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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 8 A 10899/04.OVG
Rechtsgebiete: LBauO, BImSchG, LAbfWAG, Krw-/AbfG, 1. BImSchV
Vorschriften:
LBauO § 81 | |
LBauO § 81 S. 1 | |
LBauO § 85 | |
LBauO § 85 Abs. 1 | |
BImSchG § 4 | |
BImSchG § 4 Abs. 1 | |
BImSchG § 24 | |
LAbfWAG § 17 | |
LAbfWAG § 17 Abs. 1 | |
LAbfWAG § 17 Abs. 1 S. 2 | |
Krw-/AbfG § 31 | |
Krw-/AbfG § 31 Abs. 1 | |
1. BImSchV § 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
8 A 10899/04.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
hier: Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 01. März 2004 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Der Senat teilt nicht die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Beklagte nicht verpflichtet, gegen die vom Beigeladenen zur Beheizung seiner Schreinerei und eines Wohnhauses betriebene und hierfür auch genehmigte Kleinfeuerungsanlage in der von der Klägerin beantragten Art und Weise durch nachträgliche Anforderungen gemäß § 85 Abs. 1 LBauO vorzugehen. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern.
Der erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Einwand, der Beigeladene benutze seine Feuerungsanlage nicht mehr zu Heizzwecken, sondern habe sie in eine Abfallentsorgungsanlage "umgewidmet", vermag den auf § 85 Abs. 1 LBauO gestützten Anspruch der Klägerin auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht zu begründen. Das Einschreiten gegen illegale Abfallentsorgungsanlagen, in denen feste Abfälle verbrannt werden, obliegt gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWAG, 31 Abs. 1 Krw-/AbfG, 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.1 Buchst. a Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV und Nr. 1.1.1 des Anhangs zur Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280) - ImSchZVO - der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Nachträgliche Anforderungen nach § 85 Abs. 1 LBauO kommen hingegen nur dann in Betracht, wenn von der legalen Nutzung einer rechtmäßig errichteten Anlage die in der Vorschrift bezeichneten Gefahren ausgehen, denen unter Einschränkung des Bestandsschutzes begegnet werden muss.
Rechtsirrig erweist sich auch die Auffassung der Klägerin, die von ihr beantragten baulichen Änderungen der Feuerungsanlage (Einbau eines Gebläses mit Sperrschaltung sowie einer leistungsfähigen Filteranlage) seien nur auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 LBauO, nicht aber durch immissionsschutzrechtliche Anordnung erreichbar. § 24 BImSchG ermächtigt die zuständige Immissionsschutzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen auch nachträglich bauliche Änderungen einer baurechtlich genehmigten Feuerungsanlage (wie etwa die Erhöhung des Schornsteins) zu verlangen, ohne dass es hierzu eines (teilweisen) Widerrufs oder einer (teilweisen) Rücknahme der Baugenehmigung bedarf (s. BVerwG, Beschluss vom 09. März 1988, NuR 1989, 35).
Soweit das angefochtene Urteil davon ausgeht, dass das Einschreiten zum Schutz vor den Folgen einer Verwendung illegaler Brennstoffe beim Betrieb einer genehmigten Kleinfeuerungsanlage nicht auf § 85 Abs. 1 LBauO gestützt werden kann und bei Einsatz legaler Brennstoffe vorliegend keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gesundheitsgefahr bestehen, gibt dies entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anlass zu Beanstandungen.
Wie oben erwähnt gilt § 85 Abs. 1 LBauO lediglich für die Fälle, in denen von der genehmigten oder bislang materiell legalen Nutzung einer Anlage Gefahren ausgehen. Gegen die nicht von der Genehmigung gedeckte Verwendung unerlaubter Brennstoffe beim Betrieb einer genehmigten Kleinfeuerungsanlage kann daher nicht durch nachträgliche Anforderungen nach § 85 Abs. 1 LBauO eingeschritten werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen insoweit neben einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 BImSchG eine Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 LBauO in Betracht kommt, kann dahinstehen, da eine solche nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
Dass erhebliche Gesundheitsgefahren im Sinne des § 85 Abs. 1 LBauO auftreten, wenn die genehmigte Feuerungsanlage mit den nach § 3 der 1. BImSchV zulässigen Brennstoffen betrieben wird, hat die Klägerin hingegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Tatsachen, hinsichtlich derer in der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Erhebung von Zeugenbeweis beantragt worden ist. Die Klägerin hat in das Wissen der Zeugen gestellt, dass der Beigeladene belastetes Altholz sowie Baum- und Grünschnitt verbrennt und es deshalb zu gesundheitsschädlichen Immissionen auf ihrem Grundstück kommt (s. Bl. 77 GA). Sowohl im Schriftsatz vom 02. Dezember 2003 (Bl. 92 GA) als auch in der mündlichen Verhandlung (Bl. 113 GA) hat sie ausdrücklich klargestellt, dass dies die Grundlage des Klagebegehrens ist. Beziehen sich daher Vorbringen und Beweisangebot auf die Auswirkungen der Kleinfeuerungsanlage bei Verwendung unzulässiger Brennstoffe, so folgt daraus nicht, dass erhebliche Gesundheitsgefahren auch bei einem genehmigungskonformen Anlagenbetrieb auftreten und deshalb hiergegen nach § 85 Abs. 1 LBauO eingeschritten werden müsste.
Auf die verfahrensrechtliche Frage, ob das Verwaltungsgericht die förmlichen Beweisanträge ablehnen durfte, ohne in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung oder im Urteil eine für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbare Begründung hierfür zu geben (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2003, BayVBl. 2004, 94), kommt es nicht an. Denn die Klägerin hat diesbezüglich keine Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, da sich dieser mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Rechtsmittelverfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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