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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 8 A 10481/02.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, Europäische Vogelschutzrichtlinie


Vorschriften:

BauGB § 35 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 1 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 F: 1997
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 1
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 4
Zu den Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10481/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2003, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Pensionär Bertram ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin (VWA) Distelrath

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2001 wird der Beklagte verpflichtet, über die Bauanträge der Klägerin auf Genehmigung von Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung N., Flurstück-Nrn. ..., ..., ..., ... sowie ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Windenergieanlagen im Außenbereich von Niederkirchen.

Mit Antrag vom 24. Juli 2000 suchte die Klägerin um die Genehmigung einer Windenergieanlage vom Typ Enercon mit einer Nabenhöhe von 65 m, einem Rotorendurchmesser von 70 m und einer Gesamthöhe von 100 m auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flurstücke Nrn. ..., ..., ... und ... nach. Standort der Anlage ist die Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. ... und ..., während sich die Abstandsfläche nach § 8 LBauO auf die weiteren Parzellen erstreckt. Ein weiterer Bauantrag für eine Windenergieanlage gleichen Typs vom 24. Juli 2000 bezieht sich auf den Standort Gemarkung N. Flurstück Nr. ...; die angrenzende Parzelle Nr. 3800 wird als Abstandsfläche in Anspruch genommen. Beide Bauanträge wurden mit Bescheiden vom 4. Dezember 2000 und 19. Januar 2001 abschlägig beschieden, da die Vorhaben gegen eine von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre verstießen.

Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein und erhob am 20. April 2000 Untätigkeitsklage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2001, auf dessen Begründung verwiesen wird, abgewiesen hat.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Veränderungssperre, gegen deren Wirksamkeit von vornherein rechtliche Bedenken bestanden hätten, könne ihrem Vorhaben nun schon deshalb nicht mehr entgegengehalten werden, weil sie zwischenzeitlich außer Kraft getreten sei. Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB stünden nicht entgegen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Vogelschutzes. Soweit vorgetragen werde, der Standort liege in einem sog. faktischen Vogelschutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie treffe dies nicht zu. Seit der Beobachtung eines einzelnen Brutpaares Anfang der 90er Jahre habe es kein Vorkommen von Wiesenweihen in dem Bereich gegeben. Dies werde sowohl durch das von der Verbandsgemeinde im Rahmen der Bauleitplanung eingeholte Gutachten des Büros GÖFA bestätigt als auch durch die Publikation von Isselbächer, auf die sich das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht und auch der NABU stützten. Wenn überhaupt bilde der weiter nördlich gelegene Raum des Donnersbergkreises bzw. des Landkreises Bad Kreuznach derzeit einen Lebensraum für Wiesenweihen oder Kornweihen. Dem entspreche auch die Entscheidung der Landesregierung, u.a. zum Schutz der Wiesenweihe das Ackerplateau zwischen Ilbesheim und Flomborn östlich von Alzey als Vogelschutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Vogelschutzrichtlinie zu melden, dagegen nicht das Gebiet des Nordpfälzer Berglandes im Landkreis Kaiserslautern.

Die Klägerin stellt den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den Flurstücken Nrn. ..., ..., ..., ... sowie ... zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Gemarkung N. liege in einem Bereich, den der NABU unter RP 036 in seine überarbeitete und aktualisierte Gesamtliste bedeutender Vogelschutzgebiete in Deutschland - Stand: 01.07.2002 - als Vogelschutzgebiet "Nordpfälzer Bergland und Randgebiete (Schallodenbach bis Bechenheim)" aufgenommen habe. Danach handele es sich um das viertwichtigste Vorkommen von Wiesenweihen in Deutschland, wobei das Gebiet das einzige regelmäßig frequentierte Brutgebiet von Wiesenweihen (6 - 10 Brutpaare) und Kornweihen (1 - 2 Brutpaare) sei. Windkraftanlagen beeinträchtigten diese Vögel nicht nur bei der Brut, sondern auch bei der Jagd.

Die Beigeladene hebt die Bedeutung des Ackerplateaus für die genannten Weihenarten, aber auch als Rastplatz für Zugvögel hervor. Einen eigenen Antrag stellt die Beigeladene nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen, insbesondere die "Studie zu dem avifaunistischen Konfliktpotential von Windkraftanlagen im Bereich der Verbandsgemeinde Otterberg" der GÖFA GmbH, die von der Planungsgemeinschaft Westpfalz mit Schriftsatz vom 14. März 2003 (Bl. 570 GA) vorgelegten Unterlagen über die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz III sowie die Verwaltungsakten des Beklagten über die Bauanträge der Klägerin. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen, da diesem Vorhaben weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Allerdings ist bisher im Baugenehmigungsverfahren noch nicht geprüft worden, welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den durch die Errichtung der Anlagen zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §§ 4 bis 7 LPflG geboten ist. Insoweit steht der Behörde auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung ein Auswahlermessen zu. Aus diesem Grunde scheidet eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigungen aus, vielmehr ist der Beklagte nur zu verurteilen, über die Bauanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 BauGB, da den im Außenbereich privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für den in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belang des Naturschutzes, hier des Vogelschutzes.

Entgegen der Meinung des Beklagten und der Beigeladenen liegt der Standort der umstrittenen Anlage nicht in einem Gebiet im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG Vogelschutzrichtlinie -VRL -) vom 2. April 1979. Zwar gehören die Wiesenweihe und die Kornweihe, zu deren Schutz der NABU das Nordpfälzer Bergland und Randgebiete (Schallodenbach bis Bechenheim) - RP 036 - in seine zum Stand vom 1. Juli 2002 überarbeitete und aktualisierte Gesamtliste der bedeutenden Vogelschutzgebiete in Deutschland aufgenommen hat (Stellungnahme des Naturschutzbundes Deutschland - NABU - Landesverband Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2003 - Bl. 548 GA - und Berichte zum Vogelschutz, herausgegeben vom NABU, Heft 38/2002 S. 86), zu den in Anhang 1 zur VRL aufgeführten Arten. Doch ist der hier umstrittene Standort nicht in einem für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßigen geeignetsten Gebiete im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gelegen.

Die Annahme eines Vogelschutzgebietes scheitert allerdings nicht bereits daran, dass nach dem Ministerratsbeschluss vom 2. Juli 2002 (MinBl. S. 534) das Nordpfälzer Bergland mit Umgebung nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewählt worden ist.

Die Auswahl europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, da Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Frage eröffnet, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind (s. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - UPR 2003, 183, und Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 9. Januar 2003 - 1 C 10393/01.OVG - jeweils m.w.N.). Dabei darf die Identifizierung der europäischen Vogelschutzgebiete indessen ausschließlich an ornithologischen Kriterien orientiert sein; gehört ein Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten, so ist es zum europäischen Vogelschutzgebiet zu erklären.

Die Kriterien, an denen der Ministerrat seine Auswahl orientiert hat, ergeben sich aus den Internet-Veröffentlichungen des Ministeriums für Umwelt und Forsten (www.muf.rlp.de-natura 2000 - Stand 01.04.2003 -: "Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie Rheinland-Pfalz, Der Weg zur Gebietsauswahl vom Juli 2002"). Danach haben der Vorauswahl folgende wesentliche Kriterien zugrunde gelegen: Es sind zunächst die wichtigsten Vorkommen besonders zu schützender Arten ermittelt worden, Gebiete mit einem repräsentativen Anteil des deutschen Bestandes der Arten in Rheinland-Pfalz wurden bevorzugt behandelt. Nicht aufgenommen wurden unselbständige bzw. ungeeignete Teilflächen, in denen die Populationen nicht überlebensfähig wären (z.B. unbedeutende oder Streuvorkommen). Bei Arten, für die kein nennenswerter Erfüllungsgrad erreicht wurde, soll der Schutz über spezielle Artenhilfsmaßnahmen bewirkt werden. Bevorzugt sollen Gebiete ausgewählt werden, in denen ein landespflegerischer Schutz bzw. Naturschutzmaßnahmen aussichtsreich sind bei gleichzeitig möglichst geringem Verlust an Erfüllungsgraden. Schließlich erfolgt die Auswahl der Gebiete in Kenntnis und unter Berücksichtigung des nationalen Bestandes der in Frage kommenden Vogelarten und der Forderung nach Kohärenz des europäischen Schutzgebietsnetzes.

Unter Zugrundelegung dieser - sachgerechten - Kriterien ist die Entscheidung, entgegen dem Vorschlag des NABU, das Nordpfälzer Bergland nicht als Schutzgebiet auszuwählen, nicht in allen Punkten schlüssig.

Nach Angaben des NABU erfüllt das Nordpfälzer Bergland und Randgebiete von Schallodenbach bis Bechenheim (RP 036) die Voraussetzungen eines Vogelschutzgebietes nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL, und zwar zum Schutz der Kornweihe, der Wiesenweihe, des Neuntöters, des Wendehalses und des Schwarzkehlchens (s. Stellungnahme des NABU vom 27. Februar 2003 - Bl. 548 GA -). Kornweihe, Wiesenweihe und Neuntöter gehören zu den gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang I VRL besonders zu schützenden Arten (Nrn. 55, 53 und 171). Was die Kornweihe angeht, wird für diese Art übereinstimmend von dem Vorkommen von nur 1 - 2 Brutpaaren ausgegangen (s. Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Landtagsdrucksache 14/1155, S. 10 -, Stellungnahme des NABU vom 27. Februar 2003, Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, Stellungnahme vom 24. Juni 2002, - Bl. 588 ff. GA - sowie die Studie GÖFA vom 10. März 2001, S. 28). Damit handelt es sich bei der Kornweihe lediglich um einen vereinzelten Bestand, der nicht geeignet ist, die Art auf Dauer zu erhalten. Auf dieser Überlegung beruht wohl auch die Gebietsabgrenzung des NABU für das Nordpfälzer Bergland und Randgebiete - RP 036 -, in der der Bereich des Horterhofes zwischen Schneckenhausen und Heiligenmoschel nicht einbezogen worden ist, obwohl dort die Brut von Kornweihen zumindest bis zum Jahr 1998 bestätigt worden ist (s. GÖFA, a.a.O. und Karte 1). Wegen der weiten Verbreitung des Schwarzkehlchens und des Neuntöters hat das Land hier auf die Ausweisung eines Schutzgebietes verzichtet; Neuntöter und Wendehals werden in anderen ausgewählten Gebieten geschützt, so z.B. in der südöstlich von Otterbach gelegenen Mehlinger Heide (s. Bl. 401 - 404 GA, MinBl. 2002, 535 Nr. 6513, 401, vgl. auch Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht vom 24. Juni 2002 und 10. April 2003 - Bl. 588 ff. GA -). Bezüglich dieser Arten wird die Gebietsauswahl des Ministerrates auch vom NABU nicht beanstandet (s. Stellungnahme vom 27. Februar 2003 - Bl. 548 f. GA -).

Dagegen mag es zweifelhaft sein, ob die Begründung, weshalb das Land bei der Identifizierung der Vogelschutzgebiete hinsichtlich des Nordpfälzer Berglandes dem Vorschlag des NABU zum Schutz der Wiesenweihe nicht gefolgt ist, den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL genügt. Denn ausweislich der dazu gegebenen Erklärungen (s. Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht vom 24. Juni 2002 und 10. April 2003 sowie Landtagsdrucks. 14/1155 S. 10), umfasst das betreffende Gebiet 6 - 10 Brutpaare der Wiesenweihe und ist damit das einzige regelmäßig frequentierte Brutgebiet dieser Art in Rheinland-Pfalz. Der NABU bezeichnet es als das viertwichtigste im Bundesgebiet. Da das fragliche Gebiet zudem von seiner Topographie und der Nutzung für Weihenarten besonders geeignet ist, spricht alles dafür, dass - folgt man der Annahme über das Brutvorkommen - eine Ausweisung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL hätte erfolgen müssen. Art. 4 Abs. 1 VRL enthält eine strikte Pflicht zur Ausweisung von Gebieten und erlaubt den Mitgliedstaaten nicht, auf andere Instrumente auszuweichen, um das Vogelschutzziel zu erreichen (s. Jarass, Natur und Recht 1999, 481 - 484 - m.w.N.). Damit hält sich die Entscheidung des Ministerrates, das Gebiet nicht zum Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutzrichtlinie zu erklären, unter der selbst zugrunde gelegten Prämisse eines Bestandes von 6 - 10 Brutpaaren der Wiesenweihe nicht innerhalb des durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gezogenen Beurteilungsrahmens. Die Annahme, es bestehe dort ein "faktisches" Vogelschutzgebiet mit der Folge, dass Beeinträchtigungen und Störungen der Lebensräume und Vogelarten vermieden werden müssen (Art. 4 Abs. 4 VRL), ist damit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (s. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.).

Doch kann der Senat nach Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon ausgehen, dass der hier umstrittene Bereich wirklich in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Gerichts findet die Vogelschutzrichtlinie in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat nicht nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu Vogelschutzgebieten erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen (s. u.a. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Rs. C 374/98 - Basses Corbières - NuR 2001, 210; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103 und vom 14. November 2002, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - jeweils m.w.N.). Der Raum nördlich der Ortslage von N. weist keine Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes auf. Er ist nämlich nicht ein für die Erhaltung der in Anhang 1 genannten Art der Wiesenweihe zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet.

Die sog. IBA-Liste kann in diesem Rahmen nicht als Entscheidungshilfe herangezogen werden, da in der von der Organisation BirdLife International herausgegebenen Publikation "Important bird areas in Europe" Volume 1: Northern Europe, von 2000, das Nordpfälzer Bergland nicht enthalten ist. Zwar weist die aktuelle Homepage dieser Organisation für Deutschland unter dem IBA-Code 515 das Nordpfälzer Bergland aus, allerdings mit dem Zusatz "under review", eine Aufnahme in die beschlossene IBA-Liste ist bislang noch nicht erfolgt.

Die Unterlagen, auf die sich der NABU stützt, rechtfertigen die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes für den hier fraglichen Bereich ebenso wenig wie die sonstigen dem Senat vorliegenden Erkenntnisse. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das unter RP 036 vorgeschlagene Gebiet Nordpfälzer Bergland und Randgebiete eine Nord-Südausdehnung von rund 32 km aufweist, die dokumentierten Brutnachweise der Wiesenweihen jedoch ihren Schwerpunkt im nördlichen Gebietsteil haben, während die umstrittenen Anlagen im südlichen Teil errichtet werden sollen. So ergibt sich aus den Angaben der SPA Arbeitsgruppe Rheinland-Pfalz (Anlage 3 zur Stellungnahme vom 27. Februar 2003), dass die meisten der Brutvorkommen im Donnersbergkreis sowie in den Landkreisen Alzey-Worms, Kusel und Bad Kreuznach festgestellt wurden. Auch die Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (Anlage 4 zur Stellungnahme des NABU vom 27. Februar 2003) bezieht sich auf Windkraftanlagen im Donnersbergkreis und deren Bedeutung für die Avifauna. Die vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht herausgegebene Schrift "Vogelschutz und Windenergie in Rheinland-Pfalz" von Klaus und Thomas Isselbächer listet diese Weihen ebenfalls nur in den Landkreisen Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Donnersbergkreis, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich auf, wobei allerdings von einem im Jahre 1991 beobachteten Brutpaar westlich von Kreuzhof in der Nähe des umstrittenen Standortes sowie einem Brutversuch bei Dörrmoschel, etwa 5 km entfernt, berichtet wird. Die dieser Veröffentlichung beigefügte Karte zeigt jedoch eindeutig den Schwerpunkt von Wiesenweihenvorkommen, auch soweit es sich um Brutpaare handelt, in dem Bereich zwischen Kirchheimbolanden, Alzey und bei Bad Kreuznach. Innerhalb dieses Gebietes liegt auch das vom Ministerrat ausgewählte Vogelschutzgebiet Nr. 6317 - 041 "Ackerplateau zwischen Ilbesheim und Flomborn", das als der größte Mauser- und Schlafplatz von Rohr- und Wiesenweihen in Rheinland-Pfalz bzw. Südwestdeutschland unter Schutz gestellt worden ist, in dem auch schon Wiesenweihen gebrütet haben.

Auch die weiteren von dem Beklagten, dem Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht sowie dem Ministerium für Umwelt und Forsten vorgelegten und vom Senat beigezogenen Unterlagen bestätigen nicht, dass der nördliche Bereich des Landkreises Kaiserslautern Teil eines der zahlenmäßig und qualitativ geeignetsten Gebiete zum Schutz einer Art der Anlage 1 zur Vogelschutzrichtlinie ist. Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht hat in seinem Schreiben vom 31. Mai 2001 an die Kreisverwaltung Kaiserslautern (Bl. 239 GA) darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner westlich des Kreuzhofs ein Paar Wiesenweihen beim Nestbau beobachtet hat, dies ist offensichtlich das auch von Isselbächer dokumentierte Vorkommen. Weiter hätten jagende Altvögel auch im Gebiet von Niederkirchen und Schallodenbach festgestellt werden können, ohne dass dazu nähere Angaben gemacht worden sind. Die bei der Europäischen Kommission eingegangenen Beschwerden betreffen zum einen das mittlerweile als Vogelschutzgebiet ausgewählte "Ackerplateau zwischen Ilbesheim und Flomborn", das u.a. als Mausergebiet von Wiesenweihen sowie Lebensraum von Kornweihen bezeichnet wird. Weiter werden die Gemarkungen Winterborn und Führfeld, die am nördlichen Rand des vorgeschlagenen Gebietes Nordpfälzer Bergland und Randgebiete gelegen sind, als Hauptvorkommen und Brutgebiete der Wiesenweihe und Kornweihe genannt (s. Schreiben der Europäischen Kommission an den Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union - Bl. 406 ff. GA -).

Schließlich zeigt auch die von der Verbandsgemeinde Otterberg in Auftrag gegebene Studie zu dem avifaunistischen Konfliktpotential von Windkraftanlagen im Bereich der Verbandsgemeinde Otterberg des Büros GÖFA GmbH vom 10. März 2001, dass der Gemarkung N. keine besondere Bedeutung für die Erhaltung der Wiesenweihen zukommt. Diese Studie beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit einem möglichen avifaunistischen Konfliktpotential auf 6 für Windkraftanlagen vorgesehenen Flächen im Verbandsgemeindegebiet und hat dabei auch ein besonderes Augenmerk auf mögliche Bruten von Korn- und Wiesenweihen gerichtet (S. 28). Die daneben von den Gutachtern aufgrund eigener Erhebung, Biotopkartierung, Planung vernetzter Biotopsysteme, Angaben der Planungsgemeinschaft Westpfalz, Informanten und Literaturnachweisen aufgestellte Gesamtartenliste für das ganze Gebiet der Verbandsgemeinde Otterberg (s. Karte 1 und Tabelle A 1) weist nur einen Brutvogellebensraum der Kornweihe nordwestlich des Horterhofes zwischen Schneckenhausen und Heiligenmoschel aus, der jedoch, wie bereits oben dargelegt, südöstlich außerhalb des vom NABU vorgeschlagenen Vogelschutzgebietes liegt. Weiter hätten keine Bruten dieser Arten nachgewiesen werden können, jedoch wird der zuvor schon erwähnte Brutversuch einer Wiesenweihe bei Reichsthal (Kreuzhof) mitgeteilt, von der Simon 1991 berichtet habe. Da die Erhebungen des Büros GÖFA im Jahre 2000/2001 insoweit mit den Angaben von Isselbächer übereinstimmen, und beide einen Nachweis der Wiesenweihen letztmals 1991 feststellen, können sich die vom NABU sowie dem Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in seinen Stellungnahmen vom 24. Juni 2002 und 10. April 2003 erwähnten 6 - 10 Brutpaare, die "das Gebiet" umfasse, nur auf den nördlichen Bereich des vorgeschlagenen Schutzgebietes Nordpfälzer Bergland und Randgebiete in den Landkreisen Donnersbergkreis, Alzey-Worms und Bad Kreuznach beziehen. Damit gehört jedenfalls der südliche Bereich in der Gemarkung Niederkirchen nicht zu den für die Erhaltung dieser Art zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL und ist daher nicht Teil eines faktischen Vogelschutzgebietes.

Die Errichtung einer Windkraftanlage am vorgesehenen Standort ist auch nicht deshalb mit dem öffentlichen Belang des Vogelschutzes unvereinbar, weil er den Vogelzug nennenswert beeinträchtigt. Die insoweit in dem Gutachten GÖFA verarbeiteten Ermittlungen zeigen Haupt- und Nebenzugkorridore einschließlich von Rastgebieten in dem südlichen Bereich zwischen Heiligenmoschel, Wörsbach und Niederkirchen (s. Karte 3), während westlich der Straße zwischen Heimkirchen und Kreuzhof, an der die geplanten Standorte liegen, in einem Abstand von 300 m bis 500 m ein "potentieller Zugkorridor" eingetragen ist. Auch die vom NABU in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2003 vorgelegte Karte, in der K. und Th. Isselbächer die Hauptvogelzugrichtung eingetragen haben, zeigen eine Zugrichtung von Nordosten nach Südwesten jeweils östlich und westlich des vorgesehenen Standortes. Dabei liegt dieser auf einer parallel zu den beiden Hauptvogelzugrichtungen und in etwa gleichem Abstand zu diesen verlaufenden Linie mit bereits bestehenden Windkraftanlagen nördlich von Dörrmoschel und am Felsbergerhof nordöstlich von Reichsthal, so dass eine darüber hinausgehende weitere Einengung ausscheidet.

Sonstige öffentliche Belange, die dem privilegierten Vorhaben entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf den Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes Westpfalz III, der am 4. Dezember 2002 von der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft beschlossen worden ist und seitdem bei der Obersten Planungsbehörde zur Genehmigung vorliegt. Denn es kann nach derzeitigem Sachstand nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Plan, soweit er den vorgesehenen Standort als Ausschlussfläche für Windenergie bezeichnet, wirksam wird. Diese Planung wird nämlich mit dem Gesichtspunkt des Vogelschutzes sowie dem Umstand, dass das Gebiet innerhalb des vom NABU vorgeschlagenen Schutzgebietes Nordpfälzer Bergland und Randgebiete gelegen ist, begründet. Dabei ist dieser Vorschlag offensichtlich ohne jegliche Überprüfung auf seine Plausibilität anhand der vorliegenden Daten und ohne Berücksichtigung des Umstands, dass das Gebiet in dem Vorschlag des Ministerrates vom 2. Juli 2002 nicht enthalten ist, getroffen worden. Aus diesen Gründen ist es fraglich, ob der Regionale Raumordnungsplan mit dieser Ausweisung wirksam wird. Er kann daher unter diesen Umständen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer verfestigten Planung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem privilegierten Vorhaben entgegenstehen (s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -).

Nachdem die Klägerin durch Verschiebung der Standorte den zunächst geäußerten Bedenken der Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO Rechnung getragen hat, entsprechen die geplanten Anlagen auch den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Die umstrittenen Windenergieanlagen stehen daher sowohl mit bauplanungsrechtlichen wie mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigungen kann jedoch derzeit nicht ausgesprochen werden, weil die Behörde noch über notwendige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 4 bis 7 LPflG entscheiden muss. Aus diesem Grunde ist der Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung abzuweisen und der Beklagte lediglich dazu zu verpflichten, über die Bauanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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