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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 7 A 10144/05.OVG
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1493/1999, VO (EG) Nr. 753/2002, WeinG, Weinerecht-DVO


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 19
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 19 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 19 Abs. 1, Anhang VI Abschnitt B Nr. 1
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47 Abs. 2 lit b
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 lit b
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47 Abs. 2 lit. c
VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschnitt B Nr. 3
VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 6
VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 19
VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 19 Abs. 1
WeinG § 8 c
WeinG § 8 c Abs. 1
WeinG § 17
WeinG § 17 Abs. 4
Weinerecht-DVO § 4 a
Weinerecht-DVO § 4 a, Anlage 1
In der Etikettierung von deutschem Qualitätswein ist die Angabe "Pinot" zusammen mit den Rebsortenangaben "Grauer Burgunder", "Weißer Burgunder" oder "Spätburgunder" unzulässig.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10144/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Etikettierung von Wein

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hoffmann Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter im Nebenamt Prof. Dr. Schröder ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Seiler ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. September 2004 - 2 K 649/04.TR - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gestaltung von Weinetiketten, mit denen die Klägerin von ihr produzierte Qualitätsweine ausstattet.

Auf den in Rede stehenden Vorderetiketten ist unter der Angabe "PINOT" jeweils die Angabe "Grauer Burgunder", "Weißer Burgunder" oder "Spätburgunder" aufgeführt. Die Rücketiketten enthalten u. a. den Hinweis, die im Vorderetikett jeweils angegebene Rebsorte gehöre zur Familie der Pinotrebsorten.

Bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2002 beanstandete der Beklagte die Verwendung der Angabe "PINOT". Nach In-Kraft-Treten des neuen Weinbezeichnungsrechts wurde diese Beanstandung zuletzt mit Schreiben vom 14. Januar 2004 wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Angabe "PINOT" zur Irreführung geeignet sei bzw. eine Verwechslungsgefahr in sich berge.

Die Klägerin hat am 4. Mai 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Angabe "PINOT" entweder als Marke oder als freie Angabe im Sinne des Weinrechts zulässig sei, weil eine Irreführung angesichts des Gesamteindrucks des Etiketts bei dem kritischen, verständigen und aufmerksamen Verbraucher nicht verursacht werde. Es bestehe kein Zweifel hinsichtlich der Rebsorte, da die Angabe "PINOT" weder eine Rebsortenangabe noch ein Synonym, sondern der Oberbegriff für die Rebsorten der Pinot-Familie sei. Insoweit ergänze die in Rede stehende Angabe die Bezeichnung der Rebsorte. Sie sei wahr und deshalb nicht irreführend.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie berechtigt ist, deutschen Qualitätswein mit der dem Klageantrag beigefügten abgebildeten Ausstattung (Vorder- und Rücketikett) in den Verkehr zu bringen,

hilfsweise,

festzustellen, dass sie berechtigt ist, in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein b.A. zusammen mit der Rebsortenangabe "Grauer Burgunder", Weißer Burgunder" oder "Spätburgunder" die Angabe "PINOT" zu verwenden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob die Angabe "PINOT" als Marke oder als sog. freie Angabe anzusehen sei. Jedenfalls sei sie irreführend. Die Bezeichnung "PINOT" komme im Namen unzähliger Rebsorten vor, so dass es nicht zutreffe, dass sie der internationale Oberbegriff für die Rebsorten der Burgunderfamilie sei. Hiervon ausgehend sei der Bedeutungsinhalt der Angaben "PINOT" nicht greifbar, so dass der kritische, verständige und aufmerksame Verbraucher nicht ergründen könne, was sich unter "PINOT" verbergen solle. Somit werde das Interesse des Verbrauchers an einer zutreffenden Verwendung der Rebsortenangabe unterlaufen.

Mit Urteil vom 28. September 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Angabe "PINOT" in Verbindung mit einer der benannten Burgunderrebsorten zur Irreführung im Sinne des Art. 48 der Weinmarktordnung geeignet sei. Sie solle dem Vortrag der Klägerin zufolge auf die Zugehörigkeit der angegebenen Rebsorte zur Pinot-Rebsortenfamilie hinweisen. Als weiteren Hinweis auf die Rebsorte werde die Angabe auch von dem normal informierten und hinreichend aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Deutschland aufgenommen. Bei den Rebsortenangaben handele es sich im Sinne des Weinrechts um fakultative Angaben, welche gesetzlich definiert seien. Die Etikettierung von Qualitätswein b.A könne aufgrund des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Weinmarktordnung u. a. durch die national oder landesrechtlich zugelassene Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten oder ihre Synonyme ergänzt werden. Ausnahmsweise sei auch die gleichzeitige Angabe von Namen und Synonym zulässig. Die Angabe "PINOT" als Wortbestandteil zulässiger Synonyme, die damit weder eine Rebsortenangabe noch ein Synonym darstelle, aber ebenfalls die Rebsorte in Bezug nehmen solle, sei angesichts der abschließend genannten Rebsortenangaben bzw. Synonyme allerdings unzulässig.

Die Angabe "PINOT" sei wegen des Bezugs zur Rebsorte auch nicht als Marke oder als Phantasiebezeichnung zulässig. Sie sei geeignet, Verwechslung oder eine Irreführung im Sinne des Art. 48 Weinmarktordnung hervorzurufen, weil der Begriff "PINOT" nicht klar umrissen sei. Außerdem sei er geeignet, die normierten Angaben zu relativieren und das von der Weinmarktordnung geschützte Interesse des Verbrauchers an einer zutreffenden Verwendung dieser Begriffe zu unterlaufen.

Schließlich lasse sich die Unzulässigkeit der Angabe "PINOT" auch aus Art. 46 der Verordnung EG Nr. 753/2002 ableiten. Hierbei handele es sich um eine Ausnahmeregelung für Schaumweine, bei denen die Namen der Sorten "Pinot blanc", "Pinot noir" und Pinot gris" durch das Synonym "Pinot" ersetzt werden könnten. Dies lasse den Schluss zu, dass bei Stillweinen eine Ersetzung der genannten Rebsortenbezeichnung durch die Angabe "Pinot" nicht zulässig sei

Die Klägerin begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Aus der abschließenden Regelung der Rebsortenbezeichnungen folge nicht die Unzulässigkeit der Angabe "PINOT". Das moderne EG-Weinbezeichnungsrecht, das die Abschaffung des Verbotsprinzips zum Inhalt habe, unterscheide zwischen obligatorischen Angaben, definierten fakultativen Angaben und anderen Angaben. Aus Art. 47 Abs. 2 lit. a, b, c VO (EG) Nr. 1493/1999 ergebe sich zwingend ein "freies Nebeneinander" dieser Kategorien. Eine Einschränkung erfolge insoweit auch nicht durch Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, so dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sei, "andere Angaben" zu verbieten. Außerdem weiche die Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 29. Januar 2002 ab, nach der das Verbotsprinzip nicht gleichsam "durch die Hintertür" wieder eingeführt werden dürfe.

Zweifellos sei die Angabe "PINOT" eine "andere Angabe" als die auf dem Etikett befindliche Rebsortenangabe. Sie beinhalte lediglich eine Ergänzung der Rebsortenangabe, die nach dem EG-Recht zulässig sei, zumal sie sich hinsichtlich des Wortlauts und des Begriffsinhalts von den definierten Angaben unterscheide. Rechtssystematisch falsch sei auch die Annahme, die Angabe "PINOT" sei als Marke verboten. Auch insoweit sei ein freies Nebeneinander mit den übrigen Angaben gewollt. Außerdem gelte die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Weinbezeichnung, in der Markenangaben wiederholt würden (Angabe "Spätlese"), zwanglos auch für Rebsortenangaben. Aus Art. 46 VO (EG) Nr. 753/2002, der die Ersetzung der Rebsortenangabe durch das Synonym "PINOT" bei Schaumweinen zulasse, könne das Verbot der ergänzenden Angabe "PINOT" bei Stillweinen nicht hergeleitet werden.

Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Angabe "PINOT" sei zur Irreführung geeignet. Bei der Prüfung der Irreführungseignung komme es auf den Gesamteindruck der Flaschenausstattung an. Schon wegen der besonderen graphischen Gestaltung der Angabe "Pinot" und der räumlichen Trennung von der Rebsortenangabe, werde der Verbraucher den Markencharakter dieser Angabe erkennen. Die Angabe "PINOT" relativiere weder die normativen Angaben über die Rebsorten noch unterlaufe sie das von der Weinmarktordnung geschützte Interesse des Verbrauchers an einer zutreffenden Verwendung von Begriffen. Insofern habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungs- und Irreführungsgefahr überspannt. Insbesondere habe es verkannt, dass der Gesetzgeber durch die Zulassung von freien Angaben selbst in Kauf genommen habe, dass die normierten Angaben relativiert würden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag unbegründet sind. Die Verwendung der in Rede stehenden Etiketten ist nach weinrechtlichen Vorschriften ebenso unzulässig wie die Verwendung der Angabe "PINOT" in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein b.A. zusammen mit der Rebsortenangabe "Grauer Burgunder", "Weißer Burgunder" oder "Spätburgunder".

Die Angabe "PINOT" auf den vom Kläger vorgelegten Etiketten oder zusammen mit den Rebsortenangaben "Grauer Burgunder", "Weißer Burgunder" oder "Spätburgunder" ist - wovon auch die Klägerin ausgeht - nicht als Rebsortenangabe zulässig. Gemäß Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1493/1999 - Weinmarktordnung - handelt es sich bei der Angabe der Rebsorte um eine fakultative Angabe, die allerdings normiert ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach Art. 19 Abs. 1, Anhang VI Abschnitt B Nr. 1 Weinmarktordnung i.V.m. §§ 8 c Abs. 1, 17 Abs. 4 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 - WeinG - (BGBl I S. 1467), § 4 a und Anlage 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 - Weinrecht-DVO - (GVBl S. 275) die Rebsorten und ihre Synonyme klassifiziert sind. Diese und nur diese dürfen gemäß Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 753/2002 als Rebsorten auf den Etiketten verwandt werden.

In Anlage 1 Weinrechts-DVO ist der Name "PINOT" weder als Rebsorte noch als Synonym genannt. Lediglich als Bestandteil von Synonymen für die drei Rebsorten, "Weißer Burgunder", "Ruländer" und "Blauer Spätburgunder" ist der Begriff "PINOT" in der Anlage 1 Weinrechts-DVO enthalten. Da somit "PINOT" kein klassifizierter Name einer Rebsorte oder eine synonyme Bezeichnung für eine klassifizierte Rebsorte darstellt, scheidet ihre Angabe auf einem Etikett aufgrund der Vorschriften über die Angabe der Rebsorte aus.

Der Begriff "PINOT" stellt eine andere Angabe im Sinne des Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 Weinmarktordnung dar. Allerdings ist ihre Verwendung in den hier in Rede stehenden Arten unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angabe "PINOT" in einen Sachbereich eingreift, in dem gemäß Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 lit. b - Weinmarktordnung - fakultativ normierte Angaben vorgesehen sind und für andere Angaben (Art. 47 Abs. 2 lit. c Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 Weinmarktordnung) kein Raum mehr ist.

Andere Angaben gemäß Art. 47 Abs. 2 lit. c Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 Weinmarktordnung sind Hinweise, die zusätzliche Informationen für den Verbraucher beinhalten (vgl. Koch, Weinrecht, Bezeichnungsrecht 4.2.1). Um einen solchen Hinweis handelt es sich bei dem Begriff "PINOT". Mit seiner Verwendung auf den Etiketten der Weine "Weißer Burgunder", "Grauer Burgunder" und "Spätburgunder" soll die Information verbunden werden, dass die Synonyme der drei Rebsorten als Bestandteil jeweils das Wort "PINOT" aufweisen. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass alle drei Rebsorten Burgunderreben sind und eine Gemeinsamkeit mit anderen Rebsorten besteht, die "PINOT" als Bestandteil ihres Namens aufweisen. Dies ergibt sich aus der Gestaltung der Etiketten, die Gegenstand des Hauptantrages der Klägerin sind, aber auch aus dem engen Zusammenhang, der generell zwischen den Rebsortenangaben und der Angabe "PINOT" auf demselben Etikett besteht (Hilfsantrag). Bestätigt wird dieser Eindruck durch die Aussagen auf den Rücketiketten, wonach jeweils "Weißer Burgunder", "Grauer Burgunder" und "Spätburgunder" "zur Familie der Pinot- Rebsorten" gehört. Insoweit wird zusätzlich darauf Bezug genommen, dass der Begriff "PINOT" die lang gezogene Form derjenigen Traube zum Ausdruck bringt (pin = Zapfen), aus denen Weine hergestellt werden, die in ihrem Namen den Begriff "PINOT" führen (vgl. www.wein-plus.de, Stichwort "Pinot").

Die Unzulässigkeit der Angabe "PINOT" ergibt sich bereits daraus, dass die Bestimmungen über die Rebsortenangabe abschließend sind und deshalb insoweit kein Raum für ergänzende andere Angaben besteht. Der Begriff "PINOT" weist von seinem sachlichen Inhalt her einen engen Bezug zu den Synonymen für die gemäß Art. 19 Abs. 1, Anhang VI Abschnitt B Nr. 1 Weinmarktordnung i.V.m. §§ 8 c Abs. 1, 17 Abs. 4 WeinG , § 4 a und Anlage 1 Weinrecht-DVO klassifizierte Namen der Rebsorten "Weißer Burgunder", "Ruländer" und "Blauer Spätburgunder" auf. Deshalb gehört die Angabe "PINOT" einem Sachbereich an, der durch Regelungen über normierte fakultative Angaben bereits erfasst ist. Zwar ist es vor dem Hintergrund des Übergangs von dem Verbots- zum Missbrauchsprinzip grundsätzlich zulässig, dass trotz der Existenz einer Sachbereichs-Regelung "anderen Angaben" verwandt werden dürfen, die ebenfalls diesen Sachbereich betreffen. Dem Missbrauchsprinzip entsprechend bestimmt die allgemeine Bestimmung des Art. 6 VO(EG) Nr. 753/2002, dass die Etikettierung von Weinen durch andere Angaben ergänzt werden können, sofern nicht die Gefahr besteht, dass sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich u. a. der fakultativen Angaben gemäß Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 der Weinmarktordnung. Allerdings gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn spezielle bezeichnungsrechtliche Regelungen so formuliert sind, dass kein Raum für ergänzende andere Angaben besteht (vgl. Koch, a.a.O., Bezeichnungsrecht 4.2.2.2). Dies ist im Bereich der Rebsortenangaben der Fall, so dass die Auffassung der Klägerin nicht zutrifft, es bestünde zwischen den verschiedenen Bezeichnungskategorien generell ein "freies Nebeneinander"

Nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 753/2002 kann in der Etikettierung des jeweiligen Weines der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme verwendet werden. Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob das Wort "oder" entgegen seinem wörtlichen Sinn auch die gleichzeitige Angabe des Rebsortennamens und eines Synonyms zulässt (so Koch a.a.O., Rebsortenangabe 3.1.4.2). Jedenfalls schließt die ausdrückliche Zulassung lediglich der Angabe von Synonymen neben dem Namen der Rebsorte oder an dessen Stelle aus, dass darüber hinaus andere Angaben in Bezug auf die Rebsorte erlaubt sind. Somit ist Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 753/2002 eine abschließende Regelung. Sie beinhaltet eine Beschränkung der zulässigen Angaben auf die nach Art. 19 Abs. 1, Anhang VI Abschnitt B Nr. 1 Weinmarktordnung i.V.m. §§ 8 c Abs. 1, 17 Abs. 4 WeinG, § 4 a und Anlage 1 Weinrecht-DVO klassifizierten Namen der Rebsorten und ihrer Synonyme. Deshalb sind in der Etikettierung von Weinen Angaben unzulässig, die weder als Name einer Rebsorte noch als deren Synonym klassifiziert sind, begrifflichen aber im Zusammenhang hierzu stehen. Beides ist vorliegend der Fall. Die Angabe "PINOT" ist nicht nach den zitierten Vorschriften als Rebsortenname oder als Synonym hierfür klassifiziert, sondern lediglich Bestandteil von Synonymen der Weine mit den klassifizierten Rebsortennamen "Weißer Burgunder", "Ruländer" und "Spätburgunder". Dass die Angabe "PINOT" im Zusammenhang mit den Synonymen der genannten Rebsortennamen stehen, wurde bereits näher ausgeführt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 2002 -7 A 10731/01.OVG - nichts anderes. Dort hat der Senat die Bezeichnung "feinherb" auf einem Etikett als zulässig angesehen, obwohl das europäische Recht insoweit die Begriffe "trocken", "halbtrocken", "lieblich" und "süß" als fakultative Angabe vorsieht. Allerdings beruht dies darauf, dass nach Art. 11 Abs. 2 lit. K Satz 2 VO (EWG) 2392/89 auch Hinweise auf "andere, insbesondere organoleptische Eigenschaften, die für das Erzeugnis charakteristisch sind," zulässig waren.

Ist die Angabe "PINOT" bereits deshalb weinrechtlich unzulässig, weil sie der abschließenden Regelungen über die Rebsortenangabe widerspricht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie im Sinne des Art. 48 Weinmarktordnung inhaltlich falsch oder geeignet ist, Verwechselung oder eine Irreführung hervorzurufen.

Schließlich ist die Angabe "PINOT" auch nicht als Marke im Sinne des Anhangs VII Abschnitt F der Weinmarktordnung zulässig. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall der Begriff der Marke überhaupt erfüllt ist. Jedenfalls ist es nicht erlaubt, die abschließende Regelung über die Angabe von Rebsorten und ihrer Synonyme dadurch zu umgehen, dass eine unzulässige Angabe aus dem Sachbereich der Rebsortenangabe als Marke verwandt wird.

Da somit sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet sind, ist die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache gemäß Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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