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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 7 A 10431/09.OVG
Rechtsgebiete: KitaG, SGB VIII


Vorschriften:

KitaG § 3
KitaG § 3 Abs. 3
KitaG § 13
KitaG § 13 Abs. 1
KitaG § 13 Abs. 1 S. 1
KitaG § 13 Abs. 1 S. 2
KitaG § 13 Abs. 3
KitaG § 14
SGB VIII § 90
1. Die Beitragsfreiheit für den Besuch eines Kindergartens bezieht sich nicht auf den gesonderten Beitrag für Mittagessen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG.

2. Die Erhebung eines monatlichen Pauschalbeitrags für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen steht im Ermessen des Satzungsgebers und ist mit den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes und des Jugendhilferechts vereinbar.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10431/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kindergartenrechts

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Kämmerer ehrenamtliche Richterin Hotelier Kauth

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Oktober 2008 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Mittagsverpflegung ihrer beiden Kinder L. und F., welche im Kindergartenjahr 2007/2008 die in der Trägerschaft der beklagten Verbandsgemeinde stehende Kindertagesstätte "..." in Freinsheim besucht haben. § 8 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der Kindertagesstätten vom 14. Dezember 2006 sah für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen die gesonderte Erhebung eines Essensbeitrags in Höhe von 2,50 € je Mahlzeit vor. Weiter hieß es dort, dass die Listen über die eingenommenen Mahlzeiten von der Kindertagesstätte geführt würden und jeweils bis zum 15. des Folgemonats von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden müssten.

Am 26. Juni 2007 beschloss der Rat der Beklagten eine Änderung der Bestimmung des § 8 der Satzung, welche am 19. Juni 2007 bekanntgemacht wurde. Dort heißt es nunmehr, dass für die Mittagsverpflegung eines Kindes eine monatliche Verpflegungspauschale erhoben werde, die den Sachkostenaufwand decken solle, der auf die Verpflegung entfalle. Die Verpflegungspauschale werde grundsätzlich als voller Monatsbeitrag erhoben. Nähmen Kinder zusammenhängend über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen (nicht Urlaub) an der Verpflegung nicht teil, sei nur die Hälfte der Pauschale zu zahlen. Die jeweils gültigen Verpflegungspauschalen seien als Anlage beigefügt und Bestandteil der Satzung. Der dort vorgesehene monatliche Pauschalbetrag von 45,00 € war von der Beklagten errechnet worden, indem 216 Tage pro Jahr für die Verpflegungspauschale in Ansatz gebracht wurden, die unter Ansatz der Schließungszeiten des Kindergartens und von durchschnittlichen Fehlzeiten eines Kindes berechnet waren. Unter Beibehaltung des bis dahin erhobenen Essensbeitrags in Höhe von 2,50 € je Essen errechnete sich daraus die monatliche Pauschale in Höhe von 45,00 €.

Mit Bescheiden vom 19. September 2007 forderte die Beklagte die Kläger auf, für die Monate August bis Dezember 2007 für die Teilnahme ihrer Kinder am Essen jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 225,00 € zu zahlen.

Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und beantragten die Rückkehr zur individuellen Abrechnung nach täglichem Aufwand, hilfsweise eine pauschalierte Abrechnung mit deutlicher Absenkung der Pauschale. Der zusätzliche Beitrag für das Mittagessen könne kein zusätzlicher Personalkostenbeitrag sein. Auch könne er nicht die Gesamtsachkosten für das Mittagessen für den Träger ersetzen, da die Eltern durch die grundsätzliche Gestaltung der Beiträge im Kindertagesstättengesetz nur anteilig zu den Kosten herangezogen werden sollten. Die Pauschalierung bilde nicht mehr die individuell verursachten Kosten für den einzelnen Teilnehmer ab. Auch die Berechnung der Pauschale sei fehlerhaft. Es sei zum Beispiel nicht begründbar, dass Urlaub der Eltern, an dem die Kinder gezwungenermaßen teilnehmen müssten, weder bei den Fehltagen noch in der Erlassregelung Berücksichtigung finde. Die Pauschalierung führe auch dazu, dass der Beklagte die Teilnahme der Kinder am Mittagessen gleichsam erzwinge. Es sei weder sachgerecht noch geboten, im Hinblick auf das Kindeswohl der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen einen Vorrang einzuräumen. Es würden Bemühungen der Eltern erschwert, dass die Kinder an einzelnen Tagen zu Hause ein Essen in der Familie einnehmen würden. Bei der Regelung seien auch die Mitwirkungsrechte des Elternausschusses nach § 3 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes nicht gewahrt worden, da der Elternausschuss vor der Einführung des pauschalierten Essensbeitrags nicht gehört worden sei.

Nachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Bad Dürkheim vom 10. Mai 2008 zurückgewiesen worden war, haben die Kläger Klage erhoben, wobei sie die Aufhebung der ergangenen Bescheide beantragt und im Wesentlichen auf ihr Widerspruchsvorbringen Bezug genommen haben.

Der Beklagte hat als Rechtfertigung eingewandt, dass die bis dahin übliche Vorgehensweise einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht habe, da täglich Listen hätten geführt werden müssen. Diese hätten von den Erziehungsberechtigten abgezeichnet und von der Verwaltung ausgewertet werden müssen, bevor eine Beitragserhebung habe erfolgen können. Ein Teil dieses Aufwands sei zu Lasten der Zeitanteile des Personals im Erziehungsdienst gegangen. Bei der Umstellung der Abrechnungsmethodik von einer individuellen auf eine pauschalierte Berechnung der Verpflegungskosten habe es sich nicht um eine grundsätzlich höhere Beteiligung der Eltern gehandelt, soweit die Kinder regelmäßig am Essen teilgenommen hätten. Die Modalitäten zur Berechnung und zur Erhebung des Essensbeitrages seien gesetzlich nicht festgelegt, so dass der Träger insoweit in seiner Gestaltung frei sei. Eine Beteiligung der Elternvertretung sei nicht erforderlich gewesen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2008 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelung in § 8 der Satzung neuer Fassung zur Erhebung eines monatlichen Pauschalbetrags für das Mittagessen entbehre einer gesetzlichen Grundlage, weil sie gegen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes verstoße. Elternbeiträge nach § 13 Kindertagesstättengesetz seien nicht an den Maßstäben für Beiträge nach den kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu messen, sondern Abgaben eigener Art. Die Bezeichnung als Beitrag lasse für die Heranziehung aber noch nicht die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung ausreichen. Wenn für das Mittagessen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz ein "besonderer Beitrag" erhoben werden könne, so sei auch dies eine Art Gegenleistung für die Betreuung des Kindes und für die Sachleistung des Trägers. Nur wenn dieser nach dem Umfang der Leistung bemessen werde, sei der Gegenleistungscharakter gewahrt. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn - wie hier - durch eine Pauschale der Beitrag unabhängig davon erhoben werde, wie oft das Kind am Mittagessen teilnehme. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass die zuvor praktizierte Verfahrensweise der Erfassung der einzelnen Teilnahmen am Mittagessen über Listen unzumutbar geworden sei. Die bloße Berufung auf den gesteigerten Verwaltungsaufwand könne insoweit nicht ausreichen.

Dagegen hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 22. April 2009 zugelassene Berufung eingelegt, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Die Satzungsregelung zur Erhebung einer monatlichen Pauschale für die Teilnahme der Kinder am Mittagessen könne nicht beanstandet werden; sie sei Praxis in einer Vielzahl von Kommunen und halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung eines "gesonderten Beitrags" für das Mittagessen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz. Nähere Voraussetzungen stelle das Gesetz insoweit nicht auf. Der Wortlaut der Vorschrift erlaube es, darauf abzustellen, dass es auf die Möglichkeit der regelmäßigen Teilnahme am Mittagsessen ankomme. Damit füge sich eine solche Regelung auch in den Rechtscharakter des Kindergartenbeitrags nach § 90 Abs. 1 SGB VIII ein, den die Rechtsprechung weder als Gebühr noch als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, sondern als eine Abgabe sui generis eingeordnet habe. Mit der Regelung solle den Trägern die Möglichkeit gegeben werden, zusätzliche Kosten für das Mittagessen - anders als bei den sonst von ihnen nach § 14 Kindertagesstättengesetz zu tragenden Sachkosten - abzudecken. Die Abkoppelung von der jeweiligen einzelnen Inanspruchnahme des Mittagessens sei Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität sowie der Kalkulations- und Planungssicherheit geschuldet. Die Voraussehbarkeit sei für eine günstige Kalkulation im Interesse aller Teilnehmer erforderlich. Die Berechnung des umzulegenden Aufwands sei nicht zu beanstanden, da nur Sachkosten zugrunde gelegt worden seien und diese zum Beispiel auch Abschreibungen z. B. auf Einrichtungen in Küche und Essensräumen enthalten könnten. Diese Kosten seien hier für das gesamte Verbandsgemeindegebiet für sämtliche in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden Kindertagesstätten ermittelt worden und bei der Festlegung des Monatspauschalbetrags nach unten abgerundet worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Oktober 2008 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beziehen sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und nehmen insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die Heranziehung der Kläger als Eltern der an der Mittagsverpflegung der Kindertagesstätte teilnehmenden Kinder zu dem mit den angefochtenen Bescheiden vom 19. September 2007 angeforderten besonderen Beiträgen für das Mittagessen sich als rechtmäßig erweist.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet § 8 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 26. Juni 2007 (Satzung) insoweit eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach wird für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen eine monatliche Pauschale in Höhe von 45,00 € erhoben.

Die Satzungsänderung ist nicht etwa bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil - wie die Kläger geltend machen - eine notwendige Beteiligung des Elternausschusses nach § 3 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz - KitaG - unterblieben ist. Danach hat zwar der Elternausschuss die Aufgabe, den Träger der Kindertagesstätte und deren Leitung zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit und ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören. Die hier fragliche Gestaltung des Beitragsaufkommens und der Beitragsbemessung bei einer Kindertagesstätte gehört indessen nicht zu diesen Aufgaben, für die eine Beteiligung in Form einer Anhörung vorgesehen wäre. Insoweit kann die Frage offen bleiben, ob es sich dabei um ein absolutes Verfahrensrecht handeln würde, dessen Verletzung zu einer Nichtigkeit der Satzung führen müsste. Die auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Nr. 1 KitaG ergangene Regelung in der Elternausschussverordnung regelt in § 3 das Nähere zu den Aufgaben des Elternausschusses. Auch dort ist zwar vorgesehen (§ 3 Abs. 2 der Verordnung), dass der Träger den Elternaussschuss vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören hat. Die im Einzelnen im Anschluss aufgezählten Sachbereiche beziehen sich indessen - wie z.B. Öffnungs- und Ferienzeiten, die Erziehungsarbeit, bauliche Veränderungen - auf die jeweils betroffene einzelne Einrichtung. Demgegenüber wird die Frage der Beitragsgestaltung und Finanzierung der Einrichtungen losgelöst davon auf der Ebene der Kreisjugendämter (soweit es in den hier streitigen Jahren noch um die Elternbeiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ging - vgl. § 13 Abs. 2 KitaG) bzw. - was vorliegend die Beiträge für ein Mittagessen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG angeht -auf der Ebene der Verbandsgemeinde für alle in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Einrichtungen einheitlich entschieden. Ein absolut wirkendes Beteiligungsrecht eines Elternausschusses an einer einzelnen Kindertagesstätte für dieses Aufgabengebiet scheidet daher schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungsebenen aus.

Für die Erhebung eines Mittagessensbeitrags fehlt es auch nicht etwa deshalb an der gesetzlichen Ermächtigung, weil insoweit Beitragsfreiheit nach § 13 Abs. 3 KitaG bestehen würde. Diese Regelung sieht zwar in zeitlich gestaffelter Form die Einführung der Beitragsfreiheit für den Besuch des Kindergartens vor, wobei ab dem 1. September 2009 der Besuch für alle über Dreijährigen beitragsfrei gestellt worden ist. Auf die entsprechende Einordnung nach dem Alter der Kinder der Kläger für die Frage einer Beitragsfreiheit im hier streitigen Zeitraum von August bis Dezember 2007 kommt es indessen nicht an, weil von der Bestimmung über die Beitragsfreiheit nach § 13 Abs. 3 der Mittagessenbeitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG nicht erfasst wird. Dies ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, folgt indessen aus einer systematischen Auslegung der Bestimmungen und der Heranziehung des Willens des Gesetzgebers, wie dieser sich aus den Materialien zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes im Hinblick auf die schrittweise Einführung der Beitragsfreiheit nach dem 3. Landesgesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 82) ergibt.

§ 13 KitaG sieht die Erhebung von Elternbeiträgen vor. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KitaG erheben die Träger der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten. Satz 2 sieht darüber hinaus vor, dass "für Mittagessen (...) ein gesonderter Beitrag erhoben" wird. Die Besonderheit des Beitrags spiegelt sich in der gesetzlichen Bestimmung zu den Formen in der Tagesbetreuung (sog. "Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz") wider. Nach § 5 Abs. 1 KitaG haben Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung im Kindergarten. Nach Abs. 2 der Bestimmung erstreckt sich dies auf ein Angebot "vor- und nachmittags". Nach Abs. 2 Satz 2 soll Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagsessen einschließen, Rechnung getragen werden. Danach handelt es sich bei der Über-Mittag-Betreuung mit Mittagessen um eine besondere Angebotsform, dem der "gesonderte" Beitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG entspricht. Soweit das Regelangebot von der Beitragsfreiheit erfasst wird, kann damit nicht angenommen werden, dass auch das Wunschangebot der Über-Mittag-Betreuung insoweit freigestellt werden sollte. Dies würde auch nicht Sinn und Zweck der Einführung eines gesonderten Beitrags für das Mittagessen entsprechen. Mit dem Mittagessensbeitrag soll nämlich erreicht werden, dass der Träger der Einrichtung nicht mit zusätzlichen Sachkosten belastet wird, die er ansonsten nach § 14 KitaG zu tragen hätte. In diesem Sinne soll er in die Lage versetzt werden, das Wahlangebot zu fördern und die Kosten von den Eltern zu verlangen, die für die Herstellung des Mittagessens als Sachkosten anfallen (vgl. Hötzel, Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, Praxis der Kommunalverwaltung, § 13 KitaG Erl. 2). Diese Auslegung wird durch die amtliche Begründung des Änderungsgesetzes zur Einführung der Beitragsfreiheit bestätigt (vgl. LT-Drucks. 15/773 vom 6. Februar 2007, Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes, S. 8). Dort heißt es in der Einzelbegründung zur Neuregelung in § 13 Abs. 3, mit der die stufenweise Beitragsfreiheit eingeführt wird, dass schrittweise der Besuch des Kindergartens beitragsfrei werde, d.h. kein Elternbeitrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 mehr erhoben werde. Der gesonderte Beitrag für Mittagessen im Sinne des Satzes 2 der Bestimmung wird in diesem Zusammenhang nicht angeführt. Dementsprechend enthalten die in der amtlichen Begründung angeführten Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der finanziellen Kompensation für die gesetzliche Neuregelung auch nur auf § 13 Abs. 1 Satz 1 KitaG bezogene Berechnungen. Im Blick auf die betroffenen Kostenträger heißt es in der Allgemeinen Begründung (S. 5), dass die Erstattungsvorschriften die Finanzneutralität für die Träger von Kindertagesstätten und die Jugendämter in Rheinland-Pfalz wahren würden. Auch dies spricht für die Auslegung, dass der gesonderte Beitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG von der Regelung nicht erfasst wird.

Die von der Beklagten in § 8 der Satzung n.F. vorgesehene Erhebung des Beitrags in Form einer monatlichen Pauschale verstößt auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Vorgaben aus der Ermächtigungsgrundlage im Kindertagesstättengesetz oder gegen Maßstäbe des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der hier geforderte Beitrag mit einer monatlichen Pauschale in Höhe von 45,00 € pro Kind stelle kein Äquivalent für die erhaltene Leistung dar. Der Mittagessensbeitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG stellt einen Beitrag im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB VIII dar. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen Sinne, für die die Möglichkeit der Inanspruchnahme etwa einer gemeinschaftlichen Einrichtung ausreichen würde. Die Entstehung der Elternbeitragspflicht als einer Abgabe sui generis setzt allerdings den Tatbestand der Teilnahme in Form einer Inanspruchnahme des Kindergartenangebots voraus (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2984/03 - juris). Dass sich die Elternbeiträge im Bereich der Nutzung der Kindertagesstätten im Allgemeinen darauf beschränken, lediglich einen Teilbeitrag zur Kostendeckung einzufordern, lockert zwar in gewisser Weise die Grundsätze der Leistungsgerechtigkeit, richtet sich aber im Grundsatz nicht dagegen, dass bei einer umfangreicheren Abwälzung etwa der Sachkosten wie im vorliegenden Fall bei dem Mittagessen auch Grundsätze der Leistungsäquivalenz zum Maßstab herangezogen werden. Auch der gesonderte Beitrag für das Mittagessen führt nicht zur vollen Kostendeckung durch die Elternbeiträge, weil z. B. die anteiligen Personalkosten nicht umfasst werden.

Indessen richtet sich das, woran die Beitragsleistung insoweit gemessen wird, nach den Angebotsformen, die die Kindertagesstätte vorhält (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Soweit nicht bereits gesetzlich besondere Angebotsformen unterschieden werden, steht die Ausgestaltung des Angebots - vorbehaltlich der Kontrolle auf sachwidrige Erwägungen - im Gestaltungsermessen des Kindergartenträgers. Nach diesen Maßgaben sind die Kindergartenbeiträge grundsätzlich unabhängig von der zugrunde liegenden konkreten Leistungsinanspruchnahme im Einzelnen, was sich für die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes als solchen ohne weiteres versteht. Dabei ist es in der Rechtsprechung als selbstverständlich hingenommen worden, dass sich die Bemessung der Beiträge etwa für die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes vor- oder nachmittags nach monatlichen Pauschalbeiträgen richtet, ohne dass es darauf ankommen würde, an wie vielen Tagen das Angebot von dem Kind tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. zum Fernbleiben aus persönlichen Gründen, wie z.B. auch Krankheit, Urlaub usw., OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - NVwZ 1995, 191).

Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme am Mittagessen. Weder die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG noch der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten es den Gemeinden, das Angebot dahin auszuformen, dass es um die monatliche Teilnahme eines Kindes an der ÜberMittag-Betreuung in der Kindertagesstätte geht, die mit einer Mahlzeit verbunden ist und mit einer Pauschale abgegolten wird. Der Träger ist zwar ebenso wenig gehindert, eine Angebotsform zu finden, bei der eine listenmäßige Erfassung der im Einzelnen eingenommenen Mittagessen oder bei der eine Anmeldung für bestimmte Wochentage im Voraus erfolgt. Für sämtliche Formen finden sich in dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Verfahren Beispiele, wie aus den in das Verfahren eingefügten Satzungen verschiedener Kommunen hervorgeht. Zwar mag von der Monatspauschale eine mittelbare Beeinflussung ausgehen, dass die Eltern sich gehindert sehen, häufiger die sich ergebende Gelegenheit der Versorgung zu Hause wahrzunehmen, wenn sich dies im Einzelfall einmal anbieten würde. Indessen sind die Gründe, die ein Träger für die Erhebung einer Monatspauschale anführen kann, nicht sachwidrig. Der Beklagte kann sich zum einen auf den mit dem früher praktizierten Listen-Verfahren verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand berufen, insbesondere auf die Inanspruchnahme des Erziehungspersonals, das für seine eigentlichen Aufgaben somit zeitweise nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Mit dem Listenverfahren war zudem ein erheblicher Aufwand hinsichtlich der Beweisführung und der Klärung von Streitigkeiten verbunden. Der entsprechende Aufwand ist erkennbar zunehmend schon deshalb gewachsen, weil - wie vom Beklagten plausibel dargelegt - die Teilnahme am Mittagessen von 110 Kindern im Jahr 2004/2005 auf 225 in 2007/2008 und zuletzt auf 240 Kinder gestiegen ist. Noch erheblicher fällt ins Gewicht, dass bei Verzicht auf die Erhebung einer monatlichen Pauschale das tägliche Essensangebot schwer kalkulierbar ist, wenn die Anzahl der Essen von Tag zu Tag schwankt und eine zuverlässige Kalkulationsgrundlage für den Einsatz der Lebensmittel und des Personals schwer abschätzbar ist. Solche Organisationsschwierigkeiten bringen die Gefahr einer Verteuerung mit sich, was sich zu Lasten des Gesamtangebots der Versorgung durch ein Mittagessen im allgemeinen Interesse der Kinder auswirkt. Solche Umstände mit den Nachteilen abzuwägen, wie sie die Kläger für den Verzicht auf die "Spitzabrechnung" geltend machen, ist - da es an näheren gesetzlichen Vorgaben fehlt - Aufgabe des Gemeinderats als kommunalem Satzungsgeber.

Dass vorliegend der Umfang einer Kostendeckung überschritten wäre, für die § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG eine Ermächtigungsgrundlage bietet, ist von den Klägern nicht hinreichend substantiiert worden. Nach den getroffenen Feststellungen werden keine anderen Kosten als die Sachkosten für das Mittagessen umgelegt, wobei nicht zu beanstanden ist, wenn darin auch Anschaffungskosten etwa für die notwendige Kücheneinrichtung einbezogen werden. Im Übrigen hat die Beklagte plausibel darlegen können, dass vorliegend nicht die entsprechenden gesamten Kosten umgelegt worden sind.

Die Satzung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als eine Ermäßigung der monatlichen Pauschale lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass ein Kind über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen - wobei als solcher nicht eine urlaubsbedingte Abwesenheit gilt - an der Verpflegung nicht teilnimmt. Auf die persönlichen Dispositionen braucht die Regelung - wie bereits ausgeführt - keine weitere Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die urlaubsbedingte Abwesenheit. Im Übrigen ist die daraus entstehende konkrete Belastung im Blick auf die Monatspauschalen nicht erheblich, weil damit ein allgemeines Phänomen erfasst wird und die Belastung sich im Allgemeinen übers Jahr hinweg ausgleichen wird. Zudem spricht für den Verzicht auf eine Ausnahme, dass die persönlichen Umstände sich schlecht nachvollziehen und kontrollieren lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 450,00 € festgesetzt (§ 23 RVG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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