Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 6 E 11489/06.OVG
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG, GKG, RVG


Vorschriften:

AufenthG § 42 Abs. 4
AufenthG § 82 Abs. 4
AsylVfG § 11
AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 4
AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6
AsylVfG § 15 Abs. 5
AsylVfG § 75
AsylVfG § 80
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2
RVG § 30
RVG § 33
1. Eine sog. Passverfügung zur Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Ausreiseverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 AsylVfG. Bei einem sich anschließenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Asylstreitverfahren im Sinne des §§ 11, 74 ff. und 80 AsylVfG.

2. Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 15 AsylVfG ist eine Rechtsstreitigkeit auch dann eine asylverfahrensrechtliche, wenn die Passverfügung - ob zu Recht der Unrecht - tatsächlich hierauf gestützt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 - NVwZ 1993, 276).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

6 E 11489/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Passvorlage (Aserbaidschan) hier: Gegenstandswert

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 24. Januar 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 10. November 2006 - 1 K 1749/06.NW - wird als unstatthaft verworfen.

Gründe:

Die (Streitwert-)Beschwerde der Kläger, mit der diese eine "Umwandlung" des vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 30 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - für gerichtliche Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz -AsylVfG - auf 2.400,00 € festgesetzten Gegenstandswerts in den sich ihrer Auffassung nach aus der Anwendung des § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ergebenden höheren Streitwert von 10.000,00 € begehren, ist gemäß § 80 AsylVfG unstatthaft. Denn bei dem in der Hauptsache erledigten Verfahren handelte es sich im Sinne dieser Vorschrift um "eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz", also dem Asylverfahrensgesetz. Dies wiederum bedingt gemäß § 83b AsylVfG die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens, so dass das Verwaltungsgericht zutreffend lediglich den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Kläger festgesetzt hat.

Die ursprüngliche, später in der Hauptsache erledigte Anfechtungsklage richtete sich gegen Ordnungsverfügungen des beklagten Landkreises, mit denen die Kläger nach erfolglosem Asylverfahren gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG zur Vorlage ihres Passes oder Passersatzes aufgefordert wurden. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit eines solchen Dokuments ordnete der Beklagte "gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG" an, dass sich die Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt zwecks Verbringung zu einem Vorführungstermin bei der armenischen Botschaft in Berlin bereithalten. Widrigenfalls drohte der Beklagte unter Hinweis auf § 82 Abs. 4 AufenthG den Klägern die zwangsweise Vorführung an.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht, das seine Auffassung nochmals eingehend in seinem vorsorglichen Nichtabhilfebeschluss begründet hat, darin überein, dass diese sog. Passverfügung, die der Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Ausreiseverpflichtung dient, ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG findet und deshalb vom Beklagten zutreffend (auch) hierauf gestützt worden ist. Folglich ist eine sich daran anschließende Rechtsstreitigkeit auch im Sinne des § 80 AsylVfG eine solche "nach diesem Gesetz" und damit eine asylverfahrensrechtliche (1.).

Unabhängig davon ergibt sich der asylfahrensrechtliche Charakter dieses Verwaltungsakts vorliegend bereits daraus, dass der Beklagte ihn jedenfalls in seinem Schwerpunkt auch auf § 15 Abs. 2 AsylVfG gestützt hat (2.).

1. Für den asylverfahrensrechtlichen Charakter der angefochtenen Verfügung streitet nachdrücklich und unabweisbar der vom Gesetzgeber namentlich mit den Vorschriften der §§ 11, 74 ff. sowie des hier einschlägigen § 80 AsylVfG verfolgte Zweck einer Beschleunigung des Asylverfahrens, der uneingeschränkt auch für die erforderlichen Maßnahmen zum Vollzug der Ausreiseverpflichtung bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber gilt (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2004, NVwZ-RR 2004, 690). Insbesondere sind nicht ansatzweise sachliche Gründe erkennbar, die bei den dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungshandlungen eine vom konkreten Stand des Asylverfahrens abhängige verfahrens- und prozessrechtliche Differenzierung im Sinne einer Besserstellung abgelehnter Asylbewerber rechtfertigten. Würde nämlich § 15 AsylVfG nur während des Asylverfahrens Anwendung finden, wären Asylbewerber in laufenden Verfahren trotz ihres durch die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG legalisierten Aufenthalts in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten durch die zuvor genannten Vorschriften stärker beschränkt als dies für abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber der Fall wäre. Dies kann der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben.

Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten der Kläger materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht im Übrigen auch § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Dies muss aber erst recht dann gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich daran anknüpfende Ausreiseverpflichtung mit einer entsprechenden Passverfügung vollzogen werden soll.

2. Unabhängig davon folgt die Anwendbarkeit des § 80 AsylVfG vorliegend aus dem Inhalt der ergangenen Passverfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 - NVwZ 1993, 276), der der Senat folgt, sind Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (seinerzeit im Sinne des § 32 AsylVfG damaliger Fassung) alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Ob dies der Fall ist, richtet sich bei der, wie hier, Anfechtung eines den Ausländer belastenden Verwaltungsakts allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahmen - ob zu Recht oder Unrecht (!) - tatsächlich gestützt hat (so auch Hailbronner, AuslR, Rdnr. 1 zu § 11 AsylVfG).

Vor diesem Hintergrund haben auch der 10. Senat des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 23. September 2003 - 10 B 11243/03.OVG -, ESOVGRP) bei der Anfechtung einer auf § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG beruhenden Auflage an einen abgelehnten Asylbewerber zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige sowie der 7. Senat (Beschluss vom 16. August 2006 - 7 B 11037/06.OVG -) bei der in diesem Verfahren streitgegenständlichen, auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG ergangenen Anordnung des persönlichen Erscheinens einer abgelehnten Asylbewerberin in deren Botschaft in den jeweiligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Recht für statthaft gehalten.

Anders verhält es sich indessen im vorliegenden Fall. Wie bereits ausgeführt, sind die hier zugrunde liegenden Passverfügungen ausdrücklich und vorrangig auf § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG gestützt. Diese entscheidungserhebliche Feststellung wird entgegen der Auffassung der Kläger nicht dadurch erschüttert, dass der Beklagte zu Unrecht und unter Verkennung der §§ 75 und 11 AsylVfG zunächst die sofortige Vollziehung der Verfügungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und später durch Bescheide vom 6. November 2006 "dem Widerspruch abgeholfen hat". Dass es sich dabei um unbeachtliche Widersprüchlichkeiten handelt, erhellt bereits aus der dem Bescheid beigefügten zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (Klage beim Verwaltungsgericht) und dem Hinweis am Schluss der Verfügung, dass die Klage gemäß § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat.

Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt schließlich auch nicht der Umstand, dass die Anordnung unter Nr. 3 der Passverfügung (Androhung zwangsweiser Vorführung) ausdrücklich (nur) auf § 42 Abs. 4 AufenthG gestützt ist. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass es sich dabei - ebenso wie bei der auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhenden Anordnung zu Nr. 2 -um eine bloße Präzisierung der in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG normierten allgemeinen Mitwirkungspflichten des Ausländers bzw. um die Androhung der bei einer Pflichtverletzung fälligen Maßnahmen handelte. Vor allem aber ist entscheidend, dass die Ordnungsverfügung in ihrem Schwerpunkt auf § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG gestützt ist und es sich folglich schon deshalb um einen eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz auslösenden Verwaltungsakt gehandelt hat.

Die somit gemäß § 80 AsylVfG unstatthafte Streitwertbeschwerde der Kläger war nach alledem zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung erübrigen sich, weil das Streitwertverfahren nach § 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Ende der Entscheidung

Zurück