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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 7 A 10366/07.OVG
Rechtsgebiete: AbwAG, LAbwAG


Vorschriften:

AbwAG § 10
AbwAG § 10 Abs. 3
AbwAG § 10 Abs. 3 Satz 1
AbwAG § 10 Abs. 4
LAbwAG § 10
LAbwAG § 10 Abs. 2
LAbwAG § 10 Abs. 2 Satz 1
Bei einer Mischwasserkanalisation können Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10366/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserabgabe

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Geis ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsleiterin Burghardt-Kiwitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Investitionskosten mit der von der Klägerin gezahlten Abwasserabgabe für Schmutzwasser.

Die Klägerin betreibt die netzabschließende Kläranlage Urmitz. Dieser Anlage fließt in einem so genannten Mischsystem Schmutz- und Niederschlagswasser zu. Am 1. August 2002 bzw. 12. Februar 2003 nahm die Klägerin zwei neue Regenüberlaufbecken mit den Bezeichnungen "Rheinstraße" (RÜB 78) bzw. "Alter Mühlheimer Bach" (RÜB 55) in Betrieb, die zwei bis dahin vorhandene Regenüberläufe ersetzten. Das Investitionsvolumen betrug etwa 1,75 Millionen Euro. Ziel der Maßnahme war es, das Schmutz- und Niederschlagswasser nicht mehr über die Regenüberläufe zu entlasten, sondern kontrolliert der Kläranlage zuzuführen und damit die zulässigen Entlastungsfrachten zu gewährleisten.

Mit entsprechenden Erklärungen begehrte die Klägerin die Verrechnung der Investitionskosten sowohl mit der Niederschlagswasser- als auch mit der Schmutzwasserabgabe. Während der Beklagte die Investitionsaufwendungen mit der in den Jahren 1999 bis 2002 zu zahlenden Niederschlagswasserabgabe verrechnete, lehnte er eine Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe in Höhe von insgesamt 274.946,71 € ab. Hiergegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Für das Veranlagungsjahr 2003 teilte der Beklagte unter dem 3. Juli 2006 mit, er werde über eine Verrechnung erst entscheiden, wenn die Rechtslage hinsichtlich der vorangegangenen Jahre abschließend geklärt sei.

Bereits zuvor hatte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, bei den Regenüberlaufbecken handele es sich nicht um Anlagen, die das Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Hinzu komme, dass weder bei der Einleitung aus den Regenüberlaufbecken noch aus der Kläranlage eine Verringerung der Schadstofffracht eingetreten sei. Eine Schadstofffrachtminderung könne nicht festgestellt werden, da in den Bescheiden für die Einleitung aus den Regenüberlaufbecken grundsätzlich keine Schadstofffrachten festgelegt würden. Für eine Schätzung der Schadstofffrachtminderung habe die Klägerin nicht die geforderte Mindestrate nachgewiesen, die im Rahmen einer Schätzung hätte herangezogen werden können.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die neuen Regenüberlaufbecken erfüllten das Merkmal des "Zuführens" des Abwassers. Die bisherige Einleitung aus den alten Regenüberläufen erfolge nunmehr im vollen Umfang in die Regenüberlaufbecken. Der Abschlag aus diesen Becken sei nicht mit dem Abschlag aus den alten Regenüberläufen identisch. Ferner sei auch eine Minderung der Schadstofffracht eingetreten. Wie in der von ihr vorgelegten Schmutzfrachtsimulation dargelegt, sei die CSB-Fracht von 370 kg/ha und Jahr auf 212 kg/ha und Jahr zurückgegangen. Ein Frachtvergleich nach der Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sei im Rahmen des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - nicht vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Verrechnung der Aufwendungen für den Bau der Regenüberlaufbecken mit der Schmutzwasserabgabe für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 11. Februar 2003 zu gewähren und die entrichtete Schmutzwasserabgabe in Höhe von insgesamt 284.546,58 € zurückzuzahlen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Regenüberlaufbecken dienten der Fortleitung des Mischwassers. Sie hätten die Aufgabe, die Fließgeschwindigkeit des Wassers zu verringern, es teilweise zu stauen und kontrolliert an die Kläranlage abzugeben. Die grundsätzliche Verrechnungsmöglichkeit für Investitionen durch den Bau von Regenrückhaltebecken stehe auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG, die Anreiz zu Gewässerschutzmaßnahmen geben solle. Eine solche Fallgestaltung liege hier vor. Durch die beiden Regenüberlaufbecken werde insgesamt mehr Mischwasser der Kläranlage zugeführt. Eine Schmutzfrachtsimulation habe ergeben, dass nunmehr Wasser mit geringerem Verschmutzungsgrad in die Gewässer gelange.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, es müsse stets ein eindeutiger Bezug zwischen der abwassertechnischen Maßnahme und der Abwasserabgabe, gegen die verrechnet werden solle, vorliegen. Das sei hier nicht der Fall. Bei der Herstellung von Regenrückhaltebecken handele es sich um Aufwendungen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser. Nach den Planunterlagen dienten die Regenüberlaufbecken gerade nicht der Fortleitung von Schmutzwasser. Deshalb sei auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Entlastungs- und Drosselungswirkung als absolut unwahrscheinlich einzustufen und auszuschließen. Darüber hinaus verweise § 10 Abs. 4 AbwAG auf § 10 Abs. 3 AbwAG, der von einer Verrechnung entstandener Aufwendungen mit der insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe spreche. Vermindert werde aber nur eine vorhandene Einleitung für Niederschlagswasser.

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Verminderung der Schadstofffracht durch die Regenüberlaufbecken nur bei der Einleitung von Niederschlagswasser festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Schmutzwassers sei sogar eine höhere Schadstofffracht zu erwarten. Schließlich seien doppelte Verrechnungen, wie sie hier gegen die Niederschlagswasserabgabe und die Schmutzwasserabgabe erstrebt werde, systemfremd.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. März 2007 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und betont, dass sie eine Mischwasserkanalisation vorhalte. Durch die neuen Regenüberlaufbecken werde der netzabschließenden Kläranlage mehr Schmutzwasser als vorher zugeführt. Darin liege der Bezug zur Schmutzwasserabgabe. Schließlich komme es nicht auf den Ablauf der Kläranlage an. Im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG sei ausschlaggebend, dass das Gewässersystem insgesamt entlastet werde.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, die die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 11. Februar 2003 als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben konnte, zu Recht stattgegeben. Soweit der Beklagte über die Anträge der Klägerin entschieden hat, sind die Bescheide vom 26. April 2002, 19. Mai und 26. Juni 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 11. Februar 2003 Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Investitionsaufwendungen für die Regenüberlaufbecken "Alter Mühlheimer Bach" und "Rheinstraße" auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet.

Das folgt aus § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), dessen Voraussetzungen hier vorliegen.

Nach § 10 Abs. 4 AbwAG, der mit dem 4. Abwasserabgabenänderungsgesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) in das Abwasserabgabengesetz eingefügt wurde, gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ermöglicht seinerseits unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Verrechnung der bei der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe.

Auf dieser Grundlage hätte der Beklagte die Investitionsaufwendungen der Klägerin nicht nur - wie geschehen - mit der Niederschlagswasserabgabe, sondern auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnen müssen.

Die beiden Regenüberlaufbecken sind Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG. Sie dienen jedenfalls auch dazu, Abwasser der netzabschließenden Kläranlage der Klägerin zuzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Frage ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es vorliegend nicht etwa an einem Bezug zwischen der Investitionsmaßnahme und der Abwasserabgabe, mit der verrechnet werden soll, also hier der Schmutzwasserabgabe. Zwar geht auch die Literatur (vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2006, § 10 Rn. 89) davon aus, dass eine Verrechnung nur in Relevanz von abgabepflichtigem Einleiten von Schmutz- bzw. Niederschlagswasser und investivem Fernhalten von Schadstoffen des Schmutzwassers bzw. des Niederschlagswassers erfolgen kann. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Bei dem Abwassersystem der Klägerin handelt es sich nämlich um eine Mischwasser-Sammelkanalisation. Das lässt der Beklagte bei seiner Argumentation unberücksichtigt. In die Regenüberlaufbecken der Klägerin gelangt nämlich nicht nur Niederschlagswasser, sondern auch Schmutzwasser. Sie bewirken auch eine Entlastung des Vorfluters bei der Einleitung von Schmutzwasser. Durch die Zwischenspeicherung der entlasteten Wassermenge in den Regenüberlaufbecken, die Sand und typischen organischen Schmutz zurückhalten, wird das Mischwasser verzögert und kontrolliert der Kläranlage zugeführt. Dadurch wird (im Mischwasser) mehr Schmutzwasser der netzabschließenden Kläranlage zugeführt als es bei den vorher vorhandenen Regenüberläufen bei Starkregen mit dem Abschlagen des Mischwassers - und damit auch des Schmutzwassers - in den Vorfluter der Fall war. Die Zuführung des Mischwassers zur Kläranlage zieht eine verstärkte Behandlung auch des Schmutzwassers nach sich. Es gelangt nur noch Wasser mit einem geringeren Verschmutzungsgrad in den Vorfluter; die natürlichen Gewässer werden also entlastet. Das hat die Klägerin durch die vorgelegte Schmutzfrachtsimulation, deren Ergebnis der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt hat, nachgewiesen. Darin ist nachvollziehbar dargelegt, dass die so genannte CSB-Fracht von 370 kg/ha und Jahr auf 212 kg/ha und Jahr zurückgehe. Damit ist der Bezug zur Schmutzwasserabgabe hergestellt. Gleichzeitig steht damit fest, dass durch die Inbetriebnahme der Regenüberlaufbecken bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Darin unterscheiden sich die Voraussetzungen des Absatzes 4 des § 10 AbwAG von denjenigen des Absatzes 3. Soweit der Beklagte hierbei in Bezug auf die großzügige Verrechnungsmöglichkeit und im Vergleich zu den strengeren Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG eine zu geringe Minderung der Schadstofffracht sieht, ist dies rechtlich nicht erheblich. Die unterschiedliche Bewertung in den Absätzen 3 und 4 des § 10 AbwAG ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 hingewiesen (vgl. BVerwGE 120, 27 [32]). Dass - in Einzelfällen - nicht sämtliches Mischwasser der Kläranlage in Urmitz zugeführt wird, ändert nichts. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -; in ESOVGRP veröffentlicht) bedarf es für eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht der vollständigen Aufgabe einer vorhandenen Einleitung.

Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass Aufwendungen für Zuführungsanlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, die in der Bezugnahme des § 10 Abs. 4 AbwAG auf § 10 Abs. 3 AbwAG eine Rechtsfolgeverweisung sieht ("Verrechnung nur mit der insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe"), ist mit Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht in Einklang zu bringen. Nach seinem Anwendungsbereich bezieht sich § 10 Abs. 4 AbwAG auf das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser und erweitert die Verrechnungsmöglichkeiten des Absatzes 3 im Hinblick auf Investitionen für Anlagen (und Einrichtungen), die das Abwasser einer vorhandenen, regelmäßig sanierungsbedürftigen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, welche den Anforderungen des § 18b WHG entspricht oder angepasst wird. Danach geht es darum, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. So lag der Einführung des § 10 Abs. 4 AbwAG der Umstand zugrunde, dass oftmals der Bau oder die Erweiterung von Kanalsystemen ökologisch und ökonomisch den Vorzug vor einer aufwendigen und relativ geringfügigen Steigerung des Wirkungsgrades einer Kläranlage verdienen. Deshalb wollte der Bundesrat die Möglichkeit eröffnen, solche Aufwendungen mit der geschuldeten Abwasserabgabe zu verrechnen, die für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen entstehen, die einer bestehenden, nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind. Maßnahmen wie die Errichtung von Sammelkanalisationen sollten vor dem Hintergrund, dass sie für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Abwasserbeseitigung ebenso unerlässlich sind wie der Bau von Kläranlagen, in die Anreizwirkung einbezogen werden (vgl. hierzu BR-Drs. 565/92, S. 1 und 7; BT-Drs. 12/6281 S. 6). Die damit beabsichtigte Anreizwirkung im Rahmen der Lenkungsfunktion des Abwasserabgabengesetzes wurde im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich beibehalten (vgl. BT-Drs. 12/6281 S. 9 zu Nr. 3). Anlass zu einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG besteht danach unter keinem Gesichtspunkt.

Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin auf Verrechnung ihrer Aufwendungen mit der Schmutzwasserabgabe auch nicht der Einwand entgegen, doppelte Verrechnungen seien systemfremd. Das folgt schon aus § 10 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -), der nach § 10 Abs. 4 LAbwAG für Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend gilt. Danach ist die Verrechnung mit allen Abwasserabgaben möglich ist, die der Abgabepflichtige schuldet. Das gilt umso mehr, als der Bundesgesetzgeber mit der Verrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG zwar den Kreis der privilegierungswürdigen Maßnahmen, nicht aber das bei der Abwasserabgabe zur Verfügung stehende Verrechnungsvolumen beschränken wollte. Die im Gesetzgebungsverfahren zu § 10 Abs. 4 AbwAG stets betonte Lenkungsfunktion zur Schaffung von Anreizen für die Investition in Kanalbaumaßnahmen kann sich nämlich nur dann voll entfalten, wenn diesen - regelmäßigen sehr hohen - Aufwendungen auch ein entsprechend hohes Verrechnungsvolumen gegenübersteht (vgl. hierzu auch BVerwGE 120, 27 [32 f.]).

Die Höhe des verrechnungsfähigen Betrages und der maßgebliche Zeitraum stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Sofern der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals ausführt, die konkrete Rückzahlungsforderung der Klägerin laufe ins Leere, weil die für die Einleitung von Niederschlagswasser gezahlte Abwasserabgabe betragsmäßig dafür nicht ausreiche, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Klägerin macht vorliegend nämlich die Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 284.546,58 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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