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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.10.2009
Aktenzeichen: 7 A 10723/09.OVG
Rechtsgebiete: LHundG, POG, VwVfG


Vorschriften:

LHundG § 1
LHundG § 1 Abs. 2
LHundG § 3
LHundG § 7
POG § 4
POG § 5
POG § 22
POG § 22 Nr. 1
POG § 23
POG § 23 Abs. 1
POG § 25
POG § 25 Abs. 3
VwVfG § 1
VwVfG § 1 Abs. 1
VwVfG § 43
VwVfG § 43 Abs. 1
1. Die Rassezugehörigkeit eines gefährlichen Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp).

2. Für Kreuzungen der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen und Typen untereinander oder mit anderen Hunden ist entscheidend, ob die maßgebenden Merkmale einer oder mehrerer der betreffenden Rassen oder des betreffenden Typs noch signifikant in Erscheinung treten.

3. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 22 Nr. 1 POG ist gegeben, wenn der Halter eines gefährlichen Hundes im Zeitpunkt der Sicherstellung und während ihrer Dauer die Voraussetzungen des § 3 LHundG nicht erfüllt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10723/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Polizeirechts

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker Richter am Verwaltungsgericht Schnug ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Bocklet ehrenamtlicher Richter Kaufmann Geiger

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2008, berichtigt durch Beschluss vom 13. Januar 2009, wird die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 von dem Kläger eine Kostenerstattung für die Zeit der Verwahrung seiner Hunde vom 18. Dezember 2006 bis zum 6. Juni 2007 in Höhe eines Betrages von 10.452,00 € verlangt.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung von vier Hunden.

Der Kläger war Eigentümer der Hündin "Buffy" sowie ihrer Abkömmlinge "Betty", "Nick" und "Buck". Die Elterntiere von "Buffy" sowie der Vater der Abkömmlinge sind nicht bekannt. Laut Angabe des Klägers will er das Muttertier Ende August/Anfang September 2005 nachts auf einem Bahnhof in H. erworben haben. Die Deckung von "Buffy" soll seiner Darstellung zufolge unbeabsichtigt im Mai 2006 durch einen Rüden erfolgt sein, der ausgesehen habe wie ein Boxer. Wegen des Verdachts, eine American Staffordshire Terrier-Hündin illegal aus den USA nach Deutschland eingeführt und Welpen dieses Tieres im Internet zum Verkauf angeboten zu haben, ordnete das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 28. August 2006 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel an.

Anlässlich der am 7. September 2006 stattgefundenen Durchsuchung beschlagnahmte die Polizei sodann die Hündin "Buffy" aufgrund der §§ 94 ff. Strafprozessordnung - StPO - und stellte die dabei vorgefundenen drei Welpen nach § 22 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - sicher. Die Tiere wurden zunächst im Tierheim L. und ab dem 2. Oktober 2006 im Tierheim T. untergebracht. Bereits zuvor, unter dem 12. September 2006, hatte das Polizeipräsidium R. die Beklagte als zuständige allgemeine Ordnungsbehörde darauf hingewiesen, dass nunmehr seitens der Verwaltung geprüft werden müsse, ob die drei Welpen durch Erlass einer entsprechenden Verfügung weiterhin verwahrt werden sollten.

Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Kläger einen Verstoß gegen das "Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland" (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) nicht nachweisen konnte, gab sie die beschlagnahmte Hündin "Buffy" am 28. November 2006 wieder frei. Die Beklagte ordnete daraufhin ihrerseits mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 13. Dezember 2006, dem Kläger zugegangen am 18. Dezember 2006, die Sicherstellung der vier weiterhin im Tierheim T. verbliebenen Tiere an, bis geklärt sei, ob und in welchem Umfang dem Kläger die Erlaubnis für die Haltung der Hunde erteilt werden könne.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und berief sich auf ein Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen für das Hundewesen M. vom 6. April 2007. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine rein phänotypische Bestimmung der Abstammung eines Tieres, bei dem die Herkunft der Elterntiere nicht feststehe, unmöglich und "Buffy" ein Mischling sei, bei dem eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier aber eher als unwahrscheinlich angesehen werden müsse. Demgegenüber vertrat die Amtsveterinärin des Landkreises T. Dr. A., die sich zur Rassebestimmung der Tiere bereits unter dem 21. Dezember 2005 geäußert hatte, in einer Stellungnahme vom 4. Mai 2007 die Auffassung, dass die Aussagen des Gutachters M. insgesamt zu vage und zum Teil unzutreffend seien. Der Phänotyp der Hündin "Buffy" sowie ihrer drei Welpen, auf den hier als einziges Unterscheidungskriterium abgestellt werden könne, entspreche eindeutig demjenigen eines American Staffordshire Terriers.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2007 (5 L 674/07.NW) stellte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf einen entsprechenden Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches wieder her und verpflichtete die Beklagte zur vorläufigen Herausgabe der Tiere. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen M. fraglich sei, ob die Tiere als gefährliche Hunde eingestuft werden könnten. Dessen Angaben habe die Amtsveterinärin Dr. A. nicht widerlegt. Im Rahmen einer offenen Interessenabwägung sei dem Aussetzungsinteresse des Klägers der Vorrang einzuräumen, da die Hunde ihrem Wesen nach freundlich und ohne Aggressivität seien, sodass es verantwortet werden könne, sie wieder in die Obhut ihres Halters zu geben.

Die Beklagte gab die Tiere sodann am 6. Juli 2007 an den Kläger heraus, der sie am 1. September 2007 an einen Halter in B. verschenkte.

Zuvor hatte die Beklagte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Mit Beschluss vom 19. September 2007 (7 B 10766/07.OVG) lehnte der Senat, dem die Weggabe der Tiere durch den Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, unter Abänderung des Beschlusses der Vorinstanz vom 2. Juli 2007 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, da die angefochtene Verfügung der Beklagten offensichtlich rechtmäßig sei. Denn aufgrund der überzeugenden Darlegungen der Amtstierärztin Dr. A. und der Feststellungen weiterer sachkundiger Personen seien die Hündin "Buffy" und ihre drei Welpen zumindest als Mischlinge der Rasse American Staffordshire Terrier einzustufen.

Mit Bescheid vom 26. November 2007 forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung der Kosten für die Verwahrung der vier Hunde im Tierheim T. in Höhe von insgesamt 13.676,00 €. Dabei wurden unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 13,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer für die Hündin "Buffy" Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 6. Juli 2007 sowie für deren Abkömmlinge für den Zeitraum vom 2. Oktober 2006 bis ebenfalls zum 6. Juli 2007 in Rechnung gestellt.

Unter Berufung darauf, es existiere keine bestandskräftige oder rechtmäßige Sicherstellung, die Grundlage für eine Kosteninanspruchnahme sein könne, legte der Kläger Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises S. mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008, dem Kläger zugestellt am 31. Juli 2008, zurückwies.

Der Kläger hat am 22. August 2008 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht: Von einer rechtmäßigen Sicherstellung könne nach dem in der Hauptsache erledigten Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2006 nicht ausgegangen werden. Denn es sei nach wie vor ungeklärt, dass es sich bei den seinerzeit sichergestellten Tieren um gefährliche Hunde handle. Auch der Senat habe diese Frage im Beschluss vom 19. September 2007 nicht abschließend, sondern lediglich summarisch geprüft. Es sei aber unmöglich, Hunde anhand des Phänotyps einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Dazu seien Hunderassen durch eine zu hohe interindividuelle Variabilität gekennzeichnet. Es gebe keinen einzigen ernstzunehmenden Wissenschaftler, der behaupte, in der Lage zu sein, einen Mischlingshund mit unbekannten Elterntieren irgendwelchen Rassen zuordnen zu können. Das gelte insbesondere für die Welpen. Jedenfalls seien die Kosten aber unverhältnismäßig. Es sei bereits zweifelhaft, ob es zulässig sei, Pauschalen anzusetzen, wenn tatsächliche Kosten spezifiziert werden könnten. Zudem falle ins Gewicht, dass die Beklagte die sichergestellten Tiere durch das ganze Land nach T. verbracht habe. Einige Tierheime berechneten zudem geringere Kosten. Bei einem einheitlichen Tagessatz von 13,00 € werde davon abgesehen nicht danach unterschieden, ob ein ausgewachsener Hund oder ein Welpe, der zweifelsohne weniger koste, zu verwahren sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (5 K 938/08.NW), berichtigt durch Beschluss vom 13. Januar 2009, stattgegeben und den Bescheid vom 26. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die für den Zeitraum bis zum 12. Dezember 2006 festgesetzten Kosten in Höhe von insgesamt 2.964,00 € (Aufwendungen für die Verwahrung der drei Welpen vom 2. Oktober bis zum 12. Dezember 2006 und der Mutterhündin vom 1. bis zum 12. Dezember 2006) sei keine Rechtsgrundlage vorhanden, weil eine kostenauslösende Sicherstellung und Verwahrung der Tiere während dieses Zeitraums durch die Beklagten nicht erfolgt seien. Aber auch für die übrige Zeit lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 i.V.m. §§ 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 POG nicht vor. Denn insoweit sei von den Tieren weder eine konkrete, noch eine abstrakte und erst recht keine gegenwärtige Gefahr ausgegangen. Die in § 1 Abs. 2 Landeshundegesetz - LHundG - erfassten Rassehunde und deren Abkömmlinge hätten selbst keinen Gefahrentatbestand verwirklicht. Insoweit fehle es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juli 2002, 6 CN 8/01, BVerwGE 116, S. 347, 355) schon an ausreichenden Belegen für einen kausalen Zusammenhang zwischen Rassezugehörigkeit und Schadenseintritt. Ein andauernder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm sei ebenfalls nicht festzustellen. Zwar habe der Kläger die Tiere vor der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme durch die Polizei ohne Erlaubnis nach § 3 LHundG gehalten. Eine fortgesetzte Verletzung dieser Bestimmung habe indes nach diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten können, weil der Kläger wegen der Besitzentziehung und der Begründung amtlichen Gewahrsams an den Tieren die Hundehaltung tatsächlich nicht mehr habe ausüben können. Daher habe die Beklagte vor Erlass der Sicherstellungsanordnung prüfen müssen, ob die Tierhaltung auch zukünftig unerlaubt erfolgen werde. Indes habe sie diese Frage unter Hinweis auf eine noch zu erfolgende Klärung einer Erlaubniserteilung an den Kläger ausdrücklich offengehalten. Daraus erschließe sich zugleich, dass die Sicherstellung seitens der Beklagten hier nicht deshalb angeordnet worden sei, weil der Kläger keine Halteerlaubnis für seine Hunde besessen und ein Verstoß gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes gedroht habe. Darüber widerspreche die nachträgliche Anordnung der Sicherstellung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hätte nämlich befürchteten zukünftigen Verstößen des Klägers gegen das Landeshundegesetz ebenso effektiv durch Anordnungen nach § 7 LHundG, etwa durch die Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde, begegnen können. Das Verhalten der Beklagten, eine Untersuchung der Hunde durch einen privaten Sachverständigen nicht zuzulassen und die fehlende Mitteilung des Ortes der Verwahrung nach Aufhebung des Beschlagnahme mache deutlich, dass es ihr mit der angeordneten Sicherstellung vor allem darum gegangen sei, eine Besitzerlangung des Klägers an den Tieren zu verhindern.

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit Beschluss vom 13. Juli 2009 (7 A 10106/09.OVG) zugelassen, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2007 von dem Kläger eine Kostenerstattung für die Unterbringung der vier Hunde im Tierheim für die Zeit vom 13. Dezember 2006 bis zum 6. Juli 2007 verlangt hat.

Zur Begründung trägt die Beklagte vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege hier eine gegenwärtige Gefahr vor. Mit der Freigabe der Hunde durch die Staatsanwaltschaft habe der Kläger wieder den mittelbaren Besitz an den Tieren erlangt, sodass ein andauernder Verstoß sehr wohl gegeben sei. Dass sich die Hunde noch im Tierheim befunden hätten, sei unerheblich, da nicht auf die tatsächliche Situation, sondern vielmehr auf die rechtliche Einordnung abgestellt werden müsse. Der Kläger hätte nämlich die Tiere sofort aus dem Tierheim abholen können. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich auch eindeutig, dass eine Unterbringung der Hunde erfolgt sei, weil der Kläger keine Haltererlaubnis besessen habe. Verhältnismäßigere Mittel hätten schließlich ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden. In diesem Zusammenhang gehe die Vorinstanz auch zu Unrecht davon aus, § 1 Abs. 2 LHundG enthalte eine widerlegliche Vermutung. Hunde der dort genannten Rassen und ihre Abkömmlinge seien gefährlich, ohne dass es hierfür eines Nachweises bedürfe. Deswegen stellten Anordnungen nach § 7 LHundG namentlich kein milderes Mittel dar.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2008, berichtigt durch Beschluss vom 13. Januar 2009, die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2007 von dem Kläger Kostenerstattung für die Zeit der Verwahrung der Hunde vom 13. Dezember 2006 bis zum 6. Juli 2007 in Höhe eines Betrages von 10.712,00 € verlangt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass die Tiere nicht als gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG anzusehen seien und deshalb die Sicherstellung nicht hätte angeordnet und der darauf beruhende Kostenbescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht zu Recht eine gegenwärtige Gefahr verneint. Die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft habe im Übrigen nicht zu einem Gewahrsams- und Besitzwechsel geführt. Die Hunde seien vielmehr im Tierheim verblieben, sodass er nach wie vor nicht gegen Rechtsvorschriften habe verstoßen können. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 LHundG eine unwiderlegliche Vermutung dahingehend aufstelle, Hunde der dort genannten Art seien als gefährliche Hunde zu betrachten, stehe dieser Betrachtung ebenfalls nicht entgegen. Damit werde nämlich nicht bereits festgestellt, dass von einem solchen Hund auch eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Die Aufnahme bestimmter Hunderassen bedeute nämlich nur, dass von ihnen ein Gefahrenverdacht ausgehe. Wenn daher diese Hunde besonderen Regelungen unterworfen werden sollten, gehe dies nur mittels gesetzlicher Grundlage. Schließlich seien im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, verhältnismäßigere Maßnahmen, wie eine Vorführung der Tiere zur Rassebegutachtung und einstweilen ein Maulkorb- und Anleinzwang angezeigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakten 5 L 226/07.NW und 5 L 674/07.NW (7 B 10766/07.OVG) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 im Hinblick auf die für den Zeitraum vom 13. bis 17. Dezember 2006 angefallenen Verwahrungskosten in Höhe in insgesamt 260,-- € aufgehoben, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war. Denn die Sicherstellungsverfügung vom 13. Dezember 2006 wurde dem Kläger erst am 18. Dezember 2006 bekannt gegeben mit der Folge, dass eine Kosten auslösende Sicherstellung der Beklagten mangels Wirksamkeit des Verwaltungsakts (vgl. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) erst ab diesem Zeitpunkt vorlag.

Im Übrigen ist die Berufung begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 abweisen müssen, soweit sie von dem Kläger eine Kostenerstattung für die Zeit der Verwahrung der Hunde vom 18. Dezember bis zum 6. Juli 2007 in Höhe eines Betrages von 10.452,00 € verlangt. Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind insofern rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Beklagten ist § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 POG, wonach die Kosten der Sicherstellung den nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen zur Last fallen.

Demzufolge ist die Kostenfestsetzung der Beklagten in dem vorbeschriebenen Umfang zunächst dem Grunde nach berechtigt. Denn die Beklagte konnte als zuständige Ordnungsbehörde mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 eine Sicherstellung der vier Hunde gemäß § 22 Nr. 1 POG anordnen, sie zur Verwahrung auch einem Dritten überlassen (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 POG) und den Kläger, was keiner näheren Erörterung mehr bedarf, als sog. Handlungsstörer gemäß § 4 POG in Anspruch nehmen. Dass § 22 Nr. 1 POG nur von einer Sicherstellung von Sachen spricht, ist unerheblich, da diese Vorschrift gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG für Tiere entsprechend Anwendung findet.

Die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 POG sind gegeben, da die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte.

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand, hier also den Hunden, selbst ausgeht.

In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte vorliegend die Sicherstellung auf einen Verstoß gegen § 3 Satz 1 Landeshundegesetz - LHundG - gestützt, der bestimmt, dass derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, hierfür einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Über eine solche Erlaubnis verfügte der Kläger indes während der gesamten Dauer der Sicherstellung der Tiere nicht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass er insoweit einen Anspruch gehabt hätte, weil er weder ein berechtigtes Interesse an der Haltung von vier gefährlichen Hunden (§ 3 Satz 1 Nr. 1 LHundG) darzulegen vermochte, noch der erforderliche Sachkundenachweis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m Abs. 2 LHundG) bzw. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 LHundG) von ihm erbracht worden ist.

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe eine Verletzung des § 3 LHundG ausdrücklich offen gelassen, vermag sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht anzuschließen. Aus der Begründung des Bescheides vom 13. Dezember 2006 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Beklagte gerade deshalb, weil der Kläger über keine Erlaubnis verfügt hat, eine Sicherstellung und Verwahrung angeordnet hat. So wird in der Begründung ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 3 LHundG nicht erfüllt und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausnahmeregelungen des Gesetzes auch nur in Betracht gezogen werden könnten. Die Formulierung, dass eine Sicherstellung deshalb verfügt werde, "bis geklärt sei, ob und in welchem Umfang dem Kläger die Erlaubnis für die Haltung der Hunde erteilt werden könne", steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn darin liegt lediglich ein Hinweis, dass für eine weitere Sicherstellung kein Raum mehr besteht, sofern der Kläger nachträglich den Anforderungen des § 3 LHundG in seiner Person genügen sollte.

Dass es sich bei der Hündin "Buffy" und den drei Welpen zumindest um Mischlinge der Rasse American Staffordshire Terrier und damit um gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG handelt, steht zur Überzeugung des Senats ebenfalls fest.

Gemäß § 1 Abs. 2 LHundG sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde. Diese unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung der genannten Rassen und Typen, die durch wissenschaftliche Gutachten sowie durch die Ergebnisse von Beißstatistiken belegt wird, ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141) sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom gleichen Tag (1 BvR 550/02, NVwZ 2004, 975) festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2004, 6 C 21.03, Buchholz 402.41 Nr. 76) billigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Verdachts, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Da in der Wissenschaft aber umstritten sei, welche Bedeutung diesem Faktor neben anderen Ursachen für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukomme, bedürften Regelungen, die an eine rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung anknüpften, einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 LHundG wurde diesen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen.

Auf der Grundlage dieses von der Gefährlichkeit des Haltens bestimmter Hunderassen ausgehenden Regelungskonzepts ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs Rasse auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden entwickelt worden sind. Der größte auf diesem Gebiet tätige Verband ist die Fédération Cynologique Internationale (FCI) als Weltorganisation der Kynologie. Sie umfasst zurzeit 83 Mitglieds- und Partnerländer (nur ein Verband pro Land) und hat aktuell 339 verschiedene Rassen anerkannt (vgl. hierzu im Einzelnen http://de.wikipedia.org/wiki/hunderasse). Für diese Rassen gibt es jeweils sog. Rassestandards, die von obligatorischen Kommissionen dieser Vereinigung erstellt wurden. In diesen Rassenstandards wird eine Rasse anhand phänotypischer, also äußerlich beobachtbarer und messbarer Merkmale beschrieben und damit zugleich eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse vorgenommen. Der für den American Staffordshire Terrier geltende Standard Nr. 286 orientiert sich demzufolge an zahlreichen äußerlichen Merkmalen (Kopf, Hals, Körper, Rute, Gliedmaßen, Haarkleid, Größe), an dem sich auch sonstige FCI-Standards ausrichten.

Diesen Kriterien zur Bestimmung der Rassen entspricht die Konzeption des Landeshundegesetzes. Denn in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Bestimmung der Rassezugehörigkeit und die Abstammung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes erfolgt (vgl. LT-Drs. 14/3512, S. 10). Zudem war es im Zeitpunkt der Gesetzgebung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 4. Juli 2001, VGH B 12/00, 18/00, 8/01, AS 29, 23, 30), die dem Gesetzgeber bekannt war (vgl. LT-Drs. 14/3512, a.a.O.), zulässig, für die Rassenzuordnung allein auf den Phänotyp abzustellen, der ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigen zu bestimmen ist. Dass eine Abgrenzung nach derartigen Merkmalen erfolgt, wird davon abgesehen auch in der Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008, 4 L 384/05, juris; HambOVG, Beschluss vom 18. August 2008, 4 Bs 72/08, juris; HessVGH, Urteil vom 14. März 2006, NVwZ-RR 2006, S. 794, 795) angenommen.

Da eine sachgerechte Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Verhütung auch entfernt liegender Gefahrenmomente erlaubt und es ausreicht, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde einer bestimmten Rasse oder eines bestimmten Typs entnehmen lassen, kann für Kreuzungen der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen und Typen untereinander oder mit sonstigen Hunden nichts anderes gelten. Deshalb ist nicht zu bestanden, wenn nach der gesetzgeberischen Konzeption auch insoweit an phänotypische Eigenschaften angeknüpft und danach unterschieden wird, ob die maßgeblichen Merkmale einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen oder des genannten Typs noch signifikant in Erscheinung treten (LT-Drs. 14/3512, a.a.O.; so auch OVG LSA, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.).

Die Eignung einer unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung von Hunden der Rasse bzw. von Kreuzungen mit Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier zur Gefahrenabwehr und -vorsorge wird nicht durch die Existenz von wissenschaftlichen Stellungnahmen in Frage gestellt, die zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Hunderasse per se - und damit auch nicht der American-Staffordshire Terrier - besonders gefährlich bzw. gefährlicher als andere Hunderassen sei, es vielmehr nur individuell und rasseunabhängig feststellbar aggressive Hunde gebe (vgl. die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Frau Dr. F., Zoologisches Institut der Universität K. vom 13. September 2006 sowie der dem Gutachten vom 6. Juli 2007 beigefügte Bericht der Fachtierärztin Dr. B.).

Angesichts des bereits angesprochenen Prognosespielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der von einzelnen Hunderassen ausgehenden Gefahren stellt sich eine gesetzliche Regelung nämlich nicht deshalb als ungeeignet dar, weil es auch Stimmen gibt, die die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden fachlichen Erwägungen in Frage stellen. Vielmehr hält eine Regelung einer verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeits- und - konkret - Geeignetheitskontrolle bereits dann Stand, wenn sich der Gesetzgeber, wie hier, auf plausible und fachlich hinreichend anerkannte Erkenntnisse (vgl. dazu VGH Rheinland-Pfalz, a.a.O.) - mögen diese auch im Einzelnen umstritten sein - stützen kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992, NVwZ 1993, S. 666, 670; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 86 Rn. 9). Denn es ist zuvörderst Sache des Gesetzgebers, im Hinblick auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, auf welchem Schutzniveau, in welcher Weise und mit welchen Mitteln Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach der gesetzgeberischen Einschätzung potenziell zu Schäden führen können. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gerichte, eine andere - möglicherweise fachlich ebenso gut vertretbare - Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers zu stellen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009, 3 K 2483/07, juris).

Eine andere Beurteilung ergibt sich nach allem auch nicht aus der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2009, 10 B 09.89, juris), wonach die Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes, dessen Eltern unbekannt sind, nicht allein nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden kann. Diese Meinung ist nämlich auf eine andere, ebenfalls vertretbare Grundkonzeption des bayerischen Gesetzgebers zurückzuführen, die davon ausgeht, dass die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse in Zweifelsfällen nur dann möglich ist, wenn die Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf gleichzeitig erfüllt sind (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Innern vom 22. Januar 2003).

Dies vorausgeschickt kommen in Anwendung der vorgenannten Grundsätze die Merkmale eines American Staffordshire Terriers in der äußeren Gestalt der Tiere des Klägers signifikant zum Ausdruck. Diese Feststellung wird von den Stellungnahmen der Amtstierärztin Frau Dr. A. getragen. Insofern gilt es zu berücksichtigen, dass einem amtsärztlichen Gutachten, was seine Objektivität anlangt, regelmäßig ein hoher Beweiswert zukommt. Die Amtsveterinärin hat sowohl in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2005 als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2007, in dem sie sich zum Sachverständigengutachten des Herrn M. umfassend äußert, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Phänotyp der Hündin "Buffy" sowie ihrer drei Welpen alle wichtigen Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist.

Insbesondere hat sie - insoweit in Auseinandersetzung mit dem von dem Gutachter M. herangezogenen allgemeinen Ausführungen der Tierärztinnen Dr. F. und Dr. B. - auf das nahezu einheitliche Aussehen aller vier Hunde hingewiesen. Daraus hat die Amtstierärztin in nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass die interindividuelle Variabilität bei den Hunden des Klägers nicht sehr ausgeprägt ist und ihre Zuordnung zur Rasse American Staffordshire Terrier allein aufgrund ihrer äußeren Merkmale gerechtfertigt ist. Zudem lasse die große Ähnlichkeit aller drei Welpen mit ihrer Mutter vermuten, dass auch der Vater der Rasse American Staffordshire Terrier angehört. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige M. auf Seite 4, 1. Absatz, seines Gutachtens ebenfalls ausdrücklich festhält, eine nahe Kreuzung zu einem American Staffordshire Terrier bei der Hündin "Buffy" könne möglich sein. Im Übrigen führt Herr M. lediglich Kriterien an, die gegen eine Reinrassigkeit eines American Staffordshire Terriers sprechen. Davon gehen aufgrund der phänotypischen Beurteilung aber weder die Amtstierärztin Frau Dr. A. noch die Beklagte aus. Hinzu kommt, dass sich Frau Dr. A. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2007 eingehend mit den Ausführungen von Herrn M. und den von ihm herangezogenen Beurteilungskriterien auseinandersetzt. Insoweit überzeugt es, wenn sie darauf hinweist, dass auch bei American Staffordshire Terriern sehr häufig ein ruhiges und gelassenes Wesen festgestellt werden könne. Ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend gibt Frau Dr. A. hinsichtlich des Kriteriums des Bewegungsablaufs zu bedenken, dass die Aussagen bei Herrn M. viel zu ungenau seien, um hieraus Ausschlusskriterien ableiten zu können; dies umso mehr, als die Agilität eines Hundes von dessen Charakter abhängen könne.

Zusätzliche Stütze erhält die gutachterliche Einschätzung der Amtstierärztin durch die übereinstimmenden Meinungen mehrerer Polizeibeamter der Diensthundegruppen der Polizeiinspektion E. sowie der Polizeidirektion W. und der Diensthundestaffel beim Polizeipräsidium T.: Sie alle haben die Tiere des Klägers als American Staffordshire Terrier beurteilt. Dem kommt schon deshalb ein besonderer Stellenwert zu, weil gemäß Nr. 7.1.8 des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2006 (MinBl. 2006, S. 127) neben den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Veterinärämter oder Kreisverwaltungen die Beamten der Polizeidiensthundestaffeln mit der Vorbereitung behördlicher Entscheidungen über die Gefährlichkeit eines Hundes zu beauftragen sind. Ihnen ist schon aufgrund ihrer beruflichen Verwendung eine besondere Sachkunde eigen. Soweit Polizeikommissar J. von der Hundestaffel E. im Durchsuchungsbericht vom 8. September 2006 dahingehend "zitiert" wird, bei den Tieren des Klägers handele es sich um "American Staffordshire Bullterrier", wurde allenfalls eine ungenaue Bezeichnung der Rasse gewählt, die allerdings - sofern der Beamte diese Bezeichnung wirklich verwendet haben sollte - nicht auf fehlende Sachkunde schließen lässt. Ist danach bereits anhand der Beurteilungen der Amtstierärztin Dr. A. und mehrerer Diensthundeführer der Polizei belegt, dass es sich bei den Hunden des Klägers (zumindest) um Mischlinge der Rasse American Staffordshire Terrier handelt, bestätigen dies auch die Tierärztin im Tierheim L., Frau Dr. H., sowie der Mitarbeiter des Tierheims T., Herr L..

Diese von sach- und fachkundiger Seite getroffene Feststellung wird im Übrigen durch weitere Einzelumstände aus dem Bereich des Klägers gestützt. In diesem Zusammenhang sind zunächst die Angaben des Klägers zum Kauf der Hündin "Buffy" zu berücksichtigen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger keine genauen Angaben zum Kaufdatum des Hundes macht, hat er sich jeder Erklärung darüber enthalten, weshalb er die Hündin zur Nachtzeit auf dem Bahnhof in H. zu einem Kaufpreis von 200,00 oder 250,00 € - auch hier macht der Kläger keine genauen Angaben - gekauft hat. Beachtet man dabei weiter, dass er auf die Hündin lediglich durch eine Internet-Anzeige aufmerksam geworden sein will und er für die Zugfahrt nach H. und zurück weitere 282,00 € aufgewendet hat, lässt sich dem ein unverkennbares Indiz für den bewussten Erwerb eines gefährlichen Hundes entnehmen. Dafür spricht ferner das Internet-Inserat des Klägers, in dem er die Welpen zum Kauf angeboten und dabei selbst erklärt hat, es handele sich um American Staffordshire Terrier Welpen. Zwar hat das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz sowie wegen versuchten Betruges für den Kläger zu keinen strafrechtlichen Folgen geführt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es sich bei den Hunden des Klägers um keine American Staffordshire Terrier bzw. von diesem Typ abstammende Tiere handelt. Denn zur Einstellung des Strafverfahrens kam es, weil sich die Angaben des Klägers im Inserat, die Welpen stammten von einer Hündin, die er "für 2.500 $ ohne Transport usw. direkt aus den USA habe einfliegen lassen", nicht nachweisen ließen. Gleiches galt für die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes. Es bleibt aber dabei, dass der Kläger selbst die Rasse American Staffordshire Terrier als Bezeichnung gewählt hat. Insoweit muss er sich seine eigenen Angaben entgegenhalten lassen. Dies umso mehr, als er in seinem Internet-Inserat ausdrücklich Ratschläge zur steuer- und versicherungsrechtlichen Behandlung der Tiere gegeben hat (" ... werden mit einem EU-Pass ausgeliefert, auf Wunsch mit Staffordshire-Kennung, aber es wäre ratsam, diesen Hund als Mix zu machen [Steuern usw.]").

Schließlich kommt hinzu, dass der Kläger unter dem 23. November 2006 den theoretischen Teil der Sachkundeprüfung "gefährlicher Hund" abgelegt und das Ergebnis am 28. November 2006 bei der Beklagten eingereicht hat. Es ergibt keinen Sinn, eine solche Prüfung ohne ein dahinter stehendes Bedürfnis abzulegen.

Sind somit die Hündin "Buffy" und die drei in Rede stehenden Welpen als gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG einzustufen, steht zugleich auch das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 22 Nr. 1 POG außer Frage. Der Schaden in Gestalt eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung war angesichts des Umstandes, dass der Kläger, wie angeführt, die Voraussetzungen des § 3 LHundG im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht erfüllt hat und deshalb nicht berechtigt war, gefährliche Hunde zu halten, bereits eingetreten. Mit seinem Einwand, an der Gegenwärtigkeit der Gefahr fehle es deshalb, weil er wegen der Besitzentziehung und der Begründung amtlichen Gewahrsams durch die Beklagte die Hundehaltung tatsächlich nicht mehr habe ausüben können, vermag der Kläger demgegenüber nicht durchzudringen. Da er nämlich seine Tiere während der gesamten Dauer der Sicherstellung nicht rechtmäßig halten konnte, hätte ein erneuter Schadenseintritt unmittelbar bevorgestanden, zumal der Kläger auf eine Rückgabe der Tiere an ihn selbst bestanden und zu diesem Zweck gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt hat. Auf die Frage der zivilrechtlichen Besitzverhältnisse während der Unterbringung der Hunde im Tierheim T. kommt es deshalb nicht an.

Mithin ist die Sicherstellung zugleich nicht unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft gewesen. Nur durch die Wegnahme und anschließende Verwahrung der Hunde war gewährleistet, dass die gesetzlich nicht erlaubte Haltung durch den Kläger unterblieb. Ein auf § 7 Abs. 1 LHundG beruhendes Verbot der Haltung gefährlicher Hunde kam als milderes Mittel von vornherein nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme den Gefahrentatbestand nicht beseitigt hätte. Ein bloßes Tierhaltungsverbot hätte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden können, wenn der Kläger auf eine Wiederinbesitznahme der Tiere verzichtet und darüber hinaus eine geeignete dritte Person benannt hätte, bei der gewährleistet gewesen wäre, dass sie die Anforderungen des § 3 LHundG erfüllt, woran es hier jedoch gerade fehlt. Dass es vor diesem Hintergrund erst recht nicht mit der Anordnung eines Maulkorb- und Anleinzwangs sein Bewenden haben kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Insoweit fällt zudem zusätzlich ins Gewicht, dass der Kläger derartige Maßnahmen selbst nur als vorübergehende Maßnahmen bis zum Zeitpunkt einer von ihm geforderte Rassebegutachtung der Hunde angesehen hat, die vorliegend indes entbehrlich ist.

Schließlich ist der Kostenerstattungsbescheid der Höhe nach nicht zu beanstanden. Aufwendungen für den Transport von L. nach T. sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Die Zugrundelegung einer Tagespauschale in Höhe von 13,00 € pro Hund, in die sowohl Futter-, Personal-, Sach- und Betriebskosten eingeflossen sind, ist angemessen (vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rn. 19, wonach für eine Unterbringung von Hunden aus tierschutzrechtlichen Gründen ein Tagessatz von 12,50 € als nicht überhöht bezeichnet wird) und entspricht nach den unwidersprochen gebliebenen Ermittlungen der Beklagten den Tagessätzen anderer Tierheime (Neustadt an der Weinstraße: 13,00 €, Ludwigshafen a.Rh.: 14,00 €). Dass einzelne Tierheime einen Tagessatz von 10,00 € in Rechnung stellen, ist unschädlich. Insofern hat die Beklagte im Übrigen nachvollziehbar erläutert, dass gefährliche Hunde einen besonderen Betreuungsaufwand benötigen. Gleiches gilt im Hinblick auf ihre Ausführungen zu erhöhten Pflegeaufwendungen für junge Hunde, so dass eine Reduzierung der Kostenpauschale für die drei Welpen des Klägers ebenfalls nicht angezeigt erscheint. Weitere Ausführungen sind entbehrlich, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seinerseits von weiteren Darlegungen zur Kostenhöhe abgesehen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wobei der Senat aus Klarstellungsgründen den insoweit rechtskräftigen Teil des Kostenausspruches aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts in die hier getroffene Regelung für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einbezogen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.712,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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