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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 8 A 10076/08.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, DSchPflG
Vorschriften:
VwGO § 42 | |
VwGO § 42 Abs. 2 | |
DSchPflG § 2 | |
DSchPflG § 2 Abs. 1 | |
DSchPflG § 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 A 10076/08.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Baurechts
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang ehrenamtliche Richterin Architektin Spies ehrenamtlicher Richter Fernmeldeoberamtsrat a.D. Trost
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Beseitigung eines vom Beigeladenen errichteten Fahrsilos.
Sie sind Eigentümer der im Außenbereich der Gemarkung D. gelegenen Grundstücke ... und ... (Flur ...). Auf letzterem befindet sich die Schlossanlage D.. Der Beigeladene ist Eigentümer des nahegelegenen Grundstücks ... (Flur ...), auf dem er ein landwirtschaftliches Zwei-Kammer-Fahrsilo aus Stahlbeton mit einer Gesamtgröße von ca. 17 Meter Breite, 55 Meter Länge und 2 Meter Höhe errichtet hat. Die Grundstücke liegen innerhalb der 1985 ausgewiesenen Denkmalzone "Schloss D." und im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets "Meulenwald und Stadtwald Trier".
Mit Bescheid vom 20. April 2006 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung des Fahrsilos, unter Beifügung der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Daraus ergibt sich die Auflage, zur Einbindung des Fahrsilos in das Orts- und Landschaftsbild eine im Einzelnen bestimmte Bepflanzung entlang der Südostseite der Anlage vorzunehmen.
Am 21. April 2006 beantragten die Kläger das bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2006 ab und führte aus, die Errichtung des Fahrsilos bedürfe gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 5 d LBauO keiner Baugenehmigung. Die erforderlichen denkmal- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen seien erteilt und damit den insoweit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Rechnung getragen worden. Ein Verstoß gegen subjektiv-rechtliche Normen liege nicht vor.
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Errichtung des Fahrsilos sei angesichts seiner Größe nicht mit der Schutzwürdigkeit einer Denkmalzone vereinbar. Die denkmalrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, da sie die von ihnen geleisteten Aufwendungen zur Erhaltung des Schlosses und seiner Anlagen in erheblichem Umfange entwerte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung als unzulässig abgewiesen. Die Kläger seien nicht klagebefugt. Insbesondere die Fehlerhaftigkeit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung des Fahrsilos könnten sie nicht geltend machen, weil Vorschriften des Denkmalschutzes keine subjektiven Rechte der Eigentümer geschützter Anlagen begründeten.
Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, die im Denkmalschutzrecht wurzelnden Pflichten des Eigentümers begründeten ein Abwehrrecht gegen Verwaltungsakte, die das Denkmal beträfen. Es sei geboten, die den Eigentümer infolge der Unterschutzstellung treffenden öffentlichen Belastungen durch eine Abwehrposition gegen öffentlich-rechtliche Maßnahmen auszugleichen. Vorliegend habe die Beklagte ihr Ermessen bei der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung fehlerhaft ausgeübt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Dezember 2007 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. April 2006 und des Bescheids des Beklagten vom 27. April 2006 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 9. August 2007 zu verpflichten, eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Fahrsilos des Beigeladenen zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, Denkmalschutzvorschriften seien Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums, begründeten aber gleichwohl keine individuelle Rechtsposition.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bestreitet ebenfalls die Klagebefugnis der Kläger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig, denn die Kläger sind nicht klagebefugt.
Sie können nicht geltend machen, durch die Versagung eines Einschreitens gegen das Fahrsilo des Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie berufen sich als Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals (vgl. §§ 2 bis 5 und 8 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler - Denkmalschutz- und -pflegegesetz, DSchPflG - vom 23. März 1978 [GVBl. 1978, 159]) allein auf Belange des Denkmalschutzes. Die Vorschriften des DSchPflG vermitteln jedoch dem Eigentümer kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht.
Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals (hier einer Denkmalzone) liegt nach dem DSchPflG allein im öffentlichen Interesse und begründet kein subjektives Abwehrrecht der Eigentümer des Denkmals (so auch die nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: VGH BW, Urteil vom 27.9.2007 - 3 S 882/06 -, nur juris, Rn. 23 f. m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 17.11.2006 - 7 ME 62/06 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.6.1989, BauR 1989, 592, 593; BVerwG, Urteil vom 18.12.1991, BauR 1992, 214 und juris, Rn. 8 ff. zum Anspruch auf Unterschutzstellung; a.A. wohl BayVGH, Beschluss vom 27.3.1992 - 26 CS 91.3589 -, S. 9 f. UA). Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes (vgl. § 3 DSchPflG) erfolgt der Denkmalschutz ausschließlich aus kulturstaatlichem Allgemeininteresse und stellt demzufolge objektives öffentliches Recht dar. Das Denkmalschutzrecht bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dem objektiven Recht subjektive Rechte der Eigentümer von Kulturdenkmälern korrespondieren, die auf die Einhaltung der Anforderungen des Denkmalschutzes gerichtet sind. Ein Bedürfnis für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch den betroffenen Denkmaleigentümer drängt sich auch nicht auf. Denn die Denkmalbehörden sind berechtigt und verpflichtet, den Schutz des Denkmals durchzusetzen (vgl. §§ 1 Abs. 4, 24 DSchPflG).
Dem ausschließlich öffentlichen Interesse am Denkmalschutz entsprechend hat der Eigentümer eines Kulturdenkmals daher - über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus - keinen Anspruch auf Schutz gerade der Denkmalwürdigkeit des eigenen Anwesens vor Beeinträchtigungen durch Dritte oder darauf, dass benachbarte Vorhaben das Erscheinungsbild oder den Denkmalwert seines Eigentums nicht schmälern (vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997, ZfBR 1998, 166 und juris, Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer im Interesse des Denkmalschutzes Erhaltungsinvestitionen getätigt hat. Denn dadurch, dass er seiner öffentlichrechtlichen Erhaltungs- und Pflegepflicht nach § 2 Abs. 1 DSchPflG nachkommt, vermag er den Schutzzweck des Denkmalrechts nicht qualitativ zu ändern und zu "privatisieren" (vgl. OVG Nds, a.a.O., juris, Rn. 11). Auch zur "Anreicherung" des Gebots der Rücksichtnahme ist der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht geeignet (vgl. VGH BW, a.a.O., juris, Rn. 24 m.w.N.).
Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999, BVerfGE 100, 226 und juris, Rn. 81 ff.). Das Eigentum unterliegt daher einer gesteigerten Sozialbindung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes muss der Eigentümer bis zur Grenze der Zumutbarkeit Belastungen hinnehmen, auch wenn ihm etwa eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Allerdings vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen unzumutbare Erhaltungsmaßnahmen, die die Privatnützigkeit des Eigentums unverhältnismäßig einschränken (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 30.3.2006, BauR 2006, 1026 und juris, Rn. 36 f.). Darüber hinaus lässt sich aus dem Grundrecht jedoch nicht die Verpflichtung herleiten, den Denkmaleigentümer mit dem Recht auszustatten, (auch) die Einhaltung der objektiven Denkmalschutzvorschriften einfordern zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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