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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 8 A 10974/05.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG, BGB, BauGB, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 86
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 124a
VwGO § 124a Abs. 4
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwVfG § 56
VwVfG § 56 Abs. 1
VwVfG § 56 Abs. 1 S. 2
VwVfG § 59
VwVfG § 59 Abs. 2
VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG § 60
BGB § 242
BauGB § 58
BauGB § 58 Abs. 1
BauGB § 58 Abs. 1 S. 2
BauGB § 58 Abs. 1 S. 4
BauGB § 78
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
Ein Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung, deren Kosten die Gemeinde übernimmt, ist nicht schon deshalb wegen Unangemessenheit der Gegenleistung (§§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nichtig, weil ein Eigentümer bei nahezu gleicher Größe von Einwurf- und Zuteilungsfläche die Zahlung eines Geldbeitrages in Höhe des vollen Umlegungsvorteils vereinbart und das rechnerische Flächenäquivalent dieses Beitrages mehr als dreißig Prozent der Einwurffläche beträgt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 A 10974/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baurechts

hier: Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 7. Oktober 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06. Juni 2005 wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 57.609, 30 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I. Soweit der Beklagte sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) beruft, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn es fehlt an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung dieser Zulassungsgründe. Die Begründung des Zulassungsantrages (s. Bl. 109 GA) formuliert keine Rechts- oder Tatsachenfragen von fallübergreifender Bedeutung, die im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung einer Klärung im Berufungsverfahren fähig wären und so dem Rechtsstreit Grundsatzbedeutung verleihen könnten. Des Weiteren arbeitet der Beklagte weder aus der von ihm zum Nachweis der Divergenz zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch aus dem angefochtenen Urteil Rechtssätze heraus, die voneinander abweichen könnten. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die höchstrichterliche Entscheidung "nicht ausreichend berücksichtigt", reicht zur Darlegung einer Divergenz hingegen nicht aus (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, NVwZ-RR 1997, 512, 513).

II. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Nr. 5 VwGO nicht vorliegen.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aufgrund des am 15. Juni 2000 abgeschlossenen Vertrages über die freiwillige Baulandumlegung im Plangebiet des Bebauungsplans "In den W......" der Klägerin in Verbindung mit Ziff. IV der Messungsanerkennung und Auflassung vom 12. Februar 2003 für verpflichtet gehalten, an die Klägerin den vereinbarten Ausgleichsbetrag von 57.609, 30 € zu zahlen. Bereits im Zulassungsverfahren lässt sich ohne weiteres erkennen, dass diese Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens in einem Berufungsverfahren Bestand haben müsste. Deshalb ist ihre Richtigkeit weder ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist der Rechtsstreit besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

a. Soweit der Beklagte den Wegfall der Geschäftsgrundlage des als öffentlichrechtlicher Vertrag zu qualifizierenden (s. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1984, NJW 1985, 989) Umlegungsvertrages geltend macht, liegen die dem Zahlungsanspruch als rechtsvernichtende Einwendung entgegen zu haltenden (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001, NVwZ 2002, 486) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung oder Kündigung des Vertrages gemäß § 60 VwVfG nicht vor. Ein solcher Anspruch besteht hiernach nur, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, seit Vertragsschluss so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Eine derartige Änderung der Verhältnisse hat der Beklagte nicht dargelegt.

Dass der Bebauungsplan "In den W......." erst - nach zweimaliger Unwirksamerklärung durch den Senat - am 07. Oktober 2004 (mit geringfügigen, das Einwurfgrundstück des Beklagten nicht betreffenden Änderungen) in Kraft getreten ist, stellt keine dem Beklagten ungünstige wesentliche Änderung der bei Vertragsschluss am 15. Juni 2000 obwaltenden Verhältnisse dar. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplanes erst im Stadium der Offenlegung, weshalb die Beteiligten gemäß Ziff. II des Vertrages diesen auch nur "vorbehaltlich der Rechtskraft des Bebauungsplans 'In den W......' " abgeschlossen haben. Dieser von den Beteiligten als Grundlage der freiwilligen Baulandumlegung vorausgesetzte Umstand ist - wenn auch später, als vielleicht erwartet - eingetreten. Von einem Wegfall der übereinstimmend angenommenen Vertragsgrundlage kann daher insoweit keine Rede sein.

Auch die im Schreiben der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 20. Februar 2004 zum Ausdruck kommende Meinung des Sachbearbeiters, die Zuteilungsgrundstücke des Beklagten seien ohne Bebauungsplan nach § 34 BauGB bebaubar, belegt keine nachträgliche Änderung vertragswesentlicher Verhältnisse. Die bloße Äußerung einer Rechtsmeinung der unteren Bauaufsichtsbehörde ändert nicht die Sach- und Rechtslage. Auch wenn man daneben die Aufklärung eines bei Vertragsschluss bestehenden gemeinschaftlichen Tatsachen- und/oder Rechtsirrtums der Vertragsparteien als Änderung im Sinne des § 60 VwVfG anerkennt (s. Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 60 Rn 13), ist eine solche durch das genannte Schreiben nicht erfolgt: Es stellt - anders als etwa ein bestandskräftiger positiver Bauvorbescheid - keineswegs mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit fest, dass eine etwaige gemeinsame Vorstellung der Vertragspartner über die Unbebaubarkeit der Zuteilungsgrundstücke des Beklagten ohne Bebauungsplan unzutreffend war. Vielmehr dürfte diese Vorstellung - wie die Klägerin in der Antragserwiderung zutreffend ausführt - wegen Zugehörigkeit der Grundstücke zum Außenbereich und fehlender Erschließung der Rechtslage entsprochen haben.

b. Die Geltendmachung des vertraglichen Zahlungsanspruchs verstößt auch nicht gegen die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare Vorschrift des § 242 BGB. Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe sich "durch ermessensfehlerhafte, weil unnötige und kostenträchtige Anordnung und Durchführung des privaten Baulandumlegungsverfahrens" sowie durch pflichtwidriges Verschweigen der ohnedies gegebenen Bebaubarkeit seiner Zuteilungsgrundstücke eine Rechtsposition verschafft, deren Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sei, trifft nicht zu. Zum einen handelt es sich vorliegend um eine im Einverständnis aller Eigentümer erfolgende freiwillige Baulandumlegung auf vertraglicher Grundlage, die die Klägerin nicht anordnen kann und die daher auch keinem Anordnungsermessen unterliegt. Überdies besteht - wie bereits erwähnt - keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte von einer Bebaubarkeit der Grundstücke des Beklagten vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ausgehen und den Kläger deshalb vor Abschluss des Umlegungsvertrages entsprechend informieren musste.

c. Der Umlegungsvertrag ist auch nicht gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mangels sachlichen Zusammenhangs der Gegenleistung des Beklagten mit der vertraglichen Leistung der Klägerin oder wegen Unangemessenheit der Gegenleistung nichtig. Der sachliche Zusammenhang der Ausgleichszahlungspflicht des Beklagten mit der Verpflichtung der Klägerin, die freiwillige Umlegung auf ihre Kosten durchzuführen (siehe Ziff VI des Umlegungsvertrages), ist offenkundig und wird auch vom Beklagten letztlich nicht bestritten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Ausgleichszahlungspflicht den gesamten Umständen nach angemessen.

Angemessenheit setzt nicht Gleichwertigkeit oder Gleichartigkeit von Leistung und Gegenleistung, sondern lediglich deren Ausgewogenheit voraus (s. Bonk, aaO. § 56 Rn 54). Es ist daher im Rahmen von Vereinbarungen über eine freiwillige Baulandumlegung nicht erforderlich, dass sich der von Privateigentümern zu leistende Ausgleich auf die Höhe der Kosten beschränkt, die der Gemeinde in Ausführung des Vertrages entstehen. Eine Unangemessenheit vereinbarter Ausgleichsleistungen kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn die Gemeinde sich Vorteile versprechen lässt, die ohne sachlichen Grund erheblich über das hinausgehen, was ihr der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen über das amtliche Umlegungsverfahren zugebilligt hat und zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen. Daran fehlt es hier. Eine übermäßige Belastung des Beklagten durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 57.609,30 € folgt nicht schon daraus, dass dessen flächenmäßiges Äquivalent (~ 536 qm = 57609,30 € : 107, 37 € <210 DM>) mehr als 30 Prozent der Einwurfsfläche beträgt. Diese für den Flächenbeitrag im amtlichen Umlegungsverfahren bei Neuerschließungen geltende Obergrenze gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB darf bei der Vereinbarung eines Geldbeitrages im Umlegungsvertrag überschritten werden. Ob die Überschreitung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG unangemessen ist, beurteilt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001, NVwZ 2002, 473, 475). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der vom Beklagten zu zahlende Ausgleichsbetrag ist nahezu identisch mit der Differenz zwischen dem Wert des Einwurfsgrundstücks und dem der beiden Zuteilungsgrundstücke (s. Ziff. If und III 4 des Umlegungsvertrages). Er schöpft mithin den Umlegungsvorteil, der sich aus den von den Beteiligten vereinbarten Werten für Einwurfs- und Zuteilungsflächen ergibt (s. Ziff. I 4 des Umlegungsvertrages), in voller Höhe ab. Eine Vereinbarung, die sich auf eine derartige Abschöpfung beschränkt, kann - auch wenn sie wertmäßig mehr als dreißig Prozent der Einwurfsfläche entspricht - nicht unangemessen sein. Denn gemäß dem durch Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I, 1359) eingefügten Satz 4 des § 58 Abs. 1 BauGB sind Umlegungsvorteile, die im Rahmen des limitierten Flächenbeitrags nicht abgeschöpft werden können, zusätzlich in Geld auszugleichen. Sieht der Gesetzgeber daher zwischenzeitlich auch im Rahmen des Flächenausgleichs wertmäßig eine volle Abschöpfung des Umlegungsvorteils vor (s. BT-Drs. 15/2250, S. 57), so entspricht ein zu diesem Zwecke vereinbarter Geldbeitrag des Teilnehmers einer freiwilligen Umlegung der gesetzlichen Wertung und begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken hinsichtlich seiner Angemessenheit. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Gemeinde bei voller Abschöpfung des Umlegungsvorteils von ihrer im amtlichen Verfahren bestehenden Kostenträgerschaft (s. § 78 BauGB) frei zeichnet oder die vertragliche Vereinbarung der Einwurf- und Zuteilungswerte einen unvertretbar hohen Umlegungsvorteil zum Gegenstand hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat sich zum einen in Ziff. IV des Umlegungsvertrages verpflichtet, die Kosten der Umlegung einschließlich etwaiger Grunderwerbsteuern zu tragen. Zum anderen hat der Beklagte nichts vorgetragen, was den Zuteilungswert (210 DM pro qm) als überhöht oder die hinsichtlich seines Grundstücks vereinbarten Einwurfwerte (149 qm a 8 DM; 1057 qm a 131 DM) als unvertretbar niedrig erscheinen lassen könnte. Dass der Zuteilungswert keinesfalls zu hoch vereinbart wurde, beweist der Kaufvertrag vom 02. Mai 2005 (Bl. 34ff. GA), mit dem der Beklagte eines der beiden Zuteilungsgrundstücke zu einem Quadratmeterpreis von ca. 145 € (ohne Erschließungskosten) verkauft hat (s. Bl. 38 GA). Konkrete Rügen gegen die Bemessung der Einwurfwerte hat der Beklagte nicht erhoben. Sein pauschal erhobener Einwand, die freiwillige Baulandumlegung sei insgesamt nicht erforderlich gewesen und bringe seinem Grundstück keine Vorteile, führt hingegen nicht auf eine Unvertretbarkeit dieser schließlich von ihm selbst vereinbarten Werte. Vielmehr wäre es ihm, falls er sein Einwurfgrundstück bereits vor der Umlegung für baureifes Land gehalten hätte, ohne weiteres möglich gewesen, - wie etwa der Umlegungsbeteiligte Sch..... (s. Ziff. I g des Umlegungsvertrages) - auf einem höheren Einwurfwert seines Grundstücks zu bestehen oder der Umlegungsvereinbarung fern zu bleiben. Denn bei deren Abschluss am 15. Juni 2000 lag bereits der zum Bestandteil des Umlegungsvertrages (s. Ziff. III) erklärte "Umlegungsplan II" vor, aus dem der Beklagte zweifelsfrei ersehen konnte, welche Folgen die Umlegung für ihn haben würde (Zuteilung der Bauplätze 10 und 11 in gleicher Lage wie das Einwurfgrundstück).

2. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch.

a. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war es nicht gehalten, den Fragen nach der Notwendigkeit der privaten Baulandumlegung, der Einbeziehung seines Grundstücks und der nachfolgenden "willkürlichen" Aufteilung desselben in zwei Baugrundstücke durch Ortsbesichtigung, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Parteivernehmung des Beklagten nachzugehen. Eine derartige, vom Beklagten mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht beantragte Beweiserhebung musste sich schon deshalb nicht aufdrängen, weil sie offensichtlich ungeeignet gewesen wäre, der Vorinstanz weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu vermitteln.

b. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht als eine den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar. Das Verwaltungsgericht war nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, diesen vor Erlass des Urteils von seiner Absicht, der Klage stattzugeben, in Kenntnis zu setzen. Denn die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung stützt sich nicht auf rechtliche Gesichtspunkte, die angesichts des bisherigen Sach- und Streitstandes für die Beteiligten neu gewesen wären.

c. Auch durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages, den der Beklagte unter Hinweis auf einen Anwaltswechsel und die Notwendigkeit der Einarbeitung seines neuen Anwalts wenige Tage vor dem seit Wochen anberaumten Verhandlungstermin gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht dessen rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Vorbringen des Beklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "erheblichen Grundes", der gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 227 Abs. 1 ZPO Voraussetzung einer Terminsverlegung ist. Der kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgende Anwaltswechsel ist nur dann ein solcher Grund, wenn er nicht durch die Prozesspartei verschuldet oder aus schutzwürdigen Gründen erforderlich ist (s. BFH, Beschluss vom 22. April 2005, BFH/NV 2005, 1373). Dies hat der Beklagte weder im seinerzeitigen Terminsverlegungsantrag noch in der Begründung des Zulassungsantrages dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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