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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 8 A 10564/03.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 35 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 F: 1997
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 F: 1997
VwGO § 116
VwGO § 116 Abs. 2
1. Zur Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald" durch Windenergieanlagen (hier Standort am östlichen Haardtrand).

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein statt der Verkündung zugestelltes Urteil auf einem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO (Zweiwochenfrist für die Niederlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle) beruhen kann.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 A 10564/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bauvorbescheids

hier: Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 37.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben.

Zunächst ergeben sich aus den Darlegungen im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat die Klageabweisung damit begründet, dass die geplante Windenergieanlage mit dem Schutzzweck der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald" nicht vereinbar ist, so dass es nach den Vorschriften dieser Verordnung - auch im Wege einer Befreiung - nicht zugelassen werden darf. Zwar hat das Verwaltungsgericht seine Ausführungen zu dem Verstoß der Windenergieanlage gegen die Landesverordnung im Zusammenhang mit der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gemacht, in der Sache jedoch zutreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Zulassung voll überprüft, die neben der bauplanungsrechtlichen Genehmigung eigenständigen Charakter hat (s. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001, BRS 64 Nr. 98). Da die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 5, 4 der Landschaftsschutzverordnung sowie § 38 LPflG keinen ernstlichen Bedenken begegnen, kommt es auf die Frage, ob § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB das Landschaftsbild nur vor Veranstaltungen schützt, für das Ergebnis nicht an.

Die Angriffe der Klägerin gegen die Art und Weise und den Umfang der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie die Beweiswürdigung begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Schutzzweckes der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald". Diese erwähnt in § 4 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere die Gebirgskette der Haardt (die von Grünstadt im Norden bis Bad Bergzabern im Süden reicht) mit dem vorgelagerten Rebengelände als ein die landschaftliche Eigenart und Schönheit des Pfälzerwaldes maßgeblich bestimmendes Moment, das es zu erhalten gilt. Dem entspricht die Meinung des Verwaltungsgerichts, dass gerade der Übergang von dem Haardtgebirge in die Rheinebene mit dem dazwischen gelegenen ansteigenden Rebengelände für die Frage, ob der Schutzzweck beeinträchtigt wird, in den Blick zu nehmen ist. Daher durfte das Verwaltungsgericht davon absehen, die Landschaft auch von einem weiter westlich gelegenen Standort in den Gemarkungen Neuleiningen oder Tiefenthal in Augenschein zu nehmen.

Auch soweit das Verwaltungsgericht das Gelände nicht von einem Standort östlich, sondern lediglich von einem Standort westlich der Ortslage von Grünstadt aus besichtigt und dabei festgestellt hat, dass der Kamm des Haardtgebirges und das nach Osten abfallende Rebengelände im Wesentlichen von Gebäuden oder anderen landwirtschaftsfremden Gegenständen unberührt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Bebauung von Grünstadt einschließlich der dort befindlichen Gewerbe- und Industrieanlagen erreicht nicht eine solche Höhe, dass sie von einem Standort östlich der Ortslage aus der Rheinebene heraus den unbebauten Bergrücken einschließlich des zur Rheinebene abfallenden Hanggeländes verdeckt. Daher ist der Schluss gerechtfertigt, die insgesamt 100 m hohe Windenergieanlage auf oder nahe dem höchsten Punkt der Haardt zerstöre diesen Eindruck. Dies wird im Übrigen durch die von der Klägerin von Standorten östlich der Stadt Grünstadt gefertigten Fotos unzweifelhaft bestätigt. Die in der Gemarkung Tiefenthal gelegenen Windräder sind wegen ihres Standortes westlich des höchsten Randes der Haardt von der Rheinebene aus nur mit den Rotorblättern zu sehen. Sie bestimmen daher das Landschaftsbild nicht so nachdrücklich, wie es von der geplanten Anlage zu erwarten ist.

Weiter ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung nicht erfordern, weil dem Anliegen der Förderung der erneuerbaren Energie, das Anlass für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist, auch an anderen Standorten Rechnung getragen werden kann und daher diese Anlagen nicht auf den aus den oben genannten Gründen besonders schützenswerten Standort angewiesen sind.

Die Entscheidung, ob die Windenergieanlage den Schutzzweck der Verordnung über den "Naturpark Pfälzerwald" beeinträchtigt, weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, so dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Auch fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die in diesem Zusammenhang in dem Zulassungsantrag formulierte Frage, wieweit sich Belange des Landschaftsschutzes überhaupt noch durchzusetzen vermögen, wenn die Landschaft doch bereits auf vielfältige Art und Weise technisch vorgeprägt und stark vorbelastet ist, stellt sich schon tatsächlich nicht, weil der schützenswerte Teil der betroffenen Landschaft (Gebirgszug der Haardt sowie das davor gelegene Rebengelände) hier gerade nicht vorbelastet ist. Im Übrigen hält die Klägerin selbst die Beantwortung dieser Frage (nur) für das vorliegende Verfahren für entscheidungserheblich; inwieweit damit eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, geklärt werden soll, ist nicht ersichtlich.

Schließlich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Was die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung angeht, kommt es nach dem oben Gesagten auf eine weitere Beweiserhebung in Form einer Augenscheinseinnahme von einem anderen Standort aus für die Entscheidung nicht an.

Für den gerügten Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO gilt folgendes:

Zwar beruht nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1998 - NVwZ 1998, 1176 - ein statt der Verkündung zuzustellendes Urteil, das erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, auf einem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO. Es ist aber bereits fraglich, ob aus dem Vortrag des Klägers, der Tenor habe mehr als zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 noch nicht auf der Geschäftsstelle vorgelegen, der Schluss gezogen werden kann, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beschlossen, d.h. in seinem Entscheidungsausspruch festgelegt worden ist. Vielmehr ist es überaus wahrscheinlich, dass bereits unmittelbar nach der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung mit den ehrenamtlichen Richtern die Sache beraten und sowohl Urteilstenor als auch die tragenden Gründe festgestellt worden sind, um ein nochmaliges Zusammentreten der beteiligten Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter zu vermeiden. Im Übrigen lässt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung Ausnahmen von der Annahme des Beruhens durchaus zu.

In einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 10. November 1999, Buchholz 448.0, § 3 WPflG Nr. 21) führt im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aus, dass es keine Automatik zwischen der Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO und einem Gehörsverstoß gebe: Zwar handele der Richter verfahrensfehlerhaft, falls er sich erst nach Ablauf der genannten Zweiwochenfrist festlege; wenn er dabei das gesamte schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehme und bedenke, liege darin jedoch nicht zugleich ein Gehörsverstoß. Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nicht vorträgt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung ihr Vorbringen sowie den wesentlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht bedacht hat, scheidet vorliegend eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auch deshalb aus, weil Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung ebenso wie die Entscheidung sich im Wesentlichen auf eine einzige Frage, nämlich die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplante Anlage, konzentriert haben und die getroffene Entscheidung, nämlich die Klageabweisung, keiner komplizierten Formulierung bedurfte. Im Übrigen wurde der Tenor unstreitig der Klägerin spätestens am 13. Dezember 2002 mitgeteilt. Auch dieser Zeitablauf von nur einem Monat seit der mündlichen Verhandlung schließt die Annahme aus, dass die Richter sich an die mündliche Verhandlung nicht mehr erinnern konnten. Aus diesen Gründen ist es ausgeschlossen anzunehmen, dass das Urteil in seinem Ausspruch nicht auf dem Inhalt und dem Eindruck der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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