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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 7 A 11063/08.OVG
Rechtsgebiete: StAG, VwGO


Vorschriften:

StAG § 11
StAG § 11 S. 1
StAG § 11 S. 1 Nr. 1
StAG § 11 S. 1 Nr. 2
VwGO § 108
VwGO § 108 Abs. 1
1. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07).

2. Die Beweisführung darf sich nicht auf sogenannte schlichte Behördenzeugnisse (der Verfassungsschutzbehörden) beschränken, wenn diese sich in pauschalen Bewertungen (hier: "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK) erschöpfen, die lediglich auf eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von diese Bewertung ausfüllenden Tätigkeiten gestützt ist, ohne dass die dem Betroffenen vorgeworfene tatsächliche Handlungsweise benannt wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 A 11063/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Einbürgerung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. Februar 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 werden der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger, der am 1. Januar 1967 geboren und kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Seine Einreise nach Deutschland erfolgte am 4. Februar 1996; in der Folge stellte er einen Asylantrag und wurde mit Bescheid vom 29. Februar 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Im Februar 1998 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, seit Februar 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Am 28. September 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung und legte eine von ihm unterschriebene Loyalitätserklärung vor. Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte das Ministerium des Innern und für Sport der Beklagten mit, dass der Kläger sich zumindest im Jahr 2005 als sogenannter Frontarbeiter des "Volkskongresses Kurdistans" (KONGRA-GEL) im Gebiet X. betätigt habe. Durch seine Einbindung als Frontarbeiter in den KONGRA-GEL unterstütze der Kläger nachhaltig eine verbotene extremistische Organisation. Von ihm gingen somit verfassungsfeindliche Bestrebungen aus.

Der Kläger gab bei einer Vorsprache am 17. Januar 2007 an, er habe von einem Kontakt zur PKK nichts gewusst. Er habe allenfalls etwas unterschrieben, nämlich dass er für Freiheit und Demokratie eintrete. Weder habe er für eine Organisation Zeitungen verkauft noch Spenden gesammelt.

Mit Bescheid vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport als Verfassungsschutzbehörde.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sich nicht als Frontarbeiter des KONGRA-GEL betätigt habe. Die Auskunft des Verfassungsschutzes könne er sich nur so erklären, dass er seinerzeit mit einem Landsmann andere Landsleute und den Kulturverein in X. besucht habe. Es sei jedoch nicht die Rede von politischer Werbung gewesen. Er sei nie im Besitz von Informationsmaterialien gewesen und habe auch keine Spenden gesammelt. Er sei lediglich ein paar Mal mit dem von ihm genannten Landsmann zusammengetroffen und habe mit diesem auch andere Landsleute besucht. Als er gemerkt habe, dass jener in entsprechender Weise politisch tätig gewesen sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gepflegt.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 hat der Kläger sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgt. Zur Begründung hat er in Ergänzung zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgebracht: Möglicherweise sei er Opfer einer Denunziation geworden. Der KONGRA-GEL sei nicht von Anfang an als verbotene Organisation behandelt worden. Er sei erst nach längerer Zeit in die Liste der terroristischen Vereinigungen aufgenommen worden. Davor habe es Bemühungen aus kurdischen Kreisen gegeben, die Aufnahme in die Liste zu verhindern. Wenn er sich während der Kampagne durch Unterschriftsleistung dafür ausgesprochen haben sollte, dass der KONGRA-GEL nicht in die Liste aufgenommen werde, so sei dies nicht als Unterstützung einer verbotenen Organisation zu werten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der auf § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - gestützte Anspruch sei gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die den Schluss rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dazu gehöre die Unterstützung einer terroristischen Organisation. Als solche sei die vom Kläger unterstützte Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK anzusehen, welche seit November 1993 mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegt sei. Der Kläger habe die Organisation, wie sich aus der Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport ergebe, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg gestützt sei, durch seine Tätigkeit als Frontarbeiter unterstützt. Dabei folge aus der Auskunft des Landesamtes, dass Frontarbeiter Personen seien, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, und zwar z.B. durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkauf von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc. Die einzelnen Handlungen, die den Begriff der Frontarbeitertätigkeit ausfüllten, stellten ohne weiteres Unterstützungshandlungen im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte für jede einzelne Handlung, so dass offen bleiben könne, welche der genannten Handlungen vom Kläger konkret vorgenommen worden sei. Zu der Frontarbeitertätigkeit komme auch noch die dreimalige Teilnahme an internen Versammlungen des vom KONGRA-GEL dominierten Kurdischen Kulturvereins X., wie dies sich ebenfalls aus den Auskünften des Landesamtes ergebe. Eingeräumt habe der Kläger auch die Teilnahme an einer Großdemonstration in S. im Zeitraum 2005/2006. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.

Mit der dagegen vom Senat mit Beschluss vom 26. September 2008 zugelassenen Berufung rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, seinem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen seien nicht nachgewiesen. Es sei nicht benannt, welche einzelnen Handlungen ihm vorgeworfen würden, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Frontarbeitertätigkeit ergäben. Ihm werde nicht die Chance gegeben, konkrete Handlungen, aus denen dies abgeleitet werde, aufzuklären. Grundsätze des rechtlichen Gehörs verlangten, dass die Tatsachen konkret benannt würden, aus denen die Unterstützungsaktivität gefolgert werde. Es könne nicht sein, dass dafür eine Aufzählung mit "z.B." und "etc." ausreiche. Es sei auch unzulässig - wie dies allerdings vielfach Behördenpraxis darstelle - aus einer Betätigung im Rahmen der kurdischen Kulturvereine die Unterstützung für die PKK herzuleiten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt auf Rückfrage durch den Senat aus, sie könne dem Begehren des Klägers nicht abhelfen, wenn auch aus den im Verfahren bekundeten Gründen von Seiten der Verfassungsschutzbehörden keine der Konkretisierung und Ergänzung dienenden Angaben gemacht werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Senat kann gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 40c StAG der Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrages, hier der 28. September 2006. Nach dieser Vorschrift sind nämlich für Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG weiterhin in ihrer bis zum 28. August 2007 gültigen Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Damit unterliegt die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs des Klägers namentlich nicht der zu jenem Zeitpunkt erst in Kraft getretenen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG im Hinblick auf den Nachweis der Kenntnisse der Rechtsund Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen nicht umstritten, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG, was insbesondere den erforderlichen Aufenthaltstitel und die Voraufenthaltszeiten, das Nichtvorliegen erheblicher Straftaten, die Deutschkenntnisse sowie die Unterhaltsfähigkeit angeht, vorliegen. Der Senat konnte auch davon absehen, lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu verpflichten, da es für den Erfolg der Klage auf die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG hier nicht ankommt, nämlich dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist nämlich von den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 der Bestimmung (Nr. 6) anzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, was beim Kläger mit seinem anerkannten Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz der Fall ist.

Entgegen der Auffassung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und dem Urteil des Verwaltungsgerichts stehen - was einzig umstritten ist - die Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG a.F., die § 11 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung entsprechen, dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Danach ist die Einbürgerung zwar ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (Nr. 1) bzw. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt (Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgsetz). Der Tatbestand mag erfüllt sein, wenn eine solche Handlungsweise der Unterstützung der Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK gelten würde (vgl. dazu Urteil des Senats vom 4. Juli 2005 - juris; VGH BW, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696.05 - juris). Indessen können vorliegend tatsächliche Anhaltspunkte bzw. Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung tragen, nicht festgestellt werden. Zwar ist der Begriff der Unterstützungshandlung in diesem Sinne grundsätzlich weit aufzufassen, nämlich dahin, dass Unterstützung jede Handlungsweise ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwGE 128, 140, 143). Die dies bezweckende Zielrichtung des Handelns muss dem Ausländer aber regelmäßig erkennbar und ihm daher zurechenbar sein. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Zusammenhang mit einer aktiven Beteiligung an Unterstützungshandlungen für die PKK oder in deren Kontext ein Einbürgerungshindernis dann besteht, wenn sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit auch in der Person des Ausländers konkretisiert hat (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 2005, a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 123, 114, 125 zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen). Eine solche Konkretisierung setzt indessen in einem Mindestmaß eine subjektive Zurechenbarkeit voraus, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. An einer zurechenbaren Unterstützung in diesem Sinne fehlt es, wenn der Ausländer lediglich politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation unterstützt und dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf Meinungsäußerung nach außen vertritt (BVerwG, a.a.O.).

Eine konkrete Handlung, die objektiv eine solche Unterstützungshandlung darstellen und dem Mindestmaß an subjektiver Zurechenbarkeit genügen würde, kann hier nach tatrichterlicher Würdigung durch den Senat nicht festgestellt werden. Es genügt nicht, dass die Beklagte in Anlehnung an die Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden dem Kläger eine "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL vorwirft. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 lediglich mitgeteilt, genauere Umstände zu der Frontarbeitertätigkeit des Klägers könnten nicht dargelegt werden. Frontarbeiter seien Personen, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, "zum Beispiel durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkaufen von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc". Bei ihnen handele es sich also um Personen, die im Gegensatz zu passiven Versammlungsteilnehmern zumindest aktive Hilfsdienste für den KONGRA-GEL leisteten. Auf Anfrage des Senats gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 an, nach Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz könne weder von dort noch seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine Konkretisierung/Ergänzung der gemachten Angaben vorgenommen werden. Diese Auskünfte reichen nicht, um eine dem Kläger zurechenbare Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinn anzunehmen.

Bei der dem Kläger vorgeworfenen Frontarbeitertätigkeit handelt es sich um einen komplexen Begriff, der auf zugrunde liegenden Tatsachen und entsprechende Bewertungen gestützt ist und insoweit das Resultat eines Subsumtionsvorgangs darstellt. In dieser Hinsicht sind die zur Ausfüllung des Begriffs dienenden tatsächlichen Anhaltspunkte aber nicht vollständig benannt ("zum Beispiel", "etc.") worden, geschweige denn einer Beweisführung zugänglich gemacht worden. Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, ist es nicht unerheblich, ob von der Beklagten die Behauptung aufgestellt wird, der Kläger habe wenigstens eine der in der Aufzählung beispielhaft genannten Tätigkeiten für den KONGRA-GEL ausgeführt, die nach der Auffassung der Verfassungsschutzbehörden die Frontarbeitertätigkeit ausmachen. Auch der Senat hat keine Zweifel, dass etwa das Sammeln von Spenden für den KONGRA-GEL oder das Transportieren oder Verkaufen von dessen Publikationen oder der Verkauf von Fahrkarten oder Eintrittskarten für dessen Veranstaltungen für sich allein oder im Zusammenhang die Frontarbeitertätigkeit belegen könnten. Die Beklagte und letztlich die Verfassungsschutzbehörden haben aber sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch auf besondere Aufforderung durch den Senat im Berufungsverfahren offen gelassen, ob der Kläger eine der in der Aufzählung konkret benannten Tätigkeiten ausgeführt hat oder aber eine unbenannte Handlung, in der die Verfassungsschutzbehörden ebenfalls die Merkmale der Frontarbeitertätigkeit als gegeben ansehen. Diese Zurückhaltung dient letztlich wohl Gründen des Quellenschutzes. Wie der Senat in seinem die Berufung zulassenden Beschluss vom 26. September 2008 indessen dargelegt hat, wird damit dem Gericht verwehrt, selbst zu beurteilen, ob die gegebenenfalls nicht in der Aufzählung bezeichneten Handlungsweisen tatsächlich den Begriff eines Frontarbeiters auszufüllen vermögen oder ob es sich um Handlungsweisen handelt, die im vorhandenen Kontext etwa einer kurdischen kulturellen Veranstaltung für den genannten Zurechnungszusammenhang nicht ausreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der KONGRA-GEL vor Ort, z.B. in dem hier in Rede stehenden Kulturzentrum in X., in Zusammenhang mit kurdischen kulturellen Veranstaltungen tätig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass besonders für die dem beanstandeten Verhalten des Klägers im Jahre 2005 vorangehenden Zeiträume das Auftreten der Nachfolgeorganisation der PKK zeitweise von einer nicht leicht einzuordnenden Taktik geprägt war, einen Kurswechsel hin zu einer zivilgesellschaftlichen Verankerung mit dem Verzicht auf den Kampf um einen eigenständigen Kurdenstaat geltend zu machen. Dabei wurde auch das Verhältnis zu dem militärischen Arm der Organisation im Dunkeln gelassen. Nach dem Bericht des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2005 etwa (s. dort S. 142) wird durch Unterschriftskampagnen, Demonstrationen und Festivals versucht, die Aufmerksamkeit auf die Lage der Kurden in den Siedlungsgebieten zu richten; andererseits dienen diese Veranstaltungen danach dazu, unter den im Ausland lebenden Kurden die kurdische Kultur am Leben zu erhalten. Angesichts dessen wird mit dem Offenlassen der Frage, ob der Kläger nicht etwa nur bei anderen Handlungen als den ausdrücklich genannten aufgefallen ist, dem Gericht die Bewertung unmöglich gemacht, ob tatsächlich eine den genannten Zurechnungszusammenhang ausfüllende Unterstützungstätigkeit für den KONGRA-GEL vorliegt.

Darauf kann nicht im Hinblick auf einen sachtypischen Beweisnotstand der Beklagten und der Verfassungsschutzbehörden verzichtet werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07 - juris) schon nicht im Hinblick auf die Erweislichkeit benannter Tatsachen der Fall. Umso weniger kann von der Benennung der Tatsachen bzw. der tatsächlichen Anhaltspunkte selbst abgesehen werden. Danach richtet sich nämlich die Beweislast auch im hier in Rede stehenden Rechtsbereich nach dem Normbegünstigungsprinzip, d.h. die Behörde ist hier darlegungs- und beweisbelastet für die den Anspruch ausschließenden Umstände. Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Behörde etwa wegen Vertraulichkeitszusagen oder aus Gründen des Quellenschutzes aufgrund einer berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage nach Maßgabe des § 99 VwGO in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Zwar ist die Beweisführung mittels eines sogenannten schlichten Behördenzeugnisses, d.h. hier einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verwaltungsgerichte müssen indessen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen und sind in ihrer tatrichterlichen Beurteilung insoweit lediglich an die Denk-und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch zu den Anforderungen bei Zeugen vom Hörensagen BVerfGE 57, 250). Vorliegend stellt sich dem Senat aber nicht einmal die Frage, ob mit Blick auf die Gesamtheit der zu würdigen Umstände der Beweis hier mit Hilfe eines "schlichten" Behördenzeugnisses geführt werden könnte. Es fehlt nämlich schon an der hinreichenden Darlegung von bestimmten tatsächlichen Anhaltspunkten, aus denen sich die Frontarbeitertätigkeit des Klägers ergeben soll. Wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Dezember 2004, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77), können "schlichte" Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen und nicht durch die Angabe konkreter, eine Einschätzung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, dem Tatrichter regelmäßig nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen vermitteln.

Der Senat hat im Übrigen neben den nicht ausreichenden Hinweisen durch die Verfassungsschutzbehörden keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Eine Konkretisierung und Ergänzung haben die Behörden trotz des Hinweises des Senats unterlassen. Eine Aktenanforderung kommt nicht in Betracht, nachdem die Beklagte sich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörden auf den erforderlichen Quellenschutz berufen hat. Auch aus den sonstigen Umständen ergeben sich keine ausschlaggebenden Erkenntnisse. Der Kläger hat zwar im Rahmen seines Asylverfahrens Angaben gemacht, dass er zum Unterstützerkreis der Widerstandsbewegung in den kurdischen Siedlungsgebieten gehörte und die Kämpfer durch logistische Unterstützung gefördert hat. Dies gibt indessen keine ausreichenden Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung, zumal die Vorgänge in der Türkei mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Auch die von ihm zugestandenen Begebenheiten im Einzelnen reichen zur entsprechenden Ergänzung nicht aus, ebensowenig die sonst von der Beklagten geltend gemachten Umstände. Die Beklagte hat - gestützt auf die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden - vorgebracht, der Kläger habe an internen Veranstaltungen des Kulturvereins in X. teilgenommen. Wegen der aufgezeigten Gemengelage ist daraus ohne nähere Angaben des Charakters der Veranstaltungen schon nicht ersichtlich, ob es um Veranstaltungen ging, die dem KONGRA-GEL zuzurechnen sind, und insbesondere ob für den Kläger diese Zusammenhänge für eine Zurechenbarkeit hinreichend erkennbar waren. Dasselbe trifft für eine Großdemonstration in S. mit tausenden Menschen im Jahr 2005 zu, an der der Kläger teilgenommen hat. Soweit dieser selbst Berührungen mit der einschlägigen Szene zugestanden hat, beschränkt sich dies auf die Einräumung, dass er zusammen mit einem Landsmann verschiedentlich den Kulturverein aufgesucht habe, sich indessen zurückgezogen habe, als er bemerkt habe, dass dieser sich politisch betätigte. Bezogen auf die von ihm selbst eingeräumte Leistung einer Unterstützungsunterschrift hat die Beklagte allerdings keine Einzelheiten zu dem Inhalt der Erklärung und den Umständen aufgezeigt. Die daher nicht widerlegbare Einlassung des Klägers geht dahin, er habe sich für Freiheit und Demokratie einsetzen wollen; dies ist aber ohnehin von seinem Recht auf Meinungskundgabe gedeckt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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