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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 8 A 10361/07.OVG
Rechtsgebiete: DSchPflG, BauGB


Vorschriften:

DSchPflG § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz
DSchPflG § 32
BauGB § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10361/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Denkmalschutzrechts

hier: Ausübung des staatlichen Vorkaufsrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtliche Richterin Dipl.-Betriebswirtin Benninghoven ehrenamtlicher Richter Mechanikermeister Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 05. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts an der Burgruine Meistersel durch den Beklagten.

Die in der Gemarkung R. gelegene Ruine stammt aus dem 11. Jahrhundert und wurde im Dreißigjährigen Krieg zerstört. Sie zählt zu den ältesten Burgen der Pfalz. Zusammen mit umliegenden Ländereien des sog. M. Hofes befand sie sich seit Ende des 19. Jahrhunderts in Privatbesitz der Ludwigshafener Industriellenfamilie R. Die Burgruine war seit dem Jahr 1981 Gegenstand eines Unterschutzstellungsverfahrens nach Denkmalschutzrecht.

Mit Kaufvertrag vom 16. Januar 1993 veräußerten die damaligen Eigentümer das Grundstück an den Ehemann der Beigeladenen zum Preis von 10.000,00 DM. Nach dessen Tod bot die Beigeladene als Alleinerbin die Burgruine zum Kauf an. Sie schloss am 07. März 2006 mit dem Kläger vor dem Notar K. in G. einen notariellen Vertrag über die Veräußerung der Ruine zum Kaufpreis von 5.000,00 €. Der Notar übersandte eine Ausfertigung des Kaufvertrags an die untere Denkmalschutzbehörde und bat um Erteilung ihrer "Erklärung gemäß § 32 DSchPflG" (Eingang: 10. März 2006). Diese leitete den Kaufvertrag an das Kultusministerium des Landes weiter, wo er am 28. März 2006 einging.

Unter dem 28. April 2006 erklärte der damalige Minister für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur, Prof. Dr. Z., gegenüber dem Notar K. in G. die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 32 DSchPflG für den Grundbesitz Burgruine Meistersel und führte aus, dies geschehe aus Gründen der Erhaltung des geschützten, vom Verfall bedrohten Kulturdenkmals und diene dem Wohl der Allgemeinheit.

Ebenfalls mit Schreiben vom 28. April 2006 wandte sich der Minister an die Beigeladene und teilte mit, er übe zu Gunsten des Landes das Vorkaufsrecht aus und verweise auf die im anliegenden Schreiben an den Notar mitgeteilten Gründe.

Am 04. Mai 2006 ging bei dem Beklagten ein Telefax der Beigeladenen vom 03. Mai 2006 ein, in dem sie zum Verkauf an den Kläger Stellung nahm und u. a. erklärte, "rein vorsorglich die für den Vollzug der Urkunde erteilten Vollmachten bis zu einer abschließenden Klärung der Vorwürfe widerrufen" zu haben.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Wirksamkeit der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts bestritten. Der Notar sei nicht zum Empfang der Vorkaufsrechtserklärung, sondern allein zur Entgegennahme eines Negativattests bevollmächtigt gewesen. Jedenfalls sei das Vorkaufsrecht verfristet ausgeübt worden und auch nicht durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Darüber hinaus fehle es an einer wirksamen und bestandskräftigen Unterschutzstellung der Ruine.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Das Vorkaufsrecht sei durch die gegenüber dem Notar abgegebene Erklärung ordnungsgemäß ausgeübt worden. Insoweit habe eine Empfangsvollmacht des Notars bestanden, die von der Beigeladenen auch nicht wirksam widerrufen worden sei. Das Vorkaufsrecht sei auch innerhalb der gesetzlichen 2-Monats-Frist ausgeübt worden. Des Weiteren habe eine wirksame Unterschutzstellung der Burgruine als Kulturdenkmal bestanden. Die entsprechende Verfügung vom 13. Januar 1981 sei zu Recht Herrn Dr. von H. als Bevollmächtigtem der Grundstückseigentümergemeinschaft bekannt gemacht worden. Schließlich sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Angesichts der langjährigen Bemühungen um eine Überführung der Burgruine in öffentliches Eigentum seien sachfremde Erwägungen, die in der Person des Klägers gründen könnten, nicht nachvollziehbar.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, das Schreiben des Beklagten zur Ausübung des Vorkaufsrechts vom 28. April 2006 entfalte mangels Bekanntgabe keine Rechtswirkung. Der vertragliche Auftrag zum Vollzug der Kaufvertragsurkunde habe den Notar lediglich zum Empfang von Verzichtserklärungen und Negativattesten berechtigt. Die Burgruine sei auch nicht wirksam unter Denkmalschutz gestellt worden. Es gebe lediglich einen Unterschutzstellungsentwurf vom 13. Januar 1981, dessen Bekanntgabe nicht belegt werden könne. Es habe auch nur zu einer unwirksamen Bekanntgabe des Entwurfs kommen können, denn die im Adressfeld genannte Erbengemeinschaft Dr. K. R. habe niemals existiert und sei nicht (Mit)Eigentümer des Grundstücks gewesen; der außerdem genannte Dr. von H. sei ebenfalls weder Eigentümer noch von allen Grundstückseigentümern im Unterschutzstellungsverfahren bevollmächtigt gewesen. Jedenfalls aber fehle es an einer bestandskräftigen Unterschutzstellung, denn das Widerspruchsverfahren sei nicht durch unbedingte Rücknahme des Widerspruchs beendet worden. Schließlich rechtfertige nicht das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Kläger habe einen als gemeinnützig anerkannten Förderverein zur Erhaltung der Ruine gegründet. Noch im Jahr 2006 habe der Beklagte kleinere Maßnahmen als ausreichend angesehen. Sachfremde politische Erwägungen hätten vielmehr im Vordergrund gestanden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 28. April 2006 unwirksam ist und auch zu keinem späteren Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht ausgeübt wurde,

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Notar sei in dem Kaufvertrag wirksam zum Empfang der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ermächtigt worden. Es liege auch eine wirksame und bestandskräftige Unterschutzstellung der Burgruine vor. Bei dem in der Akte befindlichen "Entwurf" handele es sich um eine Durchschrift nebst Abverfügung. Die Bekanntgabe der Verfügung ergebe sich auch aus der Widerspruchseinlegung der damaligen Eigentümer. Im Übrigen seien die Voreigentümer und die Beigeladene selbst von einem Kulturdenkmal ausgegangen; Einwendungen hiergegen seitens der Eigentümer habe es seit dem 15. Juli 1992 nicht mehr gegeben. Gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde sei Herr Dr. von H. immer als Vertreter der Eigentümer der Burgruine aufgetreten. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufrechts.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie bestreitet den Zugang der Vorkaufsrechtserklärung des Ministers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsakten (11 Hefte, 1 Denkmalschutzordner). Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 28. April 2006 nichtig ist und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, noch hilfsweise auf Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2006.

Die Erklärung des Beklagten in dem Bescheid vom 28. April 2006, das Vorkaufsrecht an der Burgruine Meistersel zugunsten des Landes auszuüben, ist in rechtlich fehlerfreier Weise abgegeben und wirksam geworden. Mangels Rechtsfehlern kann die Erklärung auch nicht wegen besonders schwerwiegender Fehler nichtig sein (§ 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des LVwVfG, auf dessen Nennung im Nachfolgenden jeweils verzichtet wird). Ist das Vorkaufsrecht wirksam mit Bescheid vom 28. April 2006 ausgeübt worden, geht der weitere Feststellungsantrag, dass das Vorkaufsrecht auch zu keinem späteren Zeitpunkt ausgeübt worden ist, ins Leere.

1. Die Vorkaufsrechtserklärung des Beklagten in seinem Schreiben vom 28. April 2006 ist formell rechtmäßig. Der Verwaltungsakt ist ordnungsgemäß bekanntgemacht und damit wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe ist gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar als Bevollmächtigtem der Vertragsparteien (§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) erfolgt, dem der Verwaltungsakt am 04. Mai 2006 zugegangen ist.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die mit § 8 des Kaufvertrags geregelte Bevollmächtigung des Notars eine ausreichende Empfangsvollmacht für die Entgegennahme der positiven Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 32 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler vom 23. März 1978 (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -, GVBl. 1978, S. 159) darstellt. Dies folgt aus der Formulierung des § 8 Satz 1 des Kaufvertrags, wonach der Notar u.a. für den Vollzug der Kaufvertragsurkunde zur Anforderung und Entgegennahme der erforderlichen Vorkaufsrechtserklärung gemäß § 32 DSchPflG bevollmächtigt ist. Diese sowie die weitere Erwähnung der Erklärung gemäß § 32 DSchPflG in § 10 Nr. 2 des Kaufvertrags machen deutlich, dass die hier dem Notar erteilte Vollmacht über die allgemeine Bevollmächtigung zum Vollzug des Kaufvertrags hinausgeht, die nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung keine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme der Vorkaufsrechtsausübung des Berechtigten beinhaltet, sondern allein zur Einholung eines Negativattests ermächtigt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12.07.1995, NJW 1996, 212 und juris, Rn. 22 ff.). Die ausdrückliche Regelung über die Empfangsvollmacht für die Vorkaufsrechtsausübung verdrängt als Spezialregelung die generelle Vorschrift in § 8 Satz 2 des Kaufvertrags, wonach anfechtbare Bescheide nicht dem Notar, sondern den Beteiligten zuzustellen sind. Dass vorliegend eine Empfangsvollmacht auch für die Vorkaufsrechtsausübung erteilt worden war, bestätigt im Übrigen auch der bevollmächtigte Notar selbst, etwa in seinem Schreiben vom 04. Mai 2006 an das Kultusministerium (vgl. Bl. 331, 342, 392 der Akten des Kultusministeriums).

Die Empfangsvollmacht ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Ein entsprechendes Schreiben der Beigeladenen war zwar am 04. Mai 2006 bei dem Notar eingegangen, allerdings ca. 1 Stunde später als die Erklärung des Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Bl. 332, 342 f. der Akten des Kultusminsteriums). Das Vorkaufsrecht war damit schon zuvor wirksam ausgeübt worden.

Nach Auffassung des Senats spricht ferner alles dafür, dass die Vorkaufsrechtserklärung mit einem weiteren Schreiben des Kultusministers vom 28. April 2006 (unter Beifügung einer Kopie des an den Notar gerichteten Schreibens) auch gegenüber der Beigeladenen wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. Bl. 323 der Akten des Kultusministeriums). Die Beigeladene hat zwar den Erhalt des behördlichen Schreibens bestritten. Sie hat aber Zweifel am Zugang des Bescheids nach Lage des Sachverhalts nicht glaubhaft darlegen können. Neben dem Absendevermerk in der Akte des Kultusministeriums (03. Mai 2006) spricht auch ihr erstmals an den Kultusminister persönlich gerichtetes Telefax vom 03. Mai 2006 (Eingang: 04. Mai 2006, 16.00 Uhr; Bl. 332 der Akten des Kultusministeriums), das sich u.a. zum Widerruf der Empfangsvollmacht gegenüber dem Notar verhält, dafür, dass der Beigeladenen bei dessen Übersendung die Vorkaufsrechtserklärung des Ministers vorlag. Als besonderer Anhaltspunkt für den Erhalt des Verwaltungsakts durch die Beigeladene ist dabei die dort im Adressfeld enthaltene Telefaxnummer des Ministerbüros (zum Vergleich siehe Schreiben des Kultusministers vom 22. Mai 2006 an die Beigeladene, Bl. 20 der Gerichtsakte) anzuführen, die abweicht von derjenigen des Mitarbeiters im Kultusministerium Herrn N., mit dem die Beigeladene und ihre Familie bis dahin korrespondiert hatten. Die Beigeladene hat danach keine ernsthaften Zweifel an der Bekanntgabe der Vorkaufsrechtsausübung ihr gegenüber aufgezeigt, die den vermuteten Zugang entkräften und die Beweislast des Kultusministeriums für den Nachweis des Zugangs begründen könnten (vgl. § 41 Abs. 2 VwVfG; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rn. 67 ff. m.w.N.).

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist das Vorkaufsrecht auch fristgemäß binnen zwei Monaten ausgeübt worden (§ 32 Abs. 2 DSchPflG). Dies gilt auch, wenn es auf die Bekanntgabe gegenüber der Beigeladenen ankommen sollte.

2. Die Vorkaufsrechtserklärung unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Bei der Burgruine Meistersel handelt es sich um ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal (a); die Ausübung des Vorkaufsrechts ist aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (b).

a) Die Burgruine ist mit Verfügung vom 13. Januar 1981 (Bl. 17 f. des Ordners) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchPflG wirksam unter Schutz gestellt worden. Unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers ist insbesondere anzunehmen, dass der Verwaltungsakt über die Unterschutzstellung den damaligen Eigentümern der Ruine bekannt gegeben worden ist (§ 8 Abs. 6 Satz 1 DSchPflG).

Dem Unterschutzstellungsschreiben vom 13. Januar 1981, das lediglich als Teil der dazugehörenden Verfügung in der Verwaltungsakte der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als unterer Denkmalschutzbehörde vorliegt, ist Verwaltungsaktqualität zuzumessen. Es entspricht der Verfügungstechnik dieser Behörde, Schreiben auch dann als "Entwurf" gekennzeichnet in der Akte zu belassen, wenn das Original unterschrieben und versandt worden ist (vgl. weitere Verfügungen Bl. 14 f., 111 f., 154 f. des Ordners). Dass nicht (zusätzlich) eine Kopie des Originalschreibens zu den Akten genommen worden ist, ist rechtlich unschädlich und dem Senat auch nicht aus anderen Verwaltungsakten als übliches Vorgehen bekannt. Aus formalen Gründen bestehen also keine Bedenken an dem Unterschutzstellungswillen der zuständigen Behörde. Aber auch in inhaltlicher Hinsicht lassen die in der Folgezeit gefertigten Schreiben und Stellungnahmen der Kreisverwaltung zu der Burgruine keinen Zweifel an einer willentlichen Unterschutzstellung aufkommen: So nimmt beispielhaft ihr Schreiben vom 28. Oktober 1988 über die Unterschutzstellung der Burgruine nach der Haager Konvention auch die frühere nach dem DSchPflG in Bezug (vgl. B. 14 f. des Ordners).

Der Verwaltungsakt über die Unterschutzstellung vom 13. Januar 1981 ist auch den richtigen Adressaten bekannt gemacht und damit wirksam geworden (§§ 41 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 VwVfG).

So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass nicht alle betroffenen Grundstückseigentümer in dem Bescheid einzeln bezeichnet worden sind, sondern lediglich die "Erbengemeinschaft Dr. K. R." genannt wurde. Denn nach der Rechtsprechung ist auch die Bezeichnung einer Gemeinschaft zulässig, wenn aus dem Inhalt des Verwaltungsakts ersichtlich ist, wer die Personen sind, an die sich der Bescheid richtet, und in welcher Rechtsform sie betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, NJW-RR 1995, 73, 74 zur Wohnungseigentumsgemeinschaft; BayVGH, Urteil vom 12.06.1997, BayVBl. 1998, 404, 405 zur Erbengemeinschaft). Es kommt dabei maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben an. Hieran gemessen ist der Bescheid vom 13. Januar 1981 auslegungsfähig: Aus ihm folgt, dass die Miteigentümer des Grundstücks der Burgruine als Rechtsnachfolgegemeinschaft des Dr. K. R. angesprochen werden. Unschädlich ist hierbei, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Erbengemeinschaft des Dr. K. R. gegeben hat.

Den Grundstückseigentümern ist der Verwaltungsakt auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (§ 41 Abs. 1 und 2 VwVfG). Dies ist aus dem Umstand abzuleiten, dass Herr Dr. von H. "im Namen der Erbengemeinschaft" unter dem 26. Januar 1981 gegen den Unterschutzstellungsbescheid "Einspruch" erhoben hat (vgl. Bl. 342 Gerichtsakte; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006, NJW 2007, 3223 und juris, Rn. 5). Es ist daher der Schluss zulässig, dass zumindest er den Bescheid in den Händen gehalten hat.

Die Annahme einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe scheitert auch nicht daran, dass eine Bekanntgabe allein gegenüber Herrn Dr. von H. erfolgt sein dürfte, der damals nicht Miteigentümer des Burggrundstücks war. Denn die Bekanntgabe nur einer Ausfertigung ist zulässig, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt worden ist (vgl. Stelkens, in: a.a.O., § 41 Rn. 45, 51 a). Vorliegend ist zumindest von einer Anscheinsvollmacht des Herrn Dr. von H. auszugehen. Er ist durchgängig als einziger Vertreter der Miteigentümer gegenüber den Denkmalschutzbehörden, wie ihre hier vorliegenden Akten belegen, aufgetreten. Dies betrifft die Zeit vor Erlass der Unterschutzstellung über das Widerspruchsverfahren bis hin zur Veräußerung des Grundstücks an den Rechtsvorgänger der Beigeladenen (auch im entsprechenden Kaufvertrag). Danach war Dr. von H. schriftlicher und mündlicher Ansprechpartner der Denkmalschutzbehörden in der Frage der Notwendigkeit von Sanierungsarbeiten und ihrer Finanzierung. Das Auftreten des Dr. von H. musste den Eigentümern, die die Angelegenheit der Burg gegenüber den Denkmalschutzbehörden allein durch ihn geregelt sehen mussten, auch erkennbar gewesen sein (vgl. nur das Schreiben des Landrats des Landkreises Südliche Weinstraße vom 18. September 1991 an den Miteigentümer G. R., Bl. 142 des Ordners). Angesichts der Widerspruchserhebung "im Namen der Erbengemeinschaft" als auch des weiteren durchgängigen Auftretens für die Grundstückseigentümer ist die heutige Darstellung des Dr. von H., er sei gegenüber den Denkmalschutzbehörden allein für seine Kinder als Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft aufgetreten (vgl. sein Schreiben vom 17.01.2007, Bl. 152 der Gerichtsakte), widerlegt.

Der Unterschutzstellungsverwaltungsakt ist auch nach Widerspruchseinlegung durch die Eigentümer zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruch ist als mit dem Schreiben des Dr. von H. vom 15. Juli 1992 (vgl. Bl. 174 des Ordners) zurückgenommen anzusehen. Dieses Schreiben enthält keine mit einer Rücknahmeerklärung unzulässigerweise verbundene Bedingung, wie der Kläger meint (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.1995, DVBl. 1996, 104 und juris, Rn. 19 f.). Auf das vorhergehende Schreiben vom 28. Juni 1992, mit dem Herr Dr. von H. die Rücknahme des Widerspruchs bei Unbedenklichkeit gegen einen Besitzerwechsel hinsichtlich des Burggrundstücks an einen Förderverein ankündigte (vgl. Bl. 167 des Ordners), war ihm mitgeteilt worden, dass die Unterschutzstellung keinen Einfluss auf die Änderung der Besitzverhältnisse habe (vgl. Bl. 168, 174 des Ordners). Hierauf Bezug nehmend, hat der Widerspruchsführer unter dem 15. Juli 1992 dann ausgeführt, unter diesen Umständen ziehe er seinen "Einspruch" zurück. Die Bezugnahme auf die erhaltene Auskunft ist nicht als Bedingung, vielmehr als Erläuterung für die Rücknahmeentscheidung zu werten. Der ergänzend geäußerten Bitte um Prüfung des Sachverhalts ist von der Behörde ohne Änderung ihres zuvor geäußerten Standpunkts nachgekommen worden (vgl. die "ja"-Anmerkung, Bl. 174 des Ordners). Darüber hinaus hat die untere Denkmalschutzbehörde auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Familie R., Herrn Dr. W., nochmals auf die bestandskräftige Denkmalunterschutzstellung hingewiesen und diese klargestellt (vgl. Schreiben vom 24. Mai 1993, Bl. 248 des Ordners). Auch insoweit hat es keine anzweifelnden Äußerungen des neuen Eigentümers oder anderer Beteiligter gegeben. Im Gegenteil hat Dr. W. in der Folgezeit Verhandlungen mit der unteren Denkmalschutzbehörde geführt, ohne den Schutzstatus der Burgruine Meistersel in Frage zu stellen (vgl. den Gesprächsvermerk vom 20.08.1999, Bl. 310 des Ordners). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufen eines weiteren Rechtsnachfolgers auf eine fehlende Bestandskraft als treuwidrig dar.

b) Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend ausgeführt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, insbesondere weil dadurch die Erhaltung der Burgruine ermöglicht werden soll (§ 32 Abs. 1 Satz 4 DSchPflG). Das historische und kunsthistorische Interesse an der Burgruine ist hinreichend belegt und steht außer Frage. Dass letzte größere Erhaltungsmaßnahmen der sich in desolatem Zustand befindlichen Burg mehrere Jahrzehnte zurückliegen und schon seit den 1990`iger Jahren Maßnahmen in einer Größenordnung von ca. 250.000,-- € im Raum stehen (vgl. Bl. 130 des Ordners, 335 der Akten des Kultusministeriums), macht das Erhaltungserfordernis besonders deutlich. Dem kann nicht der Umstand entgegen gehalten werden, dass die zuständige Behörde bei ungeklärter Vorkaufsrechtslage von vorläufigen Sanierungsmaßnahmen an der Ruine zugunsten einer zeitnahen umfassenden Sanierung abgesehen hat. Die Gründung eines Fördervereins zur Erhaltung der Burganlage unter Mitwirkung des Klägers unmittelbar vor der (fristgebundenen) Vorkaufsrechtsausübung hindert ebenfalls nicht die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Übernahme der Burgruine in Landeseigentum. Zum einen besteht im Geltungsbereich des DSchPflG nicht die Möglichkeit einer Abwendung des Vorkaufsrechts beispielsweise im Sinne des § 27 BauGB. Zum anderen sind hohe Kosten nach jahrzehntelanger Vernachlässigung und teilweise schädlichen Maßnahmen früherer Eigentümer zu erwarten, deren Sicherstellung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorkaufsrecht im Vordergrund stehen durfte.

Schließlich sind keine Ermessensfehler insoweit feststellbar, als der Kläger vorträgt, die Vorkaufsrechtsausübung sei Teil eines "politischen Spiels", in dem es nicht mehr um das öffentliche Interesse an der Burgruine gegangen sei. Für Letzteres geben die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Denkmalschutzbehörden nichts her. Ihnen kann vielmehr eindeutig das Gegenteil, ein jahrzehntelanges Interesse des Landes an der Erhaltung des Kulturdenkmals Burgruine Meistersel, entnommen werden. Zunächst und vorrangig bemüht, dies im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern zu schaffen, musste der Beklagte nach langer Zeit und nach verschiedenen Eigentümerwechseln schließlich erkennen, dass dies auf dem eingeschlagenen Weg nicht erreichbar sein und die Erhaltung des Kulturdenkmals nur in öffentlichem Eigentum gelingen würde. Insoweit sind Ermessensfehler nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese mangels einer Antragstellung nicht selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167, 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 GKG).

Ende der Entscheidung

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