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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 7 A 11548/06.OVG
Rechtsgebiete: POG, LGebG, BesGebV, AllgGebV, VwGO


Vorschriften:

POG § 22
POG § 22 Nr. 1
LGebG § 9
LGebG § 9 Abs. 1
BesGebV Lfd. Nr. 14
BesGebV Lfd. Nr. 14.3
AllgGebV § 2
VwGO § 55a
VwGO § 55a Abs. 1
VwGO § 55a Abs. 1 Satz 3
VwGO § 60
VwGO § 60 Abs. 1
War ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Antrag auf Zulassung der Berufung lediglich mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

Nach lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei nur Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 POG als solcher entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen. Kosten, die durch die verwaltungstechnische Abwicklung einer Sicherstellung anfallen, sind nicht erstattungsfähig (Fortführung von OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVGRP).

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe im Rahmen der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis dürfen die Pauschsätze für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. S. 539) berücksichtigt werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 11548/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kosten für polizeiliche Maßnahmen

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. März 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Geis ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Kämmerer ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Kauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Juli 2006 teilweise abgeändert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 wird aufgehoben, soweit darin 76,20 € übersteigende Kosten festgesetzt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu Gebühren für einen Polizeieinsatz herangezogen wird.

Am 1. November 2005 wurde der Kläger, der ein Kraftfahrzeug führte, von zwei Polizeibeamten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Ausfallerscheinungen des Klägers deuteten auf einen vorangegangenen Konsum von Drogen hin. Während ein Alkoholtest einen Wert von 0,00 Promille ergab, bestätigte ein MAHSAN-Drogen-Schnelltest die Einnahme von Amphetaminen. Der Kläger wurde daraufhin auf die Polizeidienststelle gebracht, wo ihm eine Blutprobe entnommen und er ärztlich untersucht wurde; sein Führerschein wurde sichergestellt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das später als Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgeführt wurde, ist eingestellt.

Mit Bescheid vom 14. November 2005 forderte der Beklagte von dem Kläger für den Polizeieinsatz Kosten in Höhe von 110,70 €. Der Berechnung legte er insgesamt drei Personenstunden für Beamte des mittleren Dienstes (2 Stunden für den Einsatz als solchen; eine weitere Stunde für die anschließende verwaltungstechnische Abwicklung), Fahrtkosten für 4 km zu je 0,30 € sowie Zustellungskosten in Höhe von 6,00 € zugrunde.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, die Sicherstellung des Führerscheins sei mangels eines Tatnachweises zu keiner Zeit gerechtfertigt gewesen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 zurück. Die Kostenerhebung sei rechtmäßig. Die Sicherstellung des Führerscheins sei zu Recht erfolgt. Nach den Feststellungen bei der Kontrolle habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Die Höhe der Gebühren für den Einsatz der Polizeibeamten sei rechtmäßig. Diese sei nach den Stundensätzen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 2. Dezember 2003 ermittelt worden (3 Stunden zu je 34,50 €).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Kostenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle am notwendigen gebührenrechtlichen Zurechnungszusammenhang, wonach zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet sei, zu wessen Gunsten eine Amtshandlung vorgenommen werde. Hier sei aber keine tatsächlich bestehende Gefahr abgewendet worden. Daher liege keine Amtshandlung zu Gunsten des Klägers vor. Der Kläger habe den Polizeieinsatz auch nicht in gebührenrechtlichem Sinne veranlasst; ihm habe letztlich nicht nachgewiesen werden können, dass er ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches seinen Pflichten als Verkehrsteilnehmer zuwider gelaufen sei.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2006, der im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt worden ist und lediglich mit einer so genannten fortgeschrittenen Signatur versehen war, hat der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 7. Dezember 2006 entsprochen. Erst bei der weiteren Bearbeitung ist aufgefallen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Auf Hinweis des Senats hat der Beklagte ausgeführt, dass weder das Verwaltungsgericht Trier noch das Oberverwaltungsgericht Zweifel am Vorliegen eines wirksamen Zertifikats nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung geäußert hätten. Er habe deshalb von einer ordnungsgemäßen Antragstellung ausgehen dürfen. Insofern hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Wiederholung seines Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt. In der Sache weist er darauf hin, dass die Sicherstellung des Führerscheins rechtmäßig gewesen sei, weil der Kläger das Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe und seine Fahruntüchtigkeit nicht habe ausgeschlossen werden können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts berücksichtige nicht, dass es sich bei der Sicherstellung des Führerscheins um eine präventive Maßnahme handele. Eine darüber hinausgehende Verwirklichung eines Straf- oder Bußgeldtatbestandes sei nicht erforderlich.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Juli 2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet (II.).

I.

Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der elektronisch übermittelte Antrag auf Zulassung der Berufung vom 17. August 2006 nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Dabei kann offen bleiben, ob die Zulassung der Berufung den Senat nunmehr ohnehin daran hindert, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zulassungsantrags (erneut) zu prüfen (in diesem Sinne Kopp/Schenke, 14. Auflage 2005, § 124a Rn. 60; a. A. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 124a Rn. 55). Dem Beklagten ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zwar war der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen. Allerdings bestanden für die Vertreterin des Beklagten mit Blick auf die sichtbare Kennzeichnung des Schriftsatzes als "unterschrieben" (vgl. Blatt 74 der Gerichtsakte) keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Formerfordernis nicht Rechnung getragen worden wäre. Berücksichtigt man darüber hinaus die neuen technischen Anforderungen, die der elektronische Rechtsverkehr an die Beteiligten stellt, ist die fehlende Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, wie sie § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO vorschreibt, hier als unverschuldet anzusehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Sein Kostenbescheid vom 14. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 ist überwiegend rechtmäßig. Er beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, deren allgemeine Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegen (1.). Der Beklagte durfte bei der Gebührenbemessung allerdings keine Zeiten für die verwaltungstechnische Abwicklung der Sicherstellungsmaßnahme berücksichtigen (2.). Jedoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass er insgesamt Kosten in Höhe von 76,20 € für zwei Einsatzstunden der Polizeibeamten, die Fahrt mit dem Streifenwagen zur Polizeidienststelle sowie Zustellungskosten zugrunde gelegt hat (3.).

1. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 38) und der laufenden Nr. 14.3 der Anlage hierzu ist vorgesehen, dass für die Sicherstellung von Sachen nach § 22 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten Gebühren von 25,00 € bis 1.275,00 € erhoben werden. Dieser Gebührentatbestand verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zutreffend ausgeführt (vgl. Urteil vom 25. August 2005 -12 A 10678/05.OVG -, ESOVGRP).

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach der laufenden Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis liegen vor. Die Polizeibeamten haben den Führerschein des Klägers rechtmäßig nach § 22 Nr. 1 POG sichergestellt. Bei der Verkehrkontrolle am 2. November 2005 zeigte der Kläger Ausfallerscheinungen. Diese äußerten sich in einer deutlichen Rötung der Augenbindehäute sowie einem wässrigen Glänzen der Augen; die Pupillen waren erweitert und reagierten nur zögerlich auf Lichteinfall. Der Kläger war nicht in der Lage, allen Aufforderungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Hinzu kam ein Vibrationszittern der Fingerkuppen an beiden Händen des Klägers. Ein MAHSAN-Drogen-Schnelltest reagierte positiv auf Amphetamine. Danach lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger das Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führte und er infolge Fahruntüchtigkeit eine gegenwärtige Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr darstellte. Die ärztliche Untersuchung des Klägers bestätigte die - wenn auch geringe - Beeinflussung durch Drogen oder Medikamente.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte der Beklagte den Kläger bei dieser Sachlage auch grundsätzlich als Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG in Anspruch nehmen. Er hat die Amtshandlung veranlasst. Die Sicherstellung des Führerscheins ist gebührenrechtlich dem Pflichtenkreis des Klägers zuzurechnen. Das folgt bereits aus der bei ihm festgestellten Fahruntüchtigkeit, die mit seinen ordnungsgemäßen Pflichten als Verkehrsteilnehmer nicht vereinbar war und ein entsprechendes (ordnungsrechtliches) Einschreiten der Polizeibeamten zur Gefahrenabwehr verlangte. Einer darüber hinausgehenden straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung bedurfte es hingegen nicht.

2. Der auf der Grundlage der laufenden Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis möglichen Gebührenerhebung sind allerdings Grenzen gesetzt. Es handelt sich gerade nicht um einen allgemeinen und umfassenden Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen nach § 22 POG. Schon nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes, der ausdrücklich an die Sicherstellung nach § 22 POG als solche anknüpft, ist eine enge Auslegung geboten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber jedwedes Tätigwerden der Polizei den verantwortlichen Personen als gebührenrechtliche Sonderlast auferlegen wollte. Das legt auch ein Vergleich mit den anderen unter der laufenden Nr. 14 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebührentatbeständen nahe, die jeweils ganz bestimmte Maßnahmen und Handlungen der Polizei als gebührenpflichtig bestimmen. Daraus folgt für den hier maßgeblichen Gebührentatbestand der laufenden Nr. 14.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses, dass der von ihm erfasste Zeitraum, für den die Polizei Gebühren erheben kann, mit dem Abschluss der Sicherstellungsmaßnahme endet. Hingegen sind Zeiten polizeilicher Vorgangsbearbeitung grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.

Danach durfte der Beklagte bei der Bemessung der Gebühr im vorliegenden Fall nicht eine dritte Arbeitsstunde für einen Beamten des mittleren Dienstes in Höhe von 34,50 € berücksichtigen. Die mit dieser dritten Stunde erfassten Zeiten dienten allein der verwaltungstechnischen Abwicklung der den Kläger betreffenden polizeilichen Sicherstellungsmaßnahme. Das hat der Beklagte unter Hinweis auf die Abfassung des Tätigkeitsberichts und das Ausfüllen des Erfassungsbogens für die Festsetzung von Gebühren selbst ausgeführt. Hierfür bietet die laufende Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis jedoch keine Rechtsgrundlage. Die polizeiliche Maßnahme nach § 22 POG endete hier mit der Sicherstellung des Führerscheins des Klägers auf der Polizeidienststelle.

3. Im Übrigen ist die Kostenerhebung nicht zu beanstanden. Sie hält sich im unteren Bereich der nach der laufenden Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühr von 25,00 € bis 1.275,00 €. Diese Gebührenerhebung wird den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gerecht (§ 9 Abs. 1 LGebG). Dabei durfte der Beklagte die Gebühren pauschalierend und in Anlehnung an die in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. S. 539) mitgeteilten Stundensätze für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den Einsatz eines Beamten des mittleren Dienstes von 34,50 € (31,39 € Personalkosten zuzüglich 3,11 € Sachkosten) festsetzen. Diese Vorgehensweise ist, worauf der Senat mit Blick auf eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Oktober 2006 (5 K 915/06.NW) hinweist, nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Gebührenfestsetzung nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese sich an den Pauschsätzen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen die Gebühren orientiert hat, statt die (niedrigeren) Beträge nach § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61) heranzuziehen. Ein Vorrang des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses lässt sich aber nicht begründen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses gelten die dortigen Sätze lediglich dann, wenn Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind. Dieser Fall liegt angesichts der in laufender Nr. 14.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Rahmengebühr jedoch nicht vor.

Ferner erweist sich die Gebührenbemessung nicht deshalb als fehlerhaft, weil in die Stundensätze des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 Sachkosten eingerechnet sind. Weder dem Gebührentatbestand der laufenden Nr. 14.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses selbst noch einem Vergleich mit den anderen Gebührentatbeständen der laufenden Nr. 14 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lässt sich entnehmen, dass Sachkosten bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt werden dürften. Abgesehen davon, enthalten auch die Sätze nach § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, die ihrerseits auf ein Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28. Dezember 1995 (MinBl. 1996 S. 23) zurückgehen, Sachkosten.

Hinsichtlich der Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese überhöht wäre. Die zurückgelegte Strecke entspricht dem Verwaltungsaufwand, der auf Veranlassung des Klägers im hier vorliegenden Einzelfall geleistet wurde.

Schließlich muss der Kläger auch die Auslagen für die Postzustellungsgebühren in Höhe von 6,00 € erstatten. Nachdem die Sicherstellungsmaßnahme beendet war und deshalb die laufende Nr. 14.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses keine Anwendung mehr findet, konnte der Beklagte seinen entsprechenden Anspruch auf § 10 Abs. 1 Nr. 9 LGebG stützen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 110,70 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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