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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 7 A 11406/06.OVG
Rechtsgebiete: KitaG
Vorschriften:
KitaG § 12 | |
KitaG § 12 Abs. 1 | |
KitaG § 12 Abs. 1 Satz 1 | |
KitaG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
KitaG § 12 Abs. 5 | |
KitaG § 12 Abs. 5 Satz 1 |
Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen .
Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
7 A 11406/06.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Zuschusses zu den Personalkosten eines Kindergartens hier: Zulassung der Berufung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 3. Mai 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2006 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 32.974,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Urteil begegnet nicht den mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung sind dann zu bejahen, wenn die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin für die Zeit bis zur fristgerechten Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse einen Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten für zwei Erzieherinnen zu gewähren, denen die Klägerin gekündigt hatte, nachdem das Land Rheinland-Pfalz ihr die weitere Beschäftigung der Erzieherinnen nach § 48 SGB VIII untersagt hat. Im Urteil ist zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, die geltend gemachten Personalkosten seien keine Aufwendungen, die im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kindertagesstättengesetzes - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79) "angemessen" seien. Es sei unbillig, die öffentliche Hand mit zusätzlichen Personalkosten zu belasten, die durch eine fehlerhafte Ausübung der Personalhoheit des Trägers einer Kindertagesstätte verursacht worden seien. Diese sei hier gegeben, weil die Klägerin statt der gebotenen fristlosen Kündigung die zwei Erzieherinnen trotz der Verwendung entwürdigender Erziehungsmethoden lediglich abgemahnt habe, mit der Folge, dass die Aufsichtsbehörde durch den Erlass eines Tätigkeitsverbots eingeschritten sei.
Mit dem Zulassungsantrag macht die Klägerin sinngemäß geltend, ein arbeitsrechtliches Fehlverhalten dürfe nicht zur Begründung der Unangemessenheit von Aufwendungen herangezogen werden. Angemessen seien vielmehr solche Personalkosten, die zum Betrieb einer Kindertagesstätte notwendig und erforderlich seien. Die Mehrkosten seien durch die Beschäftigung von zwei Ersatzkräften angefallen, deren Einstellung als Folge des Tätigkeitsverbots erforderlich geworden sei. Die bis zum Ausscheiden der beiden gekündigten Erzieherinnen entstandenen zusätzlichen Aufwendungen seien daher erstattungsfähig (hier für die Zeit vom 23. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 beziehungsweise bis zum 30. September 2002).
Dem ist nicht zu folgen. Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (in Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61). Daran fehlt es bei zusätzlichem Personal, wenn die Einstellung ohne ergänzende Aufnahme in den Bedarfsplan und nicht nur vertretungshalber erfolgt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Fehlbedarfsausgleichspflicht des § 12 Abs. 5 Satz 1 KitaG den Träger des Jugendamtes in der Regel nicht zur Erstattung von ungedeckten Personalkosten verpflichtet, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist. Denn mit der typisierenden Betrachtung, grundsätzlich nur die im Bedarfsplan vorgesehenen Personalkosten als angemessene Aufwendungen anzuerkennen, weist das Kindertagesstättengesetz das Risiko für Mehrausgaben durch Ersatzkräfte, die nicht bereits nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG bezuschusst werden, vielmehr dem jeweiligen Einrichtungsträger zu, in dessen Verantwortungsbereich die vermehrten Personalkosten verursacht worden sind. Im Falle einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII ist dies regelmäßig der Träger der Kindertagesstätte, der das ungeeignete Erziehungspersonal ausgesucht, eingestellt, beschäftigt und beaufsichtigt und im Vergleich zur Aufsichtsbehörde die besseren tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die beanstandeten Verhaltensweisen und Zustände hat. Hiervon ausgehend würde sich in einem Berufungsverfahren auch die mit dem Zulassungsantrag weiter aufgeworfene Frage nicht stellen, ob es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, sich vor den Abmahnungen der Erzieherinnen mit der Aufsichtsbehörde in Verbindungen zu setzen.
Auch die im Zulassungsantrag vertretene Auffassung, die Klägerin sei im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens als Arbeitgeberin befugt gewesen, statt der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen fristlosen Kündigungen die Erzieherinnen (lediglich) abzumahnen, rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Zwar ist richtig, dass die Klägerin in eigener Verantwortung entscheiden durfte, welche Mittel sie zur Beseitigung des beanstandeten Verhaltens ergreifen will. Die Fehlbetragsausgleichspflicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 KitaG bezweckt jedoch nicht, den freiwilligen Träger von seinem Arbeitgeberrisiko dort zu entbinden, wo er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat. Denn mit der Selbständigkeit des Einrichtungsträgers (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) wird ihm zugleich auch das Risiko für seine Personalentscheidungen zugewiesen. Demgegenüber behauptet auch die Klägerin nicht, im Zeitpunkt der Abmahnungen an einer fristlosen Kündigung der Erzieherinnen aus Rechtsgründen gehindert gewesen zu sein.
Aus diesem Grunde sind auch die aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs an die gekündigten Erzieherinnen gezahlten Abfindungen nicht erstattungsfähig. Hinzu kommt, dass Abfindungen, die einem aufgrund eines Vergleichs ausgeschiedenen Angestellten ohne Arbeitsleistung nach § 62 Abs. 2 Buchst. e) des Bundesangestelltentarifvertrags - BAT - zugebilligt werden, nach § 12 Abs. 5 Satz 1 KitaG nur dann ausgleichspflichtig sind, wenn statt der Abfindung ein tariflicher Anspruch auf Übergangsgeld besteht (vgl. Urteil des Senats vom 17. September 1985 - 7 A 6/85.OVG -, OVG RP, AS 20, 25 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) des Zweiten Landesgesetzes zur Ausführung des Kindergartengesetzes vom 15. Juli 1970). So liegt die Sache hier nicht. Den gekündigten Erzieherinnen stand ein Anspruch auf tarifliches Übergangsgeld nicht zu. Denn nach § 62 Abs. 2 Buchst. a) BAT ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat. Dieses ist hier der Fall. Denn Kündigungsgrund war die auf dem Gebrauch entwürdigender Erziehungsmethoden beruhende Tätigkeitsuntersagung.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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