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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: 8 A 10399/06.OVG
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124a
VwGO § 124a Abs. 4
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 1
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 5
Zur Rechtzeitigkeit des Zugangs der Begründungsschrift zum Antrag auf Zulassung der Berufung (hier: Beweiswürdigung).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 A 10399/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hier: Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 12. Juni 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig.

Der Zulassungsantrag ist nicht innerhalb der dafür angeordneten Frist begründet worden. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist diese Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO ist die Begründung, soweit sie - wie hier -nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt.

Er hat keinen Beweis darüber erbracht, dass innerhalb der mit Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 2. März 2006 in Lauf gesetzten Zwei-Monats-Frist, d.h. bis zum Ablauf des 2. Mai 2006, die Begründungsschrift zum Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Zu den Akten ist lediglich der an das Verwaltungsgericht Mainz adressierte Begründungsschriftsatz vom 2. Mai 2006 gelangt. Dieser Schriftsatz ist dem Verwaltungsgericht am 2. Mai 2006, 17.35 Uhr, per Telefax und unter demselben Datum im Original unter Einwurf in den Nachtbriefkasten zugegangen. Er wurde dem Oberverwaltungsgericht am Folgetag, damit aber nach Ablauf der gesetzlichen Frist, übermittelt.

Durch das im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis erfolgte Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers ist der Nachweis über die Einhaltung der Begründungsfrist nicht erbracht. Hieran ändert auch die von dem Bevollmächtigten vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 4. Juni 2006 nichts. Die Zulässigkeit des Zulassungsantrags ist von Amts wegen zu prüfen. Die bei dieser Prüfung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind im Wege des Freibeweises zu treffen. Dabei trägt der Rechtsmittelführer die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Antrags (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a, Rn. 250 m.w.N.).

Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist der Senat nicht überzeugt, dass ein - wie vorgetragen - an das Oberverwaltungsgericht adressierter Begründungsschriftsatz vom 2. Mai 2006 an diesem Tag in den Empfängerbereich des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, d.h. konkret in den Nachtbriefkasten des Gerichts, gelangt ist. Dagegen spricht, dass ein solcher Eingang in dem sorgfältig geführten Kontrollbuch des Gerichts nicht aufgeführt ist. Nach der Eintragung in diesem Kontrollbuch (vgl. die Kopie auf Bl. 199 der Gerichtsakte) wurden dem Nachtbriefkasten am Morgen des 3. Mai 2006 lediglich drei Schriftsätze zu anderen Verfahren entnommen. Angesichts der geringen Zahl der Schriftsätze kann ausgeschlossen werden, dass ein weiterer Schriftsatz irrtümlich übersehen wurde. Die zusätzlich vorgenommene Durchsicht der drei im Kontrollbuch erwähnten Gerichtsakten hat ergeben, dass dort kein Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit den zu diesen Verfahren in der Nacht vom 2. auf 3. Mai eingegangenen Schriftsätzen enthalten ist. Im Übrigen spricht bereits viel dafür, dass das Vorbringen des in Mainz ansässigen Bevollmächtigten, er habe die Begründungsschrift am 2. Mai 2006 abends im Original in Koblenz in den Briefkasten geworfen, bereits deshalb nicht glaubhaft ist, weil in der gegebenen Situation eine Zustellung per Telefax nahe gelegen hätte. Dahingehende Zweifel bestehen insbesondere deshalb, weil die Bevollmächtigten des Klägers im Übrigen sämtliche an das Oberverwaltungsgericht adressierte Schriftsätze dem Gericht vorab per Telefax übermittelt haben. Jedenfalls genügt die bloße Behauptung des Bevollmächtigten, er sei am 2. Mai 2006 zum Oberverwaltungsgericht nach Koblenz gefahren und habe dort den Schriftsatz eingeworfen, nicht, um den Senat angesichts des eindeutigen Inhalts des Kontrollbuchs des Oberverwaltungsgerichts von dem rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes bei Gericht zu überzeugen. So erläutert der Bevollmächtigte mit keinem Wort, wieso er im vorliegenden Fall von der sonst praktizierten - und durch das Sendeprotokoll gut nachweisbaren - Übermittlungsart per Telefax abgewichen und eine Fahrt von insgesamt ca. 200 km auf sich genommen hat. Ohne nachvollziehbare Begründung hierfür vermag der Senat bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Begründungsschriftsatz dem Oberverwaltungsgericht am 2. Mai 2006 zugegangen ist.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Bevollmächtigten des Klägers haben eine solche Wiedereinsetzung - im Hinblick auf ihr Vorbringen vom fristgerechten Zugang des Begründungsschriftsatzes konsequenterweise - nicht beantragt. Eine Wiedereinsetzung scheidet aber auch von Amts wegen aus, weil die fehlerhafte Adressierung und Zustellung des Begründungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht Mainz von dem Bevollmächtigten des Klägers zu vertreten ist, so dass es an der schuldlosen Versäumung der gesetzlichen Frist fehlt (vgl. zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens gegenüber der Partei: § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, hat der Senat davon abgesehen, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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