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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 8 A 10216/04.OVG
Rechtsgebiete: BJagdG, GG, LJG, VwGO


Vorschriften:

BJagdG § 1
BJagdG § 1 Abs. 2
BJagdG § 7
BJagdG § 7 Abs. 1
BJagdG § 7 Abs. 1 S. 1
BJagdG § 8
BJagdG § 8 Abs. 5
BJagdG § 9
BJagdG § 9 Abs. 1
BJagdG § 9 Abs. 1 S. 1
BJagdG § 10
BjagdG § 10 Abs. 3
BJagdG § 10 Abs. 3 S. 2
BJagdG § 10a
BJagdG § 10a Abs. 1
BJagdG § 10a Abs. 2
BJagdG § 21
BJagdG § 21 Abs. 1
GG Art. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 4
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 9
GG Art. 9 Abs. 1
GG Art. 14
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
GG Art. 14 Abs. 2
GG Art. 20a
GG Art. 100
GG Art. 100 Abs. 1
GG Art. 100 Abs. 2
LJG § 5
LJG § 5 Abs. 1
LJG § 7
LJG § 7 Abs. 1
LJG § 7 Abs. 1 S. 1
LJG § 7 Abs. 1 S. 3
LJG § 7 Abs. 4
LJG § 14
LJG § 14 Abs. 1
LJG § 23
LJG § 23 Abs. 2
LJG § 23 Abs. 7
LJG § 27a
LJG § 27a Abs. 3
LJG § 41
LJG § 41 Abs. 1
LJG § 41 Abs. 1 Nr. 9
LJG § 41 Abs. 4
VwGO § 43
VwGO § 43 Abs. 1
Die mit dem Verlust des Jagdausübungsrechts verbundene Zwangsmitgliedschaft kleinerer Grundeigentümer in der Jagdgenossenschaft begegnet auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verankerung des ethischen Tierschutzes in Art. 20a GG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft in französischen kommunalen Jagdverbänden (s. Urteil vom 29. April 1999, NJW 1999, 3695) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10216/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Jagdrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2004, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist als Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemarkung G., die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG Mitglied der Beklagten zu 1).

Nachdem er ohne Erfolg bei dem Beklagten zu 2) die Entlassung aus der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft beantragt hatte, erhob er Klage mit dem Ziel, das Nichtbestehen seiner Mitgliedschaft feststellen zu lassen.

Zur Begründung trug er vor, die Feststellungsklage sei sowohl gegen die Jagdgenossenschaft als auch gegen die Jagdbehörde als Aufsichtsbehörde der Jagdgenossenschaft zulässig. Letzterer komme auch die feststellende Entscheidungsbefugnis über das Bestehen der Mitgliedschaft zu. Die Vorschrift des § 9 BJagdG, auf der die Zwangsmitgliedschaft beruhe, sei verfassungswidrig und deshalb nichtig. Die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Übertragung des im Eigentum wurzelnden Jagdrechts auf die Jagdgenossenschaft verstoße nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - gegen die Eigentumsgarantie der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - und damit auch gegen das Grundrecht des Art. 14 GG, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR auszulegen sei. Ferner verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen das aus Art. 3 und 4 GG folgende Diskriminierungsverbot, da er entgegen seinen ethischen Überzeugungen gezwungen werde, auf seinen Grundstücken die Jagd zu dulden. Auch die negative Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 GG schütze ihn davor, eine aus ethischen Gründen zutiefst abgelehnte Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hinnehmen zu müssen. Dies folge bereits daraus, dass der EGMR in einem vergleichbaren Fall nach französischem Recht eine Verletzung des Art. 11 EMRK angenommen habe. Dass die Jagdgenossenschaft eine öffentlichrechtliche Körperschaft sei, stehe der Anwendung des Art. 9 GG sowie des Art. 11 EMRK nicht entgegen, da diese Rechte ansonsten durch Auswahl einer bestimmten Rechtsform umgangen werden könnten. Schließlich liege auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 i.V.m. Art. 20a GG vor. Da die verfassungswidrige Vorschrift ein Gesetz im formellen Sinne sei, müsse die Frage der Verfassungswidrigkeit im Wege der vom Gericht zu veranlassenden konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht geklärt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung abgewiesen: Zwar sei sie nicht nur gegen die Beklagte zu 1), sondern auch gegen den Beklagten zu 2) als Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zulässig. Sie sei aber mangels Verfassungswidrigkeit des § 9 BJagdG unbegründet. Diese Vorschrift stelle eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar, die im Hinblick auf das Allgemeininteresse an einer geordneten Jagdausübung und an vernünftiger Hege und Pflege des Wildbestandes verhältnismäßig sei. Die Entscheidung des EGMR zu Regelungen des französischen Jagdrechts stehe dem nicht entgegen. Anders als im französischen Recht stehe der Aufopferung des Jagdrechts als eines Eigentumsbestandteils im deutschen Recht ein verhältnismäßiger Ausgleich in Gestalt von Einflussmöglichkeiten des Jagdgenossen auf und Zahlungsansprüchen gegen die Jagdgenossenschaft gegenüber. Selbst wenn man entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 9 auch auf Zwangskörperschaften des öffentlichen Rechts anwenden wollte, ergäbe sich aus den Ausführungen des EGMR zu einem Verstoß des französischen Jagdrechts gegen Art. 11 EMRK keine Verfassungswidrigkeit des deutschen Rechts. Hier diene die Zwangsmitgliedschaft nicht nur einer Beförderung von Freizeitinteressen der Jäger, sondern gewichtigen Gemeinwohlbelangen. Auch die Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG stehe der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nicht entgegen. Die hierdurch ermöglichte flächendeckende Hegepflicht diene dem Schutz von Grundrechten Dritter, insbesondere des Grundeigentums vor Beeinträchtigungen durch eine übergroße Wildpopulation, und sei daher von einer Schranke der Gewissensfreiheit gedeckt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt einer Diskriminierung von Eigentümern kleinerer Grundstücke liege nach deutschem Recht nicht vor, da hiernach die Jagdausübung auf allen bejagbaren Grundstücken erfolgen müsse. Die Zwangsmitgliedschaft verstoße schließlich auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, da die Jagdgenossenschaft zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben geeignet und erforderlich sei; dieser Bewertung stehe auch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG nicht entgegen.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter. Die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) sei auch deshalb zulässig, weil dieser ihn mit hoheitlichen Mitteln zwingen könne, die Jagdausübung auf seinen Grundstücken zu dulden. Die mit der Zwangsmitgliedschaft einhergehende Abspaltung des Jagdrechts vom Grundeigentum verletze den Wesensgehalt des Eigentumsgrundrechts. Zudem sei eine solche Eigentumsbeschränkung im Hinblick auf das Allgemeininteresse an geordneter Jagdausübung und Hege nicht erforderlich, weil in den meisten Ländern Europas das sogen. Parzellenjagdrecht gelte, wonach die Jagdausübung auf fremden Grundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers unzulässig sei. Die Niederlande hätten im April 2002 die Jagd nahezu vollständig verboten. Das Verwaltungsgericht in Luxemburg habe einer Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR das Recht zugebilligt, die Jagd auf ihrem Grundstück zu verbieten. Ungeachtet dessen sei es von Eigentümern landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf Art. 20a GG hinzunehmen, dass ihr Grundeigentum durch Wildschäden, die eine etwaige Überpopulation des Wildes verursache, beeinträchtigt werde. Die Bildung einer Zwangskörperschaft sei zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hege nicht erforderlich. Dies ergebe sich schon aus § 10a BJagdG, der die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften vorsehe. Auch sei die Zwangsmitgliedschaft aus dem unter der NS-Herrschaft erlassenen Reichsjagdgesetz übernommen worden. Die seinerzeitigen Regelungszwecke könnten aber in nachkonstitutioneller Zeit eine Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft nicht mehr begründen. Sie verstoße auch gegen sein Grundrecht auf Gewissensfreiheit, weil sein Gewissen ihm gebiete, Tiere auf seinen Grundstücken vor Tötung zu schützen, und ihm verbiete, einer Jagdgenossenschaft anzugehören. Schließlich sei die Entscheidung des EGMR zum Verstoß des französischen Jagdrechts gegen die EMRK ohne weiteres auf die deutsche Rechtslage übertragbar, da sich diese nicht wesentlich vom französischen Recht unterscheide. Gemäß Art. 100 Abs. 2 GG sei daher eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch hinsichtlich der Frage einzuholen, ob die Zwangsmitgliedschaft mit den völkerrechtlichen Regeln der EMRK vereinbar sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten zu 1) ist.

Die Beklagten beantragen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses vertritt die Auffassung, dass § 9 BJagdG nach der bisherigen Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Gegenteiliges lasse sich auch aus der Entscheidung des EGMR zum französischen Jagdrecht und seiner Unvereinbarkeit mit der EMRK nicht herleiten. Denn das deutsche Recht weiche in entscheidenden Punkten von den Regelungen des französischen Gesetzes ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sowohl gegen diese selbst (Beklagte zu 1) zulässig als auch gegen den Landkreis (Beklagter zu 2) als Träger der unteren Jagdbehörde. Zwar besteht das streitige Rechtsverhältnis unmittelbar nur zu der Beklagten zu 1). Es kann aber auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2) Gegenstand der erstrebten Feststellung sein, da von ihm auch insoweit eigene Rechte des Klägers abhängen (s. zum Feststellungsinteresse in einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2003, DÖV 2004, 350, jeweils m.w.N.). Ob von dem Drittrechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers deshalb abhängen, weil sich der Beklagte zu 2) geweigert hat, einen Antrag des Klägers auf Entlassung aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) zu bescheiden, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die untere Jagdbehörde gemäß §§ 41 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 9, 27a Abs. 3 LJG befugt, vorsätzliche Störungen der Jagdausübung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Nimmt daher der Kläger sein behauptetes, aber (auch) von dem Beklagten zu 2) unter Hinweis auf die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft bestrittenes Recht, die Jagdausübung auf seinen Grundstücken zu verhindern, in Anspruch, so drohen ihm hoheitliche Maßnahmen des Beklagten zu 2). Daher hat der Kläger auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) ein berechtigtes Interesse, den Bestand der Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) gerichtlich klären zu lassen, bevor es zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens kommt, das ihn zwänge, die Klärung jagdrechtlicher Zweifelsfragen gewissermaßen "auf der Anklagebank" zu erleben (s. BVerfG , Beschluss vom 07. April 2003, NVwZ 2003, 856, 857 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rn 24).

Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.

Der Kläger erfüllt unstreitig die einfachrechtlichen Voraussetzungen für eine mit dem Verlust des Jagdausübungsrechts verbundene (s. § 8 Abs. 5 BJagG) Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) (s. § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Diese Vorschriften verstoßen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Als höherrangiges Recht kommt vorliegend ausschließlich das deutsche Verfassungsrecht, nicht aber die EMRK in Betracht. Die EMRK gilt als transformierter völkerrechtlicher Vertrag im Range einfachen Bundesrechts. Ein mittelbarer Anwendungsvorrang über die Gemeinschaftsgrundrechte des Vertrages über die Europäische Union - EUV-, dessen Rechtserkenntnisquelle die EMRK ist (s. Art. 6 Abs. 2 EUV), kommt vorliegend nicht in Betracht, da es nicht um die Ausführung von Gemeinschaftsrecht durch nationale Behörden und Gerichte geht (s. zu alledem Britz: " Bedeutung der EMRK für nationale Verwaltungsgerichte und Behörden", NVwZ 2004, 173, 174). Auch handelt es sich bei den vom Kläger in Bezug genommenen Grundfreiheiten der EMRK nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts, die gem. Art. 25 S. 2 GG im Range dem einfachen Bundesrecht vorgehen. Der menschenrechtliche Bestand derartiger Regeln ist gering; dazu zählen nach allgemeiner Ansicht das Folterverbot, das Verbot willkürlicher Tötung und Verhaftung, das Genozidverbot sowie das Verbot rassischer, möglicherweise auch religiöser Diskriminierung (Klein: "Schutz der Grund- und Menschenrechte durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit", LKV 2003, 74, 77 m.w.N.). Diese Regeln sind vorliegend nicht betroffen. Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz ist daher die EMRK in Gestalt ihrer Interpretation durch den EGMR lediglich als Hilfe bei der Auslegung der nationalen Grundrechte zu berücksichtigen, soweit sie diese nicht einschränkt (s. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, BVerfGE 74, 358, 370).

Die hier in Rede stehenden Vorschriften des BJagdG begegnen indessen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere beinhalten sie keinen unzulässigen Eingriff in Grundrechte des Klägers.

1. § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen von dem zum Grundeigentum gehörenden (s. § 3 Abs. 1 BJagdG) Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft überträgt, ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift beinhaltet eine Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (s. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982, NJW 1982, 2183 sowie BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1980, BVerwGE 59, 343, 346). Diese verstößt nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie (a) und ist auch im übrigen verhältnismäßig (b).

a. Der im Berufungsverfahren erhobene Einwand des Klägers, der Entzug des Jagdausübungsrechts und damit auch der Möglichkeit, die Jagd auf eigenen Grundstücken zu verbieten, greife in den Wesensgehalt des Eigentums ein, geht fehl. Die aus Art. 19 Abs. 2 GG folgende Wesensgehaltsgarantie schützt nur einen absoluten, substantiellen Wesenskern des Eigentumsrechts. Dieser umfasst die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Dem Eigentümer muss eine Rechtsposition verbleiben, die den Namen "Eigentum" noch verdient. Gegen die Wesensgehaltsgarantie verstoßen daher nur Regelungen, die dem Eigentümer zwar noch die Rechtsposition belassen, die Eigentumsnutzung aber vollständig oder nahezu vollständig seiner Verfügungsbefugnis entziehen und einen ausschließlich staats- oder fremdnützigen Gebrauch des Eigentums ermöglichen (Depenheuer in v. Mangoldt/Klein/Starck: GG, 4. Aufl. 1999, Art. 14 Rn 237 m.w.N.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Auch nach der Abspaltung des Jagdausübungsrechts verbleibt dem Jagdgenossen im übrigen die volle Verfügungs- und Nutzungsmacht über sein Grundeigentum.

b. Die Entziehung des Jagdausübungsrechts bei Grundeigentümern, die über weniger als 75 ha zusammenhängendes Grundeigentum verfügen und daher nicht Inhaber eines Eigenjagdbezirks sind (s. § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), ist auch verhältnismäßig.

Die Regelung dient dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in §§ 1 Abs. 2 und 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts (Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege) gerecht werden kann. Diese Ziele halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gemeinwohlbindung des Eigentums (s. Art. 14 Abs. 2 GG). Denn sie genügen einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), der die Erhaltung von Fauna und Flora zum Ziel hat (s. Epiney in v. Mangoldt/Klein/Starck, aaO., Art. 20a Rn 19); zum anderen werden sie - im Hinblick auf die Verhütung unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsgrundrecht Dritter legitimiert (s. BGH, Urteil vom 05. Mai 1988, NVwZ 1988, 1066, 1067, wonach die Pflicht zur Aufstellung und Durchsetzung von Abschussplänen nach § 21 BJagdG auch dem Schutz des Eigentums der Waldbesitzer dient).

Diese verfassungsrechtliche Legitimation der mit den strittigen Regelungen verfolgten Zwecke wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile zusätzlich zum anthropozentrischen Schutz der Flora und Fauna auch der ethische Tierschutz Bestandteil der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG geworden ist (s. dazu Caspar/Geißen: "Das neue Staatsziel 'Tierschutz' in Art. 20a GG", NVwZ 2002, 913). Das neue Staatsziel lässt die Berechtigung des Gesetzgebers unberührt, Maßnahmen zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege anzuordnen; aus ihm können sich lediglich Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben, nicht aber für Frage, ob Tiere gejagt werden dürfen oder müssen (s. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2000, AS 28, 440, 450 sowie Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, NuR 2003, 435 - insoweit n.v. -).

Auch aus der Entscheidung des EGMR zum französischen Jagdrecht (Urteil vom 29. April 1999, NJW 1999, 3695) lassen sich keine konventionsrechtlichen Einwände gegen die Berechtigung der von § 8 Abs. 5 BJagdG verfolgten Zwecke ableiten. Vielmehr hat der Gerichtshof die Vermeidung einer ungeordneten Jagdausübung und die vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes ausdrücklich als Zwecke anerkannt, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie der EMRK erlauben (aaO., S. 3696). Soweit er demgegenüber (hinsichtlich der konventionsrechtlichen Vereinigungsfreiheit) den von der französischen Regierung genannten Regelungszweck, "einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu geben, dass sonst Eigentümern großer Ländereien vorbehalten sein müsste", für ungeeignet gehalten hat, die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs zu begründen (aaO., S. 3700), folgt hieraus nichts anderes. Denn ein solcher Zweck ist dem deutschen Jagdrecht, das - wie erörtert - dem Schutz des öffentlichen Interesses an gemeinwohlverträglicher Jagd und Hege dient, fremd. An der Eignung des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Förderung dieser gemeinwohlorientierten Ziele sind Zweifel weder vorgetragen noch ersichtlich. Die "Vergemeinschaftung" des Jagdausübungsrechts ist mangels gleich effektiver, weniger in Grundrechte eingreifender Alternativen unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums (s. BVerfG, Beschluss vom 09. März 1994, NJW 1994, 1577, 1579) auch erforderlich. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass das BJagdG die der Ausübung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege dienende Zusammenfassung parzellengebundener Jagdausübungsrechte nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen hat. Eine derartige Regelung würde zwar deren Eigentumsrechte unberührt lassen, wäre aber nicht in gleichem Maße geeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen. Dies zeigen bereits historische Erfahrungen: Das preußische Gesetz betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd vom 31. Oktober 1848 (GS S. 343) sah infolge der Abschaffung des fürstlichen Jagdregals und der Zuordnung des Jagdrechts zum Grundeigentum freiwillige Vereinbarungen der Grundeigentümer betreffend das Jagdausübungsrecht vor. Dieser Rechtszustand währte indessen wenig länger als ein Jahr. Er führte nämlich kurzfristig zu einer drastischen Dezimierung der Schalenwildarten. Bereits unter dem 07. März 1850 wurde daher die Jagdfreiheit des Bürgertums durch das preußisches Jagdpolizeigesetz (GS S. 165) wieder eingeschränkt (s. dazu Schmidt: "Waldfrevel contra staatliche Interessen" in Der deutsche Wald" 2001, 17). Grundeigentümer, die weniger als 300 Morgen zusammenhängendes Grundeigentum besaßen (s. § 2 Buchst. a des Gesetzes), verloren die Dispositionsbefugnis über die Jagdausübung an die Gemeindebehörde als gesetzliche Vertreterin der Jagdgenossenschaft (s. § 10 des Gesetzes).

Demgegenüber belegt der Hinweis des Klägers auf das in einigen anderen europäischen Ländern geltende sogen. Parzellenjagdrecht mit der Möglichkeit freiwilliger Koordinierung des Jagdausübungsrechts (s. dazu auch Scholz: "Jagdgenossenschaft und Jagdrecht in Deutschland und den Europäischen Nachbarländern", 1996, S. 63) nicht die mangelnde Erforderlichkeit der in § 8 Abs. 5 BJagdG getroffenen Regelung. Denn diese Regelungsmodelle gewährleisten eine gemeinwohlverträgliche Jagd und Hege ersichtlich nicht in gleichem Maße wie das deutsche Jagdrecht. Vielmehr zeigt gerade das vom EGMR (aaO.) für konventionswidrig erklärte französische Gesetz, dass auch in Nachbarländern Versuche unternommen worden sind, nachteilig empfundene Folgen eines Parzellenjagdrechts (s. für Frankreich Scholz aaO., S. 43ff.) durch gesetzliche Regelungen zur Koordinierung des Jagdausübungsrechts bei Kleinbesitz abzumildern. Zu welchen Unzuträglichkeiten es führt, wenn eine Jagdausübung - sei es aufgrund staatlicher Regelung oder aufgrund freier Entscheidung der Grundeigentümer - unterbleibt, zeigen überdies Erfahrungsberichte aus dem Schweizer Kanton Genf, der die Jagdausübung 1974 verboten hat: In der Zwischenzeit hat sich dort das Schalenwild, insbesondere das Schwarzwild, so stark vermehrt, dass - auch im Interesse der Landwirtschaft - eine Wildbestandsregulierung unerlässlich wurde. Nun werden nachts im Scheinwerferlicht sogenannte "Polizeijagden" mit nicht dafür ausgebildeten Polizeibeamten durchgeführt. ("Jagd in Deutschland -Beitrag für eine nachhaltige ländliche Entwicklung" BMVEL 1999, http://www4.verbraucherministerium.de/ index-9EDC0BD5DE5D4D6B9DA3ECF9570A55B6.html). Nach alledem zwingt der Umstand, dass sich andere Länder mit möglicherweise weniger effizienten Regelungen zur Gewährleistung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege begnügen, den deutschen Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht, es ihnen gleich zu tun und die in einer langen Rechtstradition wurzelnden eigenen Vorstellungen aufzugeben.

Gründe, die § 8 Abs. 5 BJagdG als geeignete und auch erforderliche Inhaltsbestimmung des Eigentums gleichwohl als unzumutbar für den Kläger erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom Eigentum - anders als nach dem vom EGMR für konventionswidrig erachteten französischen Recht - nicht durch Zubilligung eines für den Kläger aufgrund seiner Gewissensentscheidung gegen die Jagd wertlosen Jagdrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (s. dazu das zitierte Urteil, aaO., S. 3697), sondern durch Mitbestimmungsrechte im Rahmen der Jagdgenossenschaft (s. § 3 LJGDVO) und durch Teilhabeansprüche am Pachterlös kompensiert (s. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG) wird. Angesichts der geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung des Jagdausübungsrechts auf Kleinbesitz und der an den Entzug geknüpften Rechte des Eigentümers trifft die strittige Regelung den Kläger im vermögensrechtlichen Bereich nicht unzumutbar.

Wird unterstellt, dass die dem Kläger entzogene Möglichkeit, die Tötung von Tieren auf seinem Grundstück zu verhindern, einer ihn gerade hierzu verpflichtenden Gewissensentscheidung zuwider läuft, führt auch eine daraus etwa folgende Verstärkung des Eigentumsgrundrechts durch die gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ohne ausdrückliche Schranken gewährleistete Gewissensfreiheit (s. zu einer Verstärkung der Berufsfreiheit durch die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002, BVerfGE 104, 337) nicht zu einer Unzumutbarkeit der in Rede stehenden Regelung. Denn auch die Gewissensfreiheit kann zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger grundlegender Verfassungsprinzipien verhältnismäßig eingeschränkt werden (s. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 BvR 752/87 -). Da - wie oben dargelegt - die hinter der Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom kleineren Grundbesitz stehenden Zwecke sowohl durch das Eigentumsgrundrecht Dritter wie auch durch das Staatsziel gemäß Art. 20a GG (s. zu dessen Eignung, schrankenlos gewährleistete Grundrechte zu beschränken: Epiney aaO., Art. 20a Rn 91) legitimiert sind, ergeben sich auch insoweit letztlich keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Inhaltsbestimmung des Eigentums.

2. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG angeordnete Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in der Jagdgenossenschaft greift nicht in die durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Vereinigungsfreiheit ein.

Der Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (s. § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz - LJG -) nicht berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 07. Dezember 2001, NVwZ 2002, 335) greift der Schutz der Vereinigungsfreiheit nur dann ein, wenn es um einen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt. Insoweit umfasst er auch das Recht, einem solchen Zusammenschluss fernzubleiben (sogen. negative Vereinigungsfreiheit). Eine Anwendung auf öffentlichrechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG aus. Es fehle insoweit zum einen an dem Element der Freiwilligkeit; zum anderen gewährleiste die Vereinigungsfreiheit nicht das Recht zur Gründung eines öffentlichrechtlichen Zwangsverbandes und könne daher auch nicht zum Fernbleiben von einem solchen berechtigen.

Diese Grundrechtsauslegung begegnet auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR keinen Bedenken. Aus dessen Ausführungen zur konventionsrechtlichen Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK (aaO. S. 3698f.) ergibt sich nicht, dass der Gerichtshof die Mitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Zwangsverband generell an dieser Freiheit zu messen beabsichtigt. Vielmehr hebt er im Hinblick auf die kommunalen französischen Jagdverbände, deren öffentlichrechtlicher Charakter in der französischen Rechtsprechung umstritten war, lediglich hervor, dass der konventionsrechtliche Vereinigungsbegriff nicht nach Maßgabe des Rechts der Vertragsstaaten ausgelegt werden könne. Insofern sei es weniger die Frage, ob das nationale Recht die fragliche Vereinigung als öffentlichrechtlich bezeichne; vielmehr komme es zur Vermeidung einer Umgehung der Konventionsfreiheiten darauf an, ob sie in staatliche Strukturen eingebettet sei, etwa Verwaltungsrechte, Rechte zum Normerlass oder Disziplinarrechte genieße und die Verfahrensweisen der öffentlichen Gewalt benutze, wie dies bei Berufsverbänden der Fall sei (aaO. S. 3699, l. Sp.). Diese Ausführungen lassen die Unanwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 GG auf die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften nach deutschem Recht erkennbar unberührt. Anhaltspunkte für einen vom EGMR befürchteten "Etikettenschwindel" sind nicht ersichtlich. Die Jagdgenossenschaft wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG nicht nur formell als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet. Sie hat auch materiell betrachtet öffentlichrechtliche Befugnisse. Hierzu zählt insbesondere die Normsetzungskompetenz in Gestalt der Satzungsbefugnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 LJG (s. dazu z.B. OVG Münster, Urteil vom 17. September 1985 - 20 A 918/84 -; juris). Auch werden ihre Umlageforderungen nach dem LVwVG vollstreckt (§ 7 Abs. 4 LJG), sodass eine hinreichende Eingliederung in den staatlichen Bereich vorliegt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus der Normhistorie des deutschen Jagdrechts auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Jagdgenossenschaft ihre Existenz als Körperschaft des öffentlichen Rechts einer der nationalsozialistischen Ideologie folgenden, formellen Verstaatlichung herkömmlich privater Aufgabenwahrnehmung verdankt. Denn die Jagdgenossenschaft erhielt ihren öffentlichrechtlichen Charakter nicht erst durch § 10 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes vom 03. Juli 1934 (RGBl. I, 549). Bereits im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Jagdpolizeigesetzes aus dem Jahr 1850 war in der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Februar 1895, OVGE 28, 315, 317) geklärt, dass Inhaber des gemeinschaftlichen Jagdbezirks eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Zwangsgenossenschaft des öffentlichen Rechts war. Diesen Rechtszustand führte § 16 Abs. 1 der Preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (GS S. 207) fort: Danach bildeten die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes eine Jagdgenossenschaft, die Rechtsfähigkeit besaß.

3. Die Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zu 1) verletzt nicht dessen allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Abwehr von Zwangsmitgliedschaften in Körperschaften des öffentlichen Rechts (s. BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2001, aaO.). Der durch § 9 Abs. 1 BJagdG bewirkte Eingriff in den Schutzbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. Beschluss vom 07. Dezember 2001, aaO.) aber zulässig, weil die Jagdgenossenschaft legitimen öffentlichen Aufgaben dient (a) und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist (b).

a. Legitim sind Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (BVerfG aaO., S. 336).

Diesen Anforderungen genügt die den Jagdgenossenschaften übertragene Aufgabe. Sie besteht darin, mittels des ihnen übertragenen Jagdausübungsrechts der Jagdgenossen eine gemeinwohlverträgliche Jagd und Hege sicherzustellen. Das gesteigerte öffentliche Interesse an einer solchen Aufgabenwahrnehmung folgt daher aus den bereits oben näher dargelegten Gründen, die die Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum selbst rechtfertigen und im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG und die Eigentumsrechte Dritter verfassungsrechtlich legitimieren. Auch insoweit stellt weder der Verfassungsrang des ethischen Tierschutzes noch die o.g. Entscheidung des EGMR die Berechtigung der Aufgabenwahrnehmung in Frage.

Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Wahrnehmung der den Jagdgenossenschaften obliegenden Aufgabe nicht der privaten Selbstkoordination kleinerer Grundeigentümer überlassen werden kann, andererseits aber auch nach klassischem Verständnis der Staataufgaben keine spezifische Behördenaufgabe darstellt, ist unter Beachtung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.

b. Die Ausgestaltung der Jagdgenossenschaft als Zwangskörperschaft ist im Hinblick auf die von ihr wahrzunehmende Aufgabe auch geeignet, erforderlich und dem Kläger zumutbar.

Dass durch eine Zwangskörperschaft eine den Zwecken der §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1 BJagdG genügende Jagd und Hege auf dem Grundbesitz verschiedener Eigentümer gefördert werden kann, steht außer Zweifel. Mittel, die eine solche Förderung gleich effektiv und mit geringeren Grundrechtseingriffen erreichen könnten, sind dagegen nicht ersichtlich.

Der Alternative einer freiwilligen Selbstkoordination auf privatrechtlicher Basis fehlt aus den Erwägungen, die die Erforderlichkeit einer Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums begründen (s.o.), die vergleichbare Effektivität. Der Einwand des Klägers, die in § 10a Abs. 1 BJagdG vorgesehene Möglichkeit des freiwilligen Zusammenschlusses zu privatrechtlichen Hegegemeinschaften widerlege die Erforderlichkeit der Jagdgenossenschaft, geht fehl. Denn die freiwilligen Hegegemeinschaften gemäß § 10a Abs. 1 BJagdG dienen nicht dazu, die Voraussetzungen einer gemeinwohlverträglichen Hege zu schaffen, sondern diese zu optimieren. Für Fälle, in denen die Bildung einer Hegegemeinschaft zusätzlich zu den bestehenden Jagdbezirken notwendig ist, um eine solche Hege zu ermöglichen, ermächtigt § 10a Abs. 2 BJagdG die Länder zur Bildung von öffentlichrechtlichen Zwangshegegemeinschaften (s. dazu § 14 Abs. 1 LJG).

Eine Regelung hingegen, die das Jagdausübungsrecht kleinerer Grundbesitzer vom Eigentum trennt, es aber nicht einer Zwangskörperschaft, sondern einer Behörde überträgt, mag ähnlich wirksam sein, greift hingegen nicht weniger in Grundrechte des Eigentümers ein. Zwar bliebe dieser von der Zwangsmitgliedschaft verschont, würde dafür aber ohne Kompensation durch korporative Mitbestimmungsrechte in der Jagdgenossenschaft und Teilhabeansprüche am Pachterlös ebenfalls seines Jagdausübungsrechts verlustig gehen.

Dem Kläger ist die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft, die außer dem Verlust des Jagdausübungsrechts keine weiteren Lasten mit sich bringt, angesichts der damit verfolgten Zwecke auch zumutbar. Auch wenn man schließlich den von ihm behaupteten Gewissensbefehl, jagdlichen Zwecken dienenden Zwangskörperschaften fernzubleiben, ebenso wie bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums grundrechtsverstärkend in Rechnung stellt, ändert dies aus den oben erörterten Gründen nichts an der Verhältnismäßigkeit.

4. Die vom Kläger beanstandete Zwangsmitgliedschaft und die damit verbundene Entziehung des Jagdausübungsrechts beinhaltet ferner keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln (s. Leibholz/Rinck/Hesselberger: GG, Art. 3 Rn 27 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 5 BJagdG bewirken indessen keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis kleinerer Grundeigentümer zueinander oder im Verhältnis zu den Inhabern von Eigenjagdbezirken.

Anders als das französische Gesetz, welches der Entscheidung des EGMR zugrunde lag und sich Geltung nur für einen geringen Teil Frankreichs beimaß, gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG für das gesamte deutsche Staatsgebiet, sodass eine regionale Diskriminierung kleinerer Grundeigentümer ausscheidet.

Inhaber von Eigenjagdbezirken sind zwar nicht Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft. Diese Ungleichbehandlung stützt sich jedoch auf einen sachlichen Grund: Denn nach nicht zu beanstandender und durch jahrzehntelange Praxis bestätigter Einschätzung des Gesetzgebers ermöglicht zusammenhängender Grundbesitz über 75 ha Fläche auch ohne "Vergemeinschaftung" des Jagdausübungsrechts im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Zwangskörperschaft eine gemeinwohlverträgliche Jagdausübung. Soweit den Inhabern von Eigenjagdbezirken im Unterschied zu Jagdgenossen das Jagdausübungsrecht verbleibt, führt dies indessen nach deutschem Jagdrecht - anders als nach dem vom EGMR für diskriminierend erachteten französischen Recht - nicht dazu, dass sie ihr Land nach freiem Belieben entsprechend ihrer Gewissensüberzeugung in jagdlicher Hinsicht unterschiedlich nutzen können (s. dazu EGMR aaO., S. 3689, r.Sp.). Vielmehr sind sie im Rahmen der Hegepflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG (auch) zur Jagd in Form der "Hege mit der Büchse" (Ausmerzung kranken oder kümmernden Wildes, Dezimierung einer Überpopulation) verpflichtet (s. Mitzschke/Schäfer: BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 1 Rn 7f.). Nach § 5 Abs. 1 LJG kann die Behörde, wenn ein Eigenjagdbezirk einer Personenmehrheit oder einer juristischen Person gehört und keine zur Jagdausübung geeignete Person benannt wird, die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verfügungsberechtigten treffen. Außerdem trifft jeden Jagdausübungsberechtigten (d.h. auch den Eigentümer eines Eigenjagdbezirks) nach §§ 21 Abs. 1 BJagdG, 23 Abs. 2 LJG die Pflicht, Abschusspläne vorzulegen und zu erfüllen; bei Nichterfüllung betreffend das Schalenwild kann die Jagdbehörde nach § 23 Abs. 7 LJG eine sogen. Polizeijagd anordnen. Besteht demnach auch für den Inhaber eines Eigenjagdbezirkes nicht die Möglichkeit, die Jagd auf Tiere in seinem Jagdbezirk zu verhindern, so steht er insoweit einem Jagdgenossen im wesentlichen gleich.

Da sich die Vorschriften, auf denen die mit der Übertragung des Jagdausübungsrechts verbundene Zwangsmitgliedschaft des Kläger bei der Beklagten zu 1) beruht, nach Überzeugung des Senats als verfassungsgemäß erweisen, besteht keine Veranlassung, ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zum Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zu machen. Entgegen der Auffassung des Klägers veranlasst der vorliegende Rechtsstreit auch nicht die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG. Eine solche Regel ist - wie eingangs erörtert - nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit weist im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Entscheidung des EGMR zur Konventionswidrigkeit einer Zwangsmitgliedschaft in einem Jagdverband sowie die Aufnahme des ethischen Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG Auswirkungen auf die Auslegung der hier betroffenen Grundrechte haben, grundsätzliche Bedeutung auf.

Ende der Entscheidung

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