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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 7 A 11566/06.OVG
Rechtsgebiete: POG, BestG


Vorschriften:

POG § 6
POG § 6 Abs. 1
POG § 6 Abs. 2
POG § 6 Abs. 2 Satz 1
BestG § 8
BestG § 8 Abs. 2
BestG § 8 Abs. 2 Satz 1
BestG § 8 Abs. 2 Satz 2
BestG § 9
BestG § 9 Abs. 1
BestG § 9 Abs. 1 Satz 2
BestG § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Der Betreiber oder der Leiter eines Alten- und Pflegeheims kann regelmäßig nicht zu den Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellosen und alleinstehenden Heimbewohners herangezogen werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 11566/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kostenersatz für eine Bestattung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Verwaltungsgericht Pirrung ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Seiler ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, soweit nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt das Alten- und Pflegeheim "Haus H." in M.. Dort lebte seit 2002 Herr K., der unter Betreuung stand. Die Heimkosten zahlte die Stadt K. als zuständiger Sozialhilfeträger. Herr K. verstarb am 25. November 2005 im Krankenhaus in D.. Er war mittellos und alleinstehend; Angehörige sind nicht bekannt. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 6. Dezember 2005 die Beisetzung.

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 9. Januar 2006 zu den Kosten der Bestattung in Höhe von insgesamt 1.200,00 € heran. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei für die Bestattung verantwortlich gewesen, so dass sie nach § 6 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes die Kosten tragen müsse. Sie sei als sonstige Sorgeberechtigte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bestattungsgesetzes verpflichtet gewesen, die Bestattung des ehemaligen Heimbewohners zu veranlassen. Der Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten sei weit auszulegen und betreffe auch Personen, die in einer engen Lebensbeziehung zu dem Verstorbenen gestanden hätten und faktisch sorgeberechtigt gewesen seien, sowie Personen mit besonderen rechtlichen Verpflichtungen, zum Beispiel den Leiter eines Altenheimes.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht: Sie sei als Inhaberin und Betreiberin des Heimes nicht sonstige Sorgeberechtigte i.S.d. Bestattungsgesetzes. Sie habe sämtliche ihr nach dem Heimvertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Vertrag ende mit dem Todestag des Bewohners ohne Kündigung. Nach der amtlichen Begründung zu § 9 des Bestattungsgesetzes sei für die Pflicht zur Bestattung der besondere Grad der persönlichen Beziehungen zu dem Verstorbenen maßgeblich. Allein die Tatsache, dass sich ein Bewohner aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in dem von ihr betriebenen Heim befunden habe, könne für eine solche Beziehung nicht ausreichen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2006 stattgegeben und den Kostenersatzbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Beklagte vorliegend im Wege der unmittelbaren Ausführung zur schnellen und effizienten Gefahrenabwehr handeln dürfen. Sie habe jedoch die Klägerin zu Unrecht als Verantwortliche herangezogen. Die Klägerin sei nämlich in ihrer Funktion als Heimleiterin nicht Verantwortliche i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bestattungsgesetzes gewesen. Der Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten könne nicht derart weit ausgelegt werden. Dies ergebe sich bereits aus der amtlichen Begründung zu § 9 des Bestattungsgesetzes, wonach sich die Reihenfolge der verantwortlichen Personen nach dem Grad der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen richte. Ausgehend hiervon seien in § 9 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes mit Ausnahme des sonstigen Sorgeberechtigten nur verantwortliche Personen aufgeführt, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hätten. Daher könne auch der sonstige Sorgeberechtigte nur eine natürliche Person sein, die - zumindest nach den äußeren Gegebenheiten - in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden habe. Eine Nähe liege regelmäßig nur bei verwandtschaftlichen oder sonst engeren persönlichen Beziehungen vor. Die Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.

Dagegen hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Dazu trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten zu Unrecht auf Verwandte beschränkt. Er betreffe auch Personen, deren Bestattungspflicht sich aus einer nichtverwandtschaftlich geprägten Nähebeziehung zu dem Verstorbenen ergebe, wenn sie zu Lebzeiten für dessen "Wohl und Wehe" in besonderer Weise Verantwortung übernommen hätten. Dieses sei bei der Unterbringung von alleinstehenden Heimbewohnern ohne Verwandte in einem Alten- und Pflegeheim typischerweise der Fall. Die durch das Pflegepersonal erbrachten Dienstleistungen seien im Sinne eines persönlichen Näheverhältnisses der Klägerin als Leiterin des Hauses "H." zuzurechnen. Die Bestattungsverantwortlichkeit der Heimleitung bei alleinstehenden Heimbewohnern entspreche schließlich auch der Meinung des Referentenkommentars zum Bestattungsgesetz. Die Beendigung des Heimvertrags stehe der Begründung einer solchen nachwirkenden Pflicht nicht entgegen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Oktober 2006 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten. Im Wesentlichen trägt er dazu vor: Sinn und Zweck der Regelungen über die Bestattungsverantwortlichkeit sei es, die Bestattung durch Personen zu veranlassen, die die Wünsche des Verstorbenen am besten kennen würden, weil sie ihm persönlich oder institutionell nahe gestanden hätten. Hierzu zählten auch und gerade die Leiter einer Einrichtung, in der der Verstorbene die letzte Zeit vor seinem Tod verbracht habe. Insoweit sei das Heim vielfach als "Familienersatz" und die Heimleitung wie ein Familienverantwortlicher anzusehen. Dabei komme es nicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen an. Ausreichend sei eine Sorgeberechtigung, die den Verantwortlichen eines Alten- oder Pflegeheimes im Hinblick auf die dort wohnenden Bewohner zukomme; diese ende nicht mit dem Tod eines Bewohners, sondern wirke eine gewisse Zeit über den Tod hinaus.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klage angefochtenen Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 zu Recht aufgehoben. Er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Klägerin als Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes zu den Kosten der Bestattung eines Heimbewohners heranzuziehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - können die allgemeinen Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Bestattung im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlassen durfte. Jedenfalls ist die Klägerin nicht Verantwortliche i.S.d. § 4 POG, so dass sie nicht zu Kosten herangezogen werden kann.

Die Verantwortlichkeit der Klägerin fehlt deshalb, weil sie nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bestattungsgesetzes - BestG - vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69) als sonstige Sorgeberechtigte verpflichtet war, für die Bestattung zu sorgen. Dieser Begriff ist zwar nicht auf verwandtschaftliche Beziehungen beschränkt (1.). Er kann aber mit Blick auf die dem Bestattungswesen zugrunde liegende Totenfürsorgepflicht nicht auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreiberin eines Alten- und Pflegeheimes erstreckt werden (2.). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BestG muss jede Leiche bestattet werden. Welche Personen in welcher Reihenfolge für die Erfüllung der Bestattungspflicht verantwortlich sind, regelt § 9 BestG abschließend. Das Bestattungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die Verantwortlichkeit der Betreiber oder Leiter von Alten- und Pflegeheimen für die Bestattung verstorbener Heimbewohner. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BestG ist vorrangig der Erbe zur Bestattung verpflichtet. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich die Bestattungspflicht nach der Reihenfolge der in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 BestG genannten anderen Personen. Dabei bezeichnen die Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 mit dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, den Geschwistern, den Großeltern und den Enkelkindern Familienangehörige des Verstorbenen. Nach der Nr. 4 ist auch der "sonstige Sorgeberechtigte" für die Bestattung verantwortlich, ohne dass das Bestattungsgesetz diesen Begriff definiert. Mit der systematischen Einordnung nach dem Ehegatten und den Verwandten ersten Grades und vor den Verwandten zweiten Grades bringt der Gesetzgeber bereits zum Ausdruck, dass die Inanspruchnahme des sonstigen Sorgeberechtigten einen Grad der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Verstorbenen voraussetzt, der dem Verhältnis zwischen ihm und den sonstigen Bestattungspflichtigen gleicht. Auch der sonstige Sorgeberechtigte muss in einer engeren persönlichen Nähe zu dem Verstorbenen stehen, zumal er sogar wegen der vom Gesetzgeber gewählten Reihenfolge vor Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern des Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet sein soll. Das zu fordernde persönliche Näheverhältnis zu dem Verstorbenen wird auch aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 9/2411 S. 4 [18]) deutlich. Danach ist die Bestattungspflicht abhängig vom Grad der persönlichen Beziehung des Bestattungspflichtigen zu dem Verstorbenen. Kann ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt werden, treten daher an seine Stelle Personen in der angegebenen Reihenfolge, die sich wiederum nach dem "Grad der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen" richtet. Der Gesetzgeber sah damit die persönliche Nähe für die Bestattungspflicht als maßgeblich an, wie sie bei dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. bei den genannten nahen Verwandten vermutet wird. Je näher die familiäre bzw. verwandtschaftliche Beziehung ist, um so eher ist es gerechtfertigt, den Angehörigen zur Bestattung in Anspruch zu nehmen.

Die Bestattungspflicht der Angehörigen beruht letztlich auf ihrem Totenfürsorgerecht. Die Totenfürsorge obliegt nämlich gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen. Recht und Pflicht der Totenfürsorge ist kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern ein Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den Überlebenden verbunden hat, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, S. 104). Aus dem Totenfürsorgerecht folgt das Recht und auch die Pflicht, den verstorbenen Angehörigen würdig und nach seinem erklärten oder mutmaßlichen Willen zu bestatten. Herrschender Gedanke des Bestattungsrechts ist die Achtung des Willens des Verstorbenen (vgl. schon RGZ 154, 269 f.). So bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 1 BestG, dass für Ort, Art und Durchführung der Bestattung der Wille des Verstorbenen maßgebend ist. Bei Verstorbenen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BestG der Wille der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BestG Verantwortlichen maßgebend. Indem diese Vorschrift auf die dort genannten Familienangehörigen bzw. sonstigen Sorgeberechtigten verweist, wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass gerade dieser Personenkreis in der Lage ist, eine Bestattung auch im Sinne des Verstorbenen durchzuführen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ein persönliches Näheverhältnis bestanden hat (vgl. Gaedke, a.a.O., S. 109). Sonstiger Sorgeberechtigter i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BestG kann dabei insbesondere auch eine Person sein, die wegen ihrer engen persönlichen Verbundenheit nach dem Willen des Verstorbenen zur Fürsorge nach seinem Tod berechtigt ist. Hierzu gehören vor allem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und Partner in einer Lebenspartnerschaft. Wesentliches Kriterium für die Totenfürsorge ist, dass ein solch enges persönliches Verhältnis besteht, das über den Tod hinaus wirkt. Dies muss auch für die Auslegung des Begriffs des sonstigen Sorgeberechtigten gelten.

2. Das demnach zu fordernde Näheverhältnis zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen ist bei der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes nicht gegeben. Sie ist damit zur Ausübung der Totenfürsorge nicht berechtigt und nicht verpflichtet. Grundsätzlich kann der Betreiber oder Leiter eines Alten- und Pflegeheimes nicht zu den Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellos und alleinstehenden verstorbenen Heimbewohners herangezogen werden. Der Heimbetreiber bzw. -leiter ist mit den in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Familienangehörigen nicht vergleichbar. Es fehlt eine persönliche Beziehung, die über den Tod hinausgeht und das Totenfürsorgerecht begründen kann. Das Heim stellt für den dortigen Bewohner eine Institution dar, in der er gepflegt und betreut wird. Denn Heime im Sinne des Heimgesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder Pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (vgl. § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes - HeimG - vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970). Das Heim erbringt aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zum Heimbewohner Hilfeleistungen, die keine persönlichen Bindungen voraussetzen. Eine Verpflichtung der Heime, auch noch nach dem Tod für den Heimbewohner zu sorgen, ergibt sich weder aus dem Heimgesetz, den im Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - vorgesehenen Leistungen (vgl. §§ 84 ff.) noch aus dem Heimvertrag. Die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Heimes ist mit dem Tod des Heimbewohners beendet. Dem entspricht auch § 20 des hier vorliegenden Heimvertrags, der am Todestag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein Grund für das gewohnheitsrechtlich anerkannte Totenfürsorgerecht der hinterbliebenen Familienangehörigen ist aber unter anderem die Unauflöslichkeit der verwandtschaftlichen Beziehungen und - bei Ehegatten - die Kraft Gesetzes auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft. Die Dauerhaftigkeit gerade dieser persönlichen Bindungen rechtfertigt es, über den Tod hinaus Fürsorgeverpflichtungen anzunehmen.

Dass mit der Aufnahme in eine Einrichtung wie ein Alten- oder Pflegeheim die dort Verantwortlichen nicht zugleich Bestattungsverantwortliche werden, kommt auch in der Bestimmung über die Verantwortung für die Veranlassung zur Leichenschau (§ 11 Abs. 4 BestG) zum Ausdruck, wo der Einrichtungsleiter ausdrücklich außerhalb des Kreises der Bestattungsverantwortlichen benannt wird.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Meinung des Referentenkommentars zum Bestattungsgesetz (Werther/Gipp, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz, S. 19 f.), der Wille des Gesetzgebers sei dahin zu verstehen, mit dem Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten werde auch die Bestattungspflicht von Heimleitern geregelt. Dem widerspricht schon die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, der zum Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten keine näheren Angaben enthält und - wie oben ausgeführt - die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge sogar damit erläutert, dass sich diese wiederum nach dem Grad der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen richtet.

Eine Bestattungspflicht der Klägerin ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil sie die Bestattungskosten gegebenenfalls bei dem für die Finanzierung des Heimaufenthaltes zuständigen Sozialhilfeträger geltend machen könnte. Aus § 74 SGB XII folgt nicht die Befugnis, die Klägerin zur Bestattung ihres ehemaligen Heimbewohners zu verpflichten und sie mit den Kosten hierfür zu belasten. Zwar hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten der Beerdigung mittellos verstorbener Personen gemäß §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII zu übernehmen, wenn es den hierzu Verpflichteten nicht zuzumuten ist, für die Kosten Beerdigung zu sorgen. Dabei handelt es sich um einen von dem sozialhilferechtlichen Kriterium des Bedürfnisses losgelösten Kostenerstattungsanspruch eigener Art, der die eine würdige Bestattung des Toten gewährleisten soll und daher grundsätzlich auch dem Leiter eines Pflegeheims zustehen kann (vgl. BVerwGE 110, 111 ff. für den Leiter eines Krankenhauses). Der Anspruch auf Kostenübernahme knüpft allerdings an eine bereits nach anderen Gesetzen bestehende Bestattungspflicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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