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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 7 A 11107/07.OVG
Rechtsgebiete: RGebStV
Vorschriften:
RGebStV § 5 | |
RGebStV § 5 Abs. 1 | |
RGebStV § 5 Abs. 2 | |
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 1 | |
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
7 A 11107/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Rundfunkgebühren
hier: Zulassung der Berufung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. Mai 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker Richter am Verwaltungsgericht Karst
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. September 2007 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 542,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2007, mit dem er den Kläger zu Rundfunkgebühren für das Radio in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug als Zweitgerät für den Zeitraum von Mai 1998 bis Dezember 2006 herangezogen hat, zu Recht aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger ist in dem Gebührenzeitraum für sein Autoradio nicht rundfunkgebührenpflichtig.
Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides beurteilt sich in Bezug auf den Zeitraum von Mai 1998 bis März 2005 nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl. RP S. 369), betreffend den Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2006 nach der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. RP 2005, 63).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger ist demnach als Rundfunkteilnehmer für das in dem auf ihn zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen.
Sein Autoradio unterfällt jedoch der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Nach der Neufassung dieser Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es - sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage - nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).
Schon mit der früheren Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV a.F. wollte der Normgeber ausschließlich den privaten Bereich von einer Mehrfachzahlung freistellen. Der geänderten Formulierung in § 5 Abs. 2 RGebStV durch den 8. Rundfunk-änderungsstaatsvertrag kommt daher in erster Linie nur die Bedeutung einer Klarstellung zu (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, AS 35, 346, m.w.N.).
Die Nutzung des Fahrzeugs - zumindest auch - zur Ausübung der Imkerei des Klägers schließt die Gebührenfreiheit für das Autoradio als Zweitgerät nicht nach § 5 Abs. 2 RGebStV aus, weil die Imkerei in dem vom Kläger betriebenen Rahmen als sogenannte Liebhaberei anzusehen und dem privaten Bereich der Lebensführung zuzurechnen ist.
Wie der Senat hinsichtlich der Nutzung eines mit einem Radio ausgestatteten Fahrzeugs zu Zwecken einer Nebenerwerbstätigkeit, durch die die Gebührenfreiheit als Zweitgerät ausgeschlossen wird, bereits entschieden hat, ist hierbei zu beachten, dass nicht jede Nebentätigkeit, bei der der Betroffene Einnahmen erhält, dem nicht privaten Bereich zuzuordnen ist. Im Hinblick sowohl auf die einfache Handhabung der Gebührenerhebung unter den Bedingungen einer Massenverwaltung als auch auf das rechtsstaatliche Gebot der hinreichenden Bestimmbarkeit der Gebührenpflicht von Autoradios als Zweitgeräten kann ein Ausschluss der Gebührenfreiheit für solche Geräte in Fahrzeugen, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, nur dann angenommen werden, wenn der Bereich der privaten Nutzung durch den Rundfunkteilnehmer nach der allgemeinen Lebensanschauung objektiv eindeutig und deutlich ersichtlich verlassen wird. Dementsprechend ist die Nutzung eines Fahrzeugs in Ausübung eines Ehrenamtes auch dann dem privaten gebührenfreien Bereich zuzurechnen, wenn die ehrenamtlich tätige Person - etwa als Jugendtrainer eines Sportvereins -eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhält. Gleiches gilt für die Nutzung des Wagens zur Ausübung eines Hobbys oder einer Liebhaberei, bei der nicht die Absicht der Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Selbst wenn hiermit geringfügige, allenfalls kostendeckende Einnahmen verbunden sind, verbleibt eine solche Beschäftigung nach der allgemeinen Lebensanschauung im privaten Bereich. Dem steht nicht entgegen, dass es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auf den Umfang der Nutzung zu anderen als privaten Zwecken nicht ankommt, eine teilweise geschäftliche Nutzung also für den Ausschluss der Gebührenfreiheit ausreicht. Denn hier steht nicht der Umfang der geschäftlichen Nutzung in Rede, sondern ob die Nebentätigkeit durch die mit ihr verbundenen geringfügigen Einnahmen ihrer Art nach noch dem privaten oder bereits dem geschäftlichen Bereich zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).
Hiervon ausgehend ist die vom Kläger betriebene Imkerei als Ausübung einer Liebhaberei zu werten, bei der nicht die Absicht der Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Da er lediglich 8 bis 10 Bienenvölker im Winter und 15 bis 18 im Sommer unterhält, sind mit seiner Bienenhaltung nur geringfügige, allenfalls kostendeckende Einnahmen verbunden. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu entnehmen, dass die Honigimkerei erst von einer Nutzungsgröße von 30 Bienenkästen - d.h. 30 Bienenvölkern - an aufwärts steuerlich zu bewerten ist. Denn erst bei einer solchen Nutzungsgröße übersteige der Ertrag den Aufwand. Unterhalb dieser Schwelle sei eine nachhaltige Ertragsfähigkeit nicht gegeben (vgl. Nr. 7.19 und 7.23 der Richtlinien). Da Anhaltspunkte gegen die sachliche Richtigkeit dieser Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen weder mit dem Zulassungsantrag dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist somit davon auszugehen, dass der Ertrag der Honigimkerei des Klägers mit maximal 15 bis 18 Bienenvölkern, die deutlich unter der maßgeblichen Schwelle von 30 Bienenvölkern liegt, seinen Aufwand nicht übersteigt. Vor diesem Hintergrund besteht auch entgegen der Auffassung des Beklagten kein Anlass, vom Kläger die Vorlage seiner Steuererklärung zur Ermittlung von Einnahmen aus der Imkerei und hierfür aufgewandten Kosten zu fordern. Nach alledem ist die Beschäftigung des Klägers als Imker in dem von ihm betriebenen Rahmen nach der allgemeinen Lebensanschauung dem privaten Bereich zuzurechnen.
Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Beklagte bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die Zweitgerätfreiheit des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV alter und neuer Fassung für Rundfunkempfangsgeräte gilt, die in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, welches der selbständig tätige Rundfunkteilnehmer für die Ausübung seiner Tätigkeit nutzt, die er nicht im Rahmen seiner Steuererklärung geltend macht. Wörtlich genommen würde sich hier diese Frage im Berufungsverfahren nicht stellen. Denn für die Rundfunkgebührenfreiheit des Autoradios des Klägers als Zweitgerät kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob er als "selbständig tätiger" Rundfunkteilnehmer sein Fahrzeug "für die Ausübung seiner Tätigkeit nutzt, die er nicht im Rahmen seiner Steuererklärung geltend macht", wie den obigen Darlegungen zu entnehmen ist.
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die von ihm aufgeworfene Frage der Sache nach darauf gerichtet ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen durch die Nutzung eines mit einem Radio ausgestatteten Fahrzeugs zu Zwecken einer Nebentätigkeit, bei der der Rundfunkteilnehmer Einnahmen erhält, die Gebührenfreiheit als Zweitgerät ausgeschlossen wird, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.) und wie oben dargelegt zu beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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