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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 7 A 10972/08.OVG
Rechtsgebiete: BAföG, BAföG-AuslandszuschlagsV


Vorschriften:

BAföG § 5
BAföG § 5 Abs. 2
BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1
BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 1
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 2
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 2 Nr. 1
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 2 Nr. 2
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung.

2. Ob die Ausbildung im Ausland nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, bestimmt sich nach objektiven Kriterien.

3. Individuelle Umstände des Auszubildenden können allenfalls dann zur Vermeidung unzumutbarer Härten Berücksichtigung finden, wenn sie ein einem objektiven Hindernis vergleichbares Gewicht erreichen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 10972/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker Richter am Landgericht Hildner den ehrenamtlichen Richter Bankkaufmann Kauer ehrenamtliche Richterin Hotelier Kauth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten eine höhere Ausbildungsförderung für sein Studium an der Universität R. (Vereinigte Staaten von Amerika) im Bewilligungszeitraum Juli 1996 bis Juni 1997.

Der Kläger schloss sein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik in S. mit dem Erwerb des Diploms im Dezember 1995 ab. Im Januar 1996 nahm er an der Universität R. ein Studium im Fach "Business Administration" auf. Dieses Studium beendete er im Juni 1997 mit dem Abschluss "Master of Business Administration (MBA)". Der Kläger war darüber hinaus vom 1. April 1996 bis zum 31. März 1999 an der Technischen Universität Ch. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert.

Im Juli 1996 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für seinen Studienaufenthalt in den Vereinigten Staaten. Mit Bescheid vom 30. September 1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch erklärte der Beklagte im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 9 K 574/97.NW), dass dem Kläger ein grundsätzlicher Förderungsanspruch zugebilligt werde, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.

In der Folgezeit lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 1998 erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab und begründete dies mit mangelnder Mitwirkung des Klägers. Im hierüber vor dem Verwaltungsgericht Köln geführten Rechtsstreit (Az.: 22 K 10574/98) legte der Kläger Unterlagen zum Nachweis des Besuchs berücksichtigungsfähiger Kurse in R. vor, woraufhin der Beklagte den Anspruch auf Förderleistungen für die Monate September 1996 bis Juni 1997 anerkannte. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage im verbleibenden Umfange mit Urteil vom 16. April 2002 ab. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom 30. November 2005 (Az.: 4 A 4139/02) ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung für den Besuch der Universität R. zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für die Zeit von Juli 1996 bis Juni 1997 neu fest. Für diese Zeit errechnete er einen Leistungsanspruch des Klägers von insgesamt 10.086,00 €. Ein Anteil von 4601,64 € entfiel hierbei auf Studiengebühren.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe zu Unrecht lediglich 4601,64 € als Studiengebühren anerkannt. Er habe tatsächlich viel höhere Gebühren entrichten müssen, sodass ihm ein weiterer Zuschuss in Höhe von 17.280,83 € zustehe. Es seien subjektive Umstände bei der Entscheidung über die Höhe der Förderungsleistungen für die Studiengebühren zu berücksichtigen. Ein Studienbeginn im Januar 1996 sei nur in R. oder C. möglich gewesen. Für eine Annahme an letzterer Universität habe er jedoch nicht die geforderten Vorleistungen erfüllt. Er habe sich zudem aufgrund der hohen Bewerbungskosten nur an wenigen Hochschulen bewerben können. Schließlich habe er einen Anspruch auf eine angemessene Verzinsung des von dem Beklagten nicht gezahlten Betrags.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Höhe der grundsätzlich erstattungsfähigen Studiengebühren sei durch die BAföG-Auslandszuschlagsverordnung begrenzt. Die Ausnahmetatbestände seien durch den Kläger nicht nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger den Studiengang auch an anderen Hochschulen durchführen können.

Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung des Beklagten angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2007 abgewiesen.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung in der mündlichen Verhandlung mit Einverständnis des Beklagten insoweit zurückgenommen, als er zunächst Zinsen für bereits geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 9.264,00 € ab drei Monaten ab Antragstellung bis zum 26. Februar 2003 beansprucht hatte. Zur Begründung der Berufung im Übrigen ergänzt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen: Er räume ein, dass er den Studiengang "Business Administration" nicht nur in R., sondern auch an anderen Universitäten in den Vereinigten Staaten hätte durchführen können. An anderen Universitäten hätte er jedoch erst im September 1996 beginnen können. Durch einen Hochschulwechsel im Juli 1996 hätte sich sein Studium um ein Jahr verzögert, was ganz erhebliche Mehrkosten nach sich gezogen hätte. Die Universität R. habe als einzige Hochschule weltweit die Kurse "International Strategic Management of Technology" und "Competitive and Organisational Strategy" angeboten. Im Übrigen habe ihn der Beklagte nicht ausreichend über die Voraussetzungen der Leistung höherer Studiengebühren informiert.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Oktober 2007

1. den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 15. Juni 2007 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung weiterer Studiengebühren in Höhe von 17.280,83 € zu bewilligen,

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Studiengebühren Zinsen nach § 44 SGB I ab drei Monaten ab Antragstellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

und vertieft hierzu ebenfalls seine Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 2 K 238/06.NW Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung in Höhe von 17.280,83 € (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Folglich stehen ihm auch keine Zinsen hieraus zu.

Ein Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung über 17.280,83 € für Studiengebühren könnte sich allein aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) ergeben. Nach § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 2. Juli 2002 (vgl. dort Art. 2; BGBl. I S. 2525) werden nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zur Höhe von 9.000,00 DM je Studienjahr geleistet. Weitere Ansprüche richten sich nach § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV. Nach dessen zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Fassung (Art. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1996; BGBl. I S. 919) können über den in § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV genannten Betrag hinaus Studiengebühren nur geleistet werden, wenn die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann (Nr. 1) oder im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist (Nr. 2). Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.

Der Beklagte hat an den Kläger bereits Studiengebühren in Höhe von 4.601,64 € (9.000,00 DM) geleistet. Leistungen für darüber hinaus gehende Studiengebühren kann der Kläger nach § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV vom Beklagten nicht beanspruchen.

Der Kläger konnte die Ausbildung "Business Administration" nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV nur an der Universität R. durchführen.

Der Kläger hätte den Studiengang auch an anderen Universitäten absolvieren können. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es kommt nicht darauf an, dass er allein in R. bestimmte, von ihm näher bezeichnete Kurse besuchen konnte. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Ausbildung und nicht deren Inhalt im Einzelnen. Ausbildung in diesem Sinne ist vorliegend der Studiengang "Business Administration". Hierfür spricht auch systematisch § 3 Abs. 2 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV, der im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ausdrücklich auf den Studieninhalt abstellt.

Ob die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Der Wortlaut und der Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV sprechen dagegen, auf individuelle Belange des Auszubildenden abzustellen. Diese - aus Sicht der Förderungsempfänger restriktive - Tatbestandsauslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt.

Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - so die ursprüngliche Überschrift bis zu ihrer Änderung durch die Verordnung vom 16. Mai 1994 (vgl. dort Art. 1 Nr. 1; BGBl. I S. 1074) - wurde am 25. Juni 1986 erlassen. Sie war durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (10. BAföGÄndG; BGBl. I S. 897) veranlasst. Ziel dieses Gesetzes war die verstärkte Förderung der Ausbildung im außereuropäischen Ausland (BT-Drs. 10/5025 S. 9). Zuvor war bei der Förderung zwischen Ausbildungen innerhalb und außerhalb Europas unterschieden worden. Bestimmte mit einer Auslandsausbildung regelmäßig verbundene Mehrkosten wie für Studiengebühren waren bei außereuropäischen Ausbildungen nur dann übernommen worden, wenn der Besuch der dortigen Ausbildungsstätte für die Ausbildung erforderlich war. Diese Differenzierung wurde als nicht mehr zeitgemäß angesehen (vgl. Ramsauer, NVwZ 1986, 815 [816]) und aufgegeben (BT-Drs. 10/5025 S. 11). An ihre Stelle trat eine Gleichbehandlung von Studien im inner- und außereuropäischen Ausland. Dabei war bereits im Gesetzgebungsverfahren von Bundesrat und Bundesregierung gesehen worden, dass ein Studium an privaten Universitäten mit sehr hohen Hochschulgebühren verbunden sein kann, weshalb eine Begrenzung für erforderlich gehalten wurde (BT-Drs. 10/5025 S. 9, 17 f.). Entsprechend diesen Zielvorstellungen wollte der Verordnungsgeber in der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung ein Regulativ in Form einer Obergrenze für die erstattungsfähigen Studiengebühren einführen. Er nahm dabei an, dass bei dieser Obergrenze in allen Studienfächern qualitativ hochstehende Studienangebote in allen Ländern erreichbar sind, wenn der Auszubildende eine entsprechend preisgünstige Hochschule wählt (BR-Drs. 177/86 S. 7 f.). Die Obergrenze sollte dem Auszubildenden bei der Wahl der ausländischen Hochschule eine klare Orientierung geben. Ausnahmen sollten für besonders gelagerte Einzelfälle im Wege einer eng gebundenen Ermessensentscheidung zugelassen werden. Der Anwendungsbereich wurde als zahlenmäßig gering eingeschätzt (BR-Drs. 177/86 S. 10). Demnach ist für eine weite Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV kein Raum.

Sollten gleichwohl individuelle Umstände des Auszubildenden zur Vermeidung unzumutbarer Härten bei der Gesetzesanwendung zu berücksichtigen sein, müssten diese ein einem objektiven Hindernis vergleichbares Gewicht erreichen. Dazu reichen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht aus. Die vom Kläger genannten derartigen Umstände, die ihn zur Studienaufnahme in R. veranlasst haben, führen nicht dazu, dass seine Ausbildung als allein dort durchführbar angesehen werden kann.

So war es zweifelsohne aus Sicht des Klägers und seiner Ausbildungsplanung zweckmäßig, unmittelbar nach dem Abschluss seines Studiums der Luft- und Raumfahrttechnik die Auslandsausbildung im Januar 1996 zu beginnen. Dieses für den Kläger auch wirtschaftlich vorteilhafte Vorgehen rechtfertigt es jedoch nicht, den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV als erfüllt zu erachten. Es wäre ihm zumutbar gewesen, den Studiengang "Business Administration" erst im September 1996 aufzunehmen, zumal sein - die Auslandsförderung erst ermöglichendes (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) - Studium an der Technischen Universität Ch. im April 1996 begann. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die einzige Alternative im Januar 1996, nämlich ein Studium an der Universität C., habe er nicht ergreifen könne, da er dort die Leistungsanforderungen nicht erfüllt habe. Die vom Kläger angeführten hohen Bewerbungskosten haben seine Wahlmöglichkeiten ebenfalls nicht in einem Maße beschränkt, dass eine Ausbildung an einer anderen Hochschule als ausgeschlossen erscheinen musste. Schließlich ist es für den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ohne Bedeutung, dass ein Hochschulwechsel im Sommer 1996 zu einem Verlust von in den vorherigen drei Monaten erworbenen Leistungsnachweisen geführt hätte.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV sind ebenfalls nicht erfüllt. Die danach erforderlichen Gutachten zweier im Inland tätiger Hochschullehrer hat der Kläger nicht vorgelegt. Die von ihm eingereichten Stellungnahmen äußern sich weder dazu, ob er ein besonderes Studienvorhaben in R. durchführen wollte, noch dazu, ob dies im Hinblick auf seine Leistungen besonders förderungswürdig war. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden. Entgegen seiner Auffassung musste der Beklagte ihn nicht besonders auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV hinweisen oder gar entsprechende Formulare zur Verfügung stellen. Hierum hätte sich der Kläger selbst bemühen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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