Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 8 A 10814/03.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, LuftVG, BGB, POG


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 38
BauGB § 204
BauGB § 204 Abs. 1
BauGB § 204 Abs. 1 Satz 4
LuftVG § 6
LuftVG § 12
LuftVG § 12 Abs. 2
LuftVG § 14
LuftVG § 14 Abs. 1
LuftVG § 17
LuftVG § 19
LuftVG § 19 Abs. 1
BGB § 839
POG § 68
POG § 68 Abs. 1
POG § 68 Abs. 1 Satz 2
1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei einem Flächennutzungsplan, der aufgrund einer interkommunalen Vereinbarung Konzentrationszonen für die Windenergie auf dem Gebiet einer Gemeinde zugleich für das Gebiet einer anderen Gemeinde ausweist.

2. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme geht über "schädliche Umwelteinwirkungen" hinaus und betrifft auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.

3. Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über Bauschutzbereiche nicht verdrängt. Es kann der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, die den Flugverkehr auf einem benachbarten, seit langem bestehenden Segelflugplatz gefährden würden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10814/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bauvorbescheids

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Dipl.-Bauingenieur Kindling ehrenamtlicher Richter Orthopädiemechanikermeister Pierdolla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich der beigeladenen Stadt G.

Unter dem 23. November 2000 stellte die Klägerin zu 1) drei Bauvoranfragen für die Errichtung von je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-66/1800 KW mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf den Grundstücken der Gemarkung A. Flurstücke Nrn. ..., ... und ... . Diese Grundstücke liegen ca. 300 m östlich der Start- und Landebahn des Segelflugplatzes Q., der von dem Beigeladenen zu 2) seit 1963 aufgrund luftverkehrsrechtlicher Genehmigung betrieben wird.

Der Beklagte bat den Beigeladenen zu 3) als Träger der Landesluftfahrtbehörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 - dort eingegangen am 27. Dezember 2000 - um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001, bei der Kreisverwaltung eingegangen am 23. Februar 2001, versagte der Beigeladene zu 3) seine Zustimmung für die Errichtung der Windkraftanlagen, da von einer Gefährdung des Flugbetriebes am Segelfluggelände Q. durch den Betrieb der Windkraftanlagen auszugehen sei. Der Ausschuss für Stadtplanung, Umweltschutz und Landschaftspflege der Beigeladenen zu 1) versagte mit Beschluss vom 16. Januar 2001 das Einvernehmen, da das Vorhaben einen nachhaltig prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild des Haardtrandes erzeuge und daher mit den öffentlichen Belangen von Natur und Landschaft nicht in Einklang zu bringen sei.

Mit drei Bescheiden vom 26. Juni 2001 lehnte der Beklagte die Bauvoranfragen mit der Begründung ab, der Errichtung der Windenergieanlagen stünden öffentliche Belange des Naturschutzes und des Landschaftspflege entgegen. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Sie verwies auf die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange. Weiter vertrat sie die Auffassung, da bereits eine bescheidungsfähige Bauvoranfrage eingereicht gewesen sei, habe die Neufassung der 4. BImSchVO nicht dazu geführt, dass nun eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Notfalls möge der Bauvorbescheidsantrag als Antrag auf Erteilung eines standortbezogenen Vorbescheides gemäß § 9 BImSchG betrachtet werden (Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 - Bl. 130 der Akten der Kreisverwaltung 24/02255/00). Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Mai 2002 zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1) hatte bereits am 14. März 2002 Untätigkeitsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2002 abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die drei geplanten Windenergieanlagen seien deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie auf die Interessen des Betreibers des Segelflugplatzes nicht genügend Rücksicht nähmen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ein öffentlicher Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB und schütze gegen eine Anlage, die die Ausübung einer im Außenbereich genehmigten Nutzung unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Der Beigeladene zu 2) sei seit dem Jahre 1963 im Besitz der Genehmigung für die Anlage und den Betrieb eines Segelfluggeländes gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz und dürfe daneben Segelflugzeugführer ausbilden. Nach der Einschätzung der zuständigen Flugsicherheitsbehörde werde der Flugbetrieb durch die Errichtung der Windenergieanlagen zumindest eingeschränkt, da er nur noch bei westlicher Windrichtung erlaubt werden könne. Auch stehe zu befürchten, dass der Ausbildungsflugbetrieb aufgrund der eingeschränkten Hindernisfreiheit ganz untersagt werde.

Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens teilte die Klägerin zu 1) mit, der Bauvorbescheid für das Grundstück Gemarkung A. Flurstück Nr. ... werde nun von Herrn B. K. als neuem Bauherrn beantragt. Weiter werde die Bauvoranfrage für den Standort Flurstück Nr. ... derzeit nicht weiterverfolgt.

Am 14. Juli 2003 ist die Genehmigung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) bekannt gemacht worden. In diesem Flächennutzungsplan ist bestimmt, dass auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Grundlage dieser Planung ist eine vertragliche Vereinbarung der Beigeladenen zu 1) mit der Verbandsgemeinde G. (Beigeladene zu 4) vom 17. Januar 2003. Diese beruht auf § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB und bestimmt, dass den Darstellungen in den jeweiligen Flächennutzungsplänen hinsichtlich des Sachbereichs "Standortbestimmung von Windenergieanlagen" eine gemarkungsübergreifende Verbindlichkeit zukommt. Den drei im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G. - 2. Änderung - auszuweisenden Flächen für Windkraftanlagen wird die rechtliche Qualität von Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugewiesen; mit dieser qualifizierten Standortzuweisung sollen privilegierte Windenergieanlagen innerhalb der dargestellten Konzentrationszone gebündelt und weitmöglichst mit bereits bestehenden Anlagen zusammengefasst werden. Die Konzentrationszonen dienen auch dem Bedarf der Stadt G. nach geeigneten Standorten für Windenergienutzung (s. § 3 Abs. 1 der genannten Vereinbarung). Diese Vereinbarung wurde parallel zu den Änderungsverfahren der betreffenden Flächennutzungspläne jeweils in den Gemeindegremien beraten und beschlossen.

Im Erläuterungsbericht zu der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist ausgeführt, das Stadtgebiet in einer Größe von 1.575 ha und einer besiedelten Fläche von mehr als 300 ha sei ringsum praktisch vom Verbandsgemeindegebiet umschlossen. Es umfasse neben der Innenstadt die weinbaulich geprägten Stadtteile Asselheim und Sausenheim. In der Gemarkung lägen drei FFH-Gebiete sowie ein faktisches Vogelschutzgebiet. Außerdem liege es im Geltungsbereich der Verordnung über den Naturpark Pfälzer Wald. Das Gebiet sei durch den Haardtrand und den Übergang von der Haardt zu dem rheinhessischen Höhenzug geprägt und, soweit es nicht bereits durch die Besiedlung sowie die Autobahn in Anspruch genommen sei, als besonders wertvoll zu erhalten. Dies gelte umso mehr, als der unbebaute Bereich sowohl für den Ballungsarm Rhein-Neckar als Naherholungsbereich diene und die Stadt ein bedeutender Ausgangspunkt für den Urlaub an der Weinstraße sei. Die regionalplanerischen Aussagen zu der Entwicklung des Fremdenverkehrs und der Freiräume unterstützten das Interesse, den Erholungswert der die Stadt umgebenden unverbauten Bereiche nicht durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu gefährden, die sowohl zu einer optischen wie zu einer akustischen Beeinträchtigung der Naherholung und des Fremdenverkehrs führten. Der Bereich am Q., in dem die Klägerin ihre Anlagen plane, scheide im Übrigen deshalb als Standort für Windenergieanlagen aus, weil derartige Vorhaben mit dem Betrieb des genehmigten Segelflugplatzes nicht vereinbar sei. Den Belangen der Förderung der erneuerbaren Energie werde durch die Darstellung von drei Konzentrationszonen in dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G. ausreichend Rechnung getragen. Dies ist eine Fläche nordwestlich von K. von insgesamt 46 ha, die an die Standorte bereits vorhandener fünf Windenergieanlagen anschließt. Weiter ist eine Fläche in der Gemarkung D. in einer Größe von 23 ha vorgesehen, die an eine geplante unmittelbar angrenzende Vorrangfläche der Ortsgemeinde H. angrenzt. Schließlich war auf der Gemarkung G. im Anschluss an im Bereich der Ortsgemeinde L. bereits genehmigte zwei Windenergieanlagen ein Gebiet von 7 ha vorgesehen.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde G. mit diesem Inhalt genehmigte die Kreisverwaltung mit Bescheid vom 3. November 2003. Davon nahm sie allerdings die dargestellte Vorrangfläche südlich des Panbergs bei G. aus, da diese sich in einem faktischen Vogelschutzgebiet befinde. Der Verbandsgemeinderat fasste in seiner Sitzung vom 12. November 2003 einen entsprechenden Beitrittsbeschluss, die Genehmigung ist am 20. November 2003 öffentlich bekannt gemacht worden.

Die Klägerin trägt vor: Der Erteilung der beantragten Genehmigungen stünden keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen. Planungsrechtlich seien die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, mit öffentlichen Belangen seien die Windkraftanlagen vereinbar. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde nicht erforderlich, da die umstrittenen Anlagen nicht höher als 100 m seien. Im Übrigen sei die Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz fingiert, da die Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt worden sei. Aus § 35 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch kein Gebot der Rücksichtnahme auf luftverkehrliche Belange. Das Luftverkehrsgesetz regele sowohl die Fälle einer Zustimmungspflicht, die hier nicht gegeben sei, wie auch Baubeschränkungen zugunsten eines Flugplatzes. Diese ergäben sich aus der Festsetzung von Bauschutzbereichen, die zusammen mit der Genehmigung eines Flugplatzes ausgewiesen würden, darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit der nachträglichen Ausweisung eines beschränkten Bauschutzbereiches. Diese Vorschriften stellten abschließende Regelungen einer Baubeschränkung zugunsten von Flugplätzen dar. Dies ergebe sich u.a. auch daraus, dass das Luftverkehrsgesetz in § 19 für bestimmte Fälle, in denen aufgrund eines ausgewiesenen Bauschutzbereiches von einer Bebauungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht werden könne, Entschädigungen vorsehe.

Im Übrigen stünden öffentliche Belange nicht entgegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Flächennutzungsplanänderungen. Diese entfalteten keine Ausschlusswirkungen. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken, ob eine Vereinbarung gemäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB, aufgrund derer in dem Gebiet einer Gemeinde keinerlei Flächen für Windenergieanlagen vorgesehen seien, nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zulässig sei. Denn eine derartige Vereinbarung verkürze den Abwägungsvorgang, zumal sich der Stadtrat der Beigeladenen zu 1) bereits in seiner Sitzung vom 30. April 2002 endgültig hinsichtlich der Planung auf seinem Gebiet festgelegt habe, ohne dass ersichtlich gewesen sei, ob auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde ausreichende Konzentrationszonen dargestellt würden. So lasse § 4 Abs. 1 der Vereinbarung Veränderungen der ursprünglichen Konzeption ohne Mitwirkung der Beigeladenen zu 1) zu. Tatsächlich sei auch das ursprüngliche Konzept nicht wirksam geworden, da eine der drei Konzentrationszonen von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ausgenommen worden sei. Damit sei der Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 4) trotz des Beitrittsbeschlusses nicht wirksam geworden, da die Herausnahme der Vorrangfläche in der Gemarkung G. wegen der unmittelbaren positiven und negativen Wirkungen der Darstellung von Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs darstelle, die ein erneutes Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erforderlich mache. Im Übrigen genüge der Flächennutzungsplan inhaltlich nicht dem Abwägungsgebot. Weder in der Planbegründung noch in dem Raumgutachten, auf das die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1) und 4) beruhe, sei überhaupt von dem öffentlichen Interesse an der Förderung der erneuerbaren Energie die Rede, es seien lediglich die gegen Windkraftanlagen sprechenden Belange aufgeführt. Die dabei zugrunde gelegten Kriterien seien in ihren Anforderungen überspitzt. Im Übrigen fehle es an jeglicher Gewichtung der nach Auffassung der Gemeinden berührten öffentlichen Belange ebenso wie an einer Untersuchung der Betroffenheit in Bezug auf konkrete, sich für die Windenergienutzung eignende Standorte. Dies entspreche nicht den Anforderungen an einer Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB. Auch das Ergebnis werde dem öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energie nicht gerecht, da dafür nur insgesamt 0,65 ha Fläche des Plangebietes ausgewiesen werde.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 26. Juni 2001 und der Widerspruchsbescheide vom 14. Mai 2002 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung A., Flurstück Nr. ... sowie dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung A., Flurstück Nr. ... zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte bis zum In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplanes der beigeladenen Stadt G. in der Fassung der 5. Änderung am 14. Juli 2003 verpflichtet gewesen ist, die begehrten Bauvorbescheide zu erteilen,

ganz hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte vor dem 14. Juli 2003 verpflichtet war, den Klägern anstelle der beantragten Bauvorbescheide jeweils positive Vorbescheide nach § 9 BImSchG zu erteilen.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Meinung stehen der Genehmigung öffentliche Belange entgegen, nämlich zunächst der Schutz des Landschaftsbildes, das durch die Verordnung über den Naturpark Pfälzer Wald besonders unter Schutz gestellt worden sei; im Übrigen bestünden aus avifaunistischer Sicht Bedenken. Weiter stellten die drei Windkraftanlagen aufgrund ihrer Nähe zum Segelflugplatz Q. erhebliche Luftfahrthindernisse dar und seien deshalb wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht genehmigungsfähig, schließlich habe die Beigeladene zu 1) gemeinsam mit der Verbandsgemeinde G. eine vertragliche Vereinbarung über die Darstellung von gemeinsamen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in den Flächennutzungsplänen getroffen, derzufolge die jeweiligen Darstellungen in den Flächennutzungsplänen beider Gebietskörperschaften für jedes Gebiet gelten würden. Danach seien für das Gebiet der Stadt G. in deren Flächennutzungsplan - 5. Änderungsfassung - keine Flächen für Windenergieanlagen dargestellt, während der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G. - 2. Änderung - zwei Gebiete vorsehe.

Die Beigeladenen zu 1) und 4) verweisen ebenfalls auf die Flächennutzungspläne.

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er macht geltend, eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Luftverkehrsgesetz nicht fingiert, da die darin genannte Frist erst mit Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde zu laufen beginne und daher hier eingehalten worden sei. Entgegen der Meinung der Klägerin bildeten die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes auch keine abschließende Sonderregelung in Bezug auf die bei der Erteilung von Baugenehmigungen zu beachtenden Belange des Luftverkehrs. Vielmehr gelte auch insoweit der allgemeine baurechtliche Grundsatz des Rücksichtnahmegebotes. Dieses sei hier verletzt, da durch die Anlagen eine konkrete Gefährdung des Luftverkehrs, insbesondere des Ausbildungsbetriebs auf dem Segelfluggelände entstehe. Diese Nutzung sei durch entsprechende Genehmigung legalisiert, der bereits 1937 gegründete Verein habe sich darauf eingestellt und entsprechende Investitionen für die Anlegung des Platzes sowie den Erwerb von Flugzeugen getätigt. Eine Einschränkung des Betriebes dahin, dass der Platz nur bei Westwind angeflogen werden dürfe, habe zur Folge, dass der gesamte Betrieb aufgegeben werden müsse. Dies sei aber dem Beigeladenen nicht zuzumuten, der sich in gleicher Weise wie die Klägerin auf eine baurechtliche Privilegierung und darüber hinaus auf eine Genehmigung berufen könne. Im Übrigen sei das Vorhaben der Klägerin gemäß § 35 Abs. 3 BauGB auch unzulässig, da ihm öffentliche Belange des Flächennutzungsplans, des Regionalen Raumordnungsplans, der Verordnung über den Naturpark Pfälzer Wald und des Fremdenverkehrs und der Naherholung entgegenstünden.

Der Beigeladene zu 3) unterstützt die Rechtsauffassung des Beigeladenen zu 2) zu dem nicht abschließenden Charakter der Regelungen des Luftverkehrsgesetzes und legt im Einzelnen dar, warum die umstrittenen Vorhaben zu einer Gefährdung des Luftverkehrs führen könne.

Die Beigeladenen zu 1), 3) und 4) stellen keine eigenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, 4 Hefte Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten, 3 Aktenordner Flächennutzungsplan - 5. Änderung - der Beigeladenen zu 1), 4 Aktenordner der Verbandsgemeinde Grünstadt Flächennutzungsplanung 2. Änderung sowie 1 Aktenordner des Beigeladenen zu 3) betreffend die luftverkehrsrechtliche Genehmigung für die Beigeladene zu 2). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Verpflichtungsbegehren der Kläger mit seinem gemäß § 91 VwGO zulässigerweise geänderten Inhalt kann keinen Erfolg haben, da der Erteilung der begehrten Bauvorbescheide planungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Errichtung der umstrittenen Windenergieanlagen ist gemäß § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig.

Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) steht dem Vorhaben nicht entgegen, da es an einer wirksamen Darstellung von Flächen für die Windenergie fehlt. Allerdings ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass benachbarte Gemeinden auch gemäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB aufgrund einer Vereinbarung hinsichtlich der Planung von Windenergieflächen für ihre Gebiete die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen können. Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass diese Planungen insgesamt den Anforderungen genügen, die die Rechtsprechung (s. Urteil des BVerwG vom 17. Dezember 2002, UPR 2003, 188) an die Ausweisung von Konzentrationszonen stellt. Dies betrifft insbesondere das Abwägungsgebot, § 1 Abs. 6 BauGB. Im Rahmen der Abwägung sind sowohl das Interesse an der Förderung erneuerbarer Energie wie auch dagegen sprechende private und öffentliche Belange zu berücksichtigen. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung "an geeigneten Standorten eine Chance zu geben", die ihrer Privilegierung gerecht wird, abzuwägen. Der Ausschluss von für die Windenergienutzung geeigneten Standorten muss sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Dabei kann die Frage, welchem Belang der Vorrang gebührt, nur im Einzelfall und vor Ort abgewogen und entschieden werden.

Nach diesen Maßstäben begegnet die Vorgehensweise der Beigeladenen zu 1) und 4) erheblichen Bedenken. Diese haben als Standorte zunächst die in den Hinweisen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen (MinBl. 1999, 148) empfohlenen Abstände zu Baugebieten sowie die dort genannte Liste der Gebiete, die als Standorte nicht in Betracht kommen, ausgeschieden, was nach Auffassung des Senats durchaus zulässig ist. Darüber hinaus wurden die verbleibenden Flächen darauf untersucht, ob die Anlage eines Windparks mit öffentlichen Belangen der Kommunen in Widerspruch steht. Dabei wurden von vornherein weitere Tabubereiche festgelegt, wie Schutzzonen um die Hauptanlaufpunkte der Fremdenverkehrsgemeinden, ausgewiesene Wanderwege und Kulturdenkmäler von 1.000 m Umfang, ferner ein Abstand von 5.000 m zwischen den einzelnen Anlagen als Überlastungsschutz für das Landschaftsbild. Diese Schutzzonen wurden ohne Rücksicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse gebildet, nämlich ohne einerseits zu berücksichtigen, ob und inwieweit von ihnen für die Windenergienutzung aufgrund der Windhöffigkeit sowie der Standortverhältnisse (besonders) geeignete Bereiche betroffen sind, und andererseits zu untersuchen, ob und in welchem Umfang aufgrund von Lage, Topografie und Nutzungshäufigkeit die Belange des Landschaftsbildes oder des Fremdenverkehrs konkret beeinträchtigt werden. Gegen eine Planungsentscheidung, die allein auf nach abstrakten Maßstäben gebildeten Tabuzonen beruht, bestehen jedenfalls dann erhebliche Bedenken, wenn diese - wie hier - nahezu 100 % des Verbandsgemeinde- (und Stadt-)gebietes umfassen.

Jedenfalls aber kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) den umstrittenen Vorhaben deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es an einer positiven wirksamen Standortausweisung überhaupt fehlt. Denn der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 4) ist in seiner 2. Änderungsfassung nicht wirksam in Kraft getreten. Die zunächst vom Verbandsgemeinderat beschlossene Fassung sah die Darstellung von drei Vorrangzonen für die Windenergienutzung vor. Die am weitesten südlich gelegene Fläche in der Gemarkung G. ist jedoch von der Genehmigung durch die Kreisverwaltung ausgenommen. Dies führt zu einer Änderung des planerischen Konzeptes in Bezug auf die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Förderung erneuerbarer Energie ebenso wie hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit der ausgenommenen Fläche für die Eigentümer. Denn nach dem ursprünglichen Planungskonzept bestand für die Eigentümer der geplanten Vorrangfläche die Möglichkeit, ihre Grundstücke für die Errichtung von Windenergieanlagen zu nutzen. Nach dem Planungskonzept in der genehmigten Fassung entfällt diese Möglichkeit, vielmehr soll eine derartige Nutzung jetzt nur noch in den beiden anderen dargestellten Vorranggebieten möglich und im übrigen Verbandsgemeinde- und Stadtgebiet unzulässig sein. Anders als den übrigen Darstellungen in Flächennutzungsplänen kommt der Planung von Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine die Grundeigentümer bindende (positive und negative) Wirkung hinsichtlich der Zulässigkeit der baulichen Nutzung zu. Damit handelt es sich bei der Streichung einer zunächst geplanten Konzentrationszone um eine Änderung des Planentwurfs, der gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt werden muss. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, was die Kläger zu Recht mit Schriftsatz vom 18. November 2003 gerügt haben.

Dagegen stehen der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Denn das Vorhaben der Kläger verletzt im Hinblick auf den Segelflugplatz Quirnheimer Berg, dessen Eigentümer und Betreiber der Beigeladene zu 2) ist, das dort verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot geht über das hinaus, was in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch den Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" erfasst wird. Es betrifft auch solche Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Dieses Normverständnis trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Aufzählung der öffentlichen Belange im Gesetz nur beispielhaft, nicht aber erschöpfend ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983, NVwZ 1983, 609 [610]; s.a. Beschluss vom 28. Juli 1999, NVwZ 2000, 252).

Das so verstandene Gebot der Rücksichtnahme ist auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar; es wird insbesondere nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - verdrängt. Dieses Gesetz sieht für verschiedene Fallgestaltungen, die hier allerdings nicht vorliegen, Zustimmungsvorbehalte vor: Nach § 12 Abs. 2 LuftVG, der nur für Flughäfen und nicht für Landeplätze und Segelfluggelände gilt, bedarf die Genehmigung von Bauwerken in einem bestimmten Abstand von Flughafenanlagen der luftaufsichtlichen Zustimmung. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verweigert wird. Ein zusätzliches Zustimmungserfordernis außerhalb des sog. Bauschutzbereichs betrifft gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG solche Bauwerke, die - anders als die hier umstrittenen Windenergieanlagen - eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten. Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen kann die Luftfahrtbehörde nach § 17 LuftVG einen beschränkten Bauschutzbereich festlegen, was hier indes nicht geschehen ist. Daraus folgt: Obwohl der Beigeladene zu 3) als Träger der Landesluftfahrtbehörde zu der Anfrage des Beklagten innerhalb von zwei Monaten ablehnend Stellung genommen hat, bietet das Luftverkehrsgesetz als solches keine Handhabe, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden (s. dazu auch: VG Dessau, Urteil vom 13. Dezember 2000, NuR 2001, 712 [713 f.]).

Die Vorschriften der §§ 12 ff. LuftVG verdrängen allerdings das allgemeine Baurecht nicht, sondern stellen insoweit zusätzliche Regeln auf (so zu Recht Giemulla/Schmid, LuftVG, § 12 Rn. 1 m.w.N.). Dies gilt auch und gerade für die Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereiches, die über den Wortlaut des § 17 LuftVG hinaus auch für bestehende Flugplätze möglich ist, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs sie erforderlich macht. Eine solche Festsetzung stellt die Umgebung des Landeplatzes unter ein besonderes, über die allgemeinen Regeln hinausgehendes Baurecht (Giemulla/Schmid, a.a.O., § 17 Rn. 5, 7). Wird ein Bauschutzbereich nachträglich festgesetzt, ist damit gemäß § 19 Abs. 1 LuftVG ein Entschädigungsanspruch für den Grundstückseigentümer verbunden, falls ihm im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ein Sonderopfer durch Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung abverlangt wird. Erst wenn und soweit der Eigentümer aus solchen Gründen im Einzelfall konkret daran gehindert wird, sein Grundstück in einer bestimmten, den Vorschriften des allgemeinen materiellen Baurechts entsprechenden Weise zu nutzen, aktualisieren sich für ihn die im Bauschutzbereich bestehenden Beschränkungsmöglichkeiten (a.a.O., § 19 Rn. 1, 2). Zum allgemeinen, somit gewissermaßen vor die Klammer des Luftverkehrsgesetzes gezogenen Baurecht gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 35 Abs. 3 BauGB angelegt ist und, soweit erforderlich, ergänzend zu den dort ausdrücklich aufgeführten Belangen die "Außenkoordination" eines Vorhabens steuert (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 35 Rn. 102 a, s.a. Roeser, in: Berliner Komm. zum BauGB, vor § 29 Rn. 27 ff. [33 ff.]).

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es daher wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, das einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, BVerwGE 52, 122; seither st. Rspr.). Bei dieser Abwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen aus energiewirtschaftlichen Gründen dem Außenbereich privilegiert und damit "planähnlich" zugewiesen sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Andererseits sind solche Anlagen nicht an einen bestimmten Standort gebunden, sondern können, vorbehaltlich der Wahrung öffentlicher Belange, an zahlreichen Stellen im Außenbereich errichtet werden. An den beiden von den Klägern konkret in Aussicht genommenen Standorten geraten die Windenergieanlagen in Konflikt mit der Nutzung des durch den Beigeladenen zu 2) betriebenen Segelflugplatzes. Dabei handelt es sich um ein seinerzeit nach § 6 LuftVG genehmigtes Vorhaben, das dem Fachplanungsprivileg gemäß § 38 BauGB unterfällt (s. Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 38 Rn. 17).

Die Landesluftfahrtbehörde hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung durch ihre Sitzungsvertreter detailliert und nachvollziehbar erläutert, dass und warum der Flugplatzbetrieb nicht nur marginal, sondern erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wäre, wenn die Windenergieanlagen an den vorgesehenen Standorten ca. 300 m östlich der Start- und Landebahn des Segelflugplatzes gebaut würden: Bedingt durch die Nord-Süd-Ausrichtung der Start- und Landebahn müssen die Segelflugzeuge je nach vorherrschender Windrichtung im Landeanflug entweder eine östliche oder eine westliche Platzrunde fliegen. Die Anlagen ständen im Bereich der östlichen Platzrunde und würden für im Sinkflug befindliche Flugzeuge ein besonders gefährliches Hindernis darstellen. Die als Alternative noch mögliche westliche Platzrunde kann bei sog. Ostwetterlagen - gerade sie bieten besonders gute Segelflugbedingungen - nicht geflogen werden, weil es bei den dann vorherrschenden Windverhältnissen über der Senke westlich des Flugplatzgeländes häufig zu gefährlichen Abwinden kommt. Ganz unabhängig von der Wetterlage wären die Hindernisse aus luftfachlicher Sicht immer dann besonders gefährlich, wenn bei Startabbrüchen (vor allem wegen Seilrisses) Segelflugzeuge aus geringer Höhe unvermittelt zur Landung gezwungen werden und dem Flugzeugführer keine Zeit für vorausgeplante Flug- oder auch Ausweichmanöver bleibt. Insgesamt würde es sich den dezidierten Äußerungen der Behördenvertreter zufolge nach Errichtung der beiden umstrittenen Windenergieanlagen bei dem Segelfluggelände um einen "gefährlichen Platz" handeln, dessen weitere Nutzung, insbesondere für den Ausbildungsbetrieb, wenn überhaupt, dann nur noch unter stärksten Einschränkungen erlaubt werden könnte.

Dieser eingehend und überzeugend begründeten Einschätzung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar haben sie darauf hingewiesen, dass nach ihren Erkenntnissen in dem fraglichen Bereich zur Sommerzeit eher Westwetterlagen vorherrschen als Ostwetterlagen, wie von der Luftfahrtbehörde behauptet. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Entscheidend ist nämlich nicht, welche Wetterlagen im statistischen Mittel häufiger sind, sondern dass bei Ostwetterlagen - mit dem dafür typischen, stabilen Hochdruckklima - der weitaus meiste Segelflugverkehr stattfindet. Im Übrigen besteht in den nicht seltenen Fällen vorzeitiger Startabbrüche die besondere Gefährlichkeit der Hindernisse nach den Darlegungen der Luftfahrtbehörde ohnehin weitgehend unabhängig von der jeweiligen Wetterlage. Eine Beweisaufnahme zu dem vorstehend abgehandelten Fragenkreis, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, drängt sich dem Senat nicht auf, zumal Beweisanträge - trotz entsprechender Erörterung im Verhandlungstermin - nicht gestellt wurden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Windenergienutzung an den von den Klägern vorgesehenen Standorten als rücksichtslos. Für diese Beurteilung ist wesentlich, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation, anders als bei der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Nutzungsinteressen auch nicht über Auflagen und Bedingungen gefunden werden kann. Denn die Windenergieanlagen stören die Sicherheit des Flugverkehrs durch ihre bloße Existenz. Umgekehrt kann ersichtlich auch der Betrieb des Segelflugplatzes nicht in einer Weise geändert werden, die unter Aufrechterhaltung der wesentlichen Nutzungsmöglichkeiten die Sicherheitsrisiken vermeidet. Bleibt somit nur die Alternative, dass entweder die eine oder die andere Nutzung weicht, so gibt der Gesichtspunkt der Priorität letztlich den Ausschlag dafür, dass nicht die Belange des seit immerhin 40 Jahren bestehenden Flugplatzes, sondern die der Windenergienutzung hier zurückzustehen haben.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist gegen dieses Ergebnis nichts zu erinnern. Das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar die Privatnützigkeit des Eigentums als solche, nicht aber dessen einträglichste Nutzung (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226 [243]). Jedes Grundstück wird vielmehr durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Umgebung, also seine "Situation" geprägt, auf die im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht zu nehmen ist. Deshalb lastet auf jedem Grundstück eine Situationsgebundenheit, aus der sich für den Eigentümer Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht ergeben. In diesem Sinne ist auch der Bestandsschutz, den eine bestimmte Nutzung genießt, Teil der Situation, in die das Grundstück und seine Umgebung hineingestellt sind. In Bezug auf etwaige mit der Nutzung verbundene Beeinträchtigungen wirkt er nach der einen Seite als Situationsberechtigung, nach der anderen als Situationsbelastung (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995, BVerwGE 98, 235 [245]). Hier wird die Situation der beiden von den Klägern zur Windkraftnutzung vorgesehenen Grundstücke seit vier Jahrzehnten durch die Nachbarschaft zu dem Segelfluggelände des Beigeladenen zu 2) geprägt. Auch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG wird daher den Klägern kein unzumutbares Opfer abverlangt, wenn sie diese seit langem ausgeübte Nutzung respektieren und von eigenen, damit unvereinbaren Nutzungsinteressen absehen müssen.

Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die Hilfsanträge der Kläger, die auf die Feststellung zielen, dass der Beklagte bis zum In-Kraft-Treten des geänderten Flächennutzungsplans verpflichtet war, die begehrten Bauvorbescheide bzw. positive Vorbescheide nach § 9 BImSchG zu erteilen. Zweifelhaft ist insoweit bereits das Feststellungsinteresse: Aus einer präjudiziellen Wirkung im Hinblick auf eine vorgesehene Amtshaftungsklage (§ 839 BGB) kann es sich schon deshalb nicht ergeben, weil mit Blick auf das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ein Verschulden der für den Beklagten handelnden Amtswalter fehlen dürfte (zur sog. Kollegialgerichtsregel s. BGH, Urteil vom 2. April 1998, NVwZ 1998, 878 m.w.N.). Eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes scheidet deshalb aus, weil die Bauaufsichtsbehörden keine allgemeinen Ordnungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift sind (BGH, Urteil vom 10. März 1994, NJW 1994, 1647). Sofern stattdessen, wie die Kläger meinen, eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen sollte (s.a. BGH, a.a.O.), wären die Hilfsanträge aber jedenfalls unbegründet, denn das Gebot der Rücksichtnahme steht dem Bauvorhaben unabhängig vom In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplans entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes den Rückgriff auf das allgemeine, in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme ermöglichen, grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

Zurück