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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 8 A 10975/02
Rechtsgebiete: BauGB 1997


Vorschriften:

BauGB 1997 § 35
BauGB 1997 § 35 Abs. 1
BauGB 1997 § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB 1997 § 35 Abs. 3
BauGB 1997 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Sachlich und räumlich hinreichend konkrete Darstellungen eines Flächennutzungsplans können auch einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entgegenstehen.

Das gilt auch für die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft, wenn sich die notwendige Konkretisierung aus den gesamten tatsächlichen und planerischen Umständen ergibt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10975/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter DRK-Geschäftsführer Vonhof ehrenamtlicher Richter Straßenbaumeister Waldmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragener Tierschutzverein. Er beabsichtigt, auf dem Gelände des im Außenbereich von B.-I. gelegenen sogenannten E..., einer ehemaligen landwirtschaftlichen Aussiedlung, einen Gnadenhof für Tiere zu führen. Dort sollen insbesondere kranke, alte und verwahrloste Tiere, im Wesentlichen Katzen, ihr "Gnadenbrot" erhalten.

Nach der am 29. Januar 2001 bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangenen Betriebsbeschreibung der ersten Vorsitzenden des Klägers sollen die Tiere in dem Kellergeschoss des Wohnhauses mit ihr und ihrer Familie wie in einer Familie leben. Das Kellergeschoss ist durch einen Steg mit dem Garten verbunden, das gesamte etwa 9.000 m² große Grundstück soll mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun eingezäunt werden. In dem Wohnhaus will die Klägerin mit ihrem Sohn sowie ihren Eltern leben und, zusammen mit weiteren Vereinsmitgliedern als ehrenamtlichen Helfern, die Tiere pflegen. Weiter ist daran gedacht, künftig einen Teil der Scheune als Tierpension zu nutzen, in der Katzen vorübergehend untergebracht werden können.

Nachdem der Ortsgemeinderat der Beigeladenen das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt hatte, da es sich nicht um ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben handele, der Flächennutzungsplan das betroffene Grundstück jedoch als landwirtschaftliche Aussiedlung und den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, die verkehrsmäßige Erschließung nicht gesichert sei, weil das Grundstück lediglich über einen Wirtschaftsweg erreicht werden könne, die Einzäunung das offene Landschaftsbild beeinträchtige und im Übrigen mangels detaillierter Angaben zu der zukünftigen Nutzung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Nachbarn zu besorgen sei, lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 19. Juli 2001 die Nutzungsänderungsgenehmigung sowie die Genehmigung für die Einzäunung ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, das nicht privilegierte Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und verfestige die bereits vorhandenen Ansätze zur Zersiedlung der Landschaft.

Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 mit folgender Begründung zurück: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Ein landwirtschaftlicher Betrieb scheide bereits deshalb aus, weil der Kläger keine Bodenertragsnutzung beabsichtige. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 liege nicht vor, da der Zweck der Anlage, nämlich die Aufnahme und Pflege von Tieren, auch durch herkömmliche Tierheime erfüllt werden könne, die auch über ausreichende Kapazität verfügten. Daher handele es sich nicht um eine Anlage, die nur im Außenbereich ausgeführt werden "solle". Nach § 35 Abs. 2 sei das Vorhaben aber unzulässig, da es sowohl der Darstellung des Flächennutzungsplans als landwirtschaftliche Aussiedlung wie auch der Ausweisung eines Vorrangbereichs für die Landwirtschaft im regionalen Raumordnungsplan widerspreche. Die erleichterte Zulassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 c BauGB scheide aus, da der ursprünglich dort ansässige landwirtschaftliche Aussiedlerbetrieb Ende 1989 aufgegeben worden sei, und in der Folgezeit auf dem Grundstück lediglich ein Landmaschinenhandel betrieben worden sei. Zwar sei der neue Eigentümer auch Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes gewesen, den er jedoch von seiner Hofstelle in L.-M. aus betrieben habe. Die Gebäude des E... seien dafür nicht genutzt worden.

Der Kläger hat am 6. März 2002 Verpflichtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2002 abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei nicht privilegiert. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheide wegen des Fehlens jeder landwirtschaftlichen Betätigung aus, auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Das Vorhaben stelle keine besonderen Anforderungen an die Umgebung, die Tatsache, dass eine größere Freifläche für die beabsichtigte Nutzung erforderlich sei, unterscheide die Anlage des Klägers nicht von anderen Nutzungen, beispielsweise der Haltung von Haustieren. Größere Grundstücke seien auch im Innenbereich anzutreffen. Auch gingen von der beabsichtigten Nutzung keine nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung aus, die innerörtlich nicht hinnehmbar seien. Beispielsweise sei bei einer nach § 5 BauNVO zulässigen Viehhaltung mit erheblich höheren Immissionen zu rechnen, so dass die von Katzen ausgehenden Geruchs- und Lärmbelästigungen in einem solchen Gebiet ortsüblich seien. Soweit der Kläger die Einrichtung einer Tierpension beabsichtige, handele es sich ohnehin um einen Gewerbebetrieb, der in die Baugebiete gemäß §§ 5 bis 8 BauNVO gehöre. Schließlich könne auch der Zweck des Vorhabens im Innenbereich erreicht werden; auf einen bestimmten Standort im Außenbereich, wie etwa Ski- und Jagdhütten, sei es nicht angewiesen. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, da es im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehe und darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor, weil die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung bereits vor mehr als sieben Jahren aufgegeben worden sei.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung privilegiert. Denn die Haltung von 40 und mehr Katzen sei mit einem penetranten Geruch verbunden, dazu kämen zu bestimmten Zeiten nächtliche Lärmimmissionen. Demgemäß habe beispielsweise das OLG München die Haltung von 27 Katzen in einem reinen Wohngebiet als nicht ortsüblich bewertet. Soweit das Verwaltungsgericht die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen der Möglichkeit der Unterbringung einer solchen Anlage in einem Dorfgebiet verneint habe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Beigeladenen ein derartiges Gebiet nicht ausgewiesen sei, es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch für die Frage, ob ein Vorhaben nur im Außenbereich verwirklicht werden solle, auf die konkreten Gegebenheiten in der betreffenden Gemeinde ankomme. Darüber hinaus zeige § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass eine auch in einem Dorfgebiet zulässige Viehhaltung ebenso im Außenbereich privilegiert sein könne. Es gebe keinen sachlichen Grund, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Neufassung des Grundgesetzes durch Art. 20 a GG, Anlagen zum Schutz von Fundtieren oder verhaltensgeschädigten Tieren schlechter zu stellen als die typische landwirtschaftliche Viehhaltung. Schließlich habe der Kläger keine Erkenntnisse dafür, dass die privilegierte landwirtschaftliche Nutzung bereits vor mehr als sieben Jahren aufgegeben worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin betreffend die Nutzungsänderung auf dem Grundstück B.-I., E..., im Sinne eines Tiergnadenhofs zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt, unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung

Zurückweisung der Berufung.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie teilt mit, dass in ihrem Gebiet im Ortsteil B. ein Gewerbegebiet ausgewiesen worden sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11. Dezember 2002 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung sowie der Errichtung einer Zaunanlage auf dem Gelände des ehemaligen Aussiedlerhofs hat. Diese Vorhaben sind nämlich planungsrechtlich unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geplante Nutzung des Anwesens als "Gnadenhof" für kranke, alte und verwahrloste Katzen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Zwar scheidet eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus, da die Unterbringung und Pflege von Katzen keine Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB ist. Denn maßgeblich dafür ist die Bodenbewirtschaftung sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht.

Allerdings könnten einige Gesichtspunkte für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sprechen. Denn mit der Haltung von etwa 40 bis 60 Katzen sind Geruchs- und Geräuschbelästigungen in einem Umfang verbunden, der in den sonstigen, für eine Wohnnutzung in Frage kommenden Baugebieten - mit Ausnahme eines Dorfgebietes - nicht vereinbar sein dürften. Da es im Bereich der Beigeladenen kein von Tierhaltung geprägtes geplantes oder tatsächliches Dorfgebiet gibt und es für die Frage, ob ein Vorhaben auch im Innenbereich ausgeführt werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 10. September 1976 - BRS 30 Nr. 63 und 27. Juni 1983 - BRS 40 Nr. 74) auf die konkreten Gegebenheiten in der jeweiligen Gemeinde ankommt, steht einer Privilegierung nicht der Umstand entgegen, dass ein Vorhaben der von dem Kläger geplanten Art - abstrakt - auch in einem Dorfgebiet zulässig ist. Weiter kann sich die besondere Rechtfertigung für eine Zulassung im Außenbereich, die mit dem Tatbestandsmerkmal "Soll" gefordert wird, unter Umständen aus dem Zweck des Vorhabens, nämlich dem Tierschutz, ergeben, dessen öffentliche Bedeutung und Wert durch Art. 20 a GG besonders hervorgehoben werden.

Selbst wenn man daher das Vorhaben des Klägers als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert bewerten wollte, ist es unzulässig, da ihm öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Es steht nämlich im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 20. Januar 1984, BVerwGE 68, 311) ist anerkannt, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind. Derartige konkrete Darstellungen enthält der Flächennutzungsplan der Beigeladenen für den hier maßgeblichen Bereich.

Zwar bedeutet im Allgemeinen die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan keine qualifizierte Standortzuweisung in diesem Sinn, sondern es wird damit dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes zukommende Funktion zugebilligt (BVerwG, a.a.O. S. 315). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem Inhalt des Flächennutzungsplans sowie seiner Begründung, dass gerade der Bereich südlich der Ortslage von Ingenheim der landwirtschaftlichen (weinbaulichen) Nutzung vorbehalten bleiben soll. Es ist nämlich dort nicht nur eine entsprechende Fläche dargestellt, vielmehr sind die südlich der Ortslage vorhandenen landwirtschaftlichen Aussiedlungen, die sich inmitten der Rebflächen befinden, ausdrücklich vermerkt. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan weist zur Begründung in diesem Zusammenhang darauf hin (s. S. 13, 14), dass durch derartige Zusätze zu der Darstellung für die Landwirtschaft eindeutig die landwirtschaftliche Nutzung als grundsätzlich gewünschte Nutzungsart dargelegt und eine angestrebte Bewirtschaftungsreform oder eine standortbezogene Nutzungsintensität bekundet wird: Die vorhandenen Rebflächen würden zur Aufstockung der Betriebsflächen der Winzerbetriebe benötigt, um diesen Betrieben die Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens zu ermöglichen.

Das besondere Gewicht des Weinanbaus in dem Bereich südlich der Ortslage von I. wird noch dadurch betont, dass dieses Gelände im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (genehmigt am 24. November 1989) als Vorrangbereich für die Landwirtschaft, und zwar speziell für den Weinbau festgesetzt ist, der vor landwirtschaftsfremder Inanspruchnahme zu schützen ist (Nr. 4.1.1.2 Regionaler Raumordnungsplan). Bei dieser Festsetzung handelt es sich zwar nicht um ein Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG, sondern um einen Grundsatz der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG, dem aber im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans ein besonderes Gewicht zukommt. Die konkreten Umstände, die zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan führen, nämlich regionalplanerische Aussage, Bedeutung des Weinbaus für die Beigeladene, Lage des Vorhabens innerhalb von Rebflächen, Konzentration von Aussiedlungen von Winzerbetrieben in dem fraglichen Gemarkungsteil sowie ausdrücklicher Vermerk dieser Aussiedlungen im Flächennutzungsplan geben der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft - Weinbau" mit dem Zusatzvermerk Aussiedlung ein ganz besonderes Gewicht.

Diese planerische Entscheidung der Gemeinde zur Nutzung dieses Teils des Außenbereichs ist auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung oder anderweitige Planungen überholt worden. Vielmehr zeigt gerade die in den letzten Jahren erst erfolgte weitere Errichtung eines Winzerbetriebes südlich des hier umstrittenen Grundstückes, dass ein entsprechender Bedarf nach wie vor besteht. Demgegenüber steht der konkreten Planung im Flächennutzungsplan kein entsprechend gewichtiges Interesse des Klägers entgegen. Selbst wenn sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig sein sollte, ist der Kläger nicht auf den konkreten Standort angewiesen, um die mit dem Vorhaben verfolgten Zwecke des Tierschutzes zu erreichen. Vielmehr waren der Kläger und seine 1. Vorsitzende zunächst in Karlsruhe ansässig, also nicht in der näheren Umgebung. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade im Bereich der Beigeladenen ein besonderer Bedarf für ein derartiges Vorhaben besteht. Aus diesem Grund setzt sich die konkrete Darstellung des Flächennutzungsplans für eine landwirtschaftliche (weinbauliche) Nutzung gegenüber einer andersartigen Nutzung durch, mag diese auch - generell - im Außenbereich privilegiert sein.

Die vorgenannte Darstellung des Flächennutzungsplans führt daher erst recht zur Unzulässigkeit des Vorhabens, wenn man dieses als "sonstiges Vorhaben" i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB bewertet.

Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB berufen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nämlich nicht vor. Seit dem Erwerb des Anwesens durch den Zeugen K... im Jahre 1990 wurde die frühere Hofstelle nicht mehr als solche genutzt. Vielmehr hat der Zeuge dort lediglich landwirtschaftliche Maschinen und Gerätschaften untergestellt, die er im Rahmen seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs benötigte. Seine eigene Wohnung in L. hat der Zeuge jedoch beibehalten und von dort aus seine Landwirtschaft betrieben. Das Wohnhaus des E... wurde dagegen von zwei Bediensteten eines Schlossereibetriebes bewohnt. Damit war der E... keine Hofstelle i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 e BauGB mehr, da sich die landwirtschaftliche Nutzung auf eine bloße Lagerung von Gerätschaften in einem Gebäude bezog, das von der Wohnung des (Nebenerwerbs)Landwirts weit entfernt lag. Auch liegt zwischen der Aufgabe der privilegierten Nutzung des Wohngebäudes und der Antragstellung des Klägers ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren, so dass insoweit die Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c BauGB nicht erfüllt sind.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Es besteht kein Anlass, den Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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