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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 8 A 10160/07.OVG
Rechtsgebiete: LBauO
Vorschriften:
LBauO § 66 | |
LBauO § 66 Abs. 4 | |
LBauO § 66 Abs. 4 Satz 1 | |
LBauO § 66 Abs. 4 Satz 2 | |
LBauO § 66 Abs. 4 Satz 5 | |
LBauO § 65 | |
LBauO § 65 Abs. 2 | |
LBauO § 65 Abs. 2 Satz 1 |
Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 A 10160/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Baugenehmigung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtliche Richterin Architektin Spies ehrenamtlicher Richter Fernmeldeoberamtsrat a.D. Trost
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Oktober 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgeändert und die Klage mit ihrem Hauptantrag abgewiesen. Hinsichtlich des Hilfsantrags wird das Verfahren eingestellt, nachdem insoweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, begehrt die Feststellung der Fiktion der Erteilung einer Baugenehmigung.
Sie war bis Anfang 2007 Eigentümerin des auf dem Gebiet der Beigeladenen gelegenen Grundstücks K.straße Flurst. Nr. ..., das in dem Wohngebiet die letzte Baulücke darstellt.
Im April 2005 reichte sie bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten (Doppelhaus) ein.
Die Beigeladene erteilte mit Beschluss ihres zuständigen Bauausschusses vom 03. Mai 2005 ihr Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben nach § 36 BauGB und legte am 09. Mai 2005 dem Beklagten den Baugenehmigungsantrag unter Beifügung der Planungsunterlagen sowie eines Protokollauszugs zu dem Einvernehmensbeschluss vor und erklärte, dass gegen das Bauvorhaben keine Bedenken bestünden.
Mit Schreiben vom 09. Juni 2005 bestätigte der Beklagte der Klägerin gemäß § 66 Abs. 4 LBauO, dass die eingereichten Planunterlagen vollständig seien.
Am 21. Juni 2005 nahm der Bauausschuss der Beigeladenen das erteilte Einvernehmen zurück und versagte es dem Bauvorhaben mit der Begründung, es füge sich nicht in die Umgebung ein. In einer am selben Tag nachfolgenden Sitzung beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die Aufstellung des (später in Kraft getretenen) Bebauungsplans "Maxburgstraße/Kropsburgstraße" und eine für das Plangebiet geltende Veränderungssperre.
Unter Verweis hierauf lehnte der Beklagte das Baugesuch der Klägerin mit Bescheid vom 01. Juli 2005 ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 BauGB und führte weiter aus, die Beigeladene habe das erforderliche gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 21. Juni 2005 versagt.
Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Fiktion der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO - unter Beachtung der zehntägigen Bauunterlagenprüfpflicht nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LBauO - spätestens zum 21. Juni 2005 eingetreten gewesen sei. Denn bei Eingang des Bauantrags bei dem Beklagten habe das erteilte gemeindliche Einvernehmen bereits vorgelegen. Im Übrigen erlaubten der Planaufstellungsbeschluss sowie die Veränderungssperre nicht eine Versagung der Baugenehmigung. Eine städtebauliche Rechtfertigung für die Überplanung des - mit Ausnahme ihres Grundstücks - vollständig besiedelten Gebiets bestehe nicht.
Der Widerspruch blieb erfolglos: Vor Erlass der Veränderungssperre, die dem Bauvorhaben entgegenstehe, habe die Klägerin keine Genehmigung aufgrund der Fiktion des § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO erlangt. Die Entscheidungsfrist sei - nach Mitteilung über die Vollständigkeit der Bauunterlagen am 09. Juni 2005 - bis zum 09. Juli 2005 gelaufen. Die Monatsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO beginne nicht erst nach Ablauf der zehntägigen Prüffrist des § 65 Abs. 2 Satz 1 LBauO, deren Verstreichenlassen rechtsfolgenlos sei.
Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die beantragte Baugenehmigung nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO als erteilt gelte, und hilfsweise auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung führte hinsichtlich des Hauptantrags zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 01. Juli 2005 auf und stellte fest, dass die beantragte Baugenehmigung nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO mit Ablauf des 09. Juni 2005 als erteilt gelte. Dem am 09. Mai 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Bauantrag habe die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen beigelegen. Allein dieses Datum begründe den Beginn der für den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgeblichen Frist, wie Wortlaut, Sinn und Zweck des § 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz LBauO verdeutlichten. Es sei ausreichend, wenn noch innerhalb der laufenden Frist die schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO - wie hier - vorgelegen habe.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, die Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO sei nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO notwendige Bedingung für den Fristbeginn auch in Fällen des gemeindlichen Einvernehmens sei. Die Regelung über die Mitteilung des gemeindlichen Einvernehmens habe die Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist für die Baubehörde nicht verkürzen sollen. Folge man aber der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils, so sei das Schreiben über die Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags vom 09. Juni 2005 erst nach Ablauf der Monatsfrist der Klägerin zugegangen. Nur der Zugang innerhalb der Ein-Monats-Frist entspreche aber dem Sinn und Zweck der Regelung, da der Bauherr wissen müsse, ab welchem Zeitpunkt die Frist des § 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO zu laufen beginne und er das Bauvorhaben verwirklichen könne. Es mangele ferner an einer wirksamen, die Genehmigungsfiktion auslösenden Vollständigkeitsbestätigung, die der gesetzlichen Anforderung der Angabe des Datums der Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrags genüge. Dem Vorhaben stehe im Übrigen der nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan entgegen. Zwischenzeitlich sei aber schon das Interesse an der Klage in Wegfall geraten, denn die Klägerin habe das Baugrundstück (mit Gewinn) veräußert. Anerkennenswerte Planungsschäden seien ihr nicht entstanden.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die Regelungen über die Entscheidungsfristen dienten der Verfahrensbeschleunigung und -verschlankung zur Förderung von Bauvorhaben. Ein Interesse an dem Klagebegehren bestehe trotz Veräußerung des Grundstücks angesichts angefallener Planungs- und Finanzierungskosten fort.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich des - hier allein noch anhängigen - Hauptantrags auf Feststellung, dass die beantragte Baugenehmigung nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO als erteilt gilt, abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, so dass die Zulässigkeit der Klage keiner weiteren Erörterung bedarf.
Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn innerhalb der nach § 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO maßgeblichen Frist von einem Monat hat die Beklagte über den Bauantrag entschieden. Mit Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrags durch den Beklagten am 09. Juni 2005 begann die Frist zur Entscheidung über das Baugesuch zu laufen, sie endete am 09. Juli 2005; zuvor, unter dem 01. Juli 2005, hatte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt.
Nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO gilt eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Gemäß der hier einschlägigen Regelung in § 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO ist über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden. Diese Frist beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der Bauunterlagen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO (§ 66 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz LBauO) und für den Fall, dass das Einvernehmen der Gemeinde nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erforderlich ist, mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde (§ 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz LBauO).
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten, weil innerhalb der laufenden Entscheidungsfrist ein die Baugenehmigung versagender Bescheid des Beklagten ergangen ist. Die für den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgebliche Frist wurde auch hier (erst) mit der Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrags durch den Beklagten in Lauf gesetzt wird, auch wenn ihm zuvor das Vorliegen des erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens mitgeteilt worden war. Den Fristbeginn in einer solchen Konstellation auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz LBauO allein an die Mitteilung des Einvernehmens der Gemeinde knüpfen zu wollen - so die Auffassung des Verwaltungsgerichts -, vermag Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 LBauO nicht hinreichend Rechnung zu tragen. Der Vorschrift in § 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz LBauO kommt in Fällen des erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens keine eigenständige Bedeutung in der Frage des Fristbeginns zu. Sie ist als Ergänzung zu der Bestimmung des ersten Halbsatzes des § 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO zu verstehen, wonach die Entscheidung über den Bauantrag (erst) nach Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrags zu treffen ist. Dies bedeutet, dass die schriftlich zu bestätigende Feststellung über die Vollständigkeit des Bauantrags eine unentbehrliche, stets notwendige Bedingung für den Fristbeginn auch dann darstellt, wenn über das Baugesuch nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2002, BauR 2002, 1228 und juris, Rn. 19) und dieses schon vorliegt.
Der Gesetzeswortlaut von § 66 Abs. 4 Satz 2, insbesondere 2. Halbsatz LBauO zwingt nicht zu einer solchen Auslegung, lässt sie aber ohne weiteres zu und widerspricht ihr auch nicht. So hat der Senat bereits früher entschieden, dass bei festgestellter Vollständigkeit des Bauantrags die Frist erst mit dem zeitlich nachfolgenden Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde zu laufen beginnt (vgl. Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.).
Auch wenn die Gesetzgebungsmaterialien keinen eindeutigen Aufschluss über den Gesamtzusammenhang der Fristregelungen in § 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO geben, so können ihnen doch weiterführende Aussagen zum Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion entnommen werden. Sie gehen nämlich über das allgemeine gesetzgeberische Ziel, mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO eine Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens zu erreichen, hinaus (vgl. Landtagsplenarprotokolle der 12. Wahlperiode, S. 7983 f.). Die (spätere) Einführung der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 LBauO ist mit der Absicht verbunden worden - insoweit ist der Klägerin in ihrer Argumentation zu folgen -, zusätzliche Beschleunigungseffekte zu erreichen (vgl. Landtagsplenarprotokolle, a.a.O., S. 7983 f., 7986, 7993). Unberührt bleiben sollte aber die der Baugenehmigungsbehörde zugestandener (im selben Gesetzgebungsverfahren zudem verkürzte) Frist von einem Monat zur Entscheidung über den Bauantrag. Anders gewendet: Der Behörde war ein angemessener Zeitraum eingeräumt worden, der ihr eine sachgerechte Entscheidung über das Baugesuch ermöglicht, auch wenn sie zugleich mit der Entscheidungsfrist - um dem Beschleunigungsziel zu entsprechen und ohne dass insoweit ein Widerspruch besteht - unter sachlichen Entscheidungszwang gesetzt werden sollte. Dieses Verständnis erfährt eine unmittelbare Bestätigung durch die Gesetzgebungsmaterialien, in denen es heißt, dass die Entscheidungsfrist grundsätzlich mit der Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrags beginnt, in Fällen des erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens "jedoch erst mit dem Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde" (vgl. Landtagsplenarprotokolle, a.a.O., S. 7983 f., 7990). Mit der abweichenden Fristenregelung in den Einvernehmensfällen soll die maßgebende Frist also erforderlichenfalls verlängert werden, um die Bauaufsichtsbehörde erst aufgrund der von ihr als vollständig angesehenen Unterlagen und einer Stellungnahme der Gemeinde unter Entscheidungszwang zu setzen. So hat es der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) zu dem der Vollständigkeitsfeststellung zeitlich nachfolgenden Eingang über die Mitteilung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der die Hinnahme einer möglichen Fristverkürzung rechtfertigen könnte, wenn - umgekehrt - das gemeindliche Einvernehmen vorliegt, bevor die Genehmigungsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags bestätigt. In allen Konstellationen soll ein dem Normzweck widersprechender Zustand vermieden werden, der je nach den Umständen des Falles der Baugenehmigungsbehörde kaum mehr eine vernünftige Überlegungszeit für eine Sachprüfung belässt.
Die in der Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO liegende Bedeutung für den Beginn der Entscheidungsfrist über die Baugenehmigung erschöpft sich jedoch nicht in dem Ziel, die Baugenehmigungsbehörde unter einen dem Prüfprogramm angemessenen Entscheidungszwang zu setzen. Bezweckt ist mit ihr gleichermaßen, dem Bauherrn alsbald Klarheit und Rechtssicherheit über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens zu verschaffen. Daraus folgt, dass die Vollständigkeitsbestätigung nicht bloße Voraussetzung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion sein kann, sondern stets notwendige Bedingung für den Fristbeginn ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2002, a.a.O.). Sie ist Ausgangspunkt für einen von allen Beteiligten eindeutig erkennbaren Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO. Rechtsklarheit und -sicherheit über den Beginn der Entscheidungsfrist der Behörde ist für diese, aber auch für den Bauherrn unumgängliche Voraussetzung für die mit einer Genehmigungsfiktion verbundenen weitreichenden Folge, nämlich dem Eintritt der Wirkungen einer Baugenehmigung ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Bauplanungsrechts und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 66 Abs. 3 LBauO). Ihr wird nicht ausreichend Rechnung getragen durch die Vermutung der Vollständigkeit der Bauunterlagen bei der Gemeinde schon im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Einvernehmen, wie dies das Verwaltungsgericht seiner Argumentation zugrunde legt.
Hat vorliegend der Beklagte innerhalb des letzten Drittels der laufenden Monatsfrist über das Baugesuch eine (negative) Entscheidung getroffen, kann offen bleiben, ob die Frist nicht erst mit Bekanntgabe der Vollständigkeitsbestätigung zu laufen begonnen hat. Einer solchen Sicht dürfte nach Auffassung des Senats der Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz LBauO entgegenstehen, der den Fristbeginn an den Tag der Feststellung der Vollständigkeit der Bauunterlagen durch die Baugenehmigungsbehörde anknüpft. Dass auch der zehntägigen Frist zur Prüfung der Vollständigkeit der Bauunterlagen nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LBauO keine rechtliche Bedeutung im Rahmen der Genehmigungsfiktion des § 66 Abs. 4 LBauO zukommt, hat der Senat schon früher entschieden (vgl. Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O., juris, Rn. 16).
Schließlich ist eine Entscheidung darüber entbehrlich, ob die Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion auch deshalb nicht erreichbar ist, weil das Schreiben des Beklagten über die Vollständigkeit des Bauantrags vom 09. Juni 2005 den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO nicht genügt, insbesondere, weil aus ihm das Datum der Feststellung nicht erkennbar würde.
Nach Erfolglosigkeit des mit der Klage verfolgten Hauptantrags bedarf es gleichwohl keiner Entscheidung mehr über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, nachdem die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden ist. Bezüglich des Hilfsantrags ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese mangels Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
Ende der Entscheidung
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