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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 7 A 12038/03.OVG
Rechtsgebiete: VwVfG, RettDG


Vorschriften:

VwVfG § 20
VwVfG § 20 Abs. 1
VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5
VwVfG § 21
VwVfG § 21 Abs. 1
VwVfG § 44
VwVfG § 44 Abs. 1
VwVfG § 44 Abs. 3
VwVfG § 44 Abs. 3 Nr. 2
VwVfG § 59
VwVfG § 59 Abs. 1
VwVfG § 59 Abs. 2
VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 2
RettDG § 2
RettDG § 5
RettDG § 5 Abs. 1
RettDG § 5 Abs. 2
RettDG § 8
RettDG § 8 Abs. 1
§ 8 Abs. 1 RettDG schließt es aus, dass dieselbe Rettungswache von mehreren Sanitätsorganisationen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eingerichtet, besetzt und unterhalten wird.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 12038/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zulassung zum Rettungsdienst

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2004, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. Juli 2003 - 7 K 2103/02.NW - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, eine landesweite Sanitätsorganisation, begehrt mit einem Rettungstransportwagen/Mehrzweckfahrzeug zeitlich unbeschränkt und mit einem Krankentransportwagen in der Zeit von montags bis freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Zulassung zum öffentlichen Rettungsdienst im Bezirk Z... .

Durch öffentlich-rechtliche Übertragungsverträge, zuletzt vom 17. Juli/13. September 2000, hat das Land Rheinland-Pfalz dem Beigeladenen, einer weiteren landesweiten Sanitätsorganisation, die Durchführung des Rettungsdienstes u. a an der Rettungswache Z... übertragen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Beigeladenen ist der Kläger seit 1980 mit einem Krankentransportwagen und seit 1986 zusätzlich mit einem Mehrzweckfahrzeug, an dem öffentlichen Rettungsdienst der o. g. Rettungswache beteiligt. Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Differenzen gekommen war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Vorhaltung je eines Rettungstransport- und eines Krankentransportwagens im oben dargestellten Umfang. Nach Anhörung des Beigeladenen, der A... als Kostenträger und der Stadt Z..., die sich jeweils gegen eine Zulassung des Klägers aussprachen, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den Vertragsabschluss ab, weil die vorhandenen Kapazitäten des Beigeladenen zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags ausreichten und kein Bedarf für eine weitere Vorhaltung bestehe.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Landrat des Beklagten als Vorsitzender des betroffenen Kreisverbandes des Beigeladenen befangen gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich der Klageanspruch aus § 5 des Rettungsdienstgesetzes. Danach sei es rechtswidrig, den Rettungsdienst einheitlich an eine Sanitätsorganisation zu übertragen. Durch seine Beauftragung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages würden auch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Anspruch auf Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ergebe sich weiterhin aus Art. 3 GG. Es stelle eine Diskriminierung dar, wenn er lediglich als Subunternehmer des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs marktbeherrschenden Beigeladenen geduldet werde. Die zweite Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 1987 stehe seiner Beauftragung nicht entgegen. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Übertragungsverordnung unter Geltung des neuen Rettungsdienstgesetzes noch wirksam sei. Schließlich bestehe für seine Tätigkeit im Bereich des Krankentransports und der Notfallrettung auch in tatsächlicher Hinsicht ein Bedarf, was die Aufstellung über die Einsätze in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2002 zeige. Dem Anspruch könne auch nicht der mit dem Beigeladenen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag über Rettungsdienstleistungen entgegen gehalten werden, da dieser "aus sachlichen Gründen" abgeändert werden könne. Schließlich habe wegen des fehlenden Einvernehmens der Kostenträger das Ministerium des Innern gemäß § 5 Abs. 2 RettDG zu entscheiden gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, mit ihm einen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend die Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich E-Stadt, Rettungswache Z..., gemäß § 5 Rettungsdienstgesetz abzuschließen und zwar über den Einsatz eines Rettungstransportwagens rund um die Uhr sowie eines Krankentransportwagens für die Zeit von Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2002 zu verurteilen, mit ihm einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem im Hauptantrag genannten Inhalt abzuschließen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass einem Anspruch des Klägers auf Übertragung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes bereits die seit 1978 bestehenden Verträge mit dem Beigeladenen entgegenstünden. Die vom Kläger erstrebte inhaltlich und zeitlich begrenzte Übertragung eines öffentlichen Rettungsdienstes sei im Übrigen im Gesetz auch nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe eine abgrenzbare Verantwortlichkeit gewünscht, die bei der Aufteilung des Rettungsdienstbereichs unter mehreren Betreibern nicht mehr gegeben sei. Außerdem habe der Kostenträger der Übertragung nicht zugestimmt. Schließlich sei der Beigeladene auch in der Lage, den Bedarf jederzeit ohne Beteiligung des Klägers zu decken.

Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, hat darauf hingewiesen, dass der Kläger die mit ihm getroffene Vereinbarung freiwillig eingegangen sei. Außerdem stehe dem Beklagten ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes zu, so dass kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung des Klägers am öffentlichen Rettungsdienst bestehe.

Mit Urteil vom 25. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Beklagten, neben dem Beigeladenen keinen weiteren Träger mit dem öffentlichen Rettungsdienst im Bereich der Rettungswache Z... zu betrauen, ermessensfehlerhaft sei. Ein Übertragungsanspruch bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass es dem Beigeladenen nicht möglich sei, statt des klägerischen Fahrzeugs auch ein Eigenfahrzeug zu beschaffen und einzusetzen. Deshalb sei der vom Kläger angestrebte Vertragsabschluss nicht erforderlich, um die öffentlich-rechtlich vorgegebene Soll-Vorhaltung an der Rettungswache Z... zu erreichen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Sanitätsorganisationen ergebe sich kein Rechtsanspruch des Klägers auf öffentlich-rechtliche Beteiligung am Rettungsdienst mit einem Krankentransportwagen. Der Behörde stehe bei der Ausgestaltung des öffentlichen Rettungsdienstes ein weiter Spielraum zu. Deshalb sei sie rechtlich insbesondere nicht verpflichtet, an einem bereits übertragenen öffentlichen Rettungsdienst zusätzliche Träger zu beteiligen. Außerdem sprächen Gründe der Praktikabilität dafür, es bei einem Träger zu belassen, um geteilte Verantwortlichkeiten in einem Rettungsbereich zu vermeiden. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 - C 475/99 - herleiten, da diese Entscheidung sich auf eine Zulassung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransporte nach §§ 14 ff. RettDG beziehe.

Auch der Hilfsantrag des Klägers habe keinen Erfolg. Er sei bereits unzulässig, da das Ablehnungsschreiben vom 14. Dezember 2001 kein anfechtbarer Verwaltungsakt sei. Schließlich seien die von dem Kläger erhobenen Befangenheitsbedenken gegen den Landrat des Beklagten im vorliegenden Fall, in dem es um einen Leistungsanspruch des Klägers auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gehe, unerheblich.

Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Berufung ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen wie folgt: Was die Auslegung des § 5 RettDG angehe, werde § 7 Abs. 4 Satz 3 RettDG übersehen. Danach seien im Falle der Tätigkeit von mehreren Sanitätsorganisationen in einem Rettungsdienstbereich diese auch an der Besetzung der Rettungsleitstelle zu beteiligen. § 5 Abs. 1 RettDG könne in keinem Fall enger als § 7 Abs. 4 RettDG ausgelegt werden. Das Gesetz gehe somit gerade nicht von einem Vorrang einer Organisation aus. Seine im Jahre 1982 erteilte Zustimmung zur Übertragung des Rettungsdienstes auf den Beigeladenen schließe einen Anspruch auf unmittelbare Beteiligung bereits deshalb nicht aus, weil hierin kein Rechtsverzicht zu sehen und § 2 Abs. 3 der Übertragungsverordnung rechtswidrig sei. Im Übrigen fehle es an einer Zustimmung zu dem Übertragungsvertrag aus dem Jahre 2000. Dem Verwaltungsgericht sei auch darin zu widersprechen, dass die Einhaltung der öffentlich-rechtlich vorgegebenen Soll-Vorhaltung einem Vertragsabschluss mit dem Kläger entgegenstehe. Eine etwaige Bedarfdeckung sei gerade rechtswidrig zustande gekommen und der nunmehr gültige Vertrag beinhalte eine Anpassungsklausel. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht näher dargelegt, weshalb es von einer vollständigen Bedarfsdeckung durch den Beigeladenen ausgehe, obwohl seine - des Klägers - Beteiligung über den vereinbarten Umfang hinausgehe. Dass die Übertragung des Rettungsdienstes auf eine Organisation der Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand diene, sei in keiner Weise dargetan worden. Beschwerden hätten sich deshalb ergeben, weil der Beigeladene die Aufträge ausschließlich aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen disponiere. Schließlich halte er auch an seinen Bedenken hinsichtlich der Befangenheit des Landrats des Beklagten fest. Insoweit sei es widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht dem Beklagten zum einen Gestaltungsbefugnis einräume, zum anderen darauf abstelle, dass ein Anspruch auf Beteiligung nicht bestehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu entscheiden.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass der Kläger nicht den Erlass eines Bescheidungs-, sondern eines Verpflichtungs- oder Leistungsurteils begehre. Deshalb sei die Frage nach der Befangenheit des Landrats unerheblich. Des Weiteren werde die Abgabe einer Willenserklärung verfolgt, so dass der Hilfsantrag unzulässig sei. Im Übrigen ergebe sich aus § 5 Abs. 1 RettDG i.V.m. § 2 RettDGDVO und aus der Gesetzesbegründung, dass der öffentliche Rettungsdienst für einen bestimmten räumlichen Bereich ausschließlich auf eine Organisation übertragen werden könne. Etwas anderes folge auch nicht aus § 7 Abs. 4 RettDG. Soweit in einer Gemeinde der Rettungsdienst auf mehrere Sanitätsorganisationen übertragen worden sei, handele es sich jeweils um mehrere Rettungswachen.

Der Beigeladene vertieft die Ausführungen des Beklagten.

Der B. weist im Wesentlichen darauf hin, dass die 2. RettDGDVO nicht dahingehend auszulegen sei, dass von vornherein nur eine einzige Sanitätsorganisation für den Rettungsdienst herangezogen werden könne. Es gebe Rettungswachen/-standorte, an denen eine oder mehrere Sanitätsorganisationen gemeinsam in einer Rettungswache mitwirkten. Weder der Gesetzgeber noch das federführende Ressort seien in der Verwaltungspraxis von einem Alleinvertretungsanspruch eines einzigen Verbandes ausgegangen. Dies komme auch in einer Novelle zum Rettungsdienstgesetz zum Ausdruck, die sich mit der Intention der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 zu § 18 Abs. 3 RettDG decke. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Koordinierungsprobleme und zusätzlicher Verwaltungsaufwand der Einbeziehung mehrerer Sanitätsorganisationen in den Rettungsdienst entgegenstünden. Schließlich könne er die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur möglichen Befangenheit des Behördenleiters des Beklagten nicht nachvollziehen. Angesichts der herausgehobenen Stellung des Landrats im Kreisverband des Beigeladenen habe die Frage des Vorliegens gesetzlicher Befangenheitsgründe nicht unerörtert bleiben können.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Beklagten über die Vorhaltung je eines Rettungs- und Krankentransportwagens in der Rettungswache Z... in dem vom Kläger begehrten Umfang zu Recht abgewiesen hat.

Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, mit ihm gemäß § 5 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend die Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich E-Stadt, Rettungswache Z..., abzuschließen, ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Statthafte Klageart ist im vorliegenden Fall eine Leistungsklage, da der Kläger den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages begehrt. Ein solcher Vertrag kommt nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Zwar sind diese auch auf einen Rechtserfolg, den Abschluss des öffentlichen Vertrages, gerichtet, bewirken diese Folge aber aufgrund vertraglicher Einigung und nicht kraft einseitiger hoheitlicher Bindungswirkung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. RdNr. 20 zu § 54).

Auch die einem Vertragsabschluss vorausgehende Entscheidung des Beklagten, mit einem Dritten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Dies gilt selbst dann, wenn die zuständige Behörde sich zwischen mehreren an dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrag Interessierten entscheidet. Auch in einem solchen Fall weist die zu treffende Auswahlentscheidung keine Außenwirkung auf, so dass sie lediglich als Internum angesehen werden kann. Soweit dem Angebot der Behörde, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen oder die Annahme des vorangegangenen Angebots einer Sanitätsorganisation Außenwirkung zukommt, handelt es sich lediglich um Willenserklärungen, die - wie bereits ausgeführt - keine hoheitlichen Regelungen enthalten, sondern nur die Grundlage für den auf der Ebene der Gleichordnung zustande kommenden öffentlichen Vertrag sind. Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes vorausgeht (a. A. OVG Lüneburg, NdsVBl. 1999, 285).

Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur teilweisen Einrichtung, Besetzung und Unterhaltung der Rettungswache Z... hat. Einem solchen Anspruch steht zum einen entgegen, dass das Gesetz die Übertragung derselben Rettungswache auf mehrere Sanitätsorganisationen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht vorsieht und zum anderen die Einrichtung, Besetzung und Unterhaltung der Rettungswache Z... bereits dem Beigeladenen wirksam übertragen ist. Hiervon ausgehend bedarf in diesem Zusammenhang die Frage keiner weiteren Erörterungen, ob der Landrat des Beklagten zu Unrecht am Abschluss des Vertrages vom 17. Juli/13. September 2000 mit dem Beigeladenen und bei der Ablehnung des Antrages des Klägers vom 01. Oktober 2001 durch Schreiben vom 14. Dezember 2001 mitgewirkt hat. Selbst wenn insofern die vom Kläger geltend gemachten Bedenken durchgreifen sollten, käme es auf diese nicht an, wenn er einen Anspruch auf Vertragsabschluss hätte. Scheidet ein solcher Anspruch - wie im vorliegenden Fall - von vornherein aus, würde eine Befangenheit an diesem Ergebnis nichts ändern.

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur teilweisen Übertragung der Rettungswache Z... scheitert bereits daran, dass das Rettungsdienstgesetz ein Nebeneinander von zwei oder mehreren Sanitätsorganisationen bei der Einrichtung, Besetzung und Unterhaltung derselben Rettungswache aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge nicht vorsieht. Gemäß § 8 Abs. 1 RettDG werden die Rettungswache von der zuständigen Behörde, im Falle des § 5 Abs. 1 RettDG von der Sanitätsorganisation eingerichtet, besetzt und unterhalten. Bereits der Wortlaut des § 8 Abs. 1 RettDG schließt es aus, dass dieselbe Rettungswache von mehreren Sanitätsorganisationen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eingerichtet, besetzt und unterhalten wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 RettDG. Zwar ist dort geregelt, dass die zuständige Behörde die Durchführung des Rettungsdienstes den anerkannten Sanitätsorganisationen oder einer anderen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rettungsdienst tätigen Einrichtung, soweit diese in der Lage und bereit sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten, überträgt. Soweit diese Vorschrift von mehreren Sanitätsorganisationen ausgeht, bezieht sie sich jedoch als allgemeine Vorschrift auf den Rettungsdienst im umfassenden Sinne des § 2 RettDG und bestimmt, dass im Blick auf das gesamte Land nicht nur eine, sondern alle anerkannten Sanitätsorganisationen und gegebenenfalls andere Einrichtungen für die Übertragung des Rettungsdienstes in Betracht zu ziehen sind. Hieraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers und des Vertreters des öffentlichen Interesses jedoch nicht ableiten, dass die Einrichtung, Besetzung und Unterhaltung von einzelnen Rettungswachen mehreren Sanitätsorganisationen übertragen werden kann. Insofern kommt es allein auf den oben dargestellten Inhalt des § 8 Abs. 1 RettDG an, der bezogen auf die Rettungswachen die speziellere Norm ist.

Die Auslegung des § 8 Abs. 1 RettDG seinem Wortlaut nach verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Insoweit durfte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums berücksichtigen, dass die Übertragung der Einrichtung, Besetzung und Unterhaltung von derselben Rettungswache an eine Sanitätsorganisation die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes - einem öffentlichem Belang von hohem Rang - zweckmäßig sicherstellt. Darauf, dass die Übertragung auf mehrere Sanitätsorganisationen möglicherweise ebenfalls sachgerecht ist, kommt es für die rechtliche Zulässigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2001 - C-475/99 - und des erkennenden Senats vom 07. Mai 2002 - 7 A 11626/01.OVG -. Diese beziehen sich auf eine von einer Privatperson begehrte Genehmigung zur Durchführung von Notfall- und Rettungstransporten gemäß §§ 14ff RettDG und damit auf einen Sachverhalt, der mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar ist.

Im Übrigen, d. h. auch wenn das Gesetz eine Übertragung des Rettungsdienstes an einer Rettungswache auf mehrere Sanitätsorganisationen vorsehen würde, stünde dem Begehren des Klägers auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die (teilweise) Einrichtung, Besetzung und Unterhaltung der Rettungswache Z... der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom 17. Juli/13. September 2000, durch den der Rettungsdienst an der Rettungswache Z... dem Beigeladenen übertragen wurde, entgegen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dieser Vertrag nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.

Der in Rede stehende Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ist nicht gemäß § 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 21. September 1998 (BGBl I 3050) i.V.m. § 1 des Landesverfahrensgesetzes - LVwVfG - vom 23. Dezember 1976 (GVBl 308) unwirksam. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zugestimmt hat. Zwar hat der Kläger dem Vertrag vom 17./13. September 2000 nicht zugestimmt. Jedoch ist dies unschädlich, da § 58 VwVfG auf diesen Vertrag nicht anwendbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs. 2 RettDG die Übertragung des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitätsorganisation erfolgt. Da das Rettungsdienstgesetz als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Übertragung des Rettungsdienstes lediglich ein Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger vorsieht, bedurfte es keiner Zustimmung des Klägers oder einer anderen Sanitätsorganisation zu dem mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Übertragungsvertrag. Selbst wenn man dies anders sehen würde, stünde § 58 VwVfG der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages nicht entgegen, da dieser nicht in die Rechte des Klägers eingreift. Dies beruht darauf, dass der Vertrag vom 17. Juli/13. September 2000 die Übertragung des Rettungsdienstes durch den Beklagten auf den Beigeladenen, die schon vor mehr als 20 Jahren erfolgt ist, lediglich auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt hat. Dass davon die bisherige Beteiligung des Klägers am Rettungsdienst aufgrund der mit dem Beigeladenen bestehenden Vereinbarung berührt worden ist, ist nicht ersichtlich.

Der Übertragungsvertrag vom 17. Juli/13. September 2000 ist auch nicht gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG nichtig. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Übertragungsvertrag verstößt nicht gegen § 134 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Ein solcher Verstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn das Rechtsgeschäft - hier der öffentlich-rechtliche Übertragungsvertrag - nicht mit formellen oder materiellen Vorschriften in Einklang steht. Erforderlich ist vielmehr ein Verstoß gegen Vorschriften, die die Regelung der Angelegenheit (hier des Rettungsdienstes) durch Vertrag oder den Vertrag seinem Inhalt nach nicht vorsehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. Rdnr. 10 zu § 59). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. § 5 Abs. 2 RettDG sieht die Übertragung des Rettungsdienstes an Sanitätsorganisationen gerade in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vor. Darüber hinaus enthält der Vertrag keine inhaltlichen Regelungen, die vom Gesetz schlechthin verboten sind. Dass der in Rede stehende Vertrag wegen sonstiger Verstöße gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig wäre, ist im Übrigen nicht erkennbar.

Die Nichtigkeit des Übertragungsvertrag ergibt sich auch nicht aufgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 44 VwVfG. Danach ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG (vgl. zum Begriff Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 48 zu § 54), um den es sich bei dem Übertragungsvertrag vom 17. Juli/13. September 2000 handelt, nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. Gemäß §§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 44 Abs. 1 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht deshalb erfüllt, weil der Landrat des Beklagten beim Zustandekommen des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages tätig geworden ist, obwohl er Vorsitzender des Kreisverbandes S... des Beigeladenen ist. Es kann offen bleiben, ob die Mitwirkung des Landrats gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG verstößt. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zur Nichtigkeit des in Rede stehenden Vertrages führen, da gemäß §§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht schon deshalb nichtig ist, weil eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Die in § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zum Ausdruck kommende Sperrwirkung gilt allerdings grundsätzlich nur, solange keine weiteren besonderen Umstände vorliegen, die zur Nichtigkeit aufgrund des § 44 Abs. 1 VwVfG führen (vgl. Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. Rdnr. 58 zu § 21; Knack, VwVfG 8. Aufl. Rdnr. 48 zu § 44). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. Rdnr. 176 zu § 44). Umstände, die abweichend von § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zur Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG führen, sind bereits dann nicht gegeben, wenn die Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person den Verwaltungsakt oder - wie hier - den Vertrag nicht offensichtlich wesentlich beeinflusst hat (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O. RdNr. 54 zu § 44). Hierfür sind vorliegend Anhaltspunkte nicht erkennbar. Dies beruht darauf, dass der Übertragungsvertrag vom 17. Juli/13. September 2000 lediglich eine Fortschreibung der seit den 80er Jahren praktizierenden Regelung darstellt und deshalb nicht als Neuübertragung des Rettungsdienstes auf den Beigeladenen angesehen werden kann. Somit kam die Übertragung auf eine andere Sanitätsorganisation neben dem Beigeladenen nicht in Betracht. Soweit der Kläger sich im gleichen Zusammenhang auf die Befangenheit des Landrats im Sinne des § 21 VwVfG beruft, ergibt sich aus den zu § 44 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG dargelegten Gründen ebenfalls, dass der in Rede stehende Übertragungsvertrag nicht nichtig ist.

Weiterhin liegen nicht die Voraussetzungen der §§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG vor. Soweit der Beigeladene die sich aus dem Vertrag vom 17. Juli/13. September 2000 ergebenden Verpflichtungen nicht vollständig alleine erbringen kann, handelt es sich nicht um eine vertragliche Leistung, die im Sinne der genannten Vorschrift objektiv unmöglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Rdnr. 39 zu § 44). Eine Nichtigkeit des in Rede stehenden Vertrages ergibt sich auch nicht aufgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Danach ist ein Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre und dies den Vertragsschließende bekannt war. Es kann dahinstehen, ob die Mitwirkung des Landrats als Verfahrensfehler im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG angesehen werden kann. Selbst wenn dies der Fall wäre, so führt dies angesichts der Spezialregelung des § 59 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nicht zur Nichtigkeit des Übertragungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen.

Aus den zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Art der Beteiligung des Klägers an dem Rettungsdienst in der Rettungswache Z... ergibt sich ebenfalls nicht die Nichtigkeit des Übertragungsvertrages. Diese Schwierigkeiten berühren nicht den Inhalt des zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages, sondern lediglich die Durchführung der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen verabredeten Zusammenarbeit.

Schließlich kann sich der Kläger nicht auf § 7 Abs. 2 des Übertragungsvertrages vom 13. September/17. Juli 2000 berufen. Danach erklären sich die Vertragsparteien mit einer einverständlichen, aus sachlichen Gründen gebotenen Änderung dieses Vertrages bereit. Da der Kläger nicht Vertragspartner ist, kann er jedoch aus dieser Regelung keinen Anspruch auf Vertragsänderung ableiten.

Nach alledem war der Hauptantrag als unbegründet abzuweisen. Der Hilfsantrag war - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - unzulässig, weil dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht der Erlass eines Verwaltungsakts vorangeht. Dementsprechend ist das Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2001 nicht als Ablehnung eines Verwaltungsakts, sondern als Weigerung anzusehen, eine Willenserklärung abzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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