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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 7 A 10710/08.OVG
Rechtsgebiete: EStG, SGB VIII


Vorschriften:

EStG § 38b
EStG § 38b Satz 1
EStG § 38b Satz 1 Nr. 3
EStG § 38b Satz 1 Nr. 5
SGB VIII § 93
SGB VIII § 93 Abs. 2
SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 1
"Auf das Einkommen gezahlte Steuern" im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern und nicht auch ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kostenbeitragspflichtige hätte entrichten müssen, wäre er in die Steuerklasse IV statt in die Steuerklasse III eingereiht gewesen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 A 10710/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Jugendhilfe (Kostenbeitrag) hier: Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. November 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Mai 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zum einen bestehen die in der Antragsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht.

Zu Recht hat nämlich das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass "auf das Einkommen gezahlte Steuern" im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern sind und nicht etwa ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kläger hätte entrichten müssen, wäre er in die Steuerklasse IV statt in die Steuerklasse III eingestuft gewesen. Zutreffend ist dabei das Verwaltungsgericht vom "Tatsächlichkeitsprinzip" ausgegangen (so auch Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 19), zutreffend hat es auf dieser Grundlage gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht auch fiktive Steuern abgesetzt, die der Kläger hätte bezahlen müssen, hätte er nicht eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen (vgl. zur wortgleichen Bestimmung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II Hohm/Klaus in GK-SGB II, Loseblatt, Stand Oktober 2008, § 11 Rn. 175), und zwar durch die mit der Einstufung in die Steuerklasse III verbundene alleinige Inanspruchnahme des vollen Splitting-Vorteils, der ihm und seiner Ehefrau zusammen zusteht.

Richtig ist deshalb zwar der Hinweis in der Antragsbegründung darauf, dass es sich dabei nicht nur um einen Steuervorteil durch Geltendmachen eines dem Steuerpflichtigen allein zustehenden Steuerfreibetrages handelt. Ein Ehegatte wird gemäß § 38b Satz 1 Nr. 3 und 5 EStG jedoch nur dann in die Steuerklasse III eingestuft, wenn der andere ebenfalls Arbeitslohn beziehende Ehegatte in die Steuerklasse V eingestuft wird und wenn beide Ehegatten dies ausdrücklich beantragen. Deshalb ist entgegen der Annahme in der Antragsbegründung die Situation bei Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund einer Einstufung des Steuerpflichtigen in die Steuerklasse III auf Antrag (auch) seines Ehegatten mit der Situation aufgrund des Geltendmachens eines nur dem Steuerpflichtigen zustehenden Steuerfreibetrages dennoch vergleichbar. Dass im letzteren Fall nicht derjenige fiktive Steuerbetrag gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden kann, der bei Nichtinanspruchnahme des Steuerfreibetrages hätte gezahlt werden müssen (so Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 93 Rn. 16 sowie Wiesner a.a.O. m.w.N.; so zu den wortgleichen Vorschriften in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, § 82 Abs. 2 SGB XII und § 76 BSHG OVG NRW, Urteil vom 13. November 1979 - VIII A 80/78 - FEVS 28, 412 [413], Hohm/Klaus, a.a.O., Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 76 Rn. 23, Kunz in Oestreicher/Decker/Kunz/Schelter, BSHG, Loseblatt, Stand Juni 2003, § 76 Rn. 31 sowie GSR-RP, SGB II-R Nr. 11.08.1.1 und SHR Nr. 82.13.1), wird auch in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt.

Nur als solches richtig ist weiterhin der Hinweis in der Antragsbegründung darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen zwar grundsätzlich vom Bruttoeinkommen nur die tatsächlich entrichteten Steuern abzusetzen sind, ausnahmsweise aber dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten auf dessen Antrag hin in den vollen Genuss des Splittingvorteils gelangt und der Unterhaltsverpflichtete dadurch eine Steuerbelastung übernimmt, die er dem Unterhaltsanspruch nicht entgegenhalten kann, die tatsächlich entrichtete Lohnsteuer durch einen Abschlag zu korrigieren ist (so BGH, Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - NJW 1980, 2251 [2252 f.] und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - NJW 2004, 769 [770]). Folglich kann sich aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Unterhaltsverpflichtete gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht darauf berufen, bei der Berechnung des Unterhaltsbetrages müsse statt der tatsächlich nach Steuerklasse III entrichteten die fiktiv nach Steuerklasse IV zu entrichtende Lohnsteuer von seinem Bruttoeinkommen abgesetzt werden. Entgegen der Annahme in der Antragsbegründung widerspricht es indessen nicht "der Logik", dass die willentliche Übernahme von Steuerbelastungen einem Unterhaltsberechtigten nicht entgegengehalten werden kann, gleichzeitig aber der Unterhaltsberechtigte bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Steuervorteilen durch den Unterhaltsverpflichteten nicht so gestellt werden muss, als habe letzterer diese Steuervorteile nicht in Anspruch genommen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schließlich auch nicht angesichts des Vorbringens in der Antragsbegründung, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Heranziehung zum Kostenbeitrag seine Einstufung in die Steuerklasse III kurzfristig zu ändern. Letzteres trifft bereits nur für den Zeitraum vor Zustellung des Heranziehungsbescheides zu; danach mag der Kläger dies mit Blick auf die Verfahrensweise der Beklagten im Jahr 2001 nicht für notwendig erachtet haben, möglich wäre es ihm gewesen. Vor allem aber ist unerheblich, ob bzw. ab wann der Kläger seine Einstufung in die Steuerklasse IV hätte erreichen können. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, dass gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden können und dass der Kläger auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nur wegen der Verfahrensweise der Beklagten im Jahr 2001 keinen Anspruch auf eine erneut gesetzeswidrige Verfahrensweise hat, zumal der Beklagten insoweit kein Ermessensspielraum eröffnet ist.

Zum anderen hat die Rechtssache aber auch nicht die ihr in der Antragsbegründung beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die darin aufgeworfene Frage, ob gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch fiktive Steuern abgesetzt werden können, die ein Kostenbeitragspflichtiger hätte entrichten müssen, hätte er nicht eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen, lässt sich - wie oben aufgezeigt - auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung ohne Weiteres verneinen, sodass zu ihrer Beantwortung die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erforderlich ist. Die in der Antragsbegründung des Weiteren aufgeworfene Frage, ob das "Tatsächlichkeitsprinzip" auch dann ausnahmslos gilt, wenn ein Kostenbeitragspflichtiger aufgrund seiner - auch vom ihm beantragten - Einstufung in die Steuerklasse V willentlich höhere Steuern entrichtet hat, als er bei seiner Einstufung in die Steuerklasse IV hätte entrichten müssen, oder ob in diesem Fall die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s.o.) gegebenenfalls durch einen Abschlag zu korrigieren wäre, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

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