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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 7 B 10037/09.OVG
Rechtsgebiete: AufenthG, AufenthV, GG


Vorschriften:

AufenthG § 5
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthV § 39
AufenthV § 39 Nr. 3
AufenthV § 39 Nr. 6
GG Art. 6
1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist.

3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 B 10037/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Aufenthaltserlaubnis

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. April 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung versagt, die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe nicht belegt, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Darüber hinaus sei er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Er sei im Besitz eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte - eines Touristenvisums - gewesen, sei aber tatsächlich zur Familienzusammenführung (Heirat einer deutschen Staatsangehörigen) eingereist. Weder die Voraussetzungen des § 39 Aufenthaltsverordnung - AufenthV -, unter denen der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden könne, noch die des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, unter denen vom Visumzwang abgesehen werden könne, lägen vor.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde geltend, er habe zwischenzeitlich erfolgreich einen Sprachkurs für Deutsch an der Volkshochschule absolviert und dabei das Zertifikat "Start Deutsch 1" am 5. Januar 2009 erworben. Jedenfalls nunmehr sei sein Antrag begründet. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 oder Nr. 6 AufenthV lägen vor.

Zwar steht dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach erfolgreicher Ablegung der Sprachprüfung nicht mehr die mangelnde Fähigkeit sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, entgegen (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Der Antragsteller stellt aber mit der Beschwerdebegründung die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach er entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei, weil er ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - ein Touristenvisum - besessen habe, tatsächlich jedoch zur Familienzusammenführung eingereist sei. Er macht insofern lediglich geltend, dass mit dem Nachweis der zwischenzeitlich erworbenen, ausreichenden Sprachkenntnisse die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 oder 6 AufenthV, unter denen ausnahmsweise der Aufenthaltstitel nach der Einreise vom Inland aus eingeholt werden kann, gegeben seien. Dem kann indes nicht gefolgt werden.

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV in der ab 28. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - Richtlinienumsetzungsgesetz -, BGBl. I S. 1970 [2051]) kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (sogenannte EG-Visa-Verordnung) aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.

§ 39 Nr. 3 AufenthV findet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der Wortlaut ist zwar insoweit nicht eindeutig. Denn der Halbsatz "oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt", könnte sich auch auf die zu Beginn der Vorschrift genannten Staatsangehörigen beziehen. Sinn und Zweck sprechen aber für eine eigenständige Alternative. Nur bei diesem Verständnis ergibt die Norm nämlich einen Sinn. Da Angehörige der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten von der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der EG-Visa-Verordnung und § 15 AufenthV i.V.m. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen), bedürfen diese für einen kurzfristigen Aufenthalt keines Schengen-Visums und werden daher mit einem solchen Visum nicht ins Bundesgebiet einreisen. Die zweite Alternative des § 39 Nr. 3 AufenthV liefe demnach leer, wenn sie sich allein auf die sichtvermerksfreien Drittausländer bezöge, die Angehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 S 10041/08 -, juris, Rdnr. 16; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand April 2009, § 39 AufenthV, Anm. 4.1). § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV ist somit auf den Antragsteller grundsätzlich anwendbar, weil er im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums war, auch wenn er als serbischer Staatsangehöriger nicht zu den für einen kurzfristigen Aufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländern nach Anhang II der EG-Visa-Verordnung gehört.

Der Antragsteller erfüllt indes nicht die weiteren Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV.

Zwar sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie von § 39 Nr. 3 AufenthV gefordert - nach der Einreise entstanden. Denn die für den Anspruch einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen wesentlichen Voraussetzungen der Eheschließung mit einer Deutschen und Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie des Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) hat der Antragsteller erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet erfüllt.

§ 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt aber nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist. Der Ausländer muss also bei Entstehung des Anspruchs ein noch gültiges Schengen-Visum besitzen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 B 1628/08 -, juris, Leitsatz 2 und Rdnr. 6; VG Stuttgart, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 8 K 74/09 -, juris, Leitsatz 2 und Rdnr. 11; Fehrenbacher, a.a.O., § 39 AufenthV, Anm. 4.3). Sofern der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hierzu anderer Ansicht sein sollte (vgl. VGH BW, a.a.O., Rdnr. 18), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Bereits der Wortlaut "wenn er (...) ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt" mit der Verwendung der Gegenwartsform legt es nahe, dass der Ausländer bei Entstehung des Anspruchs nach der Einreise noch im Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein muss. Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Regelung für ein solches Verständnis.

Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 wurde § 39 Nr. 3 AufenthV dahin gehend geändert, dass das Wort "erfüllt" durch die Wörter "nach der Einreise entstanden" ersetzt wurde. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zunächst die Problematik dargestellt, die den Gesetzgeber zur Änderung der Vorschrift veranlasst hat (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 240):

"Ein visumpflichtiger Ausländer, der mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet mit dem Ziel einreist, zum deutschen Familienangehörigen nachzuziehen (z.B. Heirat eines Deutschen in Dänemark), kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise stellen, obwohl er im Visumantrag nach eigenen Angaben zu touristischen Zwecken begehrt und nur deswegen ein Schengen-Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erhalten kann. Dabei wird das Visum für den Kurzaufenthalt entgegen dem angegebenen Zweck für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, für den von vornherein ein nationales Visum erforderlich ist, genutzt und somit die Beteiligung der Ausländerbehörde umgangen. In diesem Fall macht er gezielt unrichtige Angaben, um ein Schengen-Visum zu erhalten, und kommt dennoch in den Genuss des § 39 Nr. 3".

Sodann wird zum Ziel der Änderung ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 240):

"Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Nr. 3 sollte klargestellt werden, dass die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kann über ein Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden."

Aus der Begründung des Gesetzentwurfs wird deutlich, dass mit der Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV im Jahre 2007 bezweckt ist, einen von vornherein beabsichtigten Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks auszuschließen, da ansonsten über ein Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden kann. Dies spricht dafür, dass die Vergünstigung des § 39 Nr. 3 AufenthV ihrem Sinn nach generell nicht auf solche Ausländer anwendbar ist, die von vornherein einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben und mit falschen Angaben über den Zweck des Aufenthalts ein Schengen-Visum erlangt haben (so Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2008, § 5 AufenthG Rdnr. 54 f.). Aber selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass die subjektive Absicht des Gesetzgebers in der Neufassung des § 39 Nr. 3 AufenthV nur unvollkommen Ausdruck gefunden hätte, weil diese nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise abstelle (vgl. VGH BW, a.a.O., Rdnr. 17 f.), und daher die Vorschrift bei einem von vornherein beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt nicht generell unanwendbar sein sollte, so gebietet der dargelegte Sinn und Zweck doch - eine vom Wortlaut der Bestimmung jedenfalls gedeckte - Auslegung dahin, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs noch im Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein muss. Denn bei diesem Verständnis der Norm wird die Missbrauchsmöglichkeit, die der Gesetzgeber mit der Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV ausschließen wollte, zumindest eingeschränkt. Gerade am Beispiel des Erfordernisses der einfachen deutschen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) wird dies deutlich: Ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte eingereist ist, aber entgegen seinen Angaben im Visum-Antrag einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens im Bundesgebiet beabsichtigt hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus dann nämlich nur einholen, wenn er dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 173) die Deutschkenntnisse bereits vor der Einreise erworben hat oder sie - was eher selten gelingen dürfte - noch während der Geltungsdauer eines Schengen-Visums nachweist.

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht während der Geltungsdauer seines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte entstanden. Sein Schengen-Visum war bis zum 18. August 2008 gültig. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11. August 2008 und die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 13. August 2008 erfolgten zwar noch vor dessen Ablauf. Den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erlangte er jedoch erst nach Absolvierung von Sprachkursen in der Zeit von September bis Dezember 2008 mit dem Zertifikat "Start Deutsch 1" vom 5. Januar 2009 und damit zu einem Zeitpunkt, als er bereits seit mehreren Monaten nicht mehr im Besitz eines gültigen Schengen-Visums war.

§ 39 Nr. 6 AufenthV ist entgegen der Auffassung des Antragstellers und wohl auch des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht einschlägig. Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne dieser Bestimmung. Denn für die Einreise mit einem solchen Schengen-Visum enthält § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV eine spezielle Regelung, die einen Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 39 Nr. 6 AufenthV ausschließt (vgl. Fehrenbacher, a.a.O., § 39 AufenthV, Anm. 4.5 und 7).

Nach alledem ist der Antragsteller nicht nach § 39 AufenthV von der Pflicht befreit, vor der Einreise ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum) einzuholen.

Der Antragsteller hat schließlich mit der Beschwerdebegründung auch nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin von dem ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen, von der Einhaltung der Visumpflicht abzusehen, keinen oder fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte. Im Übrigen würden die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angeführten Erwägungen eine negative Ermessensentscheidung auch tragen. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen nicht eine nachträgliche Legalisierung der Umgehung des erforderlichen Visumverfahrens zur Folge haben solle. Der Antragsteller sei im Besitz eines Besuchsvisums gewesen, obwohl er zum Zwecke der Eheschließung eingereist sei. Insofern sei er auf die Durchführung eines dem tatsächlichen Aufenthaltszweck entsprechenden Visumverfahrens zu verweisen.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verweisung eines Ausländers auf die Einholung des für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Visums vor der Einreise, wie sie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG vorsieht, ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, InfAuslR 2008, 347; OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 7 B 10830/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Es ist in der Regel aus generalpräventiven Gründen auch gerechtfertigt, den Aufenthalt von Ausländern, die das erforderliche Visumverfahren nicht beachten, sondern gezielt umgangen haben, zu beenden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2006 - 7 E 10845/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Besondere Umstände, die eine vorübergehende Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau mit Blick auf Art. 6 GG als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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