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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 7 A 10443/08.OVG
Rechtsgebiete: SGB II, SGB VIII


Vorschriften:

SGB II § 7
SGB II § 7 Abs. 2
SGB II § 7 Abs. 3
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4
SGB II § 9
SGB II § 9 Abs. 1
SGB II § 9 Abs. 2
SGB VIII § 37
SGB VIII § 37 Abs. 1
SGB VIII § 37 Abs. 1 Satz 3
SGB VIII § 39
SGB VIII § 39 Abs. 1
SGB VIII § 39 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII § 86c
SGB VIII § 86c Satz 1
SGB VIII § 89c
SGB VIII § 89c Abs. 1
SGB VIII § 89c Abs. 1 Satz 1
SGB VIII § 89f
SGB VIII § 89f Abs. 1
SGB VIII § 89f Abs. 1 Satz 1
SGB VIII § 94
SGB VIII § 94 Abs. 4
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10443/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Jugendhilfe (Kostenerstattung)

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. August 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Seiler ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. gezahlten "Verpflegungsgeldes" für die Wochenend- und Ferienaufenthalte ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt.

Auf Antrag der seinerzeit in Pirmasens wohnhaften Frau K., die für ihren am 11. April 1996 geborenen Sohn M. allein sorgeberechtigt ist, hatte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2004 ab diesem Tag gemäß § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Form von Heimerziehung in einer Einrichtung in W. (Landkreis Südwestpfalz) bewilligt. M. hielt sich indessen an zwei bis drei Wochenenden pro Monat sowie zeitweilig während der Schulferien auch im Haushalt seiner Mutter auf. Dieser wurden von der Klägerin jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von 6,90 € (= 1/30 des monatlichen Regelsatzes von 207,00 €/M) für jeden ganzen Tag, den M. im Elternhaus verbrachte, sowie von 3,45 € für die Hin- und Rückfahrttage ausbezahlt.

Am 1. Februar 2006 verzog Frau K. nach L. (Landkreis Südwestpfalz). Mit Schreiben vom 13. April 2006 bat die Klägerin deshalb den Beklagten um Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit, setzte die bisherigen Leistungen aber zunächst fort. Nachdem der Beklagte den Fall geprüft und zum 1. Oktober übernommen hatte, bat ihn die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 um die Erstattung ihrer Aufwendungen für M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83 € entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte.

Daraufhin hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bewilligung von Heimerziehung im Sinne von § 34 SGB VIII sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Hierzu gehörten nach der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann auch die Kosten zur Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern einschließlich der Verpflegungskosten. Dies gelte zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2004 jedenfalls dann, wenn die Eltern diese Kosten nicht aufbringen könnten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Übernahme von Verpflegungskosten im Elternhaus im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII könne § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sprechen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Heimerziehung durch begleitende Beratung und Unterstützung darauf hinwirken solle, dass die Beziehung des Kindes zur Herkunftsfamilie gefördert werde. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erlaube aber lediglich eine fachliche, keine finanzielle Unterstützung. Entscheidend gegen eine Übernahme häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses begrenze. Verpflegungskosten innerhalb des Elternhauses gehörten dazu nicht. Die Annahme, anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Eltern Sozialleistungsempfänger seien, komme schon im Gesetz nicht zum Ausdruck. Zudem sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter derartigen Umständen für die Verpflegung im Elternhaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe nämlich bei Besuchen eines Kindes bei seinem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise (temporäre) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zwar möge diese Rechtsfigur in der Verwaltungspraxis noch nicht allgemein vertraut sein und deshalb die Sicherstellung auch häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wirkungsvoller und sachnäher erscheinen. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten aber keine mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbare Gesetzesauslegung.

Daraufhin hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sehe den Begriff "außerhalb des Elternhauses" zu eng. Werde Heimerziehung gewährt, also Hilfe nicht nur an einem Teil des Tages, sondern vollständig außerhalb des Elternhauses geleistet, so sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der volle Unterhalt zu leisten, zu dem die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gehörten. Wie § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zeige, gehöre die Förderung des Umgangs mit den Eltern zur Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses dazu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Vorrangig sei zudem zu entscheiden, ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die häusliche Verpflegung sicherzustellen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie 405,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die Verwaltungspraxis, Kosten der Verpflegung im Elternhaus nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, sondern gegebenenfalls durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch sicherzustellen, habe in seinem Bereich noch nicht zu Problemen geführt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf einen Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung des von ihr im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. zum Ausgleich ihrer diesbezüglichen Aufwendungen bei Wochenend- und Ferienaufenthalten ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt gezahlten "Verpflegungsgeldes" gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind zwar diejenigen Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte durch den Umzug von Frau K. in den Landkreis Südwestpfalz am 1. Februar 2006 für die Heimerziehung ihres Sohnes M. im Sinne von § 34 SGB VIII zuständig geworden ist, diese Leistung aber erst ab dem 1. Oktober 2006 fortgesetzt hat, sodass die Klägerin gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII solange zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet blieb. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht. Dies war bezüglich der Zahlung des "Verpflegungsgeldes" an Frau K. nicht der Fall. Insbesondere war die Klägerin hierzu nicht etwa gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, wonach dann, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII geleistet wird, auch der "notwendige Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen ist.

Allerdings benötigte M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 für die Wochenend- und Ferienaufenthalte bei seiner Mutter Geldmittel, um auch dort verpflegt werden zu können, und hatte mithin auch insoweit Bedarf an "Unterhalt" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Sollten diese Wochenend- und Ferienaufenthalte bloße Kontakte im Rahmen der beiderseitigen Ausübung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB gewesen sein, so wäre zu deren Finanzierung zwar eigentlich M.s Mutter verpflichtet gewesen, ohne dass dies von M.s Anspruch auf Gewährung von Unterhalt im Sinne von §§ 1601 ff. BGB umfasst gewesen wäre; die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Kind zu tragen, besteht neben seiner etwaigen Unterhaltspflicht und unabhängig von dieser (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - NJW 1995, 717 f.). Fehlen indessen einem umgangsberechtigten Elternteil - wie hier M.s Mutter - die finanziellen Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts, so steht zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht etwa diesem ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu, sondern allein seinem minderjährigen Kind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - FEVS 58, 289 [294 ff.]). Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil - weshalb auch immer - nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 12 E 658/00 - NJW 2003, 2257).

Sollten hingegen die Wochenend- und Ferienaufenthalte M.s bei seiner Mutter im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB hinausgegangen sein, wofür angesichts der diesbezüglichen Vereinbarungen anlässlich der Hilfeplan-Fortschreibung am 14. Juni 2005 (vgl. S. 69 f. VA) einiges spricht, und hätte diese dann die Kosten von M.s Verpflegung während seiner Aufenthalte bei ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB tragen müssen, wäre sie nicht als Empfängerin von Arbeitslosengeld II leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gewesen, so hätte M. auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt.

Jedoch musste die Klägerin als gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichtete Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe diesen Unterhaltsbedarf deshalb nicht decken, weil die Kosten für die Verpflegung M.s im Haushalt seiner Mutter, also im Elternhaus angefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aber nur außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist (so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn.2 und Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl. 2004, § 39 Rn. 2; a.A.: VG Dresden, Urteil vom 19. November 2004 - 6 K 2607/03 - juris Rn. 17 f. sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 12 und Stähr in Hauck/ Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand November 2006, § 39 Rn. 15). Entgegen der Annahme der Klägerin kann § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht dahin verstanden werden, dass dann, wenn eine Hilfe über Tag und Nacht und nicht etwa nur für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses gewährt wird, auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift vollständig und ausnahmslos sicherzustellen ist. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt nämlich auf der Tatbestandsseite verschiedene Hilfemöglichkeiten auf, die zum Teil in Tagesgruppen, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, zum Teil aber auch in Vollzeitpflege, in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für alle diese Hilfemöglichkeiten übereinstimmend und nicht etwa nach Hilfeformen differenzierend die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an, neben der Gewährung einer der genannten Hilfen auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen. Die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" bezieht sich mithin allein darauf, wo der sicherzustellende Unterhaltsbedarf anfällt, und nicht darauf, welche Hilfe geleistet wird und wo. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt also nicht darauf ab, ob "ein zeitweiser Aufenthalt im Elternhaus Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist", ferner "umschreibt" die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" somit nicht etwa "lediglich die Hilfeart", bei deren Gewährung zugleich der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist (so aber jeweils Stähr, a.a.O.). Der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen kann folglich bei allen in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten teil- wie vollstationären Hilfemöglichkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn er außerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus besteht.

Dieses Verständnis von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet seine Bestätigung in § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zum einen trägt damit diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen, nicht Teil seiner etwaigen Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sind. Zum anderen stellt § 94 Abs. 4 SGB VIII sicher, dass bei über Umgangskontakte hinausgehenden und damit unterhaltsrechtlich relevanten Aufenthalten des jungen Menschen beim Unterhalts- sowie gemäß §§ 91 ff. Kostenbeitragspflichtigen letzterer nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die in seinem Haushalt durch die Aufenthalte des jungen Menschen entstehenden zusätzlichen Kosten belastet wird (insoweit zutreffend Stähr, a.a.O., § 94 Rn. 17). Diese Regelung wäre indessen überflüssig, wenn bereits im Rahmen der Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "den Eltern ein Betrag gezahlt" werden müsste, "der anteilig für die Dauer des Besuchs dem angemessenen Unterhaltsaufwand entspricht" (so aber ebenfalls Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 15); letzteres würde bei gleichzeitiger Anrechnung der im Rahmen von Besuchsaufenthalten des jungen Menschen tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sogar zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, zudem aber auch nicht gerechtfertigten und damit gleichheitssatzwidrigen Besserstellung von kostenbeitragspflichtigen Elternteilen führen, in deren Haushalt sich ein junger Mensch trotz vollstationärer Jugendhilfeleistungen in unterhaltsrechtlich relevantem Umfang aufhält.

Schließlich ist es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Dresden (a.a.O., Rn. 18 a.E.) auch nicht etwa erforderlich, die Übernahme der Verpflegungskosten im Elternhaus deswegen als von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen umfasst anzusehen, weil "andernfalls ... eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, die ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII obliegt, in den Fällen faktisch erschwert oder sogar unmöglich (wäre), in denen die Eltern des Kindes nicht über die (da)für ... erforderlichen finanziellen Mittel verfügen". Wie nämlich oben bereits aufgezeigt wurde, steht dann, wenn die für Umgangskontakte oder für darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante Aufenthalte im elterlichen Haushalt erforderlichen Mittel seitens der Eltern bzw. eines Elternteils nicht aufgewendet werden können oder sollen, ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. Zwar kann über diesen Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiterer Leistungsträger entscheiden müssen, der bislang noch keine Sozialleistungen an die Eltern bzw. den Elternteil oder an das Kind erbringt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung solcher "verwaltungsunfreundlichen Mehrfachzuständigkeiten" rechtfertigen jedoch keine Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut (vgl. auch BSG, a.a.O, S. 297). Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, auf dessen diesbezügliche Ausführungen deshalb ergänzend Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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