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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 7 A 10929/06.OVG
Rechtsgebiete: BinSchG, HGB, LBKG
Vorschriften:
BinSchG § 93 | |
BinSchG § 117 | |
BinSchG § 117 Abs. 1 | |
HGB § 740 | |
HGB § 742 | |
HGB § 902 | |
HGB § 902 Nr. 3 | |
HGB § 903 | |
HGB § 903 Abs. 3 | |
LBKG § 36 | |
LBKG § 36 Abs. 1 | |
LBKG § 36 Abs. 1 Nr. 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
7 A 10929/06.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Feuerwehrkosten
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stahnecker ehrenamtliche Richterin Hausfrau Bastian ehrenamtliche Richterin Hausfrau Wittkopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Feuerwehrkosten, die anlässlich einer Havarie auf der Mosel entstanden sind.
Sie ist Eigentümerin des Gütermotorschiffes "Caricia". Am 22. November 2003 befuhr dieses 85 m lange, mit Schrott beladene Schiff die Mosel, wobei es zu einer Havarie kam. Nach Angaben des Schiffsführers hatte es in der Fahrrinne einen Gegenstand gerammt, worauf es Leck schlug und Wasser in den Laderaum eindrang. Um ein Sinken des Schiffes in der Fahrrinne zu verhindern, ließ er es mit dem Bug am Moselufer auflanden. Mehrere Freiwillige Feuerwehren wurden daraufhin alarmiert und waren teilweise "rund um die Uhr" im Einsatz. Insbesondere wurden Wasserpumpen eingesetzt, um das eingedrungene und weiter eindringende Wasser aus dem Schiff zu entfernen. Nachdem drei kleinere Leckstellen abgedichtet worden waren und das Schiff weitgehend entladen war, fuhr es am übernächsten Tag nach Ellenz, wo schließlich auch die größte Leckstelle weitgehend abgedichtet werden konnte.
Mit Bescheid vom 29. April 2004 forderte die Beklagte Kostenersatz für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 25.904,87 €. Dieser per Einschreiben mit Rückschein gesandte Bescheid kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zeigten mit Schreiben vom 2. Juni 2004 deren anwaltliche Vertretung an und teilten unter Angabe von deren korrekter Firmierung und Anschrift mit, die Zustellung des genannten Bescheides in Belgien sei an Namens- und Adressfehlern gescheitert.
Nachdem zwei weitere Zustellversuche letztlich ebenfalls erfolglos blieben, erließ die Beklagte unter dem 29. April 2005 den angegriffenen Bescheid, mit dem sie von der Klägerin Kostenersatz für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren in berichtigter Höhe von 26.281,68 € forderte.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2006 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei zu Recht als Halterin des Schiffes zum Kostenersatz herangezogen worden. Der Ersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist nach dem Binnenschifffahrtsgesetz, das die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt betreffe, sei auf die öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderung nicht anwendbar. Die Verjährung der Forderung richte sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Die hiernach zu beachtende Verjährungsfrist von vier Jahren sei eingehalten.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Sie sei zwar Eigentümerin, nicht aber Halterin des Frachtschiffes "Caricia". Da der Begriff des Halters der Binnenschifffahrt unbekannt sei, sei es ihr nicht möglich, Angaben darüber zu machen, wer im Schadenszeitpunkt Halter des Schiffes gewesen sei. Außerdem hätten die Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehren allein der Abwehr von Gefahren für das Gewässer, etwa durch Auslaufen von Öl, gedient. Für das Schiff habe im Zeitpunkt des Einsatzes der Feuerwehren keine Gefahr bestanden, da es bereits auf Grund gesetzt und eine weitere Absinkung nicht zu befürchten gewesen sei. Daher hätte im Rahmen der Störerauswahl die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundeswasserstraße und Zustandstörerin an erster Stelle zur Gefahrenabwehr herangezogen werden müssen. Ferner durchbreche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Haftungssystem der Binnenschifffahrt mit der Begründung einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung unter Berufung auf das Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes. Wie sich aus § 3 Abs. 1 Binnenschifffahrtsgesetz und der Gesetzesbegründung ergebe, habe im Gegensatz zu den für die Eisenbahnen geltenden Bestimmungen die Haftung des Schiffseigners für außervertragliche Schäden nur im Falle des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung eintreten sollen. Schließlich sei die Forderung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 auch verjährt. Die Verjährung der durch den Betrieb der Schifffahrt entstehenden Forderungen sei durch das Binnenschifffahrtsgesetz einheitlich und abschließend geregelt. Dessen Verjährungsregelungen seien nicht auf zivilrechtliche Ansprüche begrenzt, sondern nur auf solche Forderungen, die aus dem Betrieb der Schifffahrt entstünden. Forderungen aus einer Berge- oder Hilfeleistung für ein Schiff in Gefahr seien aus dem Betrieb der Schifffahrt entstanden und unterlägen daher der einheitlichen Verjährungsregelung, auch wenn sie öffentlich-rechtlich begründet würden. Kosten und Gebühren der Behörden seien allerdings nicht im Bergelohn enthalten, so dass für eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs für Forderungen auf Bergelohn kein Raum sei. Die Rechtsprechung habe in entsprechender Anwendung des § 117 Binnenschifffahrtsgesetz auch solche Ansprüche der einjährigen Verjährungsfrist dieser Bestimmung unterworfen, die zwar keinen Bezug zu den Haftungsvorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes hätten, jedoch in einem engen Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb stünden und bei denen eine schleunige Abwicklung, insbesondere wegen der sonst bei der Aufklärung des Sachverhalts zur erwartenden Schwierigkeiten, erforderlich scheine.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Mai 2006 den Kostenbescheid der Beklagten vom 29. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Cochem-Zell vom 14. September 2005 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 ist rechtmäßig.
Der angegriffene Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) -vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Beklagten vom 11. Dezember 2001. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG können die Aufgabenträger Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Wasserfahrzeugen entstanden ist. Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln (§ 36 Abs. 4 Satz 1 LBKG). Nach §§ 2 und 3 Abs. 1 der genannten Satzung der Beklagten soll sie für solche Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr Kostenersatz erheben.
Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz aufgrund dieser Regelung sind gegeben. Hier ist eine Gefahr beim Betrieb eines Wasserfahrzeuges dadurch entstanden, dass das Gütermotorschiff der Klägerin mehrfach Leck geschlagen war, worauf Wasser in den Laderaum eindrang und das Schiff zu sinken drohte. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand diese Gefahr für das Schiff auch noch im Zeitpunkt des Einsatzes der Feuerwehr, auch wenn es mit dem Bug am Moselufer aufgelandet war. Denn aufgrund mehrerer Leckstellen drang zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Wasser ein, so dass für die Annahme der Klägerin, ein weiteres Absinken sei nicht zu befürchten gewesen, keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zumal das Schiff nur mit dem Bug auf Grund gesetzt war und mit dem Heck quer in die Fahrrinne hineinragte.
Die Klägerin ist auch zu Recht als Fahrzeughalterin in Anspruch genommen worden. Zwar ist der Eigentümer eines Fahrzeugs nicht notwendig auch dessen Halter. Es ergeben sich aber weder aus den Angaben der Klägerin noch aus den Nachforschungen der Beklagten Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als die Eigentümerin die tatsächliche Verfügungsmacht über das Schiff hat und als Halterin in Betracht kommen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch die Halterin des Schiffes ist.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland hätte im Rahmen der Störerauswahl als Eigentümerin der Bundeswasserstraße und Zustandsverantwortliche an erster Stelle zur Gefahrenabwehr herangezogen werden müssen, da im Zeitpunkt des Einsatzes der Feuerwehr keine Gefahr für das Schiff mehr bestanden habe, so dass deren Einsatz allein dem Zustand des Gewässers gedient habe. Schon der tatsächliche Ausgangspunkt der Auffassung der Klägerin ist unzutreffend. Es bestand im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes durchaus eine Gefahr für das Schiff, da es durch das weitere Eindringen von Wasser in den Laderaum zu sinken drohte, wie bereits dargelegt. Darüber hinaus sieht § 36 LBKG eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zum Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr bei Gefahren für ein Gewässer für dessen Eigentümer nicht vor, so dass insoweit ein Auswahlermessen von der Beklagten nicht auszuüben war. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass im Rahmen der Gefahrenabwehr für ein Gewässer generell der Eigentümer einer Wasserstraße als polizeirechtlich Zustandsverantwortlicher vorrangig gegenüber dem Verhaltensverantwortlichen heranzuziehen wäre.
Fehl geht ferner der Einwand der Klägerin, eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz durchbreche das Haftungssystem des Binnenschifffahrtsgesetzes - BinSchG -, da nach dessen § 3 Abs. 1 der Schiffseigner nur für den Schaden hafte, den ein Mitglied der Schiffsbesatzung einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zugefügt habe. Durch § 3 BinSchG wird keine unmittelbare Deliktshaftung des Schiffseigners bestimmt. Der Zweck der Vorschrift besteht vielmehr darin, eine zusätzliche Haftung des Schiffseigners zur Haftung des Besatzungsmitglieds gegenüber schuldhaft geschädigten Dritten zu begründen. Daneben kommt eine Haftung des Schiffseigners im Schadensfall auch nach anderen Bestimmungen in Betracht (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage 1991, § 3 Rn. 2 ff. m.w.N.). Inwieweit § 3 Abs. 1 BinSchG gegenüber Schadensersatzansprüchen haftungsbegrenzend wirkt, kann indes dahinstehen. Vorliegend macht die Beklagte nämlich keinen Schadensersatz, sondern Ersatz von Aufwendungen zur Gefahrenabwehr geltend. Jedenfalls für solche Ansprüche kann § 3 Abs. 1 BinSchG keine Haftungsbegrenzung entnommen werden.
Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Kostenersatzanspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kostenersatzanspruch der Beklagten der - unstreitig gewahrten - vierjährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 LBKG, § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz unterliegt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn selbst wenn auf diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch die Verjährungsregelungen des Binnenschifffahrtsrechts entsprechend anzuwenden sein sollten, wäre keine Verjährung eingetreten.
Nach § 117 Abs. 1 BinSchG verjähren mit dem Ablauf eines Jahres eine Reihe im Einzelnen dort aufgeführter Forderungen, unter anderem diejenigen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§ 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG). Der Kostenersatzanspruch für Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr zählt nicht zu einer dieser Forderungen. § 117 BinSchG ist daher nicht unmittelbar anwendbar.
Die zivilrechtliche Rechtsprechung wendet allerdings die kurze Verjährungsfrist des § 117 BinSchG auch auf solche Ansprüche entsprechend an, die zwar keinen Bezug zu den Haftungsvorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes haben, jedoch in einem engen Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb stehen und bei denen eine schleunige Abwicklung, insbesondere wegen der sonst bei der Aufklärung des Sachverhalts zu erwartenden Schwierigkeiten, erforderlich erscheint (vgl. BGHZ 76, 312 m.w.N.). Sofern die kurzen Verjährungsfristen des Binnenschifffahrtsrechts ebenso auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb stehen, entsprechend anzuwenden sein sollten, wäre im vorliegenden Fall indes nicht die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinSchG, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 93 BinSchG i.V.m. § 902 Nr. 3 Handelsgesetzbuch - HGB - entsprechend anzuwenden.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) wurde mit Wirkung vom 8. Oktober 2002 (vgl. Bekanntmachung vom 10. Juni 2002, BGBl. I, S. 1944) § 93 BinSchG dahin geändert, dass auf die Rechte und Pflichten eines Bergers, der einem in Gefahr befindlichen Binnenschiff Hilfe leistet, die - in erster Linie für Seeschiffe geltenden - Vorschriften der §§ 740 ff., 902 Abs. 1 Nr. 3 (jetzt: § 902 Nr. 3) und § 903 Abs. 3 HGB entsprechende Anwendung finden. Nach § 742 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 740 Abs. 1 HGB hat der Berger, der einem in Gefahr befindlichen Schiff Hilfe leistet, Anspruch auf Bergelohn, wenn die Bergungsmaßnahmen erfolgreich waren. Der Bergelohn umfasst den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht wurden, nicht jedoch Kosten und Gebühren der Behörden (vgl. § 742 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB). Diese Forderungen auf Bergelohn verjähren gemäß § 902 Nr. 3 HGB in zwei Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Bergungsmaßnahmen beendet worden sind (vgl. § 903 Abs. 3 HGB). Die bis zu dieser Gesetzesänderung bestehende Bestimmung in § 117 Abs. 1 Nr. 4 BinSchG über die einjährige Verjährungsfrist für entsprechende Ansprüche auf Bergelohn in der Binnenschifffahrt wurde mit dem Dritten Seerechtsänderungsgesetz aufgehoben. Der Anspruch eines privaten Dritten auf Bergelohn einschließlich des Ersatzes seiner Aufwendungen für die erfolgreiche Bergung eines in Gefahr befindlichen Binnenschiffs unterliegt mithin nicht - mehr - der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 BinSchG, sondern einer zweijährigen Verjährungsfrist nach § 93 BinSchG i.V.m. § 902 Nr. 3 HGB.
Da der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Feuerwehrkosten, die durch deren Hilfeleistung für ein zu sinken drohendes Schiff entstanden sind, von den im Binnenschifffahrtsrecht geregelten Ansprüchen am ehesten dem Anspruch des Bergers auf Bergelohn einschließlich Aufwendungsersatz vergleichbar ist, kommt allein eine entsprechende Anwendung der hierfür geltenden zweijährigen Verjährungsfrist in Betracht. Dem steht - entgegen der in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 vertretenen Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass nach § 742 Abs. 2 Satz 2 HGB Kosten und Gebühren der Behörde nicht im Bergelohn enthalten sind. Denn die Regelung betrifft lediglich den Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs des privaten Bergers, ändert aber nichts an der Vergleichbarkeit dieses Anspruchs mit dem öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch bei einer Hilfeleistung für ein in Gefahr befindliches Schiff. Auch die von der Klägerin erwogene entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 1 Nr. 5 BinSchG kommt von vornherein nicht in Betracht, da zwar eine Havarie vorliegt, es sich aber bei dem von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz nicht um Beiträge zur großen Havarei im Sinne der genannten Bestimmung handelt.
Die Verjährungsfrist von zwei Jahren ist im vorliegenden Fall gewahrt. Sie begann mit Ablauf des 24. November 2003, an dem die Hilfsmaßnahmen der Feuerwehr beendet worden sind, und war somit im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Kostenbescheides vom 29. April 2005 noch nicht abgelaufen.
Gegen die Höhe des Kostenersatzanspruchs werden von der Klägerin mit der Berufung ausdrücklich keine Bedenken mehr erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 26.281,68 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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