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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 7 A 10959/03.OVG
Rechtsgebiete: VO, WeinG, AGLMBG, POG


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 822/87
VO (EWG) Nr. 823/87
VO (EWG) Nr. 2392/89
VO (EG) Nr. 1493/99 Art. 47 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1493/99 Art. 47
VO (EG) Nr. 1493/99 Art. 48
VO (EG) Nr. 1607/2000
VO (EG) 753/2002 Art. 6
WeinG § 1 Abs. 2
WeinG § 1
WeinG § 25 Abs. 3 Nr. 1
WeinG § 25 Abs. 3
WeinG 3 25
AGLMBG § 1a Abs. 1 Nr. 2
AGLMBG § 1a Abs. 1
AGLMBG § 1a
AGLMBG § 2 Abs. 1
AGLMBG § 2 Abs. 5
AGLMBG § 2
POG § 1 Abs. 1
POG § 1
POG § 9 Abs. 1 Satz 1
POG § 9 Abs. 1
POG § 9
Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen
Für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung ist in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen der Weinüberwachung im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG ist in Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 POG.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10959/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Weinrechts

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hoffmann Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Cloeren ehrenamtlicher Richter Rentner Kettern ehrenamtlicher Richter Versicherungskaufmann Martin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 27. Februar 2003 - 2 K 1102/02.NW - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber eines Weingutes und einer Weinkellerei. Der Betriebssitz befindet sich in der heute nicht mehr existierenden Weinbergslage mit der Bezeichnung "Kaiserstuhl" im Ortsteil Hambach der Stadt Neustadt/Wstr. Das Handelsregister enthält folgende Eintragung: "P... N... & Söhne, Weinbau und Weinkellerei, Weingut Kaiserstuhl, Inhaber H... N...".

In seinem Weingut erzeugt der Kläger Flaschenweine aus Trauben von Rebflächen, die er im Anbaugebiet Pfalz bewirtschaftet. Außerdem kauft er Weine aus dem Anbaugebiet Pfalz zu, die er in der von ihm geführten Weinkellerei in Flaschen abfüllt. Für die Ausstattung der Weinflaschen beabsichtigt der Kläger laut Schreiben an das Chemische Untersuchungsamt Speyer vom 20. Februar 2001 Etikette zu benutzen, auf denen zum einen die Bezeichnung "Pfalz", zum anderen am rechten Rand senkrecht angeordnet in Großbuchstaben das Wort "Kaiserstuhl" angeordnet ist. Dieser Bezeichnung sind in deutlich kleinerem Format die Worte "Weingut" oder "Weinhaus" zugeordnet. Außerdem befindet sich in unmittelbarer räumlicher Nähe der genannten Angaben eine farblich unterlegte abstrahierende bildliche Darstellung des Hambacher Schlosses. Auf Erzeugerabfüllungen ist über dem unteren Rand der Etikette mit gegenüber den bisher erwähnten Angaben deutlich kleinerem Schriftzug als Erzeuger das "Weingut H... N... ." angegeben, im übrigen als Abfüller "P... N... & Söhne Inh. H... N..." aufgeführt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 wies das Chemische Untersuchungsamt Freiburg/Baden den Beklagten darauf hin, dass der Begriff "Kaiserstuhl" einen gesetzlich umschriebenen Anbaubereich im Gebiet Baden bezeichne und diesem vorbehalten sei. Nach erfolgter Korrespondenz, während der der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2001 den Entwurf der oben beschriebenen Etiketten vorlegte, untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2001, eigene und zugekaufte Erzeugnisse mit der Angabe "Kaiserstuhl" zu bezeichnen und in Verkehr zu bringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2003 ergangenem Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGLMBG. Die darin geregelte Befugnis könne, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 1 a AGLMBG ergebe, auch von den für die Weinüberwachung zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden. Jedenfalls könne die für die Weinüberwachung zuständige Behörde sich für den Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 2 Abs. 5 AGLMBG auf die Befugnisnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 POG berufen.

Materiell-rechtlich sei die Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden, da die in Rede stehenden Etiketten für Erzeugerabfüllungen und für zugekaufte Weine wegen ihrer Aufmachung gegen das Irreführungsverbot des § 25 WeinG verstießen. Diese Vorschrift sei nach Maßgabe der weinbezeichnungsrechtlichen Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 vom 27. Juli 1989 auszulegen, deren Geltungsdauer jedenfalls bis zum 31. Mai 2002 verlängert worden sei.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 gelte für die Etikettierung von Wein das sog. Verbotsprinzip. Neben den verpflichtenden Angaben dürften ergänzende Angaben nur gemacht werden, soweit sie nach dem Katalog des Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a bis u VO (EWG) Nr. 2392/89 ausdrücklich aufgeführt seien. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Buchstabe m VO (EWG) Nr. 2392/89 dürfe die Etikettierung grundsätzlich durch den Namen des Erzeugerbetriebes ergänzt werden. Laute der Name des Weinbaubetriebes des Klägers "Weingut H... N..." so dürfe die Bezeichnung "Kaiserstuhl" schon nach Art. 11 Abs. 2 Buchstabe m VO (EWG) Nr. 2392/89 nicht in ein Etikett aufgenommen werden, weil es sich dann nicht um einen Namensbestandteil handele. Sollte es sich bei dem Wort "Kaiserstuhl" aber um einen Namensbestandteil handeln, wäre seine Beifügung unzulässig, weil damit gegen das Irreführungsverbot des Art. 40 Abs. 1 Satz 1, 1. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 2392/89 verstoßen werde. "Kaiserstuhl" stelle eine weinrechtlich geschützte Bezeichnung eines durch geologische und klimatische Besonderheiten gekennzeichneten Weinbaubereichs im Anbaugebiet Baden dar. Jedenfalls die Art und Weise, in der der Kläger diese Bezeichnung verwende, beschwöre bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaft die Gefahr falscher Vorstellungen herauf. Denn auf den streitgegenständlichen Etiketten trete das Wort "Kaiserstuhl" in auffälliger Weise hervor. Hinzu komme die Nähe des Wortes zu der abstrahierenden Darstellung des Hambacher Schlosses, die bei einer nicht mit der Region verbundenen, nicht mehr als durchschnittlich informierten Person den Eindruck entstehen lassen könne, hier werde ein Stuhl oder Thronsessel abgebildet. Angesichts dieser Aufmachung trete die Angabe "Pfalz", mit der auf das Anbaugebiet hingewiesen werde, in der Wirkung zurück. Es könne auch bei einem aufmerksamen Verbraucher beispielsweise der Eindruck entstehen, der Kläger biete Weine aus dem Bereich Kaiserstuhl an, die in der Pfalz abgefüllt worden seien. Da der Kläger als Anbieter von Flaschenwein am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehme, ohne den Kreis der Nachfragenden selbst zu beschränken, er im Internet vertreten sei und Messen besuche, müsse er es auch hinnehmen, dass seine Weinbezeichnungspraxis aus der Sicht eines informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher beurteilt werde.

Keine andere Beurteilung ergebe sich, wenn man die Angabe "Weingut Kaiserstuhl" als eine Marke, d.h. als eine frei gewählte Bezeichnung ansehe, die in der Art eines Namens, aber ohne Aussagegehalt verwendet werde. Auch für diese gelte das Irreführungsverbot des Art. 40 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2392/89.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die angefochtene Maßnahme fehle eine Kompetenzgrundlage. § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG weise der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Überwachung der Einhaltung der Verordnungen des Rates (EWG) 822/87 und 823/87, des Weingesetzes und der diesbezüglichen Durchführungsverordnungen zu. Da beide genannten Verordnungen nicht mehr in Kraft seien, könne auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG nicht mehr wirksam Bezug genommen werden. Außerdem sei der Umfang der in § 1 a AGLMBG genannten Eingriffsberechtigung unklar und zu unbestimmt. Weiterhin werde der "effet util" des Gemeinschaftsrechts und die Rechtssicherheit dadurch beeinträchtigt, dass für jedes Bundesland unterschiedliche Kompetenzregelungen bestünden. Somit kämen als zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und 2 AGLMBG nur die Kreis- und Stadtverwaltungen, nicht dagegen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Betracht.

Mangels Zuständigkeit könne weder § 2 Abs. 1 noch Abs. 5 AGLMBG in Verbindung mit § 9 POG angewandt werden. Insbesondere bestehe im vorliegenden Einzelfall keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Im übrigen sei im Bereich des Kennzeichnungs- und Unlauterkeitsrechts der Wettbewerb selbst das erforderliche Regulativ. Daneben sei der Eingriff staatlicher Organe nicht erforderlich, solange keine gesundheitlichen oder sonstigen ernsthaften Gefahren drohten.

Durch die Verfügung vom 19. Juli 2001 werde der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, da ihm - dem Kläger - die Verwendung eines Wortes auf seinen Erzeugnissen schlechthin verboten werde. Gegenstand eines Verwaltungsakts könne jedoch nur ein konkreter Sachverhalt, also z.B. eine bestimmte Etikettengestaltung sein. Solche seien weder im Verfügungssatz noch in den Gründen konkret beanstandet worden. Der Bestimmtheitsmangel sei auch nicht geheilt worden.

Hilfsweise werde zur erforderlichen konkreten Irreführungsgefahr Stellung genommen. Es sei zweifelhaft, ob ein Verbraucher irregeführt werde, wenn neben der im Zentrum eines Etiketts befindlichen Angabe der Herkunftsregion "PFALZ" als Zusatz der Name des Weingutes erscheine. Die insoweit seitliche Angabe sei weder hervorgehoben noch besonders einfach lesbar, da man einer um 90 Grad gedrehten Angabe am Rand nicht die gleiche Bedeutung beimesse, wie einer kurzen und prägnanten Angabe in der Mitte des Etiketts. Weitere Angaben auf dem Etikett stellten klar, dass es sich um ein Weingut aus "Neustadt-Hambach", "Weinstraße" handele. Zu berücksichtigen sei, dass das Wort "Kaiserstuhl" nicht isoliert als Herkunftsangabe gleichwertig neben der Bezeichnung "PFALZ" stehe. Die Angabe "Kaiserstuhl" beziehe sich für jeden verständigen Verbraucher erkennbar und auch so gewollt auf ein Weingut, nämlich das "Weingut Kaiserstuhl". Die Angabe der jahrzehnte alten Firmenbezeichnung könne nicht einfach für unerheblich erklärt werden, da sie insbesondere kein Fantasieprodukt sei. Aus der Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers sei es abwegig anzunehmen, die graphische Darstellung beinhalte einen schematischen Stuhl. Zudem werde die Region Kaiserstuhl nicht durch einen Stuhl charakterisiert.

Die hier in Frage stehende Etikettierung sei auch nicht geeignet, den Kaufentschluss der Verbraucher zu beeinflussen. Im Übrigen würden etwaige Zweifel hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr sehr schnell durch die übrigen Angaben auf dem Etikett beseitigt werden.

Hilfsweise werde geltend gemacht, dass unter der Beachtung der Grundsätze im Urteil des BGH vom 7. November 2002 mögliche Fehlvorstellungen nur von geringem Gewicht seien und aufgrund des Besitzstandes des Klägers eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfalle. Im Rahmen des Besitzstandes sei u. a. auch der aus der Eintragung und Nutzung fließende firmennamensrechtliche Schutz des § 37 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen. Schließlich verwende auch der EuGH den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot.

Schließlich sei die gewährte Aufbrauchfrist von 6 Wochen unverhältnismäßig kurz.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden,

hilfsweise

festzustellen, dass die über die Beanstandung der Etikettengestaltung hinausgehenden ursprünglichen Beanstandungen rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGLMBG sei. Mit dieser Bestimmung solle verhindert werden, dass eine rechtswidrige Tat im Bereich des Weinrechts begangen werde. Im vorliegenden Fall sei eine Verbrauchertäuschung bzw. Irreführung nach § 25 Abs. 1 WeinG zu unterbinden, die entweder bei Vorsatz als Straftat (§ 49 Nr. 4 WeinG) oder bei Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit (§ 50 Abs. 1 WeinG) zu ahnden wäre. Hierin liege darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so dass über den Verweis des § 2 Abs. 5 AGLMBG auch auf § 9 Abs. 1 POG als Ermächtigungsgrundlage zurückgegriffen werden könne. Gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 AGLMBG sei die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für den Erlass der angefochtenen Verfügung auch zuständig gewesen, da in dieser Vorschrift auch das Weingesetz und sämtliche Durchführungsvorschriften genannt seien.

§ 1 a AGLMBG sei hinreichend bestimmt. Die darin genannte Verordnung (EG) Nr. 822/87 sei durch die neue Verordnung (EG) 1493/99 ersetzt worden, so dass kein rechtsfreier Raum entstanden sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers liege der Irreführungsproblematik nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Dimension zugrunde, sondern auch der Verbraucherschutzgedanke. Deshalb bestehe auch ein Bedarf für ein staatliches Eingriffsrecht.

Die Untersagungsverfügung verletze auch nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bescheid beziehe sich nur auf die Etiketten, in denen das Wort Kaiserstuhl blickfangartig, d.h. senkrecht in Großbuchstaben etwa in der Größe der Angabe "Pfalz" verwendet werde. Dies gehe auch aus dem Widerspruchsbescheid hervor und sei letztmalig in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2003 vor dem Verwaltungsgericht klargestellt worden. Was im Übrigen die Irreführungsgefahr angehe, werde auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2002 zu Recht abgewiesen, da sie zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.

Soweit sich die Klage gegen die Erlaubnis richtet, etikettierte Flaschenweinbestände in der beanstandeten Form lediglich bis zum 31. August 2001 in Verkehr zu bringen, ist die Klage bereits unzulässig. Dies beruht darauf, dass sich dieser Teil der angefochtenen Verfügung, die insgesamt nicht mit Sofortvollzug versehen worden war, mit Ablauf der gesetzten Frist erledigt hat. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der dem Kläger gegenüber ergangenen Untersagung, eigene und zugekaufte Erzeugnisse mit der Angabe "Kaiserstuhl" zu bezeichnen und in Verkehr zu bringen, ist die Klage unbegründet.

Die angefochtene Verfügung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung - AGLMBG - vom 3. Dezember 1982 (GVBl S. 436) für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung zuständig. Nach der genannten Vorschrift ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, des Weingesetzes und der zu deren Durchführung erlassener Rechtsvorschriften die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zwar sind die genannten Verordnungen (EWG) Nrn. 822/87 und 823/87 nicht mehr gültig, sondern zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und die Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/99 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ersetzt worden. Da beide Verordnungen dieselben Regelungsbereiche zum Gegenstand haben wie die Verordnungen (EWG) Nrn. 822/87 und 823/87, ist es unschädlich, dass der Landesgesetzgeber § 1 a Abs. 1 AGLMBG bisher nicht der geänderten europarechtlichen Rechtslage angepasst hat. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Zuständigkeitsnorm, die Zuständigkeit der dort genannten Behörden auch für die Überwachung der Einhaltung der nunmehr geltenden o.g. europarechtlichen Vorschriften festzulegen. Hierfür spricht im Übrigen auch die einschränkungslose Erwähnung des Weingesetzes.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angefochtene Verfügung hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1253). Dies ist dann der Fall, wenn aus der getroffenen Regelung, d.h. aus Entscheidungssatz und Gründen sowie aus den sonstigen den Beteiligten bekannten Umständen ersichtlich ist, was von dem Adressaten des Verwaltungsaktes verlangt wird. Dabei ist auf den objektiven Erklärungswert des Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rdnr. 5 zu § 37). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger die Verwendung von Etiketten untersagt hat, die denjenigen entsprechen, die der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2001 als Muster dem Chemischen Untersuchungsamt in Speyer eingereicht hatte. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verfügung vom 19. Juli 2001, da in ihr im Betreff auf das genannte Schreiben verwiesen wurde. Dass die angefochtene Verfügung lediglich die erwähnte Etikettierung untersagt und nicht ein umfassendes Verbot der Verwendung des Begriffs "Kaiserstuhl" im Rahmen der gesamten Geschäftstätigkeit des Klägers enthält, ergibt sich daraus, dass ihm lediglich verboten wurde, seine Erzeugnisse mit der Angabe "Kaiserstuhl" zu bezeichnen und in Verkehr zu bringen. Darüber hinaus wird der alleinige Bezug der Untersagungsverfügung auf die Etikettierung dadurch verdeutlicht, dass es dem Kläger gestattet wird, mit der beanstandeten Bezeichnung etikettierte Flaschenweinbestände noch bis zum 31. August 2001 in Verkehr zu bringen. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis darüber hinaus durch den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) zusammen mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist. In den Gründen des Widerspruchsbescheides ist zum einen wiederum Bezug genommen worden auf das vom Kläger verfasste Schreiben vom 20. Februar 2001 an das Chemische Untersuchungsamt in Speyer und die damit vorgelegten Etikettenentwürfe. Zum anderen hat die Widerspruchsbehörde diese Entwürfe im Detail beschrieben. Somit sind sämtliche Zweifel an der Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung, die bei klarer Abfassung gar nicht erst aufgekommen wäre, beseitigt.

Weiterhin ist die angefochtene Verfügung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördegesetzes - POG - i.d.F. vom 10. November 1993 (GVBl S. 595). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind weder § 2 Abs. 1 noch Abs. 5 AGLMBG Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen im Rahmen der Weinüberwachung. Dies beruht darauf, dass das AGLMBG eine Ergänzung des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen - LMBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1997 - (BGBl I S. 2296) ist, das nur auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes anwendbar ist. Hierzu gehört Wein nicht. Dies ergibt sich aus § 1 des Weingesetzes - WeinG - vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467). Danach regelt das Weingesetz den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Nach § 1 Abs. 2 WeinG gilt das Weingesetz abgesehen von hier nicht einschlägigen Vorschriften nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes bestimmt sind, Traubensaft, konzentrierten Traubensaft und Weinessig. Lediglich hierfür ist das Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz und das insoweit erlassene landesrechtliche Ausführungsrecht anwendbar. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass diese Gesetze nicht für Wein gelten (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Rdnr. 32, Einführung B, Koch, Weinrecht, Nr. 4.2.3 Überwachung). Dies hat zur Konsequenz, dass § 2 Abs. 1 und Abs. 5 AGLMBG i.V.m. § 9 POG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die von dem Beklagten erlassene Untersagungsverfügung darstellt.

Allerdings kann die angefochtene Verfügung unmittelbar auf § 9 Abs. 1 Satz 1 POG gestützt werden. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei im Sinne des § 1 Abs. 1 POG die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung abzuwehren. Als polizeiliche Generalklausel ist diese Vorschrift nur anwendbar, wo der zu beurteilende Sachverhalt nicht durch eine speziellere Norm geregelt ist (Roos, POG 2. aktualisierte Auflage Rheinland-Pfalz, Rdnr. 2 zu § 9). Dies ist im Blick auf die Weinüberwachung nicht der Fall. Weder im Europarecht noch im nationalen Recht ist insoweit eine Eingriffsgrundlage enthalten. Die Anwendung der polizeilichen Generalklausel ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl I S. 2159) ausgeschlossen. Diese Verordnung beschränkt sich darauf, im Weinrecht Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände festzulegen, beinhaltet indessen keine Ermächtigungsgrundlage für ein ordnungsrechtliches Einschreiten. Darüber hinaus schließt sie die Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel nicht aus. Dies gilt auch für § 31 WeinG, der unmittelbar und aufgrund seines Absatzes 5 in Verbindung mit §§ 40, 41 Abs. 1 sowie § 42 LMBG lediglich Überwachungs- und keine Eingriffsmaßnahmen zulässt.

Die von dem Beklagten beanstandete Etikettierung der Weine des Klägers stellt auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zur öffentlichen Sicherheit gehört das positive Recht, d.h. die objektive Rechtsordnung soweit sie dem öffentlichen Recht angehört (Roos, a.a.O., Rdnrn. 13, 14 und 17 zu § 1). Diese Voraussetzung erfüllen die weinrechtlichen Bestimmungen über die Aufmachung, Bezeichnung und Etikettierung von Weinen sowie das Irreführungsverbot. Sie dienen u.a. dem Verbraucherschutz, so dass ihre Einhaltung entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur durch das Wettbewerbsrecht zu gewährleisten ist, sondern im Rahmen des den zuständigen Behörden eingeräumten Ermessens auch durch Maßnahmen der Weinüberwachung sicher gestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall stellt die von dem Beklagten beanstandete Etikettierung einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 25 WeinG i.V.m. Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 dar. Was die anzuwendenden Rechtsvorschriften angeht, kommt der Senat entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Streit befindlichen Untersagungsverfügung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Die bei Erlaß des Widerspruchsbescheides im März 2002 noch gültige Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist jedoch zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft. Dies beruht darauf, dass die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 durch das Inkrafttreten der (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 753/2002 zur Verordnung (EG) Nr. 1493/99 sowie der Verordnung zur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen vom 9. Dezember 2002 (BGBl I 4495) zum 1. Januar 2003 beendet wurde. Somit kommt es auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers zur Wirksamkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 insbesondere im Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 nicht an.

Die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 eingeführte neue Weinmarktordnung geht von dem bisher im Weinbezeichnungsrecht geltenden Verbotsprinzip auf das Missbrauchprinzip über. Dies bedeutet, dass lediglich unentbehrliche Mindestinformationen auf den Etiketten vorgeschrieben sind. Im Übrigen sind sämtliche sonstige Angaben erlaubt, wobei der Inhalt besonders wichtiger, allerdings nicht obligatorischer Angaben reglementiert ist. Allerdings darf keine der Angaben gegen das Irreführungsverbot verstoßen (vgl. Koch a.a.O. Nr. 3.2.3 Bezeichnungsrecht).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 i.V.m. mit Anhang VII A Nr. 3 a 1. Spiegelstrich gehört zur vorgeschriebenen Mindestangabe u.a. der Name oder die Firma des Abfüllers. Diesen Anforderungen entspricht die Bezeichnung "Erzeugerabfüllung" und die Angabe des Weinguts H... N... über dem unteren Etikettenrand sowie die entsprechende Information auf den in Rede stehenden Etiketten für die zugekauften Weine. Der am rechten Rand der jeweiligen Etiketten angebrachte Aufdruck "Weingut Kaiserstuhl" bzw. "Weinhaus Kaiserstuhl" ist allerdings in der verwandten Form nicht zulässig, da er gegen das Irreführungsverbot im Sinne des § 25 WeinG, Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 verstößt. Gemäß § 25 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachung u.a. in den Verkehr gebracht werden. Diese Vorschrift ist unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen zum Irreführungsverbot auszulegen. Nach Art. 48 (EG) Verordnung Nr. 1493/99 darf die Bezeichnung nicht geeignet sein, Verwechselung oder eine Irreführung hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich der in Anwendung von Art. 47 geregelten Angaben sowie u.a. bezüglich Ursprung oder Herkunft des Weines. Aus der Gesamtschau der zitierten Regelung ergibt sich, dass das Irreführungsverbot nicht erst dann verletzt ist, wenn tatsächlich eine Täuschung eingetreten ist, sondern es genügt die Eignung zur Täuschung. Somit erfasst die Irreführung das Vorfeld der Täuschung, vor der geschützt werden soll. Erforderlich ist somit die objektive Feststellung einer konkreten Gefahr der Irreführung. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (EuGH, "Sechskorn-Eier"-Entscheidung vom 16. Juli 1998, ZLR 1998, S. 459 [S.464]).

Was die Angabe des Abfüllers und/oder Erzeugers eines Weines auf den Etiketten angeht, richtet sich die Verbrauchererwartung im o.g. Sinn darauf, dass diese bei der Gesamtgestaltung eindeutig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Anforderungen an seine Etikettengestaltung auch nicht im Blick auf seinen Kundenkreis herabzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger ohne Einschränkungen am Weinhandel teilnimmt, so dass die Wirkung seiner Etiketten auf den Durchschnittsverbraucher für die Beurteilung einer Irreführungsgefahr maßgebend ist.

Hiervon ausgehend stellt die von dem Beklagten beanstandete Etikettengestaltung des Klägers zum einen deshalb eine Irreführungsgefahr dar, weil nicht hinreichend eindeutig feststellbar ist, wer Erzeuger bzw. Abfüller der Weine ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Erzeuger- bzw. Abfüllerangabe am unteren Rand der Etiketten inhaltlich in keinerlei Zusammenhang mit den Angaben "Weingut Kaiserstuhl" oder "Weinhaus Kaiserstuhl" steht. Es deutet nichts darauf hin, dass es sich hierbei um denselben Erzeuger bzw. Abfüller handelt. Deshalb ist letztlich unklar, ob diese Eigenschaften auf das "Weingut H... N... ..." bzw. auf "P... N... & Söhne, Inhaber H... N... ..." oder auf das "Weingut Kaiserstuhl" bzw. "Weinhaus Kaiserstuhl" zutrifft. Allerdings rechtfertigt der hierin zu sehende Verstoß gegen das Irreführungsverbot für sich genommen nicht das völlige Verbot, Weine mit den beanstandeten Etiketten in Verkehr zu bringen. Dies würde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechen, da der insoweit bestehenden Irreführungsgefahr z.B. dadurch begegnet werden kann, dass entsprechend der im Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung in der Erzeuger- bzw. Abfüllerangabe die Bezeichnung "Weingut Kaiserstuhl" beigefügt wird.

Allerdings ist die angefochtene Verfügung deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehenden Etikette zum anderen gegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 WeinG, Art. 48 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 verstoßen. Danach gilt es als irreführend, wenn Bezeichnung und Aufmachung eines Weines geeignet sind, falsche Vorstellungen über dessen Ursprung oder geographische Herkunft zu erwecken. Dies ist bei den in Rede stehenden Etiketten aufgrund der Art der Angabe "Kaiserstuhl" der Fall. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff "Kaiserstuhl" mit der gleichnamigen Erhebung in Südbaden und dem dortigen Weinbaubereich Kaiserstuhl im bestimmten Anbaugebiet Baden in Verbindung bringt. Vor diesem Hintergrund stellt die Benutzung des Begriffs "Kaiserstuhl" eine Irreführung im Sinne der zitierten Vorschriften dar, wenn er blickfangartig auf Etiketten von nicht aus diesem Bereich stammenden Weinen angebracht ist und die sonstigen Angaben aufgrund des Gesamteindrucks der Aufmachung in ihrer Wahrnehmung zurücktreten. So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall.

Trotz der senkrechten Anbringung des Begriffs "Kaiserstuhl" fällt dieser als erstes ins Auge. Dies beruht zum einen auf der im Zusammenhang mit diesem Begriff angebrachten farblich unterlegten Darstellung des auf einer Erhebung befindlichen Hambacher Schlosses. Diese graphische Darstellung ist in ihrer Wirkung nicht geeignet, die Zuordnung des Begriffs "Kaiserstuhl" zu Baden aufzuheben, weil die geographische Erhebung die Darstellung beherrscht. Vielmehr lenkt sie den Blick auf das senkrechte Schriftbild, das zum anderen durch seine Gestaltung den Begriff "Kaiserstuhl" zusätzlich in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Verbrauchers rückt. So handelt es sich um Großbuchstaben, die besonders deutlich und groß auf den Etiketten erscheinen. Demgegenüber sind die sonstigen Angaben, die eine Irreführungsgefahr ausschließen könnten, weit weniger auffällig angebracht worden. Die dem Wort "Kaiserstuhl" hinzugefügten Worte "Weingut" bzw. "Weinhaus" sind ihrer Größe nach erheblich weniger wahrnehmbar als das Wort "Kaiserstuhl", so dass diese Zusätze in der Zusammenschau der jeweiligen beiden Begriffe eine weitgehend untergeordnete Bedeutung haben. Entsprechendes gilt für die Angabe Pfalz. Sie befindet sich zwar im Zentrum der Etiketten, ist allerdings in kleineren und weniger stark wahrnehmbaren - abgesehen vom Anfangsbuchstaben - Kleinbuchstaben sowie schwächer gedruckt als die sonstigen Angaben. Angesichts dieser Gesamtgestaltung, auf die es bei der Beurteilung, ob eine Irreführungsgefahr besteht, ankommt (vgl. Koch a.a.O. Nr. 5.3.2 Irreführungsverbot) und der Bedeutung der Weinbergslage "Kaiserstuhl" ist weiterhin davon auszugehen, dass diese Gestaltung geeignet ist, die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen.

Liegt somit eine Irreführungsgefahr und damit ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 9 Abs. 1 POG vor, ist die angefochtene Verfügung auch ermessensgerecht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der im Rahmen einer Interesseabwägung zu beachten ist. Zum einen ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen vor allem zur Bedeutung des Begriffs "Kaiserstuhl", dass die Gefahr der Täuschung über die geographische Herkunft des mit den beanstandeten Etiketten vermarkteten Weins nicht von geringem Gewicht ist. Auch der Hinweis des Klägers auf "Bestandschutz" ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darzutun. Insoweit verkennt der Kläger, dass ihm weder verboten wurde noch zulässigerweise verboten werden kann, den Namen der früheren Lage "Kaiserstuhl" in Neustadt-Hambach, in der sein Betrieb nach unwidersprochenem Vortrag gelegen ist, als Bestandteil der Erzeuger- bzw. Abfüllerangabe auf seinen Etiketten und in der handelsrechtlichen Firmenbezeichnung zu verwenden. Allerdings hat er dabei das Irreführungsverbot zu beachten, das es ausschließt, einen irreführenden Begriff blickfangartig auf Etiketten anzubringen.

Nach alledem konnte die Berufung mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben. Entsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. Mit diesem begehrt er festzustellen, dass die über die Beanstandung der Etikettengestaltung hinausgehenden ursprünglichen Beanstandungen rechtswidrig waren. Bei der Prüfung der Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass durch sie lediglich die mit Schreiben vom 20. Februar 2001 vorgelegte Etikettengestaltung beanstandet wurden. Da die Untersagung somit keine weitergehenden Regelungen enthält, konnte auch nicht deren etwaige Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Somit musste auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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