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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 8 A 10569/02.OVG
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 35 F/ 1997 | |
BauGB § 35 Abs. 1 F/ 1997 | |
BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 F/ 1997 | |
BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 F/ 1997 | |
BauGB § 35 Abs. 3 F/ 1997 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 F/ 1997 | |
BauGB § 1 F/ 1997 | |
BauGB § 1 Abs. 1 F/ 1997 |
2. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für die Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich 2 - 3 Windenergieanlagen untergebracht werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Ein solcher Flächennutzungsplan kann das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein und zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen in anderen Gemarkungsteilen führen.
3. Entscheidet sich die Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, einen für die Windenergienutzung geeigneten Bereich nicht als Fläche für die Windenergie darzustellen, um sich dadurch nicht die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung ihrer Wohngebiete zu nehmen, so kann dies dem Abwägungsgebot entsprechen, wenn nach den konkreten örtlichen Verhältnissen andere Teile des Gemeindegebietes für eine Wohnbebauung ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Wohngebietserweiterung im Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan noch nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens war.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Bauvorbescheids
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter DRK-Geschäftsführer Vonhof ehrenamtlicher Richter Straßenbaumeister Waldmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich der Beigeladenen.
Unter dem 8. Januar 1998 stellte die Firma S. GmbH eine Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Grundstück Gemarkung W., Flurstück Nr. ... Der Standort liegt östlich der Ortslage von W. auf einer 320 m hohen Kuppe im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Pfälzer Wald".
Mit Bescheid vom 6. Mai 1998 setzte die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Beigeladenen die Entscheidung über die Zulässigkeit der geplante Windenergieanlage gemäß § 245 b Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 31. Dezember 1998 aus, da der Verbandsgemeinderat H. bereits mit Beschluss vom 26. Februar 1997 eine "Teilfortschreibung Windenergienutzung" des Flächennutzungsplans beschlossen hatte. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung stützte sich die Verbandsgemeinde auf Untersuchungen der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz, die die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes zur Festsetzung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung betreibt und dabei Bereiche mit einer Windhöffigkeit von 3,5 m/sec über 10 m Grund und einer für die Aufnahme von drei Windkraftanlagen geeigneten Mindestgröße anhand bestimmter großräumiger Ausschlussbereiche, wie sie in der Anlage zur Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 1996 (MinBl. 1996, S. 366) genannt sind, ausgesucht hat. Diese Untersuchungen ergaben für das Gebiet der Verbandsgemeinde H. zwei Eignungsgebiete für die Windenergienutzung, und zwar im Bereich der Ortsgemeinde T. und in der Gemarkung W..
Der Entwurf des Flächennutzungsplans "Teilfortschreibung Windenergienutzung", der gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 4. Januar bis 3. Februar 1999 öffentlich ausgelegt wurde, sah in der Gemarkung T. eine Fläche von ca. 26 ha als Sondergebiet "Windenergienutzung" vor. Eine entsprechende Darstellung für die Gemarkung der Beigeladenen wurde dagegen aus Gründen der langfristigen Siedlungsentwicklung, der besonderen Eignung der Landschaft für Fremdenverkehr und Naherholung sowie mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgelehnt. Wegen der Überschneidung des vorgesehenen Sondergebietes "Windenergienutzung" mit einer Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung wurde der ursprüngliche Flächennutzungsplanentwurf dahin verändert, dass der Bereich für die Windenergienutzung auf 10 ha verkleinert wurde. Nach Auslegung des geänderten Entwurfs beschloss der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2000 den Flächennutzungsplan "Fortschreibung Windenergie" und machte ihn nach Genehmigung am 8. Mai 2001 bekannt.
In dem Erläuterungsbericht ist u.a. ausgeführt, die Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung diene dazu, einer ungeordneten, ausufernden Entwicklung von Windkraftanlagen entgegenzuwirken. Damit konkretisiere die Gemeinde auf kommunaler Ebene die Ausweisungen im regionalen Raumordnungsplan. Die Konzentration von Anlagen auf geeignete Standorte solle eine möglichst effektive Nutzung des Windpotentials fördern und gleichzeitig eine schonende und sparsame Inanspruchnahme der Naturgüter sicherstellen sowie die Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild, in landschaftsökologische Bedingungen und in bestehende Nutzungsstrukturen minimieren. Ziel der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans sei es, grundsätzliche Eignungsflächen für die Windenergienutzung durch Großanlagen darzustellen. Gegen den in der Regionalplanung ermittelten Bereich in der Gemarkung W. spreche neben der relativ geringen Entfernung zur bebauten Ortslage, die jede weitere städtebauliche Entwicklung der Ortsgemeinde in diese Richtung erheblich einschränke, auch die Lage in dem Bereich, der nach den regionalplanerischen Aussagen als Landschaftsraum mit guter Eignung für Erholung und Fremdenverkehr eingestuft sei. Nach dem politischen Willen von Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde solle die Erholungs- und Fremdenverkehrsfunktion verstärkt entwickelt werden. Gerade diese Fläche im Offenlandbereich mit ihrer reizvollen Blickbeziehung in die Oberrheinebene sei für diese Funktion als besonders empfindlich gegen visuelle Beeinträchtigung einzustufen. Weiter heißt es, insbesondere die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Wertes für Erholung und Tourismus und die Verunstaltung des Landschaftsbildes führten zu dem Beschluss, dass in der Gemarkung W. keine Sonderfläche Windenergienutzung ausgewiesen werde.
Mit Bescheid vom 26. März 2001 lehnte die Bauaufsichtsbehörde die Bauvoranfrage, die mittlerweile von der Klägerin betrieben wird (s. Schreiben vom 18. September 2000 und 3. November 2000), ab, da die Beigeladene durch Beschluss vom 17. Dezember 2000 ihr Einvernehmen versagt hatte.
Die Klägerin hat am 23. März 2001 Verpflichtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2001, auf dessen Begründung verwiesen wird, abgewiesen hat.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Der Flächennutzungsplan - Teilfortschreibung Windenergienutzung - der Verbandsgemeinde H. stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, da dieser Plan rechtsunwirksam sei. Zunächst sei bei seiner Aufstellung gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen worden. Denn die Bekanntmachungen über die Auslegung des Planentwurfs gemäß Verfügungen vom 15. Dezember 1998 und 14. Januar 2000 seien nicht geeignet gewesen, dem an einer beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen. Aus der Bekanntmachung sei nämlich nicht erkennbar gewesen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben wolle. Darin sei nur auf die positiv ausgewiesene Fläche für die Windkraftnutzung verwiesen worden; dass diese beabsichtigte Ausweisung über die betroffene Fläche hinaus die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Ausschlusswirkungen für das gesamte Gemeindegebiet habe, lasse sich daraus nicht entnehmen. Daher seien Eigentümern von nicht als Fläche für Windenergieanlagen vorgesehenen Grundstücken nicht bewusst geworden, dass die geplanten Darstellungen sich auch - negativ - auf die Nutzung ihres Grundbesitzes erstrecke. Die Bekanntmachung habe daher die erforderliche Anstoßwirkung nicht nach sich ziehen können. An diesem Fehlen leide nicht nur die erstmalige Auslegung, sondern auch die erneute Auslegung nach § 3 Abs. 3 BauGB, wie sie im Amtsblatt vom 27. Januar 2000 bekannt gemacht worden sei. Darüber hinaus sei die Auslegungsdauer auf nur 14 Tage unzulässigerweise verkürzt worden, denn wegen der völligen Abweichung vom ursprünglichen Plankonzept handele es sich nicht um eine Änderung oder Ergänzung im Sinne von § 3 Abs. 3 BauGB, vielmehr nach Sinn und Zweck der Beteiligungsvorschrift um eine erstmalige förmliche Auslegung im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB. Weiter habe sich die Änderung nicht mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Entwurf ergeben, da in dem beigefügten - alten - Erläuterungsbericht weiterhin von einer ausgewiesenen Fläche in einer Größe von 26 ha ausgegangen werde, während diese tatsächlich auf 10 ha beschränkt werden sollte. Ebenso fehlerhaft sei die Bezeichnung der Konzentrationsfläche als solche für einen "Windpark", da in der verbleibenden Fläche von 10 ha allenfalls zwei Windenergieanlagen entstehen könnten. Zudem seien das geplante Sondergebiet Windkraft in der Gemarkung T. gelegen, eine entsprechende Darstellung für die Gemarkung W. fehle, so dass deren Bürger ohnehin nicht angesprochen worden seien.
Die Flächennutzungsplanfortschreibung leide auch an erheblichen Abwägungsmängeln. Zunächst habe der Verbandsgemeinderat die besondere Pflicht zur Förderung regenativer Energien, die durch die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB begründet werden sollte, nicht genügend beachtet, sondern das Interesse an erneuerbaren Energien lediglich als einen öffentlichen Belang unter vielen anderen in die Abwägung eingestellt. Dass die Gemeinde diese besondere Förderung als gesetzgeberisches Leitbild verkannt habe, ergebe sich auch aus dem Erläuterungsbericht, in dem es heiße: "um einer ungeordneten, ausufernden Entwicklung von Windkraftanlagen entgegenzuwirken, sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung geeignete Flächen für die Windkraftnutzung zu ermitteln und auszuweisen". Dies zeige deutlich, dass es bei der beanstandeten Planung nicht um die Förderung, sondern um die Verhinderung von Windkraftanlagen gegangen sei. Zwar enthalte § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen Planungsvorbehalt, von diesem dürfe jedoch lediglich unter Beachtung der mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verfolgten Ziele Gebrauch gemacht werden. Dies setze voraus, dass einer die Zulässigkeit von Windkraftanlagen steuernden Flächennutzungsplanung ein schlüssiges Konzept zugrunde liegen müsse. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn das gesamte Gebiet auf seine Eignung für Windkraftanlagen untersucht werde. Schon daran fehle es im vorliegenden Fall, da sich der Verbandsgemeinderat lediglich auf eine nähere Untersuchung der Flächen beschränkt habe, die im Entwurf für die Fortschreibung des regionalen Raumordnungsplans als geeignet angesehen worden seien. Abgesehen davon könnten die Vorgaben des regionalen Raumordnungsplanentwurfs insoweit nicht überzeugen. So gehe dieser bei der Beurteilung der Windhöffigkeit von einem angemessenen Grenzwert der Windgeschwindigkeit von 3,5 m/sec bei 10 m über Grund aus, während er alle anderen Gebiete von vornherein ausschließe. Dabei werde übersehen, dass bei größeren Nabenhöhen auch geringere Windgeschwindigkeiten, nämlich 4,2 bis 4,5 m/sec, bezogen auf 50 m Höhe wirtschaftlich seien. Auch sei die im regionalen Raumordnungsplanentwurf zugrunde gelegte Anbindungsentfernung zum Stromnetz nicht zutreffend, vielmehr seien auch ab einer gewissen Leistung Einspeiseleitungen über mehrere Kilometer bis hin zu 10 km wirtschaftlich. Darüber hinaus treffe die Netzbetreiber eine Pflicht zum Ausbau des Netzes.
Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die regionale Raumordnungsplanung zurückstelle und die - nicht vorliegende - Wirksamkeit des regionalen Raumordnungsplanes unterstelle, sei die Flächennutzungsplanung fehlerhaft. Die Verbandsgemeinde habe sich nämlich gerade nicht an die ermittelten Eignungsgebiete gehalten, sondern sei von den regionalplanerischen Vorgaben in erheblichem Umfang abgewichen. Zunächst habe man die dort ermittelten Eignungsgebiete in den Gemarkungen W. und T. anhand sog. Tabuflächen verkleinert. Die dabei zugrunde gelegten Kriterien rechtfertigten diese Zonen jedoch nicht. Dies gelte für pauschale Vorsorgeabstände zu bestehender Bebauung, zum Wald, zu Freileitungen, zu Richtfunktrassen und zur Autobahn ebenso wie für Einschränkungen zum Schutz des Landschaftsbildes. Aber selbst das so anhand nicht gerechtfertiger Kriterien eingeschränkte Eignungsgebiet in der Gemarkung W. von 22 ha sei nicht in den Flächennutzungsplan aufgenommen worden, ohne dass dies auf nachvollziehbaren Gründen beruhe. Soweit in der Begründung dafür wieder auf städtebauliche und landespflegerische Belange verwiesen werde, hätten diese bereits zu den sog. Tabuzonen geführt. Das nun genannte Baugebiet "Bild" habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan noch keine Rolle gespielt, auch müsse bestritten werden, dass überhaupt ein Bedarf an Neubauflächen bestehe. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan seien daher abwägungsfehlerhaft. Die ausgewiesene Fläche lasse nur die Errichtung von zwei Windrädern zu und schaffe daher für die Windenergienutzung nicht in substantieller Weise Raum. Es handele sich um eine unwirksame Verhinderungsplanung.
Andere Versagungsgründe lägen nicht vor, so dass sie nach dem 31. Dezember 1998 einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides gehabt habe. Aus diesem Grunde liege ein Ausnahmefall vor, dem die Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegengehalten werden könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 8. Januar 1998 hin einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Grundstück in W., N....sträßchen, Flurstück ..., zu erteilen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Beigeladene stellt ebenfalls den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Flächennutzungsplanung beruhe auf einer ordnungsgemäßen Abwägung. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, sämtliche Einzelflächen in ihrer Gemarkung auf die Eignung für die Windenergienutzung zu untersuchen, sie könne sich dabei vielmehr auf die anhand sachgerechter Kriterien in der regionalen Raumordnungsplanung ermittelten Gebiete beschränken. Die beiden Bereiche in T. und W. habe sie im Hinblick auf etwa entgegenstehende konkrete öffentliche und private Belange näher untersucht. Dabei habe sich gezeigt, dass die Fläche in T. konkurriere mit einer Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung, was zu einer entsprechenden Korrektur der Abgrenzung geführt habe. Der Standort in W. befinde sich in einer exponierten Lage, seine Bebauung mit Windkraftanlagen führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und wirke sich negativ auf den Fremdenverkehr aus. Darüber hinaus benötige die Gemeinde dringend neue Wohnbauflächen. Die entsprechenden Planungen im Rahmen der Neufortschreibung des Flächennutzungsplans hätten ergeben, dass eine Ortserweiterung nur in östlicher Richtung erfolgen könne, da die Gemeinde im Westen von der L 520 sowie im Norden von der A 6 begrenzt werde, so dass eine Erweiterung der Wohnbebauung in diese Richtungen schon aus Lärmschutzgründen nicht in Betracht komme. Im Süden seien Wasserschutzgebiete gelegen, im Südosten im Bereich des Tränkwoogbergs stoße die Ausweisung einer Wohnbaufläche ebenfalls auf große Schwierigkeiten, da dann ein der Naherholung dienendes Waldgelände abgeholzt werden müsste. Daher verfolge nun die Flächennutzungsplanung die Darstellung des Baugebietes "Bild", das nur ca. 565 m von dem geplanten Standort entfernt sei. Dieser Abstand sei bereits aus Lärmschutzgründen bedenklich, darüber hinaus habe aber auch berücksichtigt werden müssen, dass jede Erweiterung von Wohnbauflächen nur nach Osten verfolgen könne, so dass es zur Sicherung einer mittel- bis langfristigen Ortserweiterung angebracht gewesen sei, auf die Darstellung einer eine solche Entwicklung hemmenden Fläche für die Windkraftnutzung zu verzichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der dazu gereichten Pläne und Schriftstücke, die Verwaltungsakten über die Bauvoranfrage der Klägerin sowie die Vorgänge zur Aufstellung des Flächennutzungsplans, Teilfortschreibung Windenergienutzung. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage hat. Ihrem Vorhaben der Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich der Gemarkung W. steht der Flächennutzungsplan - Teilfortschreibung Windenergie - entgegen. Der am 18. Dezember 2000 beschlossene und am 8. Mai 2001 bekannt bemachte Flächennutzungsplan stellt in wirksamer Weise Flächen für die Windenergienutzung dar und hindert daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung solcher Anlagen an anderer Stelle.
Der Flächennutzungsplan ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Insoweit rügt die Klägerin, dass die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 27.Januar 2000 nicht geeignet war, jeden interessierten Bürger hinreichend über das Planungsvorhaben zu unterrichten. Nach Auffassung des Senats ist die Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 jedoch geeignet, die in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderte Anstoßfunktion zu erfüllen (s.a. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, UPR 2003, 188 = ZfBR 2003, 370). Sie enthält den Hinweis, dass der Entwurf des Flächennutzungsplans - Teilfortschreibung "Windenergienutzung" - der Verbandsgemeinde H. innerhalb einer bestimmten Frist zur öffentlichen Einsichtnahme ausliege. Weiter heißt es dazu, im Zuge dieser Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans solle in der Gemarkung T. eine für die Windenergienutzung geeignete Fläche als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung in "Windenergienutzung" ausgewiesen werden, und es wird auf den gleichzeitig abgedruckten Lageplan, der das gesamte Verbandsgemeindegebiet umfasst, sowie die schraffierte Darstellung des geplanten Sondergebiets "Windenergienutzung" verwiesen. Aus dem Inhalt dieser Bekanntmachung ergibt sich somit, dass der das gesamte Gemeindegebiet umfassende Flächennutzungsplan nicht nur punktuell geändert, sondern in Bezug auf die Nutzungsart Windenergienutzung fortgeschrieben werden sollte. Dies macht gerade die Wendung "Teilfortschreibung Windenergienutzung" - anstelle von Änderung - deutlich. Auch der weitere Inhalt der Bekanntmachung schränkt die beschriebene Anstoßfunktion nicht ein. Vielmehr wird darin lediglich der Inhalt der geplanten Teilfortschreibung wiedergegeben, ohne dass der Geltungsbereich der beabsichtigten Planung auf die als Sondergebiet "Windenergienutzung" auszuweisende Fläche in der Gemarkung T. beschränkt wird. Insgesamt genügt daher die Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 als erster Anstoß für Interessierte, sich genaue Kenntnis vom Inhalt der Planung durch Einblick in die ausgelegten Planungsunterlagen zu verschaffen. Aus diesen, insbesondere dem damit ausgelegten Entwurf des Erläuterungsberichts, ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Planung auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stützt - mit der Folge der Ausschlusswirkung für andere Gebiete - und den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde H. umfasst. Die Bezeichnung "Windpark" kann nicht zu einem Irrtum über den Planinhalt führen, da die auszuweisende Fläche in der Planzeichnung genau umgrenzt ist.
Ebenso wenig zu beanstanden ist die Bekanntmachung der erneuten Offenlegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB nach Änderung des Entwurfs. Was den Inhalt dieser Bekanntmachung und die Anstoßfunktion angeht, gilt das oben Gesagte gleichermaßen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch um eine Änderung des ursprünglichen Flächennutzungsplanentwurfs und nicht um eine völlig neue Planung. Denn nach wie vor geht es darum, von der Planungsbefugnis nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung Gebrauch zu machen; gegenüber dem ursprünglichen Plan wird lediglich die zunächst vorgesehene Fläche verkleinert. Mag dies auch - bezogen auf den Belang der Förderung erneuerbarer Energien - eine bedeutende und einer vertiefenden Abwägung bedürftige Änderung sein, so ist sie andererseits von Inhalt und Umfang der getroffenen Regelung leicht zu erfassen, so dass weder die Beschränkung der Anregungen auf den geänderten Teil nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch die Verkürzung der Auslegung auf zwei Wochen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB dazu führen, dass die Beteiligung der Bürger unzumutbar erschwert wird. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt, selbst bei einer die Grundzüge der Planung berührenden Änderung von den zuvor genannten Beschränkungen in der Auslegung Gebrauch gemacht werden darf.
Auch inhaltlich ist der Flächennutzungsplan nicht zu beanstanden. Er genügt insbesondere dem Abwägungsgebot, § 1 Abs. 6 BauGB.
Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gibt den Gemeinden ein Instrument in die Hand, die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern und das mit der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verfolgte Ziel, aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen den Ausbau der Windenergie zu fördern und den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung zu steigern, mit den übrigen an den Außenbereich gestellten Anforderungen sowie den dagegen sprechenden öffentlichen Belangen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Als Ergebnis dieser Abwägung kann die Gemeinde bestimmte Konzentrationsflächen für die privilegierte Nutzung darstellen mit der Folge, dass im übrigen Gemeindegebiet derartige Vorhaben unzulässig sind. Entgegen der Meinung der Klägerin braucht die planende Gemeinde bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt das Interesse an der Förderung der Windenergienutzung nicht vorrangig zu beachten, sie ist vielmehr berechtigt, in der Abwägung dieses Interesse zurückzustellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Allerdings muss der Darstellung einer oder mehrerer Konzentrationszonen mit der Negativwirkung ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen positiven Aussagen zu Gunsten der Windenergie wie auch die damit verbundene Ausschlusswirkung müssen sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen und durch städtebauliche Gründe legitimiert sein (s. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser vom Bundesverwaltungsgericht für die Planung einer Konzentrationszone nach § 35 Abs. 3 BauGB entwickelten Grundsätze ist die Planung der Verbandsgemeinde H. nicht zu beanstanden.
Zunächst einmal war die Verbandsgemeinde nicht verpflichtet, ihre gesamte Gemarkung auf für die Ansiedlung von Windenergieanlagen geeignete Standorte selbst zu untersuchen, sondern sie durfte sich insoweit auf die Ermittlungen im regionalen Raumordnungsverfahren stützen. Wegen der mit Windenergieanlagen üblicherweise verbundenen negativen Auswirkungen, insbesondere auf das Landschaftsbild ("Verspargelung der Landschaft"), ist es sachgerecht, wenn die Gemeinde von vornherein alle die Teile ihres Außenbereichs ausschließt, die nur über eine eingeschränkte Windhöffigkeit verfügen und auf denen daher nur in geringerem Umfang Energie gewonnen werden kann oder bei denen die Einspeisung in das Stromnetz mit erhöhten Aufwendungen verbunden ist. Dabei ist die Gemeinde nicht verpflichtet, jede technische Möglichkeit zu bedenken, sie darf sich vielmehr auf Erfahrungswerte stützen, wie sie der regionalen Raumordnungsplanung zugrunde liegen.
Auch die weiteren Auswahlkriterien in der regionalen Raumordnungsplanung, nämlich bestimmte Abstände zu Siedlungen, zu Naturschutzgebieten und zu Kernzonen der Naturparke sowie Vorrangbereiche für den Arten- und Biotopschutz, betreffen gewichtige öffentliche Belange des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4, 7, 10 BauGB), die mit der Windenergienutzung kollidieren. Weiter begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Planer - der regionalen Raumordnungsplanung und des Flächennutzungsplans - in diesem Zusammenhang eines sog. Tabuflächenkonzepts bedienen, da dieses in sich auf sachgerechten Überlegungen beruht und nicht lediglich den Zweck hat, Windkraftanlagen von möglichst weiten Teilen des Gemeindegebiets von vornherein fernzuhalten. So orientiert sich der zugrunde gelegte Abstand zu Siedlungen an der Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 1996 (MinBl. 1996 S. 366). Aus Gründen des Naturschutzes werden nur ausgewiesene Naturschutzgebiete sowie Kernzonen der Naturparke und landesplanerisch ausgewiesene Vorrangbereiche für den Arten- und Biotopschutz ausgeschieden. Allein die Lage im Landschaftsschutzgebiet außerhalb von Kernzonen und Biosphärenreservaten begründet dagegen keine Tabuzone; anderes gilt nur dann, wenn dieser Bereich entweder von Wald bestanden ist oder ein wertvolles Landschaftsbild aufweist (s. Vorlage 12/98/4 der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz vom 2. März 1998). Damit wird nur dann den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Vorzug gegenüber dem Interesse an der erneuerbaren Energie gegeben, wenn es sich um von ihrem Schutzstatus her besonders empfindliche Bereiche handelt.
Die Konkretisierung dieser dem Abwägungsgebot genügenden Ergebnisse der regionalen Raumordnungsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 6 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Verkleinerung des zunächst ermittelten Gebietes für die Windkraftnutzung in der Gemarkung T. erfolgte mit Rücksicht darauf, dass dort eine im regionalen Raumordnungsplan als Vorrangfläche ausgewiesene und entsprechend genutzte Fläche für die Rohstoffgewinnung gelegen ist. Das dadurch tangierte öffentliche und private Interesse ist - mindestens -gleichgewichtig mit demjenigen, das der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zugrunde liegt.
Auch die Entscheidung, die für die Windenergienutzung geeignete Fläche in der Gemarkung W., auf der die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht für diese Zweckbestimmung darzustellen, beruht auf sachgerechten städtebaulichen Gründen. So wird in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan - Teilfortschreibung Windenergie - (S. 7) zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen die Errichtung von großen Windkraftanlagen an dieser Stelle die relative Nachbarschaftslage zur bestehenden Bebauung mit der hieraus resultierenden visuellen Beeinträchtigung und die künftig absehbare Einschränkung in der örtlichen Entwicklung der Ortsgemeinde W. sprechen. Die Ortslage von W. ist durch die Nachbarschaft zur Bundesautobahn 6 im Norden und Nordwesten, zur Landesstraße 520 im Westen sowie zu Schutzgebieten für Grund- und Quellwassergewinnung und Waldgebieten im Süden gekennzeichnet. Aus Gründen des Immissionsschutzes, des Wasserschutzes sowie des Schutzes von Waldflächen (s. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) sind daher einer baulichen Entwicklung in diese Richtungen Grenzen gesetzt.
Tatsächlich hat sich auch - wenn auch teilweise erst nach Beschlussfassung über die hier umstrittene Flächennutzungsplanung - herausgestellt, dass die Darstellung weiterer Wohnbauflächen im nördlichen Bereich in Richtung Autobahn ebenso wie auf einer südlich der bisherigen Bebauung gelegenen Waldfläche (Am Tränkwoogberg) entweder unmöglich ist oder größeren Schwierigkeiten begegnet. Die objektiven Gegebenheiten, auf denen diese Schwierigkeiten beruhen, lagen bereits im Zeitpunkt der Abwägung über die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung vor. Auch zeigt der von der Beigeladenen überreichte Kartenauszug, der die vorhandene Bebauung aufweist, dass innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen nur noch kleine Bereiche unbebaut sind, so dass die Gemeinde zu einer ordnungsgemäßen baulichen Entwicklung zwangsläufig auf den sich an die südöstliche Bebauung anschließenden Bereich angewiesen ist, wie er mit dem nun geplanten Baugebiet "Bild" ins Auge gefasst ist. Dieses ist von dem Standort der geplanten Anlagen ca. 565 m entfernt. Eine solche Entfernung ist nach den Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen - gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 18. Februar 1999 (MinBl. 1999, 148) - aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Lärmbeeinträchtigungen) nicht unbedenklich, da nach Nr. V 9 dieser Richtlinien bei einem Schallleistungspegel der Gesamtanlage von 100 dB(A) ein Mindestabstand zu einem allgemeinen Wohngebiet von 400 m und einem reinen Wohngebiet von 725 m vorgeschrieben ist. Diese Mindestabstände wurden vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht nach der TA-Lärm ermittelt. Eine sich an diesen Vorgaben orientierende Abwägung ist durch den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gerechtfertigt und städtebaulich angemessen.
Es ist auch rechtlich unbedenklich, dass die Flächennutzungsplanung bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergieanlagen bereits Rücksicht auf mögliche Wohngebietserweiterungen nimmt, die noch nicht Gegenstand einer verfestigten Planung - sei es durch Flächennutzungsplan, sei es durch Bebauungsplan - sind. Denn die Gemeinde muss sich nicht allein an dem vorhandenen Baubestand oder rechtswirksamen Plänen ausrichten; sie darf vielmehr auch ein zulässigerweise verfolgbares Ziel, die Ortslage fortzuentwickeln, berücksichtigen. Der Umstand, dass eine bestimmte Ausweisung eine von der Gemeinde ins Auge gefasste Entwicklungsmöglichkeit in der Nachbarschaft von vornherein abschneidet, rechtfertigt daher die planerische Entscheidung gegen diese Ausweisung (BVerwG, a.a.O., und Urteil vom 28. Februar 2002, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25). Lediglich Veränderungen der Bebauung, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen in der Abwägungsentscheidung keine Rolle spielen. Der Beigeladenen kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ein solcher Vorwurf des "Etikettenschwindels" gemacht werden. Denn, wie bereits oben ausgeführt, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Beigeladenen wegen der konkreten Gegebenheiten an anderer Stelle nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten und unter Zurücksetzung gewichtiger entgegenstehender Belange möglich. Bei dieser Sachlage kann es nicht als vorgeschoben angesehen werden, wenn die Gemeinde die planerische Ausweisung eines weiteren, bisher nicht bestehenden Hindernisses für eine sich anbietende bauliche Erweiterung ablehnt. Da im Zeitpunkt der Entscheidung über die Teilfortschreibung Windenergie des Flächennutzungsplans weder die Größe eines möglichen Neubaugebietes noch die Gebietsart (WA oder WR) feststand, ist es auch aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt, der Abwägung den für ein reines Wohngebiet vorgeschriebenen Mindestabstand zugrunde zu legen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Gemeinde bei den Abständen ohnehin nicht bis an die Grenze des immissionsschutzrechtlich Zulässigen gehen muss (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.).
Schließlich scheitert die mit dem Flächennutzungsplan bezweckte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht daran, dass in der Flächennutzungsplanung lediglich eine Fläche für die Windenergienutzung dargestellt ist, auf der sich nach Aussagen der Klägerin nur zwei Windenergieanlagen verwirklichen lassen. Weder die Beschränkung auf eine einzige Konzentrationszone noch die Größe dieser Zone sind Indizien für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch hier wird die Grenze des Abwägungsspielraums erst bei einer Verhinderungsplanung überschritten. Ein dahingehender Vorwurf kann der Beigeladenen jedoch nicht gemacht werden. Nach dem oben Gesagten ist die bereits auf der Ebene der Raumordnungsplanung vollzogene Auswahl von Gebieten für die Windkraft anhand sog. Tabukriterien und ihrer Eignung (Windhöffigkeit, Einspeisemöglichkeit) nicht zu beanstanden. Die Entscheidung gegen eine derartige Fläche in der Gemarkung W. beruht ebenfalls aus sachgerechten Kriterien. Gleiches gilt für die Verkleinerung des Bereichs in der Gemarkung T. um die Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung. Dazu kommt, dass fast die gesamten unbebauten Flächen im östlichen Bereich des Verbandsgemeindegebietes bewaldet sind und diese Waldgebiete gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzer Wald vom 26. November 1984 (GVBl. 1984, 228) in ihrer landschaftlichen Eigenart und Schönheit zu erhalten und für die Erholung größerer Bevölkerungsteile zu sichern und zu entwickeln sind. Daher beträgt schon aus diesem Grund die für eine Windenergienutzung in Frage kommende Fläche noch nicht einmal die Hälfte des Verbandsgemeindegebietes. Die Ausweisung nur einer kleinen Konzentrationszone lässt somit eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz nicht erkennen (s. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.).
Nach alldem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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