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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 7 A 10419/08.OVG
Rechtsgebiete: GG, StVO


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
StVO § 42
StVO § 42 Abs. 8
StVO § 42 Abs. 8 Nr. 1
StVO § 42 Abs. 8 Nr. 2
StVO § 45
StVO § 45 Abs. 3
Zum ausnahmsweise bestehenden Teilhabeanspruch auf eine verkehrsrechtliche Hinweisbeschilderung auf Autobahnen (hier: für an einen Autohof [Zeichen 448.1 StVO] unmittelbar angrenzende Autogastankstelle - Ergänzungssymbol Zeichen 365-53 [LPG]).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10419/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen verkehrspolizeilicher Anordnung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Landgericht Hildner ehrenamtlicher Richter Schlossermeister Pauls ehrenamtlicher Richter Rentner Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 wird der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der Bundesautobahn A 61 die Anbringung des Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die Inhaberin einer Autogastankstelle ist, begehrt die Anordnung eines entsprechenden Hinweisschildes (Verkehrszeichen 365-53 StVO) an der Autobahnanschlussstelle der Bundesautobahn A 61 Pfalzfeld. Die Gastankstelle grenzt an einen Autohof in der Nähe der Autobahnanschlussstelle an; der Autohof selbst wird indessen nicht von der Klägerin betrieben. Der entsprechende Antrag wurde zunächst von der Eigentümergesellschaft gestellt, auf deren Grundstück sich der Betrieb der Klägerin befindet. Nachdem der Antrag vom 23. Februar 2007 durch Bescheid des Beklagten vom 17. April 2007 unter Hinweis darauf abgelehnt worden war, eine entsprechende Beschilderung komme nur im Rahmen eines Hinweises auf einen Autohof selbst in Betracht, eine solche Fallgestaltung sei hier indessen nicht gegeben, weil es an einem einheitlichen Betreiber fehle, legte die Eigentümergemeinschaft Widerspruch ein und trat die Rechte aus dem Bescheid an die Klägerin ab, an die auch anschließend der ablehnende Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 gerichtet war.

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe einen Anspruch auf Errichtung eines solchen Hinweisschildes. Hinweisschilder an Autobahnen auf Gastankstellen seien durch Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 2006 (Verkehrsblatt 2006, 633) eingeführt worden und dienten auch der Bezeichnung des Umfangs der Leistungen eines Autohofs. Sie seien Richtzeichen zur Erleichterung des Verkehrs; ein solcher Verkehrszweck sei auch vorliegend erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Einrichtungen sämtlich von nur einem Inhaber betrieben würden, sondern nur auf den räumlichen Zusammenhang im Sinne ein und desselben Ensembles. Angesichts eines nur dünnen Netzes von Gastankstellen diene dies auch der Abwehr von Gefahren für den Verkehr auf Autobahnen etwa durch Liegenbleiben eines Fahrzeugs, jedenfalls der Leichtigkeit des Verkehrs. Einen Hinweis darauf, dass es insoweit nicht auf einen einheitlichen Betrieb des Autohofs bzw. einer Raststätte ankomme, gebe auch die Kostenbestimmung des § 5b Abs. 2e StVG, wonach Kostenverantwortlicher der Unternehmer der jeweiligen Anlage sei, auf die durch die Zeichen hingewiesen werde. Angesichts der existenziellen Bedeutung eines Hinweises für ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft wegen der mangelnden Berücksichtigung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der A 61 die Anbringung des Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Gründe des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ergänzt, dass Ausnahmen für den Hinweis auf Einrichtungen außerhalb von Autohöfen nur in der Nähe der Stätte der Leistung in Betracht kämen. Eine großzügigere Handhabung sei nach Sinn und Zweck der Bestimmungen nicht angezeigt und führe gegebenenfalls zu umfangreichen Hinweisen auf ähnliche Einrichtungen im Laufe der gesamten Streckenführung.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar als Leistungsklage und isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids zulässig, indessen unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf die Errichtung des entsprechenden Hinweisschildes auf die Gastankstelle zustehe und auch kein Ermessensfehler bei der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vorliege. Wenn es in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 27. Juni 2006 heiße, der Hinweis sei nur im Rahmen bewirtschafteter Raststätten und Autohöfe zulässig, so ergebe sich daraus, dass eine Einrichtung, auf die hingewiesen werde, nicht nur an den Autohof angrenzen dürfe, sondern zu dem Autohof dazugehören müsse. Das hier verlangte Zusatzschild gebe nämlich den näheren Leistungsumfang des Autohofs selbst an. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Erfordernis, dass nur der Inhaber des Autohofs eine entsprechende Hinweisbeschilderung beantragen könne, mithin auch nur dieser über den Umfang der Zusatzschilder verfügen könne, die auf den Leistungsumfang hinweisen würden. Der Betrieb eines Autohofs müsse nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften auch einer Vielzahl von "Bedingungen" genügen, insbesondere im Hinblick auf die umfassende zeitliche Verfügbarkeit von Betriebseinrichtungen und die Zahl der vorgehaltenen Parkplätze. Die Verwaltung sei zwar nicht im strikten Sinne an die Verwaltungsvorschriften wie an eine Rechtsnorm gebunden. Indessen sei nicht ersichtlich, dass sie bisher ausnahmsweise Hinweise auf Einrichtungen außerhalb des Autohofs selbst zugelassen habe; daher sei auch eine Bindung über Art. 3 Abs. 1 GG nicht eingetreten. Auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG könne die Klägerin sich nicht berufen, da die gesetzgeberische Wertung in der Straßenverkehrsordnung, dass nur auf Autohöfe hingewiesen werde, allein im allgemeinen Interesse der Erleichterung des Verkehrs erfolgt sei und nicht als Regelung der Ausgestaltung der Konkurrenz unter Betreibern von Tankstellen. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (Anliegerrecht) gewährleiste für die Klägerin nur den sogenannten Kontakt zu Straße als solchen, ohne dass sich daraus der Anspruch auf eine Hinweisbeschilderung auf der nahegelegenen Autobahn ableiten lasse.

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht: Es liege eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Beklagten vor; die ablehnende Entscheidung habe den Normzweck der Bestimmung verfehlt, die die Zusatzbeschilderung als Hinweis auf Autobahnen regele. Unter Berücksichtigung des Normzwecks sei es nicht erforderlich, dass ein Autohof von ein und demselben Inhaber betrieben werde; entscheidend könne nur sein, dass es sich um ein dem äußeren Eindruck nach einheitliches Ensemble an Ort und Stelle handele. Somit werde mit einem Hinweis auf eine Gastankstelle in einer solchen Situation auch der Zweck gefördert, den Verkehr auf der Autobahn zu erleichtern, insbesondere weil das Gastankstellennetz noch nicht sehr dicht sei und durch einen Hinweis die Leichtigkeit des Verkehrs gefördert werden könne. Ein Hinweisschild sei insoweit auch nicht überflüssig, weil trotz durch andere Informationsmittel gewonnener Kenntnis von der Belegenheit einer solchen Tankstelle beim Autofahrer, der keinen Hinweis an der Ausfahrt erhalte, Unsicherheiten entstehen könnten, die dem Ablauf des Verkehrsgeschehens nicht zuträglich seien. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der weitgehenden Beschränkung von Hinweisen auf Autobahnen seien verfehlt, da Hinweise der vorliegenden Art in den Richtlinien ausdrücklich vorgesehen seien. Angesichts der Auswirkungen der ablehnenden Entscheidung der Behörde auf ihre wettbewerbliche Stellung liege hier auch ein faktischer Eingriff in den Gewerbebetrieb vor, der rechtlich nicht ohne Bedeutung bleiben könne. Sie könne gleiche Behandlung im Wettbewerb wie die vergleichbaren Tankstellen an Autohöfen verlangen, auf die auf der Autobahn hingewiesen werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der Bundesautobahn A 61 die Anbringung des Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ergangenen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, da die Klägerin einen Anspruch auf Anordnung des begehrten Zusatzschildes hat und durch die ablehnende Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt hat (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass die Hinweisbeschilderung nach § 42 Abs. 8 Nr. 2 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern selbst keinen Regelungscharakter hat und damit keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts daran, dass mit dem Antrag ein individual geschütztes Recht auf Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens geltend gemacht worden ist, der mit einem Verwaltungsakt beschieden wird. Dass die Klägerin nicht in eigener Person bereits den ursprünglichen Antrag vom 23. Februar 2007 gestellt hat, ist in dieser Beziehung unerheblich, da das Verfahren noch im Widerspruchsverfahren mit Einverständnis aller Beteiligten auf die neu in das Verfahren eingetretene Partei umgestellt worden ist (vgl. entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO). Gegenstand der Anfechtungsklage ist im Übrigen der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, welcher vorliegend im Hinblick auf den gerichtlich weiterverfolgten Anspruch an die Klägerin selbst ergangen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Klage ist begründet, da die Klägerin wegen einer Ermessensverdichtung auf Null einen Anspruch auf Anordnung des begehrten Hinweiszeichens hat. Mit den ablehnenden Bescheiden des Beklagten ist das der Behörde eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die in fehlerfreier Weise eine Ablehnung des Antrags erlauben würden.

Nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Bei dem hier streitigen Zeichen 365-53 StVO handelt es sich um ein Richtzeichen. Richtzeichen sollen gemäß § 42 Abs. 1 StVO den Verkehr durch Hinweise erleichtern. Das nach § 45 StVO auszuübende Ermessen der Straßenverkehrsbehörden besteht im Allgemeinen nur im Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Ordnung des Verkehrs, nicht indessen zugunsten einzelner individueller Ansprüche. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Anordnung eines bestimmten Verkehrszeichens. Demgegenüber besteht für den durch die Verkehrsregelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ein Anfechtungsrecht, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Regelung nicht vorliegen oder wenn der Betreffende geltend machen kann, dass bei der Ermessensausübung gerade seine Belange nicht in angemessener Weise berücksichtigt worden sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte verkehrsrechtliche Regelung kommt demgegenüber nur in Frage, wenn im Falle der Ablehnung der Regelung ausnahmsweise eine Rechtsposition des Antragstellers verletzt sein kann, etwa das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anliegerrecht (vgl. BVerwG NJW 1990, 400).

Vorliegend ist eine die individuellen Rechte schützende Ermessensausübung ausnahmsweise deshalb geboten, weil die Ablehnung einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne eines faktischen Grundrechtseingriffs (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) gleichkommt. Dieser Eingriffscharakter ergibt sich hier aus den Besonderheiten der Fallgestaltung mit Blick auf die getroffene Position der Klägerin im Wettbewerb. Hinweiszeichen etwa nach § 42 Abs. 8 Nr. 1 in der Form des Zeichens 432 StVO - weißes Schild mit Hinweis auf ein innerörtliches Ziel - sind zwar an sich zugunsten von einzelnen im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Unternehmen nach der Regelung auch in der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 432 (dort III) auf Autobahnen nicht zulässig. Nach Absatz II der Verwaltungsvorschrift zu diesem Verkehrszeichen darf zu privaten Unternehmen auch sonst nur hingewiesen werden, wenn dies wegen besonders starkem auswärtigem Verkehr unerlässlich ist. Daraus ergibt sich zutreffend, dass eine solche Hinweisbeschilderung nur im allgemeinen Interesse erfolgt, nicht aber den Belangen des Einzelnen (Unternehmens) zu dienen bestimmt ist. Im vorliegenden Fall geht es indessen vorrangig nicht um eine Vergünstigung für die Klägerin, sondern darum, dass nicht durch eine ihre Belange ungerechtfertigterweise ausklammernde Beschilderung in der Art des Hinweises auf Tankstellen an Raststätten und Autohöfen ohne sachlichen Grund der Verkehr an ihrer Einrichtung gleichsam systematisch vorbeigeführt wird. Diese faktischen Wettbewerbswirkungen, die einem zielgerichteten Eingriff gleichzusetzen sind (vgl. dazu BVerwG, NJW 2004, 3134 für den Fall der Vorenthaltung einer Begünstigung mit der Tendenz der Verdrängung von Wettbewerbern; zum faktischen Grundrechtseingriff auch BVerfGE 105, 279), ergeben sich aus der Art der standardisierten Ausweisung von in der Nähe von Autobahnen gelegenen Versorgungseinrichtungen wie Tankstellen. Ausgehend von dem Grundsatz der Einschränkung von Hinweisen auf Autobahnen ist in der Verwaltungsvorschrift zu den Hinweiszeichen im Blick auf die Versorgung durch Autobahnraststätten und Autohöfe geregelt, dass gemäß Ziffer 15.1 RWBA 2000 auf Autohöfe in unmittelbarer Nähe zu Anschlussstellen mit einem gesonderten Schild hingewiesen werden kann (§ 42 Abs. 8 Nr. 3 StVO - Zeichen 448.1.). Auf den Leistungsumfang des Autohofs kann danach mit grafischen Symbolen auf einem Zusatzschild hingewiesen werden. Es sind dabei die Symbole zu verwenden, die auch das Leistungsangebot der bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (Ziffer 15.1 Abs. 5 i.V.m. Ziffer 8.1.2 RWBA). Auf bewirtschaftete Rastanlagen wird mit dem jeweiligen Namen und den Symbolen für die Servicebetriebe hingewiesen. Mit dem Einführungserlass des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 2006 (Verkehrsblatt S. 633 Nr. 120) ist in diesem Zusammenhang Zeichen 365-53 (LPG) für eine Autogasstelle und 365-54 (CNG) für eine Erdgastankstelle eingeführt worden. Auf Autobahnen wird mit den dargestellten Gassymbolen danach nur im Rahmen der Beschilderung von bewirtschafteten Rastanlagen und Autohöfen auf die dort vorhandenen Autogas-Erdgas-Tankstellen hingewiesen. Außerhalb von Autobahnen ist eine Beschilderung dieser Art grundsätzlich nur am Ort der Leistung zulässig.

Entsprechend diesen Regelungen gleichen die Versorgungseinrichtungen für den Betriebsstoff der Fahrzeuge auf Autobahnen im Zusammenhang mit den Hinweisen einem quasi geschlossenen System, das die Versorgung im Sinne der Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs sicherstellt und vom Autofahrer im Zusammenhang genutzt wird, um unnötige Unterbrechungen der Fahrt zu vermeiden. Die strenge Begrenzung der Hinweisbeschilderung hat ebenfalls den Sinn, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, um keine unnötigen Ablenkungen hervorzurufen. Für eine in vergleichbarer Lage befindliche Tankstelle, auf die nicht hingewiesen wird, ergibt sich daraus ein Ausschluss aus dem entsprechenden Versorgungssystem, der einem faktischen Eingriff in die Wettbewerbsposition entspricht. Für die Rechtsverletzung reicht insoweit aus, dass unter gleichen Voraussetzungen die an sich gebotene Teilhabe ausgeschlossen wird und es sich um eine spürbare Verschlechterung der Konkurrenzsituation handelt, ohne dass insoweit ein schwerer und unerträglicher Eingriff erforderlich wäre (vgl. zu dem Eingriffsniveau BVerwGE 90, 212, 121). Ohne gleichmäßige "Teilhabe" an dem beschilderten Versorgungssystem, für das die Hinweisschilder entscheidende Elemente darstellen, lässt sich der gleichheitswidrige Wettbewerbseingriff und der Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vermeiden. Im Lichte dieser Rechtsposition des betroffenen Unternehmers müssen die Ermessensrichtlinien, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorliegen, in gleichheitsgerechter Weise angewandt werden. Dabei ist die Rechtsprechung zwar im Ausgangspunkt wegen des Charakters der Verwaltungsvorschriften, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern die Verwaltungspraxis der Behörde widerspiegeln, nicht befugt, einen solchen Teilhabeanspruch durch eine Auslegung sicherzustellen, die über die Verwaltungspraxis hinausreicht. Wenn in diesem Sinne der Beklagte betont, dass er den Begriff in der Bekanntmachung vom 27. Juni 2006 der "dort vorhandenen" Gastankstelle in ständiger Praxis dahin auslegt, dass es sich um eine Tankstelle auf einem Autohof handelt, die einem einheitlichen Betrieb unterliegt, ist das Gericht nicht zu einer ausdehnenden Auslegung dahin befugt, "dort vorhanden" könne auch eine Gastankstelle sein, wenn sie sich nur dem äußeren Eindruck nach in ein einheitliches Ensemble einfügt, ohne dass es auf einen einheitlichen Betreiber ankomme.

Indessen kann die rechtliche Betrachtung bei diesem Ergebnis nicht stehen bleiben: Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien) bestimmen, in welcher Weise von dem der Verwaltung eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Sie sollen die einheitliche und gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen. Außenwirkung erlangen sie dadurch, dass sie von den Behörden in ständiger Praxis angewandt werden; gleichgelagerte Fälle dürfen nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht unterschiedlich behandelt werden. Auf diese Weise entsteht im Falle von behördlichen Leistungen - wie hier der vorteilhaften Hinweisbeschilderungen - ein durch Art. 3 Abs. 1 GG vermitteltes Recht auf entsprechende Teilhabe. Da für den maßgeblichen Vergleich keine strikte Bindung wie im Falle einer normativen Bindung durch materielles Gesetz besteht, muss von einem Maßstab der Verwaltungspraxis in besonders gelagerten Einzelfällen um der Gewährleistung der Gleichheit willen eine Abweichung ermöglicht werden (vgl. zum Ganzen BVerwGE 100, 335, 341). Maßgeblich sind insoweit die Grenzen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens, das heißt insbesondere die Bestimmung dieser Grenzen unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung, die das Ermessen steuern. Die die Verwaltungsvorschriften berücksichtigende Ermessensbindung der Behörden geht nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte.

Vorliegend ist unter Berücksichtigung dieser bestehenden Besonderheiten und nach Sinn und Zweck des eröffneten Ermessens die Teilhabe der Klägerin an der einschlägigen Hinweisbeschilderung durch das beantragte Zusatzschild Gastankstelle zu gewährleisten, auch ohne dass ein in der Verwaltungspraxis des Beklagten sonst als maßgeblich erachteter einheitlicher Betreiber des Autohofs vorliegen würde. Unter den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die unmittelbar an den Autohof angrenzende Gastankstelle der Klägerin dem äußeren Eindruck nach zu dem Ensemble dazugehört. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass neben der äußeren Zusammengehörigkeit für die Funktion eines Autohofs auch ausschlaggebend ist, dass gewisse einheitliche Betriebsbedingungen eingehalten werden, insbesondere die mit der Antragstellung auf eine entsprechende Hinweisbeschilderung zu garantierende dauernde Betriebsbereitschaft. Die Klägerin kann diese Bedingungen zwar nicht selbständig garantieren und ist insoweit auch nicht selbst Antragsteller für die Beschilderung eines Autohofes i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVO - Z 448.1; vielmehr besteht insoweit eine Akzessorietät, indem sie kein selbständiges Recht hat, dass die Beschilderung des Autohofes an sich unabhängig von der Erfüllung solcher Bedingungen aufrechterhalten bliebe. Dementsprechend zielt ihre Antragstellung im vorliegenden Verfahren auch nur darauf, dass ein "Zusatzschild" auf den vorhandenen Leistungsumfang auch einer Gastankstelle hinweist. Solange die Voraussetzungen für die Hauptbeschilderung objektiv gegeben sind, spricht nichts gegen die Einräumung eines Anspruchs auf die entsprechende Zusatzbeschilderung, selbst wenn infolge der bestehenden Konkurrenzsituation der Betreiber des Autohofs nicht kooperativ ist und in seinem eigenen Antrag ein entsprechendes Leistungssymbol nicht aufgenommen hat.

Nach Sinn und Zweck der Ermessensregelung werden mit der Gewährleistung der Zusatzbeschilderung an die Klägerin die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange ohne Zweifel gefördert. In der Präambel der Bekanntmachung vom 27. Juni 2006 heißt es insoweit, dass aufgrund des erklärten Willens, alternative Energien zu fördern, des zu erwartenden Anstiegs der Zulassungszahlen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen sowie der internationalen Aktivitäten eine eindeutige Beschilderung der Autogas-/Erdgas-Tankstellen erforderlich sei. Die internationalen Harmonisierungsbestrebungen machten es erforderlich, neue Verkehrszeichen für Gastankstellen einzuführen. Angesichts dieses Förderungszwecks fällt ins Gewicht, dass das Netz der Gastankstellen, insbesondere auch in unmittelbarer Nähe von Autobahnen, noch verhältnismäßig begrenzt ist, und auch deshalb ein erhebliches Interesse des Autofahrers an entsprechenden Hinweisen besteht. Damit kann nicht nur das Ziel gefördert werden, wie es allgemein der Hinweisbeschilderung bei Raststätten und Autohöfen im Hinblick auf die Kraftstoffversorgung besteht und die Leichtigkeit des Verkehrs fördert; vielmehr kann auch Irritationen vorgebeugt werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.

Angesichts dieser Zielsetzung kann es nicht darauf ankommen, ob die Gastankstelle, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ensemble eines Autohofs gelegen ist, einem einheitlichen Betrieb unterliegt, solange sie nur selbst die Bedingung einer ständigen Verfügbarkeit erfüllt, worüber hier zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Die vom Beklagten vermuteten Nachteile einer Zulassung der Beschilderung in einem vergleichbaren Einzelfall (Stichwort: negative Vorbildwirkung für Berufungsfälle) sind dagegen nicht zu erkennen; unter den genannten Voraussetzungen erfüllt die Gastankstelle die mit den Hinweisen zu gewährleistende Funktion für den Verkehr auf dem Autobahnnetz in eben derselben Weise wie bei Gastankstellen, die auf Rastanlagen und Autohöfen gelegen sind. Dass eine Abgrenzung zu nicht mehr förderungswürdigen Fällen erschwert wäre, ist für den Senat nicht erkennbar. Der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich dem äußeren Erscheinungsbild nach sogar eine Zugehörigkeit zu dem Autohof aufdrängt; eine davon weiter entfernt liegende selbständige Gastankstelle wäre damit hinreichend abzugrenzen. Nur diese Fälle könnten im Übrigen den Bedarf auch für eine weiterführende aufwendige Hinweisbeschilderung aufwerfen, wie dies in den Befürchtungen des Beklagten zum Ausdruck gelangt. Auch das Verlangen nach sonstigen Hinweisen auf Autobahnen, etwa auf in der Nähe gelegene Hotels, Unterkünfte, Gasthäuser etc. ist in keiner Weise vergleichbar, weil diese Einrichtungen von vornherein der begrenzten Funktion der hier in Rede stehenden Hinweisbeschilderung auf Tankstellen und Einrichtungen im Rahmen von Autohöfen nicht unterfallen, sondern im Gegenteil dem Grundsatz der Beschränkung der Hinweise auf Autobahnen unterliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 Abs. 2 i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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