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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 7 A 10867/08.OVG
Rechtsgebiete: GG, KAG
Vorschriften:
GG Art. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
KAG F: 1996 § 7 | |
KAG F: 1996 § 7 Abs. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
7 A 10867/08.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Abwasserbeseitigungsgebühren
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Landgericht Hildner ehrenamtliche Richterin Hausfrau Bastian ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Bocklet
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe einer ihm gegenüber festgesetzten Weinbauzusatzgebühr. Er ist Eigentümer des Grundstücks W. Straße in O., wo er einen Weinbaubetrieb führt.
Nach § 22 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 4. August 2006 (ESA 2006) wird bei Weinbau- und Weinhandelsbetrieben eine Weinbauzusatzgebühr erhoben. Sammeln diese Betriebe Weinbauabwässer einschließlich Reststoffe und erbringen einen Nachweis der schadlosen Beseitigung, wird die Gebühr auf der Grundlage von fünf (§ 22 Abs. 5 ESA 2006), andernfalls von 20 Einwohnergleichwerten (§ 22 Abs. 6 ESA 2006) berechnet. Als Nachweis der schadlosen Beseitigung werden die Anlieferung eines bestimmten Anteils der verarbeiteten Mostmenge bei einer Kläranlage, die Abgabe an eine Brennerei und die Filtrierung durch Lohnunternehmen im Veranlagungsjahr anerkannt (Anlage 3 Nr. 3 Satz 1 ESA 2006).
Andere Arten der Beseitigung, insbesondere Eigenfiltration und landbauliche Verwertung von Weinbauabwasser einschließlich Reststoffen, sind keine für die Entgeltsberechnung zugelassene Beseitigungsmöglichkeit (Anlage 3 Nr. 3 Satz 2 ESA 2006). Die Satzung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft (Art. 30 Abs. 1 ESA). Unter der Geltung der gleichzeitig außer Kraft getretenen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 12. Juni 1996 führte die Eigenfiltrierung zu einer Weinbauzusatzgebühr auf der Grundlage von fünf Einwohnergleichwerten.
Mit Bescheid vom 21. März 2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Abwassergebühren für das Jahr 2006 und Vorausleistungen für das Jahr 2007 in Höhe von jeweils 3.188,70 € fest. Hierin enthalten sind Weinbauzusatzgebühren von jeweils 2.576,00 € auf der Grundlage von 20 Einwohnergleichwerten. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass auch die von ihm selbst durchgeführte Filtrierung eine Zusatzgebühr auf der Grundlage von lediglich fünf Einwohnergleichwerten nach sich ziehen müsse.
Nach der Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: § 22 ESA 2006 sei rechtswidrig, soweit er Weinbaubetriebe benachteilige, welche die Reststoffe durch eigene Filtervorrichtungen bearbeiteten. Die Eigenfiltration entspreche der guten fachlichen Praxis. Um nicht auf die Filtration durch Lohnunternehmen angewiesen zu sein, habe er 2.000,00 € investiert. Ein Entsorgungsnachweis könne durch eine eigene Erklärung geführt werden. Falschen Erklärungen sei mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen. Der Nachweis durch Belege von Lohnunternehmen schließe einen Rechtsmissbrauch nicht aus. Da nur wenige Betriebe betroffen seien, ließen sich ordnungsgemäße Angaben über stichprobenartige Kontrollen sicherstellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu ausgeführt: Die dem Weinbau zuzurechnende Schmutzfracht in der Form von Trub- und Hefestoffen führe zu hohen Kosten bei der Abwasserbeseitigung. Indem die Eigenfiltrierung in der Entgeltsatzung 2006 nicht mehr zum Nachweis einer schadlosen Beseitigung von Weinbauabwässern einschließlich Reststoffen anerkannt werde, hätten ein Vollzugsdefizit beseitigt und ein Anreiz zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Trub- und Hefestoffen geschaffen werden sollen. Es habe sich gezeigt, dass in der Vergangenheit unzutreffende Erklärungen über die Eigenfiltrierung abgegeben worden seien. Auch sei sie teils nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Durch die unterschiedliche Gebührenhöhe bestehe eine Motivation, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Trub- und Hefestoffe im Abwasser verringerten. Im Jahr 2007 habe der Kläger den Nachweis über eine schadlose Beseitigung erbracht, indem er eine ausreichende Menge Weinbauabwässer bei der Kläranlage abgeliefert habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2008 abgewiesen. Die Beklagte habe die Weinbauzusatzgebühr für das Jahr 2006 sowie die entsprechenden Vorausleistungen für das Jahr 2007 zutreffend berechnet. Der Ausschluss der Eigenfiltration zum Nachweis einer schadlosen Beseitigung sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Der Kläger hat dagegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Hinsichtlich der angefochtenen Vorausleistungserhebung hat er die Berufung zurückgenommen. Zur Berufungsbegründung wiederholt und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen: Vergleichbare Satzungen enthielten keinen Ausschluss der Eigenfiltration. Der Verwaltungsaufwand unterscheide sich nicht bei der Prüfung eines Eigen- oder Fremdbelegs. Das angestrebte Ziel einer Reduzierung der Schmutzfrachten werde nicht erreicht.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2008 den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Alzey-Worms vom 21. August 2007 insoweit aufzuheben, als eine Weinbauzusatzgebühr für das Jahr 2006 in Höhe von mehr als 644,00 € festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Die bei einer Kläranlage angelieferten Abwässer würden gesammelt und zum Teil für die Abwasserbeseitigung genutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Festsetzung der Weinbauzusatzgebühr gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von 20 Einwohnergleichwerten im Bescheid der Beklagten vom 21. März 2007 ist rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 22 Abs. 2 und 6 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 4. August 2006 (ESA 2006). Nach § 22 Abs. 2 ESA 2006 wird eine zusätzliche Gebühr für je 500 qm selbst bewirtschafteter Weinbauertragsfläche erhoben, soweit die den Weinbau-und Weinhandelsbetrieben zuzuordnenden Kosten nicht durch Gebühren nach der ungewichteten Schmutzwassermenge aus diesen Betrieben aufgebracht werden.
Für Betriebe, die Weinbauabwässer einschließlich Reststoffe nicht zur Entsorgung bei der Kläranlage abliefern oder keinen Nachweis der schadlosen Beseitigung erbringen, wird die Weinbauzusatzgebühr auf der Grundlage von 20 Einwohnergleichwerten berechnet (§ 22 Abs. 6 ESA 2006).
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat und vom Kläger insoweit nicht bestritten wird, sind diese Voraussetzungen hier dem Grunde nach erfüllt. Auch ist die Gebühr der Höhe nach zutreffend von der Beklagten festgesetzt worden.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen über die Weinbauzusatzgebühr bestehen nicht.
Die Erhebung einer erhöhten Abwasserbeseitigungsgebühr bei Eigentümern von Weinbaubetriebsgrundstücken ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG RP, KStZ 1980, 75 [76 f.], und Urteil vom 26. April 1990 - 12 A 10176/90.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP) und wird vom Kläger im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Auch den der Entgeltsatzung 2006 zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zur Bestimmung des Gebührenmaßstabs tritt der Kläger nicht entgegen.
Dass die Eigenfiltrierung nicht zur Berechnung der Weinbauzusatzgebühr auf der Grundlage von fünf Einwohnergleichwerten nach § 22 Abs. 5 ESA 2006 i.V.m. Anlage 3 führt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den (Orts-)Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint; dabei ist dem (Orts-)Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen; dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit; die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (vgl. OVG RP, AS 31, 396 [399]).
§ 22 Abs. 5 und 6 i.V.m. Anlage 3 Nr. 3 ESA 2006 führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Die Höhe der Weinbauzusatzgebühr unterscheidet sich im Falle einer Filtration danach, ob sie vom Gebührenpflichtigen selbst oder von einem Lohnunternehmen durchgeführt wird. Diese Differenzierung erfolgt, obwohl das materielle Ziel der Entgeltsatzung 2006, über die Gebührenhöhe einen Anreiz für die Beachtung des grundsätzlichen Einleitungsverbots für Trub- und Hefestoffe nach der Allgemeinen Entwässerungssatzung zu schaffen, jeweils gleichermaßen erreicht wird. In beiden Fällen wird vermieden, dass die genannten Stoffe über das unvermeidliche Maß hinaus in die Kanalisation gelangen.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Die Nichtanerkennung der Eigenfiltration verfolgt ein legitimes Ziel, ohne dass dies zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung derjenigen Gebührenpflichtigen führte, die - wie der Kläger - Eigenfiltration betreiben.
Anders als das Verwaltungsgericht meint, liegt dieses Ziel nicht in der Umsetzung des Bringsystems der Beklagten, sondern vielmehr in der gleichmäßigen Heranziehung zu Abgaben. Die Beklagte hat die Aufgabe, die Abgabengerechtigkeit zu fördern und der Abgabenhinterziehung entgegenzuwirken. Nach den Feststellungen der Beklagten kam es in einem erheblichen Umfang zu fehlerhaften Angaben über die Eigenfiltration mit der Folge zu geringer Gebührenerhebungen. Wenn die Beklagte dieses Vollzugsdefizit dadurch beseitigen will, dass sie Eigenbelege ausschließt, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Dem liegt die allgemein gültige Annahme zugrunde, dass eine höhere Richtigkeitsgewähr erreicht wird, wenn - in der Art eines Vier-Augen-Prinzips - ein für den Gebührenpflichtigen günstiger Umstand durch eine weitere Person bestätigt wird.
Die unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Lohnfiltrierung durch die Satzung ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Nichtanerkennung der Eigenbelege über die Filtration ist geeignet, eine gleichmäßige Abgabenerhebung zu fördern, indem Hürden für fehlerhafte Angaben errichtet werden. Allein aus der theoretisch stets denkbaren Möglichkeit eines kollusiven Zusammenwirkens des Gebührenpflichtigen mit dem Lohnunternehmer kann nicht auf eine Ungeeignetheit der Satzung zur Zielerreichung geschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte für solche Falschbescheinigungen bestehen nach einer Prüfung der Belege durch die Beklagte nicht.
Die Ungleichbehandlung ist auch erforderlich. Eine weniger belastende Differenzierung, bei welcher der angestrebte Zweck gleichwirksam erreicht würde, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass andere Gemeinden die Eigenerklärung weiterhin akzeptieren, zeigt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf. Ein Träger der öffentlichen Gewalt ist aus kompetenzrechtlichen Gründen nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Beklagte selbst hat bei der Weinbauzusatzgebühr das "Vier-Augen-Prinzip" seit Inkrafttreten der Entgeltsatzung 2006 durchgehend umgesetzt. Sämtliche Satzungstatbestände, die gemäß § 22 Abs. 5 i.V.m. Anlage 3 Nr. 3 ESA 2006 zu einer solchen Gebühr auf der Grundlage von fünf Einwohnergleichwerten führen, verlangen die Bestätigung durch einen Dritten. Die Mittel des Strafrechts zur Vermeidung unrichtiger Eigenbelege muss sich die Beklagte nicht als weniger einschneidende Maßnahme entgegen halten lassen, zumal der Straftatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 15 KAG unrichtige oder unvollständige Erklärungen über die Eigenfiltrierung ersichtlich nur unzulänglich verhindert hat. Die Annahme, dass die Bestätigung eines Dritten eine höhere Richtigkeitsgewähr als ein Eigennachweis in sich trägt, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Prüfung von Eigen- und Fremdbelegen den gleichen Prüfungsaufwand erfordert und es nur eines geringen Aufwands bedürfte, um die geringe Anzahl betroffener Weinbaubetriebe mit eigenem Filter zu kontrollieren.
Die gegenständlichen Satzungsbestimmungen führen schließlich nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers. Insbesondere ist es ihm nicht verwehrt, auf anderem Wege in den Genuss der reduzierten Weinbauzusatzgebühr nach § 22 Abs. 5 ESA 2006 zu kommen, wie seine Veranlagungen in den Jahren 2007 und 2008 zeigen. Zudem kann er seine Filteranlage - so die Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - weiterhin betrieblich nutzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung auf 3.864,00 €, ab dann auf 1.932,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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