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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 8 A 11041/02
Rechtsgebiete: BJG, LJG, BGB, EGBGB, VwGO, VwVfG
Vorschriften:
BJG § 5 | |
BJG § 5 Abs. 1 | |
LJG § 3 | |
LJG § 3 Abs. 1 | |
BGB § 306 a. F. | |
EGBGB Art 229 | |
EGBGB Art 229 § 5 | |
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 2 | |
VwGO § 43 | |
VwGO § 43 Abs. 1 | |
VwVfG § 59 | |
VwVfG § 59 Abs. 1 |
Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 A 11041/02.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Jagdrechts
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter DRK-Geschäftsführer Vonhof ehrenamtlicher Richter Straßenbaumeister Waldmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines jagdrechtlichen Flächenaustauschvertrages.
Der Kläger ist seit Jahrzehnten Pächter des heute zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk G. gehörenden Jagdreviers M..
Unter dem 27. Juli 1965 schlossen der Beklagte und die ehemalige Jagdgenossenschaft M. einen "Vertrag über die Änderung der Jagdgrenzen in der Gemarkung M.". Nach § 2 des Vertrages übernahm die Landesforstverwaltung die jagdliche Nutzung auf 25 ha zum ehemaligen Jagdbezirk M. gehörender Flächen, während die Jagdgenossenschaft eine 27,2 ha große, bis dahin zur staatlichen Verwaltungsjagd gehörende Fläche übernahm. Zugleich pachtete die Jagdgenossenschaft M. 17 ha dieser Fläche. Dieser Vertrag wurde bis 1986 durch "Nachtragsverträge" zwischen dem Beklagten und der Jagdgenossenschaft M. unter jeweiliger Anpassung des Pachtpreises verlängert; seit dem 15./20. Oktober 1986 erfolgte die Verlängerung durch Verträge zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten. Der letzte Nachtragsvertrag vom 02./05. April 1991 sieht eine Verlängerung bis 31. März 2003 vor.
Nachdem der Beklagte das Verlängerungsbegehren der Beigeladenen im Jahre 2000 unter Hinweis auf die Nichtigkeit privatrechtlicher Vereinbarungen über Jagdbezirksgrenzen und auf die im betroffenen Staatswald festzustellenden, gravierenden Schälschäden abgelehnt hatte, forderte er mit Schreiben vom 22. Februar 2001 ab dem 01. April 2001 das Jagdrecht auf den vom Austauschvertrag betroffenen Flächen des Staatswaldes ein.
Der Kläger hat, nachdem Einwände gegen die Rechtsauffassung des Beklagten ohne Erfolg geblieben waren, Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Austauschvertrages erhoben. Er macht geltend, die vom Beklagten angenommene Nichtigkeit des Vertrages berühre seine Rechte als Jagdpächter unmittelbar. Der vereinbarte Flächenaustausch sei nach § 5 BJG als privatrechtliche Abrundung der Jagdgrenzen zulässig. Er sei Geschäftsgrundlage auch für die zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossenen Jagdpachtverträge gewesen. Diese seien von der Unteren Jagdbehörde nie beanstandet worden. Auch die Verlängerungen des Flächenaustauschvertrages seien stets mit Genehmigung der oberen Jagdbehörde erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie trotz Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges mangels eines Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem unzulässig sei und auch ein Feststellungsinteresse im Drittrechtsverhältnis fehle.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung besteht der Kläger auf der Zulässigkeit seiner Klage. Die Wirksamkeit des Flächenaustauschvertrages berühre seine eigene Rechtsstellung in mehrfacher Hinsicht, weshalb ein Feststellungsinteresse auch bei Annahme eines Drittrechtsverhältnisses bestehe. Zum einen gehe es um die Reichweite seiner Pflichten aus dem behördlich bestätigten Abschussplan für das gepachtete Jagdrevier. Zum anderen hänge sein Jagdrecht und damit auch eine mögliche Strafbarkeit nach § 292 StGB von der Wirksamkeit des Flächenaustauschvertrages ab. Für den Vertrag, der letztlich eine Abrundung des Jagdbezirks enthalte, lägen weder öffentlichrechtliche noch zivilrechtliche Nichtigkeitsgründe vor. Die behauptete Notwendigkeit einer staatlichen Bejagung der strittigen Flächen wegen Schälschäden werde durch das waldbauliche Gutachten für 2001 widerlegt. Danach seien die Schäden an Altbuchen zurückgegangen und nicht mehr erwähnenswert. Zudem stehe der strittige Austauschvertrag über die Jagdflächen in untrennbarem Zusammenhang mit einem Waldflächenaustauschvertrag zwischen der Gemeinde M. und dem Beklagten. Denn diesem Vertrag habe der Gemeinderat von M. seinerzeit nur unter der Bedingung einer zufriedenstellenden jagdlichen Regelung zugestimmt, wie sie in dem Jagdflächenaustauschvertrag niedergelegt sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier festzustellen, dass der Flächenaustauschvertrag vom 27. Juli 1965, letztmalig verlängert am 05. April 1991, zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten wirksam ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht unter Aufgabe der erstinstanzlich erhobenen Rechtswegrüge geltend, der strittige Vertrag enthalte nicht nur einen zivilrechtlichen Flächenaustausch, sondern auch eine öffentlichrechtliche Änderung der Jagdgrenzen. Dem Kläger stehe kein Feststellungsinteresse zu, da sich aus der Verkleinerung des Jagdreviers lediglich zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene als Verpächterin ergäben. Nach der Systematik des Jagdrechts seien Änderungen der Jagdbezirke nur für die Grundeigentümer, nicht aber für die Pächter von Belang. Die Nichtigkeit des Flächenaustauschvertrages lasse die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages unberührt. Die vertragliche Abrundung eines Jagdbezirks sei wegen Verstoßes gegen § 3 LJG im Hinblick auf § 134 BGB nichtig und könne auch nicht in eine Abrundung durch Verwaltungsakt umgedeutet werden.
Die Beigeladene tritt unter Verzicht auf eine eigene Antragstellung dem Rechtsstandpunkt des Klägers bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Senat ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG an einer Prüfung des Rechtsweges gehindert. Zwar hat die Vorinstanz ihrer Pflicht, auf die in der Klageerwiderung vom 29. Juni 2001 (Bl. 37 GA) erhobene Rüge des Beklagten hin gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab beschwerdefähig (s. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) über die Eröffnung des Rechtweges zu entscheiden, nicht genügt. In einem solchen Fall ist das Berufungsgericht abweichend von § 17a Abs. 5 GVG im Berufungsverfahren dann zu einer Entscheidung über den Rechtsweg verpflichtet, wenn die beklagte Partei auch in zweiter Instanz ihre diesbezügliche Rüge aufrecht erhält (BVerwG, DÖV 1994,1011). Daran fehlt es hier, da der Beklagte laut Berufungserwiderung (Bl. 120 GA) nunmehr selbst von einer Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ausgeht.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Feststellungsklage zulässig.
Die im angefochtenen Urteil zitierte Senatsrechtsprechung zu den Klagemöglichkeiten des Pächters gegen eine jagdbehördliche Änderung von Jagdbezirksgrenzen (RdL 1985, 304) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Danach lässt eine Abrundungsverfügung die Rechtsstellung des Jagdpächters unberührt und begründet daher kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Jagdbehörde. An dem unter dem 02./05. April 1991 letztmals abgeschlossenen Vertrag, dessen Wirksamkeit in Streit steht, war indessen die nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 3 LJG als untere Jagdbehörde zuständige Kreisverwaltung nicht beteiligt. Vielmehr handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Forstfiskus als Inhabern benachbarter Jagdbezirke, die den entgeltlichen, befristeten Austausch von Jagdflächen regelt. Es kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung - etwa wegen des ausdrücklich dem Jagdpächter eingeräumten Wegebenutzungsrechts (s. § 3 Satz 2 des im Verlängerunsgvertrag in Bezug genommenen Altvertrages vom 27. Juni 1965) - nicht schon als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB anzusehen und der Kläger deshalb unmittelbar am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist. Jedenfalls steht ihm ein Feststellungsinteresse auch dann zu, wenn es sich lediglich um ein sogen. "Drittrechtsverhältnis" handeln sollte. Denn das berechtigte Interesse des Klägers, sich Gewissheit über den Bestand seines Jagdausübungsrechtes im Bereich der Staatswaldabteilungen 159 und 160 zu verschaffen, besteht vorliegend gerade gegenüber dem Beklagten (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128 m.w.N.). Dieser beansprucht - im Unterschied zur Jagdbehörde bei Erlass einer Abrundungsverfügung - durch die Nichtigkeitsbehauptung die fraglichen Flächen für seinen eigenen, benachbarten Jagdbezirk und greift damit selbst und unmittelbar in den Rechtskreis des Klägers ein.
Dessen berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung entfällt auch nicht durch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Die "Duldung" der Jagdausübung des Klägers in den fraglichen Staatswaldabteilungen ... und ... bis zum 31. März 2003 beinhaltet keine Anerkennung von dessen Jagdausübungsrecht, sondern lediglich den Verzicht auf die zwangsweise Unterbindung der Jagd; zudem hat der Beklagtenvertreter auch keinen verbindlichen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Kläger wegen der während der Vertragslaufzeit erfolgten Jagdnutzung auf den staatseigenen Flächen erklärt.
Die Klage kann allerdings keinen Erfolg haben. Der strittige Vertrag ist unwirksam.
Bei der zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen letztmals am 02./05. April 1991 geschlossenen und bis zum 31. März 2003 geltenden Vereinbarung handelt es sich um einen teilentgeltlichen, befristeten Abrundungsvertrag. Das Wesen eines solchen - durch das BJG nicht ausgeschlossenen (s. Metzger in Lotz/Metzger/Stöckel: "Jagdrecht/Fischereirecht", 3. Aufl. 1998, § 5 BJG Rn 3; Mitzschke/Schäfer: BJG, 4. Aufl. 1982, § 5 Rn 2) - Vertrages besteht darin, dass Inhaber benachbarter Jagdbezirke den Verlauf der gemeinsamen Jagdbezirksgrenze abweichend von der Eigentums- oder Gemarkungsgrenze vereinbaren (s. z.B. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bay. JagdG), was je nach landesrechtlicher Regelung von der Jagdbehörde genehmigt werden muss oder auch nur beanstandet werden kann. Eine solche "Selbstkoordination" benachbarter Jagdbezirksinhaber ist mit dem strittigen Vertrag beabsichtigt.
Ausweislich § 1 des "IV. Nachtragsvertrages" vom 02./05. April 1991 in Verbindung mit §§ 2 und 3 des Altvertrages vom 27. Juli 1965 soll durch den Austausch bestimmter Flächen zwischen dem staatlichen Eigenjagdbezirk und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgrenze in einer den Vertragspartnern geeignet erscheinenden Weise verändert werden. Aus § 4 des Altvertrages folgt, dass dieser Austausch jedenfalls insoweit entgeltlich erfolgen soll, als der gemeinschaftliche Jagdbezirk M. mehr in staatlichem Eigentum stehende Flächen erhält als er nicht in staatlichem Eigentum stehende Flächen an den staatlichen Eigenjagdbezirk abgibt. Dass die im Rahmen des Abrundungsvertrages getroffene Entgeltvereinbarung in §§ 4 und 6 des Altvertrages als Pacht bezeichnet wird, ist unerheblich. Denn daraus folgt nicht, dass die Beteiligten zusätzlich zum Abrundungsvertrag auch noch einen Jagdpachtvertrag über die entgeltpflichtigen Flächen abschließen wollten. Eine solche Auslegung würde dem im übrigen eindeutigen Sinn des Vertrages widersprechen. Soweit nämlich die Staatswaldabteilungen ..., ... und ... ausweislich § 2 Abs. 2 Buchst. b bis d des Altvertrages Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes werden, können sie nicht zugleich Gegenstand eines Jagdpachtvertrages zwischen dem Forstfiskus als Verpächter und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk als Pächter sein. Überdies wäre ein solcher Pachtvertrag über kleine Randflächen eines Jagdbezirkes schon gemäß § 11 Abs. 2 und 6 BJG nichtig, worauf das Regierungsforstamt bei der Bezirksregierung Trier bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1969 (Bl. 19 VA) hingewiesen hatte.
Ob eine derartige, grundsätzlich zivilrechtliche Abrundungsvereinbarung zwischen Jagdbezirksinhabern in Rheinland-Pfalz deshalb öffentlich-rechtlichen Charakter gewinnt, weil § 3 Abs. 1 LJG eine Abrundung ausschließlich durch hoheitliches Handeln der Jagdbehörde zulässt, kann dahinstehen. Denn der vorliegend eingreifende Nichtigkeitsgrund anfänglicher, objektiver Unmöglichkeit (§ 306 BGB) gilt für zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Verträge (s. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG, 59 Abs. 1 VwVfG) gleichermaßen. § 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist ungeachtet des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138) gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den strittigen Vertrag anwendbar, da dieser vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen worden ist. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; danach gilt die geänderte Fassung des BGB für derartige Schuldverhältnisse erst ab dem 01. Januar 2003.
Die Voraussetzungen der Nichtigkeit gemäß § 306 BGB liegen vor. Die wechselseitige Leistung, auf die der Austauschvertrag gerichtet ist, besteht in der Umgliederung bestimmter Grundflächen in den jeweils anderen Jagdbezirk. Die Erbringung dieser Leistung war aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2./5. April 1991 objektiv unmöglich, Gleiches gilt gemäß § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes (vom 16. November 1954, GVBl. S. 143) auch schon im Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses am 27. Juli 1965. Denn nach den zitierten Vorschriften war und ist für die Abrundung von Jagdbezirken in Rheinland-Pfalz ausschließlich die Jagdbehörde zuständig. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob sie insoweit auf den Erlass von Verwaltungsakten beschränkt ist oder mit den betroffenen Jagdbezirksinhabern auch einen öffentlichrechtlichen Vertrag abschließen könnte. Denn der Gesetzgeber hat durch die zitierte Regelung jedenfalls eine eigene Dispositionsbefugnis der an einer Abrundung interessierten Jagdbezirksinhaber ausgeschlossen. Eine Leistung ist aber unter anderem dann rechtlich unmöglich, wenn durch sie ein von der Rechtsordnung nicht anerkannter Zustand hergestellt werden soll (s. Battes in Erman: Handkommentar zum BGB, 10. Aufl. 2000, vor § 275 Rn 17). Dies ist vorliegend der Fall.
Nach alledem ist die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO mit außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da sich diese mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.
Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 7.669,38 € (entspricht 15.000,00 DM) festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG i,V.m. Ziff. II 17.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, 565).
Ende der Entscheidung
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