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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 7 B 10454/09.OVG
Rechtsgebiete: AufenthG, ARB 1/80


Vorschriften:

AufenthG § 16
ARB 1/80 Art. 7
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1
ARB 1/80 Art. 9
1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).

2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.

3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 B 10454/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Duldung

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG im Hinblick auf die Regelversagung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle eines Wechsels des Aufenthaltszwecks zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss verwiesen, die in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 7 B 11227/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist hierzu lediglich noch Folgendes zu ergänzen:

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, es fehle zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Umstand, dass sein Misserfolg an der Universität M. auch auf die dort herrschende extrem ausländerfeindliche Stimmung zurückzuführen sei, bereits an näheren Angaben, die den Schluss ermöglichten, dass eine Ausnahme von der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte. Hiergegen macht der Antragsteller mit der Beschwerde lediglich geltend, der Antragsgegner habe sich auf diesen Punkt überhaupt nicht eingelassen, die Frage sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Beschwerde enthält indes weder die fehlenden näheren Angaben noch vermag sie zu begründen, weshalb entsprechende Angaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entbehrlich sein sollten.

Fehl geht der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei von einer falschen Tatsache ausgegangen, nämlich davon, dass der Studiengang "Bachelor-Mechatronik" insgesamt 7 Semester plus 6 Semester betrage. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht nur das Studium "Bachelor-Mechatronik" mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern abschließen, sondern anschließend noch einen mindestens 6 Semester in Anspruch nehmenden Masterstudiengang aufnehmen wolle. Dies entspricht ausweislich des von ihm unterschriebenen Gesprächsvermerks seinen eigenen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 204 der vorgelegten Behördenakte). Im Übrigen ist dieser Hinweis des Verwaltungsgerichts lediglich Teil der von ihm hilfsweise gegebenen Begründung, der hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

Ebenfalls ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er sich seit 5 Jahren in Deutschland aufhalte und ihm nur noch 2 1/2 Jahre zum Abschluss seines Studiums fehlten, sodass es unverhältnismäßig wäre, seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, und damit eine Ausnahme von der Regel vorliege. Zwar kommt es durchaus in Betracht, dass eine Nichtverlängerung der zum Zweck eines Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig ist, wenn der Ausländer kurz vor dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums steht. Davon kann aber hier keine Rede sein, da der Antragsteller sich ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung erst im 2. Fachsemester befindet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der Antragsteller zwar ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) erworben haben dürfte, da er 1985 in Deutschland geboren ist, bis 1991 bei seinen Eltern gelebt hat, die seinerzeit noch die türkische Staatsangehörigkeit besaßen, und sein Vater - soweit ersichtlich - zumindest seit 1983 als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt ist, der Antragsteller dieses Recht aber infolge seiner Ausreise in die Türkei im Jahre 1991 wieder verloren hat.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gemäß Art. 14 ARB 1/80 beschränkt wird oder wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH, InfAuslR 2008, 423 - Er - m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1991 im Alter von 6 Jahren von seinen Eltern zur Einschulung in deren Herkunftsland Türkei geschickt. Dort durchlief er die gesamte Schulausbildung bis zum Abitur im Juni 2003, wobei er teilweise bei den Großeltern, teilweise im Internat lebte. Bei seinen in Deutschland lebenden Eltern hielt er sich seinen Angaben zufolge in den Schulferien auf. Im Februar 2004 reiste er mit einem Visum zu Studienzwecken wieder nach Deutschland ein. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Einschulung in der Türkei im Jahre 1991 den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben und in die Türkei verlagert hat. Eine derart lange Abwesenheit vom Bundesgebiet von über 12 Jahren - von kurzfristigen Besuchsaufenthalten abgesehen - kann hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr als unerheblich betrachtet werden (ebenso bei einem 11-jährigen Auslandsaufenthalt ab dem 16. Lebensjahr: Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und bei einem 3 1/2-jährigen Auslandsaufenthalt in einem Internat: NdsOVG, InfAuslR 2008, 151).

Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nähere Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, nicht entnehmen lassen. Es bedarf aber hier keiner weiteren Klärung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, weil jedenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen offensichtlich gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, InfAuslR 1997, 281 - Kadiman -) bezweckt Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande ermöglicht wird. Die Vorschrift dient der Familienzusammenführung, indem sie eine dauerhafte Eingliederung der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördert. Entgegen dieser Zielsetzung förderte der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Türkei nicht die dauerhafte Eingliederung in Deutschland. Vielmehr führte die Verlagerung seines Lebensmittelpunkts in die Türkei und damit in einen anderen Sprach- und Kulturkreis dazu, dass die bis zum 7. Lebensjahr - erst ansatzweise - erfolgte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in einer für die soziale Prägung des Antragstellers wesentlichen Entwicklungsphase für einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren unterbrochen wurde. Bezeichnenderweise hat der Antragsteller nach seiner Einreise im Februar 2004 auch erst einen mehrmonatigen Sprachkurs absolviert, bevor er ein Studium aufgenommen hat. Sein Aufenthalt vom 7. bis zum 19. Lebensjahr in der Türkei widerspricht daher dem Regelungszweck des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Jedenfalls in einem solchen Fall können "berechtigte Gründe" für das Verlassen des Bundesgebiets offensichtlich nicht anerkannt werden.

Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit der für Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen geltenden Regelung des Rechts auf Daueraufenthalt in Art. 16 der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004) bestätigt. Danach führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG), nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust (vgl. Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG). Unabhängig davon, inwieweit diese Bestimmung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar ist, spricht die in ihr zum Ausdruck kommende Wertung dafür, dass jedenfalls bei einem Auslandsaufenthalt von über 12 Jahren das aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 folgende Aufenthaltsrecht verloren geht (vgl. NdsOVG, a.a.O.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand März 2009, ARB 1/80, Art. 7 - Erlöschen der Rechtsstellungen -).

Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach seiner Einreise im Jahre 2004 eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht wieder erlangt hat. Denn Einreise und Aufenthalt seien ihm lediglich zu Studienzwecken erlaubt worden. Allein das schließe das Entstehen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aus. Dies entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung voraussetzt (vgl. OVG RP, InfAuslR 1998, 421; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2001 - 18 B 204/00 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.N.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum vereinzelt vertretenen abweichenden Auffassung fest (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2008, Rn. 1590; Gutmann, in: GK-AuslR, ARB 1/80, Art. 7 Rn. 30 f.; wie hier dagegen: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2007, ARB 1/80, Art. 7 Rn. 17; Oberhäuser, in: HK-AuslR, 2008, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 4).

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Eltern des Antragstellers seien bei seiner Einreise im Jahre 2004 bereits deutsche Staatsangehörige gewesen, sodass auch schon deshalb das Wiederentstehen eines solchen Aufenthaltsrechts - nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - ausscheide. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde nicht. Er macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der in der Literatur vertretenen Meinung auseinandergesetzt, dass das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 nicht ausgeschlossen sei, wenn die Eltern im Nachhinein deutsche Staatsangehörige geworden seien; diesbezüglich müsse eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gerichtet werden.

Dieser Einwand geht jedoch schon im Ausgangspunkt fehl. In den mit der Beschwerde als Beleg angeführten Kommentaren zum Ausländerrecht wird lediglich die Meinung vertreten, dass das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer mit der Einbürgerung dieser Arbeitnehmer nicht untergehe (vgl. Gutmann, a.a.O., Rn. 61) bzw. dass, wenn der Familienangehörige die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bereits erreicht habe, ein Wechsel der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, von dem er seine Rechte ableite, unschädlich sei (vgl. Oberhäuser, a.a.O., Rn. 7). Es geht hier aber nicht um die Frage, ob der Antragsteller ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit des stammberechtigten Arbeitsnehmers verloren hat, sondern darum, ob er ein solches Aufenthaltsrecht erwerben konnte, obwohl seine Eltern bei seiner Einreise bereits nicht mehr türkische, sondern deutsche Staatsangehörige waren. Dies ist zu verneinen (ebenso: HessVGH, InfAuslR 2008, 7; Oberhäuser, a.a.O., Rn. 67). Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung, der von Familienangehörigen eines "türkischen Arbeitnehmers" spricht, nicht mehr erworben werden. Auch der Zweck der assoziationsrechtlichen Bestimmungen spricht gegen die Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in einem solchen Fall. Durch diese Norm soll - wie bereits dargelegt - die Beschäftigung und der Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch gefördert werden, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande ermöglicht wird. Wenn der ehemals türkische Staatsangehörige in Deutschland jedoch schon die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist der Familiennachzug unter den erweiterten Voraussetzungen für den Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen gestattet und der Anknüpfungspunkt des Familiennachzugs ist nicht mehr ein in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer, sondern ein deutscher Staatsangehöriger (vgl. HessVGH, a.a.O.).

Gleiches gilt für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 9 ARB 1/80.

Nach dieser Bestimmung werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegungen derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind. Art. 9 ARB 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C 374/03 -, juris - Gürol -). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen Art. 9 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht vermittelt, kann hier dahinstehen (vgl. dazu Gutmann, a.a.O., ARB 1/80, Art. 9 Rn. 24 ff.; Hailbronner, a.a.O., ARB 1/80 Art. 9 Rn. 2 ff., jeweils m.w.N.). Denn jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kinds seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.

Zwar folgt dies nicht bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, da in Art. 9 ARB 1/80 anders als in Art. 7 ARB 1/80 nicht von Familienangehörigen bzw. Kindern türkischer Arbeitnehmer, sondern von türkischen Kindern die Rede ist. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zweck der ein Gleichbehandlungsgebot enthaltenden Bestimmung. Sie soll den türkischen Kindern den Schulbesuch und eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedsstaat ihrer Eltern ermöglichen, ohne die Wahl der Betroffenen in Bezug auf die Art der schulischen oder beruflichen Ausbildung zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O.). Sie dient damit letztlich wie auch die sonstigen assoziationsrechtlichen Bestimmungen der Art. 6 ff. ARB 1/80 der Förderung der Beschäftigung und des Aufenthalts der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedsstaat. Daher kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 9 ARB 1/80 ebenso wie nach Art. 7 ARB 1/80 jedenfalls dann nicht mehr erworben werden, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kinds die ehemals türkischen Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, weil dann Anknüpfungspunkt des Familiennachzugs nicht mehr ein in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer, sondern ein deutscher Staatsangehöriger ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Einbürgerung eines türkischen Arbeitnehmers als Abschluss einer gelungenen Integration und ein damit verbundener Rechtsverlust seiner Familienangehörigen als Wertungswiderspruch betrachtet werden könnte. Denn vorliegend geht es nicht um den Verlust eines bereits erworbenen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit der Eltern des Betroffenen, sondern um dessen Erwerb.

Da an der dargelegten Auslegung und Anwendung der assoziationsrechtlichen Bestimmungen keine vernünftigen Zweifel bestehen, bedarf es auch insoweit nicht der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren und einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wie vom Antragsteller angeregt.

Dass sich aus der sogenannten Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder des Art. 13 ARB 1/80 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis ergibt, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den unter I. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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