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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 8 A 10308/09.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
Ein Kühlhaus, das nicht nur dem alsbaldigen Auskühlen des Wildes sondern auch dem Zerlegen und der weiteren Aufbewahrung des Wildes dient, soll nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10308/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2009, an der teilgenommen haben

Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß als Vorsitzender Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Graf ehrenamtlicher Richter Angestellter Gewehr ehrenamtliche Richterin Hausfrau Meertens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine Baugenehmigung für ein Gebäude mit einem Kühlraum für Wild und einen Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte im Außenbereich.

Sie sind Eigentümer des Flurstückes Gemarkung N..., Flur 30 Nr. 16/5, auf dem sich bereits ein Jagdhaus und weitere Gebäude befinden. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "H..." sowie im Jagdbezirk P... I. Der Kläger ist Jagdpächter dieses Jagdbezirkes und der angrenzenden Jagdbezirke P... II und III mit zusammen etwa 2.000 ha. Nachdem Bauarbeiten auf diesem Grundstück von dem Beklagten mit bauaufsichtlicher Anordnung vom 6. Dezember 2007 eingestellt worden waren, beantragten die Kläger mit Bauantrag vom 6. Februar 2008 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Kühlhauses mit landwirtschaftlichem Gerätelager. Das Vorhaben soll in Hanglage in eineinhalbgeschossiger Bauweise errichtet werden. Das Untergeschoss mit einer Nutzfläche von 45,45 m² soll zur Lagerung landwirtschaftlicher Geräte genutzt werden, das Obergeschoss mit 70,65 m² soll einen Vorkühlraum, einen Zerlegeraum, Kühlräume und ein WC aufnehmen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2008 zurückgewiesen. Das Kühlhaus sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es auch im Innenbereich errichtet werden könne. Der Zweck einer hygienisch einwandfreien Versorgung des Wildes könne auch dann erreicht werden, wenn das Wild in ein Kühlhaus innerhalb der Ortslage transportiert werde. Die Immissionen zur Nachtzeit seien im Gewerbegebiet in der Ortsrandlage nicht störend. Es handele sich auch nicht um eine notwendige Ergänzung des privilegierten Jagdhauses. Die Voraussetzungen für die Privilegierung von Jagdhütten und vergleichbaren Gebäuden, die nur in einfacher Bauweise zulässig und bei fehlender Weiternutzung abzureißen seien, lägen bei dem zu errichtenden Vorhaben mit einer Nutzfläche von 110 m² und Baukosten von 155.000,00 € nicht vor. Eine Genehmigung als sonstiges Vorhaben komme wegen der entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht in Betracht. Eine Privilegierung wegen der landwirtschaftlichen Nutzung sei wohl nicht gegeben, hierzu hätten die Kläger nichts vorgetragen.

Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben. Das Vorhaben könne nicht in der Ortslage errichtet werden. Es sei wegen der mit seiner Nutzung verbundenen nächtlichen Störungen und der Menge des Wildes (bei einer Drückjagd beispielsweise 35 Stück Schwarzwild und 8 Stück Rotwild) nicht genehmigungsfähig. Das Gewerbegebiet sei noch nicht erschlossen. Das Vorhaben werde auch von dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger benötigt. Der Kläger sei als verantwortlicher Jagdpächter der Pächtergemeinschaft Unternehmer im Sinne der Lebensmittelvorschriften. Das beantragte Vorhaben sei erforderlich, um diesen Vorschriften Rechnung zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2009 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, denn das Vorhaben verstoße gegen § 35 BauGB. Insbesondere handele es sich nicht um ein Vorhaben, das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Vorhaben könne dem Grunde nach im Bereich des wirksamen Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet "W..." ausgeführt werden. Die Sicherstellung der Erschließung sei nicht unmöglich oder unzumutbar. Auch die Verwirklichung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sei nicht ausgeschlossen. Die bei den jährlich insgesamt 4 bis 6 Drückjagden entstehenden Immissionen zur Nachtzeit erschienen noch vertretbar und stünden in einem Dorfgebiet nicht in einem Missverhältnis zur übrigen Nutzung. Nach der maßgeblichen Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung müsse das erlegte Großwild alsbald auf eine Innentemperatur auf höchstens 7° C gebracht werden und dazu erforderlichenfalls in eine geeignete Kühleinrichtung verbracht werden. Dazu sei die Errichtung eines Kühlhauses im Außenbereich nicht erforderlich. Eine Privilegierung sei auch deshalb zu verneinen, weil es den Klägern zugemutet werden könne, den für erforderlich gehaltenen Kühlraum innerhalb des vorhandenen mehrgeschossigen Jagdhauses unterzubringen. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil durch das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Dies gelte für Belange der Landschaftspflege, da das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet "H..." liege und eine nach § 9 Abs. 2 LNatSchG vermeidbare Beeinträchtigung darstelle. Außerdem sei die Errichtung und Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Auch eine Privilegierung der Lagerflächen im Untergeschoss als landwirtschaftlicher Geräteraum komme nicht in Betracht. Ein Betrieb, der eine nachhaltige Gewinnerzielung ermögliche, sei nicht belegt.

Die Berufung wurde vom Verwaltungsgericht zugelassen, weil die Frage, in welchem Umfang Anbauten oder Neubauten zur Errichtung der zur Jagdausübung erforderlichen Kühlräume als Ergänzung von Jagdhütten an deren Privilegierung teilnehmen können, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Die Kläger haben die zugelassene Berufung eingelegt und tragen zur Begründung vor: Das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Versorgung des Wildes im Gewerbegebiet oder im Innenbereich von P... erfolgen könne. In dem Gewerbegebiet sei mangels öffentlicher Förderung noch keine Erschließung vorgenommen worden. Wegen fehlender Nachfrage könne das Gewerbegebiet nicht realisiert werden. Eine provisorische Erschließung scheide wegen der hohen Kosten aus. Im Innenbereich gebe es zwar unbebaute Grundstücke, diese würden von den Eigentümern aber nicht verkauft. Abgesehen davon, sei wegen der Störung zur Nachtzeit das Vorhaben im Innenbereich ausgeschlossen und werde auch von der Gemeinde abgelehnt. Das Wild falle nicht nur bei 6 bis 8 Drückjagden im Jahr sondern kontinuierlich in großer Zahl (2007/2008: 261 Stück, 2008/2009: 248 Stück) an, davon die Hälfte im Jagdbezirk P... I, wo sich das Jagdhaus befinde und der am Weitesten von Ortslage entfernt liege. Im Jagdhaus selbst könne das erforderliche Kühlhaus nicht untergebracht werden. Die Privilegierung eines Kühlhauses folge aus den Gesetzesänderungen im Lebensmittelrecht. Die Verbringung des Wildes in eine Einrichtung außerhalb des Jagdbezirkes verbiete sich, insbesondere bei der hier bestehenden Entfernung von 6 km, weil das erlegte Wild möglichst innerhalb einer halben Stunde aufgebrochen und anschließend auf die Umgebungstemperatur herunter gekühlt werden müsse. Die Kläger bewirtschafteten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von über 10 ha, für den Lager und Abstellräume für Maschinen von etwa 80 m² angemessen seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. März 2009 den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Die Beigeladene bestätigt, dass das Baugebiet "W..." wegen fehlender Fördermittel noch nicht erschlossen sei. Auch die die erforderliche Baulandumlegung sei noch nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie 2 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der unter dem 6. Februar 2008 beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kühlhauses mit landwirtschaftlichem Gerätelager.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es unstreitig im Außenbereich errichtet werden soll.

Das Vorhaben ist jedoch weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert (a) noch ist es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen (b).

a) Die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens liegen nicht vor. Es handelt sich um ein einheitliches Vorhaben, das einen Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte und ein Kühlhaus für die Aufbewahrung und Verarbeitung von Wild enthalten soll. In seiner Gesamtheit ist es nur privilegiert, wenn beide Nutzungen privilegiert sind.

Der landwirtschaftliche Geräteraum ist nicht deshalb privilegiert, weil er gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Es fehlt bereits an einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist nur dann geeignet, die Inanspruchnahme des Außenbereiches mit Bauwerken zu rechtfertigen, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit betrieben wird. Dafür ist die Gewinnerzielung besonders bei Nebenerwerbsbetrieben ein wichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 in NVwZ 1986, 916). Hier besteht der landwirtschaftliche Betrieb nach Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung aus der Bewirtschaftung einer Weinbergsfläche von knapp 0,5 ha, die von einem Winzer von dessen Hof aus mit den Klägern gehörenden Geräten vorgenommen wird. Gewinn wurde bisher wegen der Investitionen nicht erzielt. Die Kläger haben lediglich die Bestätigung ihrer Steuerberaterin zu den Betriebseinnahmen vorgelegt, wonach der Betrieb seit 1997 besteht. Die den angegebenen Betriebseinnahmen gegenüber zu stellenden Ausgaben wurden nicht mitgeteilt. Der sich aufgrund der Gesamtsituation aufdrängende Eindruck, dass es sich um ein bloßes Hobby der nicht ortsansässigen Kläger handelt, wird durch diese Angaben nicht widerlegt.

Damit ist das Vorhaben in dem beantragten Form bereits nicht im Außenbereich privilegiert, denn weitere Privilegierungsgründe für den landwirtschaftlichen Geräteraum sind nicht ersichtlich.

Auch hinsichtlich des Kühlhauses für Wild ist das Vorhaben nicht bevorzugt im Außenbereich zulässig. Insoweit kommt allein eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht, die voraussetzt, dass das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Diese Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Ihre tatbestandliche Weite ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Denn mit der Privilegierung verbindet sich ein erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell störende Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des Vorhabens rechtfertigen lassen. Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Unabhängig davon, ob die Kläger auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnten, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 in NVwZ 2000, 678 und BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 in BVerwGE 96, 95). Dazu genügt nicht, dass sich ein Standort im Außenbereich aus Gründen der Rentabilität oder Zweckmäßigkeit anbietet oder sogar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass das Vorhaben an anderer Stelle seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995, in NVwZ-RR 1996, 483).

Nach diesen Grundsätzen ist das geplante Kühlhaus kein Vorhaben, das im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Zwar liegt es im allgemeinen Interesse und ist damit grundsätzlich erforderlich, dass im Außenbereich die Jagd ordnungsgemäß ausgeübt und das erlegte Wild entsprechend den lebensmittelhygienischen Vorschriften versorgt werden kann. Da nach dem Vortrag der Kläger hier lediglich die Abgabe von Wild in kleinen Mengen im Sinne von § 3 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV - vom 8. August 2007, BGBl. I S. 1816 ff.) vorgesehen ist, ist Großwild gemäß § 3 Tier-LMHV i.V.m. Ziffern 1.1 und 1.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV so schnell wie möglich aufzubrechen und auszuweiden sowie unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Es muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 7° Celsius abgekühlt sein. Für die weitere Behandlung, wie das Enthäuten und Zerlegen werden keine zeitlichen Vorgaben gemacht.

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Kühlhaus im Außenbereich erforderlich ist, um das alsbaldige Auskühlen des erlegten Wildes auf einer Innentemperatur von höchstens + 7° Celsius zu gewährleisten. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des Veterinärdienstes des Beklagten erscheint aus lebensmittelrechtlicher Sicht die Versorgung des Wildes in einer nur wenige Kilometer entfernten Wildkammer möglich, da das Wild nach der Bergung aus dem Wald ohnehin transportiert werden muss. Angesichts der Größe des Jagdgebietes, das die Ortslage von Piesport umfasst, wäre der Transport des Wildes in den Ort, insbesondere aus dem nördlich der Mosel gelegenen Teil des Jagdgebietes teilweise sogar wesentlich kürzer als zum geplanten Standort des Kühlhauses.

Letztlich braucht dies nicht weiter geklärt zu werden, da jedenfalls das Kühlhaus in der beantragten Form nicht lediglich dem alsbaldigen Auskühlen des Wildes dienen soll, sondern hinsichtlich des überwiegenden Teils seiner Nutzfläche dem späteren Zerlegen und der weiteren Aufbewahrung. Das Kühlhaus besteht aus einem Vorkühlraum von 25,03 m², einem Zerlegeraum mit Kühlräumen von 39,58 m² und WC-Anlagen von 6,04 m². Nach der Betriebsbeschreibung wird das Wild nach dem Aufbrechen im Vorkühlraum 24 bis 48 Stunden langsam heruntergekühlt, bevor es in einem weiteren Kühlraum die endgültige Fleischreife erreicht. Dann wird es im Zerlegeraum zerlegt und teilweise vakuumiert sowie danach in unterschiedlichen Kühlräumen gelagert. Insoweit mag die räumliche Verbindung mit dem möglicherweise erforderlichen Kühlraum zum alsbaldigen Auskühlen des Wildes zweckmäßig sein. Sie ist jedoch nicht erforderlich.

Ebenso wie in einer Jagdhütte nach Lage, Größe, Zuschnitt, Raumaufteilung, Ausstattung und Erscheinungsbild an den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ausgerichtet sein muss, (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 - NVwZ-RR 1997, 273) muss auch ein Kühlhaus für Wild nach Lage, Größe und Ausstattung den Erfordernissen der Jagd und der Wildbrethygiene entsprechen. Bei der Zerlegung und Weiterverarbeitung des Wildes handelt es sich aber nicht mehr um Vorgänge, die in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erlegung des Wildes stehen und deshalb im Außenbereich stattfinden müssen. Auch die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung sieht durchaus eine räumliche Trennung zwischen der alsbaldigen Auskühlung und der Zerlegung des Wildes vor. So müssen Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach Erlegen über eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf eine andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Wildes nicht erreicht werden kann (Ziffer 3.1 der Anlage 4 zu Tier-LMHV). Über einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen des Wildes müssen sie nur dann verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden (Ziffer 3.2 a.a.O.). Wenn es nicht um kleine Mengen geht, darf Fleisch von freilebendem Großwild ohnehin nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper sobald wie möglich nach der Untersuchung durch eine kundige Person zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert wird (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, Anhang 3, Kapitel 3, Ziffer 3). Dieser wird sich in der Regel in weiterer Entfernung befinden.

Ist somit das Vorhaben jedenfalls in der beantragten Form nicht im Außenbereich zulässig, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass es im Gewerbegebiet "W...", in der Ortslage oder im vorhandenen Jagdhaus verwirklicht werden kann.

b) Das Vorhaben kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Hierzu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen, die mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, die Kläger nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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