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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.08.2009
Aktenzeichen: 7 E 10166/09.OVG
Rechtsgebiete: LVwVG, AsylVfG


Vorschriften:

LVwVG § 2
LVwVG § 9
LVwVG § 9 Abs. 2
LVwVG § 66
LVwVG § 66 Abs. 1
LVwVG § 66 Abs. 1 Satz 1
LVwVG § 66 Abs. 1 Satz 2
AsylVfG § 15
AsylVfG § 15 Abs. 2
AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6
AsylVfG § 80
1. In Verfahren auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 LVwVG (Durchsuchungsanordnung) zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung eines abgelehnten Asylbewerbers bei der Auslandsvertretung seines vermuteten Heimatstaates ist die Beschwerde nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen.

2. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung im Beschwerdevefahren, ob die richterliche Durchsuchungserlaubnis rechtmäßig gewesen ist, besteht grundsätzlich auch dann, wenn diese sich mit ihrem Vollzug erledigt hat.

3. Eine auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungserlaubnis zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung eines abgelehnten Asylbewerbers bei der Auslandsvertretung seines vermuteten Heimatstaates erfordert unter anderem das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes, mit dem diesem in Konkretisierung seiner Mitwirkungspflichten aufgegeben worden ist, dort persönlich vorzusprechen, sowie grundsätzlich die Androhung der zwangsweisen Vorführung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

7 E 10166/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausländerrechts

hier: richterliche Durchsuchungserlaubnis

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 24. August 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker

beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Januar 2009 - 5 N 27/09.TR - erteilte Durchsuchungserlaubnis rechtswidrig gewesen ist.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO). Sie richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dem Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung der Vollstreckungsschuldnerin bei der Auslandsvertretung der Russischen Föderation die Befugnis erteilt wurde, ihre Wohnung in der Zeit vom 25. Januar bis 5. Februar 2009 zu betreten und zu durchsuchen.

Die Beschwerde ist nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen "in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299).

Die angegriffene richterliche Durchsuchungserlaubnis findet ihre rechtliche Grundlage nicht im Asylverfahrensgesetz, sondern im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, insbesondere in § 9 Abs. 2 LVwVG, und wird daher vom Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG nicht erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass die Durchsuchungserlaubnis zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung bei der Auslandsvertretung des vermuteten Heimatstaates der Vollstreckungsschuldnerin der Durchsetzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers dient, deren Rechtsgrundlage nach verbreiteter Ansicht bei abgelehnten Asylbewerbern - wie der Vollstreckungsschuldnerin - § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG darstellt (vgl. Wolff in: HK-AuslR, 2008, § 15 AsylVfG Rn. 30 m.w.N.). Auch wenn eine zur Konkretisierung der in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG normierten Mitwirkungspflicht erlassene Verfügung, mit der ein abgelehnter Asylbewerber von der Ausländerbehörde aufgefordert wird, bei der Auslandsvertretung des vermuteten Heimatstaates persönlich zur Beantragung eines Passes oder Passersatzpapieres vorzusprechen, asylverfahrensrechtlichen Charakter haben sollte, erstreckt sich dieser nicht auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung. Zwar umfasst der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG auch Beschlüsse des Gerichts in sogenannten unselbständigen Nebenverfahren nach anderen Gesetzen, wie z.B. im Verfahren der Prozesskostenhilfe und der Streit- bzw. Gegenstandswertfestsetzung (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2009, § 80 AsylVfG Rn. 17 m.w.N.). Hierzu zählt aber die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung eines abgelehnten Asylbewerbers bei der Auslandsvertretung seines vermuteten Heimatstaates nicht (vgl. ebenso bei einer Durchsuchungserlaubnis zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreispflicht bzw. der Sicherstellung von Identitätspapieren eines abgelehnten Asylbewerbers OVG RP, Beschluss vom 7. August 2002 - 12 E 11195/02.OVG -; VGH BW, Beschluss vom 10. Dezember 1999 - 11 S 240/99 -, juris).

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die richterliche Durchsuchungserlaubnis sich mit ihrem Vollzug bei der zwangsweisen Vorführung am 28. Januar 2009 erledigt hat. Dies schließt den Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses der betroffenen Vollstreckungsschuldnerin, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs (Art. 13 GG) gerichtlich klären zu lassen, grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 96, 27; VGH BW, a.a.O.). Auf eine entsprechende Feststellung ist deren Beschwerde mithin zulässigerweise gerichtet.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Durchsuchungserlaubnis des Verwaltungsgerichts ist rechtswidrig gewesen.

Nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LVwVG darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsucht werden. Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungserlaubnis erfordert unter anderem das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 LVwVG, das heißt eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes. Daran fehlt es hier.

Die Durchsuchungserlaubnis wurde zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung der Vollstreckungsschuldnerin bei der russischen Auslandsvertretung erteilt und nicht zum Zwecke ihrer Abschiebung. Sie diente daher nicht der Vollstreckung ihrer seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss ihres Asylverfahrens bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht, sondern der Vollstreckung ihrer Pflicht, bei der Auslandsvertretung ihres vermuteten Heimatstaates persönlich zu erscheinen, im Wege des unmittelbaren Zwangs. Der zu vollstreckende Verwaltungsakt kann demnach nicht der im Asylverfahren ergangene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gewesen sein, sondern nur ein Bescheid, mit dem der Vollstreckungsschuldnerin in Konkretisierung ihrer Mitwirkungspflichten aufgegeben worden ist, bei der russischen Vertretung persönlich zur Beantragung eines Reisepapiers vorzusprechen. Ein solcher Bescheid liegt nicht vor.

Die Verfügung der Ausländerbehörde des Vollstreckungsgläubigers vom 5. April 2004 enthielt zwar neben der Aufforderung, einen Pass oder Passersatz bis zum 4. Mai 2004 vorzulegen, die Anordnung, sollte die Vollstreckungsschuldnerin über ein solches Dokument nicht verfügen, binnen gleicher Frist bei der russischen Auslandsvertretung in Bonn persönlich vorzusprechen und ein Heimreisedokument zu beantragen. Diese Anordnung der persönlichen Vorsprache hat sich jedoch mit der zwangsweisen Vorführung der Vollstreckungsschuldnerin beim russischen Generalkonsulat am 3. November 2004 erledigt.

Ein weiterer Bescheid, mit dem die Vollstreckungsschuldnerin zur erneuten persönlichen Vorsprache bei der russischen Auslandsvertretung binnen einer bestimmten Frist aufgefordert worden wäre, um Reisepapiere zu beantragen, existiert nicht. Insbesondere kann in dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 31. Oktober 2008 an den Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin ein solcher Bescheid nicht gesehen werden. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mitgeteilt, die Vollstreckungsschuldnerin müsse am 10. November 2008 erneut der russischen Vertretung in Bonn vorgeführt werden. Bei dieser Gelegenheit sollten verschiedene Details ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation wegen Feststellung der Staatenlosigkeit besprochen werden. Dieses Schreiben stellt weder seiner Form noch seinem Inhalt nach einen solchen Verwaltungsakt dar. Dementsprechend hat auch der Vollstreckungsgläubiger selbst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis beim Verwaltungsgericht das Schreiben vom 31. Oktober 2008 nicht als den zu vollstreckenden Verwaltungsakt angeführt.

Selbst wenn dieses Schreiben als der zu vollstreckende Verwaltungsakt anzusehen wäre, so enthält es - anders als die Verfügung vom 5. April 2004 - indes nicht die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG erforderliche Zwangsmittelandrohung, dass nämlich die Vollstreckungsschuldnerin, falls sie nicht persönlich zur Beantragung von Reisepapieren bei der russischen Auslandsvertretung vorspreche, - im Wege des unmittelbaren Zwangs - zwangsweise vorgeführt werde. Umstände, die es erforderten, dass die Zwangsmittelandrohung ausnahmsweise unterbleiben konnte (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG), sind nicht ersichtlich. Jedenfalls mangels der erforderlichen Androhung der zwangsweisen Vorführung ist die zu diesem Zwecke erteilte Durchsuchungserlaubnis des Verwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht anfallen (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG).

Ende der Entscheidung

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