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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 7 A 10974/07.OVG
Rechtsgebiete: SGB VIII, KitaG
Vorschriften:
SGB VIII § 74 | |
SGB VIII § 74 Abs. 1 | |
SGB VIII § 74 Abs. 3 | |
SGB VIII § 74a | |
SGB VIII § 5 | |
SGB VIII § 5 Abs. 1 | |
SGB VIII § 5 Abs. 2 | |
SGB VIII § 4 | |
SGB VIII § 4 Abs. 3 | |
KitaG § 12 | |
KitaG § 12 Abs. 1 | |
KitaG § 12 Abs. 2 | |
KitaG § 12 Abs. 5 |
2. Zur weiteren Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Förderungsregelung des § 74 Abs. 1 SGB VIII bis zum Gebrauchmachen der in § 74a SGB VIII eröffneten landesgesetzgeberischen Regelungsbefugnis.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
7 A 10974/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Zuschusses zu den Personalkosten eines Kindergartens
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsleiterin Burghardt-Kiwitz ehrenamtlicher Richter Kaufmann Geiger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der als Träger der freien Jugendhilfe anerkannte Kläger ist Träger des Waldorfkindergartens in Frankenthal. Er begehrt von dem beklagten Landkreis Zuschüsse zu den Personalkosten für die in seiner Einrichtung befindliche zweite Kindergartengruppe für die Jahre 2002 bis 2005. Der Betrieb des Kindergartens war durch den Rechtsvorgänger des Klägers im Jahr 1993 aufgenommen worden. Der Kindergarten wurde zunächst nur mit einer Gruppe betrieben und mit zehn Plätzen in die Kindertagesstättenbedarfsplanung der beigeladenen Stadt Frankenthal aufgenommen. Eine finanzielle Förderung erfolgte zunächst neben der Stadt Frankenthal auch durch den Rhein-Pfalz-Kreis unter Berücksichtigung der Belegungszahlen mit Kindern aus dieser Gebietskörperschaft. Dieser Landkreis stellte die Förderung indessen später wieder ein.
Mit Beginn des Kindergartenjahres 1998/99 wurde der Betrieb einer zweiten Gruppe aufgenommen. Der Antrag des Klägers auf Aufnahme auch dieser Gruppe in den Kindertagesstättenbedarfsplan der Stadt Frankenthal wurde abgelehnt. Wegen der Ablehnung der Förderung der zweiten Gruppe durch die Stadt Frankenthal hat der Kläger ebenfalls ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße angestrengt (2 K 782/07.NW); das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In den Jahren 2002 bis 2005 war der Kindergarten - bezogen auf die Herkunftskörperschaften der Kinder - wie folgt belegt:
Frankenthal | Landkreis Bad Dürkheim | Rhein-Pfalz-Kreis | |
2002 | 11 | 07 | 19 |
2003 | 15 | 08 | 10 |
2004 | 14 | 11 | 10 |
2005 | 12 | 13 | 10 |
Im Mai 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten wie auch dem Rhein-Pfalz-Kreis die Übernahme der ungedeckten Personalkosten für die Jahre 2002 bis 2005.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte der Beklagte diese Förderung ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass nach § 12 Abs. 5 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz - KitaG - für die Förderung der Träger des Jugendamtes zuständig sei, in dessen Bezirk die Einrichtung liege und in dessen Bedarfsplanung sie demgemäß aufzunehmen sei. Dies sei vorliegend die Stadt Frankenthal. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, in dem der Beklagte seine Erwägungen dahingehend ergänzte, eine Ablehnung der Förderung sei ermessensgerecht, weil keine stabile Nachfrage aus seinem Bereich etwa in Gruppengröße vorliege, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte verkenne, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung unabhängig von einer Aufnahme in die Bedarfsplanung über eine Maßnahmeförderung auch betreffend Einrichtungen außerhalb seines Gebietes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei. Der Förderungsanspruch könne nicht damit zurückgewiesen werden, dass nach rechnerischen Gesichtspunkten der Bedarf an Kindergartenplätzen im Landkreis gedeckt sei; vielmehr komme es nach der Rechtsprechung auch auf qualitative Gesichtspunkte insoweit an, als das in § 5 SGB VIII genannte Wahlrecht der Eltern im Hinblick auf die Erziehungsrichtung gewürdigt werden müsse. Der große gebietsübergreifende Einzugsbereich einer Einrichtung der Waldorfpädagogik erfordere besondere Kooperationsformen der betroffenen Träger der Jugendhilfe. Aus dem Bereich des Beklagten ergebe sich eine nachhaltige und planbare Nachfrage nach Kindergartenplätzen in der Einrichtung des Klägers. Soweit danach eine Förderung nicht ermessensgerecht abgelehnt werden könne, spiele ein Haushaltsvorbehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine ausschlaggebende Rolle.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat auf seine ablehnenden Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen. Die Ablehnung sei nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Das Gesetz gehe davon aus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst für den Bedarf der Kinder in seinem Zuständigkeitsbereich plane. Entlang der Zuständigkeitsgrenzen der Träger der Jugendhilfe bestünden vielfältige Wechselbeziehungen, die nicht in jedem Fall Berücksichtigung finden müssten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz setze eine Ermessensverdichtung für eine Aufnahme in den Bedarfsplan voraus, dass es sich in einer Stadt-Umland-Beziehung um eine stabile Nachfrage bei der Einrichtung in der Größe etwa einer Gruppe handele. Nur angesichts solcher Verhältnisse könne einem Landkreis die Nutzung eines solchen besonderen Angebotes zugemutet werden, weil ihm sonst die Rolle eines bloßen Trittbrettfahrers zukomme. Solche Voraussetzungen seien im Verhältnis des Beklagten zum Kläger jedoch nicht gegeben. Nach der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes solle bei der Bedarfsplanung von einer Gruppengröße von 25 Kindern ausgegangen werden. Gruppen von weniger als 15 Kindern sollten nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden. Die Nachfrage aus dem Bereich des Beklagten für den Waldorfkindergarten in Frankenthal erreiche diese Größe nicht, wenn auch zwischen 2002 und 2005 eine kontinuierliche Steigerung des Besuchs von 7 auf 13 Kindern festzustellen sei. Die Mindestgröße einer Gruppe sei indessen noch nicht erreicht. Im Übrigen führe die Förderung in seinem originären Zuständigkeitsbereich nicht zu einer Entlastung. Zudem sei die angespannte Haushaltssituation zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat der Bescheidungsklage stattgegeben und mit Urteil vom 19. Juli 2007 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 20. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2007 verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Gewährung von Personalkostenzuschüssen für die Jahre 2002 bis 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, die Ablehnung der Förderung der zweiten Gruppe des Kindergartens des Klägers entspreche nicht einer pflichtgemäßen Ermessensausübung nach § 74 SGB VIII. Der Umstand, dass die Kindertagesstätte des Klägers nicht im Kindertagesstättenbedarfsplan des Beklagten berücksichtigt sei, führe nicht dazu, dass eine Förderung ausgeschlossen sei. Rechtsgrundlage dafür sei die Bestimmung des § 74 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme insoweit auch eine Förderung von einzelnen Kindergartenplätzen in Betracht, wenn dem Träger der Jugendhilfe die Nutzbarkeit von Kindergartenplätzen außerhalb seines Gebietes zugute komme. Dies könne unter Berücksichtigung der besonderen pädagogischen Ausrichtung eines Kindergartens wie eines Waldorfkindergartens auch dann der Fall sein, wenn rein rechnerisch im Allgemeinen eine Bedarfsdeckung für Kindergartenplätze im Gebiet dieses Trägers der Jugendhilfe festgestellt werden könne. Die pädagogische Ausrichtung und Trägervielfalt dürften nämlich nicht vernachlässigt werden, wenn eine anhaltende Nachfrage bestehe. Vorliegend könne mit der Förderung des Waldorfkindergartens in Frankenthal das Angebot auch im Gebiet des beklagten Landkreises in qualitativer Hinsicht, das heißt was die Auswahl und Trägervielfalt angehe, wesentlich erweitert werden. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Rechtsprechung einen Förderungsanspruch in einer solchen Situation daran angeknüpft, dass in einer Stadt-UmlandBeziehung eine stabile Nachfrage etwa in Gruppengröße bestehe. Darauf könne der Beklagte bei einer ermessensgerechten Entscheidung vorliegend indessen nicht verweisen, da die besondere Konstellation des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen sei. Nach den Belegungszahlen werde der Kindergarten nämlich überwiegend nicht aus dem Einzugsbereich der Stadt Frankenthal besucht, sondern überwiegend aus dem des Landkreises Bad Dürkheim und dem des Rhein-Pfalz-Kreises. Bei einer Gesamtbetrachtung der Situation und der Belegungszahlen würden bei einer Ablehnung der Förderung durch die Landkreise diese tatsächlich in Art eines Trittbrettfahrers von der Einrichtung profitieren. Der Beklagte sei deshalb zu verpflichten, über die Anträge erneut zu entscheiden und bei seiner Ermessensentscheidung gleiche Grundsätze und Maßstäbe wie bei der sonstigen Förderung anzulegen.
Dagegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er an seiner ablehnenden Verwaltungsentscheidung festhält. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Anders als das Verwaltungsgericht annehmen wolle, sei die Ablehnung der Förderung ermessensfehlerfrei erfolgt. Ausschlaggebend dafür sei, dass der Bedarf an Kindergartenplätzen in seinem Bereich im Wesentlichen vollständig gedeckt sei und sich keinerlei Einsparmöglichkeiten durch die Förderung der Kindergartenplätze in Frankenthal ergäben. Die Abgrenzung der Förderungszuständigkeit nach Gebietsgrenzen sei auch nicht unangemessen, weil immer mit wechselseitigen Überschneidungen der Inanspruchnahme der Kindergartenplätze zu rechnen sei. Der für diese Hinnahme maßgebliche Rahmen sei angesichts der Kinderzahlen vorliegend noch nicht überschritten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei eine Ermessensverdichtung erst dann anzunehmen, wenn die Nachfrage aus dem benachbarten Landkreis nachhaltig etwa in Gruppenstärke eines Kindergartens erfolge. Eine Addition der Zahlen der Kinder aus den benachbarten Landkreisen könne insoweit nicht entscheidungserheblich sein. Wegen des damit verbleibenden Ermessensspielraums stelle sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Förderung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII als freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe dar. Angesichts des im Bereich der Jugendhilfe und der Förderung der Kindergärten zu verzeichnenden Haushaltsdefizits der Kreise müsse berücksichtigt werden, dass der verbleibende Ermessensspielraum damit auch zu Lasten des Kindergartenträgers ausgeschöpft werden könne. Auch ergebe sich keine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Körperschaften, jedenfalls nicht eine solche, die von Seiten des Trägers eingeklagt werden könne.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den beklagten Landkreis zu Recht zu einer erneuten Ermessensentscheidung nach Maßgabe der Urteilsgründe verpflichtet. Die Förderung habe vorliegend unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Rechtsprechung nicht ermessensgerecht abgelehnt werden können. Ausschlaggebend dafür sei, dass eine planbare anhaltende Nachfrage nach den Kindergartenplätzen im Waldorfkindergarten in Frankenthal bestehe und das Angebot dementsprechend den benachbarten Landkreisen zugute komme.
Entsprechender spezifischer Bedarf unter Berücksichtigung der besonderen pädagogischen Ausrichtung werde nur unter Inanspruchnahme dieser in Frankenthal bestehenden Gelegenheit abgedeckt. Die in rein quantitativer Hinsicht bestehende Bedarfsdeckung in den Nachbarlandkreisen sei für die Entscheidung unerheblich. Das Haushaltsrecht könne einer Förderung nicht entgegenstehen, denn die in Anspruch genommene Leistung sei im Sinne des Haushaltsrechts keine freiwillige Leistung, wenn berücksichtigt werde, dass eine Förderung nach den sachlichen Gesichtspunkten ermessensgerecht nicht abgelehnt werden könne. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz komme eine Ermessensverdichtung im Hinblick auf die beantragte Förderung nur in Betracht, wenn eine stabile Nachfrage aus dem Nachbarkreis in etwa in Gruppengröße bestehe, so werde verkannt, dass diese Rechtsprechung nicht die Maßstäbe für eine Ermessensentscheidung auspräge, sondern lediglich den Fall betreffe, dass der nach der Belegenheit der Einrichtung an sich zuständige Jugendhilfeträger seine Förderung unter dem Gesichtspunkt eines gesicherten Rechtsanspruchs gegen andere Träger ablehne. Nach dieser Rechtsprechung sei gerade zu berücksichtigen, dass die Ermessensentscheidung ein Kooperationsgebot zwischen den betroffenen Trägern zu berücksichtigen habe.
Die Beigeladene verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 375/07.NW/7 A 10984/07.OVG und 2 K 782/07.NW verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Zur Recht hat das Verwaltungsgericht ihn zur Neubescheidung im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten seines Kindergartens für die Jahre 2002 bis 2005 verpflichtet; die Berufung vermag weder aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des zu betätigenden Ermessens nicht vorliegen, noch dass etwa das Verwaltungsgericht den Beklagten mit den Entscheidungsgründen in einer Weise für die künftige Ermessensentscheidungen gebunden hätte, die der Rechtslage nicht entspricht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wegen des Grundes des Anspruchs wie auch der ermessensleitenden Gesichtspunkte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug und weist die Berufung aus Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 130b VwGO).
Insoweit ist lediglich, insbesondere auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, zu ergänzen: Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Personalkostenförderung für den Kindergarten ungeachtet des Umstandes, dass der Waldorfkindergarten des Klägers außerhalb des Gebiets des Beklagten liegt und nicht in dessen Kindertagesstättenbedarfsplanung aufgenommen ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. April 2002, BVerwGE 116, 226 = FEVS 54, 49) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. März 2003, 7 A 10859/02.OVG, veröffentlicht in ESOVGRP) aus der Bestimmung des § 74 Abs. 1 SGB VIII hergeleitet; nach dieser Rechtsprechung sind angesichts der besonderen pädagogischen Ausrichtung eines Kindergartens auch einzelne Kindertagesstättenplätze oder Teile der Einrichtung zu fördern, wenn unter Berücksichtigung der Trägervielfalt (§ 4 SGB VIII) und des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern (§ 5 Abs. 1 und 2 SGB VIII) diese Plätze für den beklagten Träger der Jugendhilfe von Nutzen sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach der genannten Rechtsprechung eine Ermessensverdichtung insoweit besteht, als in einer Stadt-Umland-Beziehung bei dem in einer kreisfreien Stadt gelegenen Kindergarten aus dem benachbarten Landkreis eine stabile Nachfrage etwa in Gruppengröße besteht. Es hat es indessen im vorliegenden Einzelfall trotz Unterschreitens dieser Grenze einer Gruppengröße als nicht ermessensgerecht angesehen, dass der Beklagte seine Ablehnung maßgeblich unter Bezugnahme auf diese Größenordnung begründet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei darauf abgestellt, dass eine vergleichbare Situation in dem benachbarten Landkreis vorliege und die beiden Landkreise zusammen mit etwa gleichen Anteilen ein Aufkommen an der Obergrenze einer Gruppengröße verursachen und dabei gegenüber der kreisfreien Stadt Frankenthal, der Beigeladenen, die den Kindergarten mit einer Gruppe in ihre Planung aufgenommen hat, den Hauptanteil der Nachfrage stellen.
Die Anwendbarkeit des § 74 Abs. 1 SGB VIII für das Jahr 2005 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) die Bestimmung des § 74a SGB VIII eingefügt worden ist, wonach das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt. Damit ist die Bestimmung des § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht unanwendbar geworden. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 74a SGB VIII (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 39) wird auf die Finanzierungsformen abgestellt, die sich in den Ländern für die Tageseinrichtungen herausgebildet hätten. Hinsichtlich der Rechtsfolge der Regelung könnte die amtliche Begründung insoweit widersprüchlich erscheinen, als es zunächst heißt, es werde klargestellt, dass "die rechtlichen Regelungen (Anm.: d. h. des Bundesrechts) nicht zur Anwendung kommen", während es im anschließenden Satz heißt, damit werde "den Ländern die Möglichkeit eröffnet, den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen in Betrieben aus öffentlichen Mitteln zu fördern". In der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs wird insoweit zu Nr. 6 ausgeführt, es sei eine Stärkung der Länderkompetenzen bei Struktur- und Organisationsfragen beabsichtigt.
Mit der gesetzlichen "Klarstellung" ist insoweit keine ipso jure wirkende Aufhebung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 74 f. SGB VIII für den hier betroffenen Bereich der Tageseinrichtungen verbunden; vielmehr will der Bundesgesetzgeber diese Fragen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz dem originären Gesetzgebungsrecht der Länder überlassen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 74a Rn. 1). Damit hat die Bestimmung die Funktion, im Bereich der vorliegend betroffenen Materie die Bundeskompetenz zur Regelung von Finanzierungsfragen freizugeben, führt aber nicht wie bei einer Aufhebung einer Bestimmung zum Entfallen der Anwendbarkeit der bestehenden Regelungen zur Förderung der Kosten der Einrichtung nach Ermessen. Es bedürfte deshalb für die Aufhebung der Anwendbarkeit der §§ 74 f. SGB VIII zuvor einer landesgesetzgeberischen Betätigung. Damit bleiben bis zu einem solchen landesgesetzgeberischen Akt die Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes des Landes über die Finanzierung der in einem Bedarfsplan aufgenommenen Einrichtungen (§ 12 Abs. 1 und 2 KitaG) im Sinne der durch das Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsprechung "ergänzt". Dies entspricht dem Grundsatz des Fortbestehens geltender Regelungen bei einem Kompetenzwechsel (vgl. dazu auch BVerwG, NJW 1988, 1161). Die gesetzliche Bestimmung des § 74a SGB VIII folgt damit dem Regelungsmodell des Art. 72 Abs. 3 des Grundgesetzes in der Fassung des 42. Änderungsgesetzes zum Grundgesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146), wonach durch Bundesgesetz bestimmt werden kann, dass eine bundesgesetzliche Regelung durch Landesgesetz ersetzt werden kann (vgl. zu den Rechtsfolgen von Art. 72 Abs. 3 a. F. - Art. 72 Abs. 4 n. F. - etwa Degenhardt in Sachs, GG, 2. Auflage, Art. 72 Rn. 39 f. sowie Stettner in Dreier, GG, 2. Auflage, Art. 72 Rn. 32 - Supplementum 2007, Art. 72 Rn. 59, 60 -; zur Schaffung von Regelungsvorbehalten zugunsten des Landesgesetzgebers außerhalb der spezifischen Regelung des Art. 72 Abs. 3 GG vgl. Oeter in v. Mangold/Klein/Starck, GG, 4. Auflage, Art. 72 Rn. 26 sowie BVerfGE 20, 238, 251 und 35, 134, 142 f. sowie 83, 24, 30).
Das Verwaltungsgericht weicht mit seinen Ausführungen nicht von dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2005, 7 A 11293/05.OVG ("Landau"), ab; auch darin findet sich kein Rechtssatz derart, dass unterhalb eines Aufkommens in Gruppengröße - wie der Beklagte annehmen will - ein Förderungsanspruch ermessensgerecht abgelehnt werden könne, und zwar einzig unter Verweis auf dieses Größenordnungsmerkmal. Vielmehr unterscheidet das Urteil zwischen dem "verdichteten" Ermessen und einem Raum offener Ermessensausübung. Dieser Raum eines gleichsam offenen Ermessens wird in umgekehrter Richtung allenfalls (erst) dort enden, wo angesichts der Nachfrage in einer nur unerheblichen Größenordnung dem Gedanken der häufig unvermeidlichen Wechselbeziehungen über die Gebietsgrenzen hinweg ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Im Gegensatz zur Planung der Beigeladenen war im Fall der Stadt Landau die zweite Gruppe des Waldorfkindergartens in deren Bedarfsplanung aufgenommen, und zwar auch aus Gründen der lokalen Bedarfsbefriedigung im Hinblick auf eine weitere Bautätigkeit in der Landauer Südstadt; nur in einem solchen Fall hat der Senat es angesichts dieser Bedarfsplanung als fehlerhaft angesehen, die finanzielle Förderung der zweiten Gruppe trotz ersichtlich bestehender existentieller Gefahren für den Weiterbetrieb der Einrichtung auf die Zahl der Kinder aus dem Stadtgebiet einzuschränken. Eine Ausnahme davon wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein Anspruch des Trägers der Kindertagesstätte gegenüber einem gebietsfremden Jugendhilfeträger als "gesichert" hätte angesehen werden können, was die Entscheidungsgründe seinerzeit angesichts der Einzelfallumstände verneint haben. Dabei war ein deutliches Übergewicht der Kinder aus der kreisfreien Stadt Landau zu verzeichnen, im maßgeblichen Zeitpunkt nämlich in einem Verhältnis mit 27 : 12. Aus der Entscheidung kann daher in keiner Weise der Schluss gezogen werden, der Anspruch auch nur auf eine ermessensgerechte Förderungsentscheidung sei schon ausgeschlossen, wenn die Nachfrage von außerhalb unterhalb der Gruppengröße verbleibe.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Förderung ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Soweit sich der Beklagte auf die in quantitativer Hinsicht in seinem Gebiet vorhandene Bedarfsdeckung beruft, ist dies ersichtlich rechtsfehlerhaft; die Rechtsprechung (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 11. Januar 2007, 12 S 2472/06, - juris - Rn. 44) hat stets betont, dass es auch auf die qualitative Ausrichtung der Planung ankomme, insbesondere auch auf die Berücksichtigung der Nachfrage nach Angeboten spezieller Erziehungsrichtungen wie etwa der Waldorfpädagogik und dem entsprechenden Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 Abs. 1 und 2 SGB VIII) unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Trägervielfalt (§ 4 Abs. 3 SGB VIII). Dass der im Süden des beklagten Landkreises gelegene Waldorfkindergarten in Hassloch den hier zu verzeichnenden Bedarf im nördlichen Teil des Gebiets, der mit der im Stadtgebiet der Beigeladenen gelegenen Einrichtung befriedigt werden kann, nicht abdeckt, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Dem Beklagten ist zwar im Hinblick auf die Gebietsgrenzen einzuräumen, dass kein auf einzelne Kinder bezogener Finanzausgleich erforderlich ist. Die entsprechende Größenordnung, ab der der Raum für einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung eröffnet ist, ist vorliegend indessen bei einer stabilen Nachfrage in der Größenordnung von etwa 10 Kindern weit überschritten.
Die Haushaltslage als solche bietet keinen Grund für eine ermessensgerechte Ablehnung, weil das Gebot zum Haushaltsausgleich alle Verwaltungsgebiete gleichermaßen betrifft. Die hier vorliegende Aufgabe einer ermessensgerechten Bescheidung im Rahmen des § 74 Abs. 1 SGB VIII stellt danach keine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe dar, deren Rückführung in erster Linie zum Zweck des Haushaltsausgleichs in Betracht käme. Die Gesamtverantwortung des Trägers der Jugendhilfe umfasst auch die Finanzverantwortung, für die hier betroffene Aufgabe finanzielle Mittel in dem Umfang bereitzustellen, dass die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch dem Gesetz entsprechend erfüllt werden können (vgl. VGH BW, a.a.O. Rn. 51).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts schränkt mit der Bindung an die Entscheidungsgründe den Ermessensraum des Beklagten auch nicht in rechtswidriger Weise ein. Das Verwaltungsgericht sieht als erheblichen Gesichtspunkt für die Ermessensausübung den Umstand an, dass die beiden Nachbarkreise zumindest bei einer Gesamtbetrachtung der Stadt-Umland-Beziehung im Verhältnis zu der Beigeladenen den Hauptanteil des Aufkommens der Nachfrage für die Kindergartenplätze verursachen und insoweit zusammen jedenfalls in einer Art Trittbrettfahrerrolle wären, wenn sie sich einer Förderung enthalten würden. Dies entspricht einer sachgerechten Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung wiederholt herausgestellten Gebots der Kooperation zwischen den betroffenen Verwaltungen in Fragen der Förderung solcher spezieller Erziehungsrichtungen, bei denen die Nachfrage regional breiter gestreut ist. Diese Betrachtungsweise ist hier um so eher sachgerecht, als die besondere Gebietssituation letztlich nicht zu Lasten des betroffenen Kindergartenträgers und damit zu Lasten der Berücksichtigung der Trägervielfalt und des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern gehen kann. In der vorliegenden Situation wird nämlich die Stadt-Umland-Situation mit dem Zuschnitt der kommunalen Gebietsgrenzen dadurch geprägt, dass gleichsam zwei "Kragenkreise" die kreisfreie Stadt Frankenthal umfassen. In dieser Lage kann der Beklagte sich bei der Auslegung seines Ermessens nicht darauf berufen, Dritte könnten die Verwaltung nicht zur Kooperation zwingen; vielmehr muss er, kommt eine Kooperation nicht zustande, um so eher auch unterhalb der in die Erwägungen einbezogenen "Gruppengröße" der Nachfrage sein Ermessen - ebenso wie der Nachbarkreis - in Richtung einer Förderung ausrichten. Dass die Förderung im Sinne der Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 Abs. 2 SGB VIII) mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, lässt sich angesichts des insgesamt vorhandenen Umfangs der Förderung von Plätzen in Kindertagesstätten nicht ausmachen, zumal die Berücksichtigung der Trägervielfalt und von Minderheiten in der Erziehungsausrichtung zwangsläufig wegen des größeren Einzugsbereichs mit gewissen Mehrkosten verbunden ist. Dem trägt die Rechtsprechung Rechnung, indem der Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung ein gewisses Mindestmaß an nachhaltiger Nachfrage über die Gebietsgrenzen hinaus verlangt, das hier indessen überschritten ist.
Auch soweit das Verwaltungsgericht als Ermessensrichtlinie aufgegeben hat, bei der Förderungsentscheidung gleiche Grundsätze und Maßstäbe wie bei der sonstigen Förderung anzulegen, werden Rechte des Beklagten nicht verletzt, weil dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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