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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 8 A 10909/07.OVG
Rechtsgebiete: BinSchPatV, RheinPatV, MoselSchPEV, VwVfG, GG


Vorschriften:

BinSchPatV § 10
BinSchPatV § 10 Abs. 1
BinSchPatV § 10 Abs. 1 Nr. 2
BinSchPatV § 10 Abs. 3
BinSchPatV § 10 Abs. 3 Satz 1
BinSchPatV § 16
BinSchPatV § 16 Abs. 1
BinSchPatV § 16 Abs. 2
BinSchPatV § 16 Abs. 6
RheinPatV Anlage B 1
RheinPatV Anlage B 2
MoselSchPEV § 3.08
MoselSchPEV § 3.08 Nr. 1
MoselSchPEV § 3.01
MoselSchPEV § 3.01 Nr. 2
MoselSchPEV § 6.30
MoselSchPEV § 6.30 Nr. 3
VwVfG § 36
VwVfG § 36 Abs. 2
VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4
GG Art. 12
1. Das Binnenschifferpatent kann auch für einen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Tätigkeitsbereich erteilt werden (hier: Fährbetrieb an einer bestimmten Fährstelle und nur am Tag).

2. Wirkt sich ein festgestellter Tauglichkeitsmangel (hier: mangelndes Farbunterscheidungs-vermögen - Rotschwäche) bei räumlicher und zeitlicher Beschränkung der Fahrerlaubnis nicht aus, so hat der Bewerber zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis unter entsprechenden Auflagen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

8 A 10909/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn S.

wegen Wasserverkehrsrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2008, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtlicher Richter Angestellter Gewehr ehrenamtliche Richterin Dipl.-Psychologin Graff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 31-jährige Kläger möchte den Fährbetrieb auf der Mosel zwischen Bullay und Alf übernehmen. Zu diesem Zweck begehrt er die Zulassung zur Prüfung für das Binnenschifferpatent der Klasse F (Fährführerschein).

Seit April 2006 arbeitet er als Decksmann auf dieser (Personen-)Fähre, die zurzeit noch von seinem Onkel betrieben wird. Seinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung vom 10. Juni 2006 lehnte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit Bescheid vom 19. Juli 2006 mit der Begründung ab, dass er in dem ärztlichen Zeugnis des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 13. April 2006 wegen der festgestellten Farbsehschwäche (Rotschwäche mit einem Anomalquotient 0,25 bei einem geforderten Wert von mindestens 0,7) als untauglich bewertet worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der von der Ortsgemeinde Bullay unterstützt wurde, wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der festgestellte Anomalquotient von 0,25 liege deutlich außerhalb des in der Anlage B 1 der Rheinpatentverordnung vorgegebenen Toleranzbereichs. Dem Kläger fehle deshalb die für das Patent erforderliche körperliche Eignung. Die vorgeschlagene Einschränkung des Patents nur für eine bestimmte Fährstelle und nur für die Fahrt bei Tag und sichtigem Wetter komme nicht in Betracht. Denn § 10 Abs. 3 Binnen-schifffahrtspatentverordnung - BinSchPatV - lasse bei fehlender körperlicher Tauglichkeit die Erteilung des Patents unter Auflagen nicht zu.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger klargestellt, dass er das Patent nur mit der Auflage anstrebe, dass es nur für die Fährstelle Bullay-Alf und nur für die Fahrten bei Tag und sichtigem Wetter erteilt werde. So könne das Patent in den Monaten April bis Oktober auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in der übrigen Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschränkt werden. Im Winter werde die Fähre nicht betrieben. Seine Farbsehschwäche mit dem festgestellten Anomalquotienten von 0,25 führe nur zu einer eingeschränkten Tauglichkeit. § 10 Abs. 3 BinSchPatV lasse in diesem Fall die Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen zu. § 3 Abs. 2 BinSchPatV ermögliche die Beschränkung des Patents auf bestimmte Streckenabschnitte. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass er über einen Pkw-Führerschein (Klasse B) verfüge.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Inhaber eines Fährzeugnisses gemäß § 8 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen auf Antrag einen Sportbootführerschein erhalte, was zum Führen von Sportbooten bis 15 m Länge auf allen Binnenschifffahrtsstraßen berechtige. Daher sei das Farbunterscheidungsvermögen nicht nur für das Erkennen der roten und grünen Seitenlichter an den die Fährstelle passierenden Schiffen notwendig, sondern auch für das Erkennen der roten und grünen Fahrwassertonnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Juli 2007 verpflichtet, den Kläger zur Prüfung für die Fahrerlaubnis Klasse F zuzulassen, und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe letztlich unmittelbar kraft Verfassungsrechts (Art. 12 GG) einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. Zwar erfülle er die in der Binnenschifffahrtspatentverordnung hierfür erforderliche Voraussetzung der uneingeschränkten körperlichen Tauglichkeit nicht. Dass die Regelung der Binnenschifffahrtspatentverordnung bei Vorliegen eines Anomalquotienten von weniger als 0,7 die Zulassung zur Prüfung und letztlich auch die Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Ausnahme gänzlich verweigere, stelle jedoch eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit dar. Bei einem Schiffsführer, der lediglich eine Fähre zwischen Bullay und Alf - und dies nur tagsüber - führen wolle, wirke sich die Rotschwäche im Regelfall nicht aus. Auf die Erkennbarkeit der Fahrrinne komme es nur bei längeren Streckenfahrten an. Die rote und grüne Bordbeleuchtung zur Erkennbarkeit der Fahrrichtung der Schiffe werde bei maschinenbetriebenen Fahrzeugen grundsätzlich nur nachts verlangt. Falls die Sichtverhältnisse auch tagsüber die Einschaltung der Bordbeleuchtung erforderten, sei der Kläger durchaus in der Lage, rote und grüne Lampen zu unterscheiden.

Die Beklagte hat zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ausgeführt: Dem Kläger sei zu Recht die Zulassung zur Prüfung verweigert worden. Er sei als Fährführer nicht geeignet. Bei den Anforderungen zum Farbunterscheidungsvermögen handele es sich um eine Berufszugangsvoraussetzung, die gefordert werden könne, wenn sie durch wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Das Farbunterscheidungsvermögen eines Fährführers diene der Verkehrssicherheit auf den Bundeswasserstraßen. Der Fährführer müsse anhand der Lichterführung der Schiffe erkennen können, ob ein Fahrzeug zu Tal oder zu Berg fahre. Die Pflicht zur Beleuchtung gelte auch bei schlechten Lichtverhältnissen während der Tagstunden. Darüber hinaus sei auch die Fähigkeit zur klaren Zuordnung von Schifffahrtszeichen (Tonnen und andere Zeichen) auch an einer Fährstelle erforderlich. Diese Fähigkeit werde insbesondere dann gefordert, wenn vor Ort an der bestehenden Betonnung etwas verändert werde. Weil es sich um den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter von Leben und Gesundheit von Menschen handele, dürfe der Verordnungsgeber bestimmte Mindestanforderungen an die körperliche Eignung verlangen. Die Erteilung eines Fährpatents mit der Einschränkung, dass es nur bei Tag und sichtigem Wetter ausgeübt werden dürfte, sei nach der Binnenschifffahrtspatentverordnung nicht möglich. Die Regelung in § 10 Abs. 3 BinSchPatV sei abschließend.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2007 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Hierzu vertieft er sein bisheriges Vorbringen und weist nochmals darauf hin, dass er rot und grün sehr wohl erkennen und unterscheiden könne. Die vorhandene Rotschwäche bedinge lediglich, dass er einzelne Rottöne nicht oder nur schlecht erkennen könne. Insbesondere sei er nur anhand der Lichterführung in der Lage zu erkennen, ob ein Fahrzeug zu Tal oder zu Berg fahre. Die Abhängigkeit der Prüfungsteilnahme von dem Vorliegen absoluter Mindestanforderungen an das Sehvermögen bedeute eine unangemessene objektive Berufszulassungsschranke. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müsse die von ihm begehrte Ausnahme vorgesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Behördenakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, den Kläger zur Prüfung für das Binnenschifffahrtpatent zuzulassen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf die Zulassung zur Prüfung ist § 16 der Binnenschifffahrtpatentverordnung - BinSchPatV - vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

1. Der Kläger erfüllt zunächst die formellen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. Er hat einen entsprechenden Antrag mit den in § 16 Abs. 1 BinSchPatV geforderten Angaben gestellt. Ferner hat er dem Antrag die in § 16 Abs. 2 BinSchPatV verlangten Unterlagen beigefügt. Insbesondere hat er - wie in § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BinSchPatV gefordert - ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage B 2 der Rheinpatentverordnung - RheinPatV - beigefügt. Dass das ärztliche Zeugnis vom 13. April 2006 auf das Gesamturteil "untauglich" lautet, ist insofern unerheblich. Denn dieses Urteil beruht darauf, dass das Farbunterscheidungsvermögen des Klägers bei genereller, d.h. das gesamte Spektrum des Tätigkeitsbereichs von Schiffsführern umfassenden Beurteilung als nicht ausreichend gewertet wurde. Die hier in Betracht kommende Einschränkung des Tauglichkeitsattestes auf einen örtlich und zeitlich begrenzten Einsatz als Führer eines Fährschiffs ist nach dem Muster der Anlage B 2 der RheinPatV nicht vorgesehen, konnte mithin auch nicht Inhalt des geforderten ärztlichen Zeugnisses sein.

2. Ferner liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Prüfungszulassung vor. Nach § 16 Abs. 6 BinSchPatV wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 BinSchPatV erfüllt sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung nach §16 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BinSchPatV.

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 BinSchPatV verlangte allgemeine Anforderung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung muss der Bewerber körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges nach Maßgabe der Anlage B 1 der RheinPatV (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fasssung [hier in der Fassung der 2. RheinPatAbweichV vom 28. Februar 2007, Verkehrsbl. 2007 S. 81]) tauglich sein.

Diese im Sinne einer uneingeschränkten Tauglichkeit für sämtliche Tätigkeitsbereiche von Schiffsführern zu verstehende Anforderung hat der Kläger nicht nachgewiesen. Das ärztliche Zeugnis des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 13. April 2006 hat ihn wegen nicht ausreichenden Farbunterscheidungsvermögens als untauglich bewertet. Hintergrund hierfür ist die augenärztliche Untersuchung vom 7. April 2006 (Attest vom 9. Juni 2006), wonach bei dem Kläger ein Anomalquotient von 0,25 festgestellt worden ist. Damit erfüllt der Kläger nicht die Vorgabe nach Anlage B 1 -I.5.- RheinPatV, wonach der Anomalquotient zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss.

b) Ein Bewerber ist aber auch dann zur Prüfung zuzulassen, wenn ihm die Fahrerlaubnis wegen eingeschränkter Tauglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BinSchPatV nur unter Auflagen erteilt werden kann. Dies folgt aus der Verweisung auf diese Vorschrift in § 16 Abs. 6 BinSchPatV (vgl. in diesem Sinne den Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2006). Diese Verweisung ersetzt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 30. Juli 2007 (S. 7 f.) damit eine dem § 3.03 RheinPatV vergleichbare Vorschrift, in der die Zulassung zur Prüfung in Fällen eingeschränkter Tauglichkeit ausdrücklich geregelt worden ist.

Im Falle des Klägers liegt eine eingeschränkte Tauglichkeit hinsichtlich eines in räumlicher wie zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs vor. Da sich der festgestellte Tauglichkeitsmangel insofern nicht auswirkt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit geboten, ihn zur Prüfung zuzulassen und ihm die Fahrerlaubnis im Falle des Bestehens unter entsprechenden Auflagen zu erteilen.

(1) Der Wortlaut von § 10 Abs. 3 Satz 1 BinSchPatV lässt es zu, eine Einschränkung der Tauglichkeit auch hinsichtlich eines abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs anzunehmen. Zunächst kommt eine eingeschränkte Tauglichkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur bei den sonstigen Krankheitsbildern nach Ziffer III der Anlage B 1 zur RheinPatV, sondern auch beim Sehvermögen (Ziffer I der Anlage B 1) und dem Hörvermögen (Ziffer II der Anlage B 1) in Betracht. Denn das Muster für das ärztliche Zeugnis nach Anlage B 2 der RheinPatV sieht gerade die Kategorien "eingeschränkt tauglich mit Hörgerät [oder] mit Sehhilfe" vor. Wenn auch dieses Muster für das ärztliche Zeugnis und die bisherige Begutachtungspraxis darauf hindeuten, als Einschränkung der Tauglichkeit nur auf solche körperlichen Defizite abzustellen, die durch Hilfsmittel kompensiert werden können, so schließt dies ein umfassenderes Verständnis des Begriffs "eingeschränkte Tauglichkeit" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BinSchPatV nicht aus.

Eine dahingehende Auslegung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Sie vermeidet die vom Verwaltungsgericht angenommene Verfassungswidrigkeit der Regelung mit dem Zwang einer um Ausnahmetatbestände ergänzten Neuregelung.

(2) Bei den Anforderungen an die Erteilung der Fahrerlaubnis und (mittelbar) an die Zulassung zur Prüfung handelt es sich um Regelungen zur Berufswahl, weil ihre Erfüllung darüber entscheidet, ob der Bewerber den Beruf überhaupt ergreifen kann. Da die Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten geknüpft wird, handelt es sich um subjektive Berufszugangsvoraussetzungen. Diese Einschränkung der Berufsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur gerechtfertigt, sofern sie sich als gebotene Vorkehrung zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter darstellt und sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt. Danach muss der Eingriff zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohnbelange erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, BVerfGE 117, 63 und juris, Rdnr. 60; Tettinger/Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 12 Rdnr. 103 f. und Rdnrn. 114 ff.).

Die in Anlage B 1 der RheinPatV genannten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit des Bewerbers dienen dazu, die Sicherheit auf den Bundeswasserstraßen zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf den Schifffahrtsstraßen verkehrenden Personen sowie den Schutz der mitgeführten Sachgüter. Aus diesem Grunde ist es notwendig und im Allgemeinen auch nicht unverhältnismäßig, von den Schiffsführern ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen zu verlangen. Diese Fähigkeit ist erforderlich, um die Schifffahrtszeichen eindeutig wahrnehmen zu können. Insbesondere muss der Schiffsführer in der Lage sein, die Fahrrinne anhand der roten und grünen Tonnen sowie der anderen hierfür vorgesehenen Zeichen eindeutig und sicher zu erkennen (vgl. zur Bezeichnung der Wasserstraße die Anlage 8 zur Moselschifffahrtspolizeiverordnung - MoselSchPEV - vom 3. September 1997 (Anlagenband zum BGBl II Nr. 38). Ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen ist aber auch deshalb erforderlich, um die Lichterführung auf den fahrenden Fahrzeugen erkennen und dadurch feststellen zu können, ob das Fahrzeug zu Tal oder zu Berg fährt (vgl. die Pflicht zur Anbringung eines grünen Lichts an Steuer- und eines roten Lichts an Backbord für fahrende Fahrzeuge mit Maschinenbetrieb bei Nacht und soweit es die Sichtverhältnisse erfordern: § 3.08 Nr. 1 und § 3.01 Nr. 2 MoselSchPEV).

Die allgemeine Anforderung an das erforderliche Farbunterscheidungsvermögen ist in Anlage B 1 RheinPatV normativ dahingehend festgelegt, dass eine Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,7 grundsätzlich die Ungeeignetheit des Bewerbers zum Schiffsführer begründet. Diese Festlegung wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Sie beruht auf der Befugnis des Verordnungsgebers, die Anforderungen an die Fahreignung der Schiffsführer verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992, BVerwGE 91, 117 und juris, Rdnr. 10; OVG Nds, Beschluss vom 18. Juni 2007, VerkMit 2007, Nr. 76 und juris, Rdnr. 5 m.w.N. - für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung -). Danach darf der Verordnungsgeber den besonderen Gefahren, die mit Einschränkungen des Sehvermögens verbunden sind, in einer generalisierenden und typisierenden Weise Rechnung tragen.

Die in der Anlage B 1 RheinPatV verlangten Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit stellen sich bezogen auf das gesamte Spektrum der Tätigkeitsbereiche von Schiffsführern in der Binnenschifffahrt als erforderliche und - bei der gebotenen Generalisierung und Typisierung - auch nicht unangemessene Berufszugangsvoraussetzungen dar. Diese generelle Bewertung hindert jedoch nicht die Feststellung, dass sich die Anwendung der Kriterien nach der Anlage B 1 RheinPatV im Einzelfall als nicht erforderlich, jedenfalls als im Verhältnis zum verfolgten Zweck unangemessen starke Einschränkung der Berufsfreiheit erweist.

In diesem Fall ist der Zugang zum Beruf entweder durch eine Ausnahmeregelung oder - wie hier - durch die Annahme einer eingeschränkten Tauglichkeit, verbunden mit der Fahrerlaubniserteilung unter Auflagen, zu ermöglichen (vgl. zur Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen aus Gründen der Berufsfreiheit: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 105). Im Straßenverkehrsrecht ist die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen, und zwar gerade auch hinsichtlich Einschränkungen des Sehvermögens, in § 74 der Fahrerlaubnisverordnung ausdrücklich vorgesehen (vgl. hierzu den Hinweis auf die Vorgängernorm in BVerwG, a.a.O., Rdnr. 25 - für den Fall der Halbseitenblindheit -; zu den Ausnahmen beim Unterschreiten der Anforderungen an das Sehvermögen: Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2000, FeV Anlage 6, Anm. 8).

(3) Bei der vom Kläger angestrebten Schiffsführertätigkeit wirkt sich die festgestellte Farbsehschwäche nicht aus. Beschränkt auf den Fährbetrieb zwischen Bullay und Alf, nur bei Tag und nur bei sichtigem Wetter, erweist sich der Kläger als eingeschränkt tauglich. Es ist ohne weiteres möglich, die Fahrerlaubnis durch Auflagen, das heißt durch Vorschriften über ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) derart zu beschränken, dass sich der Tauglichkeitsmangel nicht auswirkt.

Die Bezeichnung der Fahrrinne durch rote und grüne Tonnen ist für den Fährbetrieb nicht wesentlich, weil mit der Fähre keine Streckenfahrt durchgeführt, sondern die Fahrrinne lediglich gekreuzt wird. Im Übrigen sind dem Kläger die in der Nähe vorhandenen Tonnen auch der Farbe nach bekannt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er Streckenfahrten nicht durchführen werde. Für die Überführung der Fähre nach Trier zur Durchführung von Wartungsarbeiten stehe ihm ein anderer Schiffsführer zur Verfügung. Das Verbot von Streckenfahrten kann der Fahrerlaubnis als Auflage beigefügt werden.

Grüne und rote Seitenlichter an den fahrenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb werden nur für die Nacht verlangt, also für die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang (vgl. § 1.01 Buchst. r MoselSchPEV). In dieser Zeit will der Kläger seine Fähre nicht bedienen. Die Fahrerlaubnis kann durch eine entsprechende Auflage eingeschränkt werden. Soweit eine Belichterung der auf der Mosel verkehrenden Schiffe auch während des Tags vorgeschrieben ist, nämlich dann, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 3.01 Nr. 2 MoselSchPEV), könnte sich allerdings die Farbsehschwäche des Klägers auswirken. Aber auch insofern schließt das allgemeine Vorsichtsgebot nach § 6.30 MoselSchPEV eine Gefährdung des Schiffsverkehrs durch den Kläger hinreichend aus. Nach § 6.30 Nr. 3 MoselSchPEV müssen Fahrzeuge anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Die von dem Kläger vorgeschlagene Einschränkung der Fahrerlaubnis auf sichtiges Wetter stellt eine Konkretisierung dieses allgemeinen Vorsichtsgebots in seinem Fall dar. Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, Inhaber eines Fährzeugnisses hätten ohne weiteres Anspruch auf Erteilung eines Sportbootführerscheins mit den daraus folgenden Gefahren auch durch Streckenfahrten des Klägers, kann diese Rechtsfolge ebenfalls durch entsprechende Auflagen eingeschränkt werden.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass den von der Beklagten befürchteten Gefahren bei der von dem Kläger beabsichtigten Schiffsführertätigkeit noch zusätzlich durch die Verpflichtung zur Benutzung eines Funkgerätes begegnet werden kann. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Fähre über ein Funkgerät verfüge und er damit die Meldungen der sich der Fährstelle nähernden Schiffe abhören könne. Im Übrigen konnte sich auch der Senat in der mündlichen Verhandlung - wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht -davon überzeugen, dass beim Kläger keine vollkommene Farbsehschwäche oder gar Farbblindheit vorhanden ist, war er doch ohne weiteres in der Lage, einen roten und einen grünen Aktendeckel zu unterscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger angesichts der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).



Ende der Entscheidung

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