständige inhaltliche Übereinstimmung. Soweit in der Veröffentlichungsfassung im Anwendungsbereich des § 10 der Satzung aus redaktionellen Gründen marginale Änderungen im Erscheinungsbild der Vorschrift vorgenommen worden sind, beruhen sie auf einer Anregung der Genehmigungsbehörde, durch die die rechtsstaatlich gebotene Identität zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichungsfassung nicht berührt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620 f. m.w.N.).
Ihre insoweit abweichende Sichtweise leitet die Antragstellerin aus dem Umstand ab, dass der Vertreterversammlung am 25. Oktober 2006 zwei in einer Mehrzahl von Punkten divergierende Satzungsvorlagen einmal ihres Verwaltungsausschusses und zum anderen des Justizministeriums zur Beschlussfassung unterbreitet worden sind. Dabei verkennt die Antragstellerin allerdings, dass die Vertreterversammlung ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 3) die Beratung sogleich auf den Satzungsentwurf des Justizministeriums konzentriert hat. Ihn hat das Gremium lediglich bei der Formulierung des § 36 Abs. 6 geändert und im Übrigen einstimmig zum Satzungsbeschluss erhoben. Satzungsbeschluss und Verkündungsfassung stimmen damit überein, so dass die weitere von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Gesamtnichtigkeit einer Satzung, die nur in Teilen veröffentlicht ist und deren Veröffentlichungsfassung nur teilweise von einem Satzungsbeschluss gedeckt ist, sich so von vornherein nicht stellen kann.
bb) Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin auch bei ihrer weiteren formellen Rüge, die Neufassung und Neubekanntmachung der gesamten Satzung anstelle einer entsprechenden Änderungssatzung widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip. Dieser Vorwurf knüpft an unterschiedliche Elemente des Rechtssetzungsvorganges, nämlich an Art und Umfang der Beschlussfassung und an der Normverkündung an. Er ist jedoch in keiner seiner Varianten gerechtfertigt.
Ob ein Normsetzungsorgan bei einem Bedürfnis nach Änderung bestimmter Regelungen in einem normativen Gesamtkomplex nur insoweit ändernd tätig wird, als das Änderungsbedürfnis reicht, oder ob es in Anbetracht von Art und Umfang der notwendigen Änderungen den Gesamtkomplex der Regelungen seinem Normsetzungswillen unterwirft, ist eine Frage der internen Willensbildung des Normsetzungsorganes. Sie bezieht sich auf die Normierungstechnik, durch deren Handhabung in der einen oder anderen Weise die Rechtssphäre des Normunterworfenen grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden kann.
Auch soweit der Antragsgegner sich in § 42 Abs. 5 der Satzung für eine bestimmte Art der Normpublikation - Neubekanntmachung der gesamten Satzung unter gleichzeitiger Aufhebung allen früheren Satzungsrechts - entschieden hat, setzt er sich nicht zu den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips in Widerspruch. Hieraus erwächst der Antragstellerin kein Recht auf Bekanntmachung lediglich der geänderten Vorschriften samt einer Delegationsermächtigung zur Neubekanntmachung des gesamten Regelwerks. Dies ergibt sich daraus, dass dem Rechtsstaatsprinzip in Bezug auf die Bekanntmachung von Rechtsnormen nur sehr allgemeine Direktiven zu entnehmen sind. Rechtsnormen sind danach so zu verkünden, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 [291]; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - NVwZ 2007, 216 ff. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gewählte Veröffentlichungsart gerecht, ohne dass ihnen die von der Antragstellerin geforderte Bekanntmachungsform in höherem Maße entspräche.
Dass die Antragstellerin sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen kann, ist durch die Verkündung des autonomen Satzungsrechts des Antragsgegners im Staatsanzeiger gewährleistet. Dieses Publikationsorgan ist nämlich allgemein dazu bestimmt (vgl. § 4 Satz 1 VerkG vom 3. Dezember 1973, GVBl. S. 375), die Rechtsvorschriften von Körperschaften des öffentlichen Rechts bekanntzumachen, da eine speziellere Art der Publikation für die Normierungen des Antragsgegners nicht vorgesehen ist.
Durch die Neubekanntmachung des gesamten Satzungstextes wird die Gelegenheit der Normunterworfenen zur Kenntnisnahme auch nicht unzumutbar erschwert. Diese erhalten von den für sie einschlägigen Regelungen durch die von der Vertreterversammlung beschlossene Art der Verkündung einen vollständigen Überblick und werden damit in ihrem Kenntnisstand so gestellt, als wären die Satzungsbestimmungen erstmals erlassen worden. Dass Letzteres hier nicht der Fall ist, sondern ein Teil der Normierungen mit gleichem Inhalt schon im Jahre 1985 erlassen wurde, ohne dass die Antragstellerin aus der gewählten Bekanntmachungsart ersehen kann, um welche Bestimmungen es sich hierbei im Einzelnen handelt, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu bemängeln. Es gibt nämlich für die Antragstellerin außer einem schlichten Informationsinteresse keinen Grund, weswegen sie dies wissen müsste. Sie wird nämlich durch die Neubekanntmachung der Satzung unter gleichzeitiger Aufhebung allen früheren autonomen Rechts umfassend und aktuell über das für sie maßgebliche Recht in Kenntnis gesetzt. Der immer wieder, auch in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 2. November 2007, beklagte Zwang zu einem Quervergleich zwischen dem sachlich geänderten und dem unverändert gebliebenen Normbestand kann mithin nicht rechtsstaatlich motiviert werden. Eines solchen Quervergleiches wäre die Antragstellerin im Übrigen selbst dann nicht enthoben, wenn die Vertreterversammlung lediglich eine Änderungsfassung der Satzung zusammen mit einer Delegationsermächtigung zur Neubekanntmachung der Gesamtsatzung hätte veröffentlichen wollen. Wären nur die geänderten Satzungsbestimmungen publiziert worden, müsste die Antragstellerin sie dem normativen "Restbestand" gegenüberstellen, um den Stand des aktuell geltenden Satzungsrechts festzustellen, während der Quervergleich im Falle der Neubekanntmachung der Satzung nur dem "rechtshistorischen Interesse" an der Ermittlung der inhaltlich geänderten Satzungsmaterien dienen kann. Von daher wird deutlich, dass die vom Antragsgegner gewählte Publikationsform die Möglichkeit der Kenntnisnahme jedenfalls in keinem höheren Maße erschwert als die von der Antragstellerin geforderte Bekanntmachungsart.
Schließlich ist es auch nicht rechtsstaatlich geboten, eine Delegationsermächtigung der Verwaltung zur Neubekanntmachung des Normbestandes auszusprechen, statt einen Neufassungsbeschluss des Rechtssetzungsorganes selbst vorzusehen. Der Sinn und Zweck dieser parlamentarischen Praxis, das Gesetzgebungsorgan von den rechtstechnischen Problemen der Inkraftsetzung zu entlasten (vgl. Hans Schneider, Gesetzgebung, 1982, S. 319 ff.), verfängt nämlich nicht bei Selbstverwaltungskörperschaften, bei denen Normsetzung und Normbekanntmachung jeweils integrale Bestandteile der gleichen Verwaltungsaufgabe ist. Für eine Unwirksamkeitserklärung der gesamten Satzung im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag aufgeworfenen Probleme ist nach alledem kein Raum.
b) Der Normenkontrollantrag dringt auch mit dem geltend gemachten Hilfsbegehren, § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung für unwirksam zu erklären, nicht durch. Die Wartezeitklausel verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
aa) Die Entscheidung des Satzungsgebers, Hinterbliebenenversorgung nicht zu gewähren, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens 3 Jahre bestanden hat, behandelt den davon betroffenen Personenkreis im Verhältnis zu dem, der unter § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung fällt, nicht ungleich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt der Antragstellerin verkennt, dass die fraglichen Bestimmungen sich schon tatbestandlich wesentlich unterscheiden. Zwar haben beide Ausschlussklauseln jeweils den Schutz der Solidargemeinschaft vor unkalkulierbaren Versorgungsrisiken für ein kapitalgedecktes Versicherungssystem im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Eheschließung zum Gegenstand. Doch knüpfen diese Risiken beim Tatbestand der Ehe an unterschiedlichen Faktoren an, die der Satzungsgeber eigenständigen Regelungsmaterien zuordnen durfte.
So begründet im Anwendungsbereich des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung allein die Kürze der Ehebestandszeit von weniger als einem Jahr den Verdacht, dass Versorgungszwecke bei der Eheschließung eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben könnten. Freilich entfaltet das Merkmal der Ehebestandszeit wegen der möglichen Vielgestaltigkeit der Ursachen für ihre Kürze insoweit nur eine eingeschränkte Indizwirkung. Der Satzungsgeber ermöglicht daher zur Abwendung des Versorgungsausschlusses den Gegenbeweis, obwohl der hinterbliebene Ehegatte nach den Gesamtumständen keinen nennenswerten eigenen Beitrag zum Nutzen der Versichertengemeinschaft geleistet haben kann. Das gesteigerte Risiko, das Kurzzeitehen einmal im Hinblick auf ihre mangelnde Beitragswirksamkeit und zum anderen wegen der möglichen Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen für die Versichertengemeinschaft begründen, darf dieser aus Gründen der Funktionssicherheit des Systems nur dann aufgebürdet werden, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass das Versorgungsmotiv für die Eheschließung nicht dominant war.
Eine solche Erwartung lässt sich freilich umso weniger aufrecht erhalten, je näher im Zeitpunkt der Eheschließung das Lebensalter des versorgungsvermittelnden Ehegatten an das Renteneintrittsalter herangerückt ist oder dieses sogar überschritten hat. In diesen durch das Tatbestandsmerkmal der Berufsunfähigkeit noch erweiterten Fällen, die die Regelungen des § 15 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Satzung in den Blick nehmen, kommt der Satzungsgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum umhin, den Zeitpunkt des biologischen Ablebens und damit die Notwendigkeit der Hinterbliebenenversorgung normativ zu bedenken. Hinzu kommt bei § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung, dass der Zeitraum bemessen ist, in dem der Tatbestand der Eheschließung noch Versorgungswirksamkeit entfalten konnte. Das so geprägte Risiko für die Solidargemeinschaft durfte der Satzungsgeber im Rahmen seiner Typisierungsfreiheit eigenständig tatbestandlich erfassen. Es unterscheidet sich als so genannte versorgungsnahe Ehe (§ 15 Satz 2 Nr. 3) hinreichend deutlich von den als Kurzzeitehe bzw. als Spätehe zu qualifizierenden Risikolagen, wie sie in den Nrn. 1 und 2 des § 15 der Satzung ausformuliert sind und bildet mit diesen zusammen ein System von Versorgungsausschlussgründen, dessen Rechtsfolgen sich an den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen müssen.
bb) Die Rechtsfolge des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung - Versorgungsausschluss unter dem Vorbehalt einer mindestens dreijährigen Ehebestandszeit - unterscheidet sich von der des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung - Versorgungsausschluss unter dem Vorbehalt der Widerlegung des Verdachts einer Versorgungsehe - nur in Bezug auf die jeweilige Vorbehaltsklausel. Deren Differenzierung ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, denn ihm entspricht es, die Rechtsfolgen der tatbestandlichen Verschiedenheit der Sachverhalte entsprechend zu gestalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 ff. [135 f.] u. st. Rspr.).
Dies ist dem Satzungsgeber mit den hier in Rede stehenden Vorbehaltsklauseln gelungen, denn sie durchbrechen den Ausschluss der Witwenversorgung nur, wenn und soweit die darin liegende Risikoübernahme für die Solidargemeinschaft zumutbar erscheint. Bei einem kapitalgedeckten Versorgungssystem wird die durch eine kurze Ehebestandszeit oder einen versorgungsnahen Eheschließungstermin markierte Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich nur dann unterschritten, wenn entweder der vorschnelle Kapitalabfluss nachweisbar von Versorgungsmotiven unbeeinflusst ist oder er erst nach einer Mindestfrist erfolgt, in der die Eheschließung noch hinreichend versorgungswirksam werden konnte. An diesen Zwecksetzungen sind auch die Vorbehaltsklauseln des § 15 Satz 2 der Satzung orientiert, so dass sich trotz Gefahrerhöhung jeweils ein willkürausschließender einleuchtender Grund für die einzelfallspezifische Durchbrechung des generellen Versorgungsausschlusses finden lässt.
cc) Im Ergebnis gilt dies in gleicher Weise für die rechtliche Differenzierung, die der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung der Vorbehaltsklauseln vorgenommen hat. Hier steht die auf dem Kompensationgsgedanken beruhende Wartezeit- oder Mindestfristklausel des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung einem kapitalgedeckten Versorgungssystem prinzipiell am nächsten, weil so der systemimmanente Konnex zwischen Kapitalaufbringung und Hinterbliebenenversorgung gewahrt bleibt. Einen solchen Zusammenhang darf der Satzungsgeber durchaus herstellen, weil die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung in einem auf dem Versicherungsgedanken beruhenden Versorgungssystem grundsätzlich nicht geboten ist. Mithin kann die Leistung von Hinterbliebenenversorgung auch von Voraussetzungen und Gegenvoraussetzungen abhängig gemacht werden, wenn diese nur willkürfrei und verhältnismäßig sind. Das ist bei der Mindestfristklausel der Fall, denn für welchen Zeitraum Kapital aufgebracht werden muss, damit eine versorgungsnahe Eheschließung noch bei der Hinterbliebenenversorgung leistungswirksam werden kann, bestimmt sich nach dem von versicherungsmathematischen Überlegungen determinierten Rechtssetzungsermessen des Satzungsgebers. Dass bei einer Wartezeit von 3 Jahren die Grenzen dieses Rechtssetzungsermessens überschritten sein könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - FamRZ 1988, 498 = BB 1988, 834 ff.), denn der angemessene Beitrag der Ehefrau zu den familiären Lasten findet jedenfalls mittelbar im Beitragsvolumen der Ehebestandszeit seinen Niederschlag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Satzungsgeber kraft höherrangigen Rechtes auch nicht gehalten, von der Mindestfristklausel zugunsten des Gegenbeweismodelles des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung Abstand zu nehmen. Denn letzteres wahrt nicht den gewünschten Konnex zwischen Kapitaldeckung und Versorgungsanlass und es nötigt ferner zur Offenlegung der Beweggründe für die Eheschließung, vor der der Antragsgegner seine Mitglieder und deren Angehörige aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bewahrt sehen möchte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 9 S 2062/01 - NJW 2003, 374 ff. [376]). Auf dieses bei ihm an sich verpönte Regelungsinstrument greift der Satzungsgeber deshalb nur dann zurück, wenn es, so wie im Falle einer Kurzzeitehe, dazu keine satzungsrechtliche Gestaltungsalternative gibt.
dd) Auch der Umstand, dass der Satzungsgeber sich bei der Ausformulierung der Vorbehaltsklauseln einer unterschiedlichen Typisierungstechnik bedient, lässt schutzwürdige Rechte der Antragstellerin unberührt. Es ist insbesondere nicht willkürlich und auch nicht unverhältnismäßig, dass er die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorbehaltsklauseln im Falle des § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung generell-abstrakt und im Falle des § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung individuellkonkret gefasst hat.
Die unterschiedliche Typisierungstechnik rechtfertigt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Die an den Tatbestand der Kurzzeitehe anknüpfende Rechtsfolge des Versorgungsausschlusses kann nämlich in ihrer Tragfähigkeit durch keine generell-abstrakt fassbaren Ausnahmegründe, sondern nur durch die vollständige Widerlegung des Verdachts der Versorgungsehe erschüttert werden, während dem Satzungsgeber im Anwendungsbereich des § 15 Satz 2 Nr. 3 Gestaltungsalternativen zur Verfügung stehen. Hierbei durfte er sich für einen generellabstrakt gefassten Ausnahmetatbestand entscheiden, weil sein Typisierungsermessen im Zusammenhang mit normativen Begünstigungen besonders weit gefasst ist (so BVerfGE 17, 1 ff.; 34, 62 <69>; 44, 290 <295>) und die in der dreijährigen Wartezeit liegende Typisierungshärte die Rechtssphäre der Antragstellerin nicht schwerwiegender belastet als sie belastet wäre, wenn der Verdacht einer Versorgungsehe gegenbeweislich entkräftet werden müsste. Die Eheschließung mit einem 62-jährigen Partner entfaltet nämlich eine derart starke Indizwirkung im Hinblick auf das Vorliegen gewichtiger Versorgungsmotive, dass der oder die Beweispflichtige mit der Widerlegung des Rechtsscheins vor eine für sie oder ihn kaum lösbare Aufgabe gestellt wird. Hinzu kommt, dass es zum Zweck der Beweisführung unerlässlich wäre, die persönlichen Lebensumstände der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung gründlich zu durchleuchten. Dies bedingte eine nicht unwesentliche Verfahrenslast, die sich mit dem Risiko eines Fehlschlages der Beweispflicht zu einer beträchtlichen Gesamtbelastung verbindet. Im Vergleich dazu stellen sich die Unwägbarkeiten einer dreijährigen Wartezeit für den Betroffenen bei typisierender Betrachtungsweise keineswegs als schwerwiegender dar. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 2 a SGB VI) oder im Beamtenversorgungsrecht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) sich lediglich dem § 15 Satz 2 Nr. 1 der Satzung vergleichbare Klauseln finden. Diese Versorgungssysteme sind nämlich, anders als das des Antragsgegners, nicht kapitalgedeckt, so dass für eine Risikokompensation durch Kapitalaufbringung, wie sie § 15 Satz 2 Nr. 3 der Satzung zugrunde liegt, dort von vornherein kein Raum ist.
ee) Schließlich greift die streitgegenständliche Versorgungsausschlussklausel auch nicht in das Recht der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 GG ein. Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich nur vor solchen Rechtsnachteilen, die infolge der Eheschließung aufgetreten sind. Die Antragstellerin erleidet aber durch ihre Heirat keine Versorgungseinbußen, die sie ohne diesen Rechtsstatus nicht gehabt hätte (so schon BSG, Urteil vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 - BSGE 35, 272 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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