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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 8 A 11090/08.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, LBauO


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 22
BauNVO § 22 Abs. 2
BauNVO § 22 Abs. 2 Satz 1
LBauO § 81
LBauO § 81 Satz 1
LBauO § 8
LBauO § 8 Abs. 1
LBauO § 8 Abs. 1 Satz 2
LBauO § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Zur rückwärtigen Erweiterung einer Doppelhaushälfte ohne Grenzabstand in einem Gebiet, das ausschließlich von Doppelhäusern geprägt ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11090/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtlicher Richter Oberbürgermeister a.D. Scherrer ehrenamtliche Richterin Sekretärin Schüler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt darüber hinaus ein bauaufsichtliches Einschreiten.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung H. (M......).

Dieses hat er im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Oktober 2007 erworben; die Beschlagnahme des Grundstücks war am 15. Januar 2007 erfolgt. Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute L. zu jeweils 1/2. Der Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. ... (M.....). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und sind mit Siedlungshäusern bebaut, die ebenso wie sämtliche Wohngebäude entlang des M... als Doppelhäuser grenzständig aneinander gebaut sind. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke bestehen teilweise Erweiterungen der Siedlungshäuser, die ebenfalls grenzständig errichtet worden sind.

Am 27. Juni 2007 beantragte der Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Umbau und die Erweiterung seines Wohngebäudes in einer Tiefe von 11,43 m entlang der Grenze zum klägerischen Anwesen in den rückwärtigen Grundstücksteil hinein; die Breite des Anbaus beträgt 6,01 m. Die Planung umfasst ferner eine Garage mit Geräteraum, die mit einer Länge von 12 Metern grenzständig zum Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... steht. Auf den Bauplänen hatte der vormalige Miteigentümer des Grundstücks Nr. ... seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erklärt. Die Ehefrau als weitere Miteigentümerin hatte keine schriftliche Erklärung abgegeben.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag.

Nach Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Kläger am 15. Oktober 2007 legte er gegen die Baugenehmigung am 18. Oktober 2007 Widerspruch ein und begehrte im Hinblick auf die anstehenden Bauarbeiten zugleich den Erlass eines Baustopps. Zur Begründung führte der Kläger aus, aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks sei die von den Voreigentümern dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis für eine Grenzbebauung als unwirksam anzusehen. Sie seien zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht berechtigt gewesen, über das Grundstück zu verfügen, zumal sich die geplante Baumaßnahme in mehrfacher Hinsicht nachteilig auf die Nutzung seines Grundstücks und damit auf dessen Wert auswirke.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung zurück. Das insoweit allein bauplanungsrechtlich zu würdigende Bauvorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich in die nähere Umgebung einfüge. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten sei unbegründet. Auf den Schutz der Abstandsflächenvorschriften hätten die Rechtsvorgänger des Klägers aufgrund ihres Einverständnisses mit dem Vorhaben verzichtet. Unerheblich sei, dass sie seinerzeit aufgrund des Zwangsvollstreckungsbeschlusses zivilrechtlich über ihr Eigentum nicht mehr hätten verfügen können. Die zivilrechtlichen Folgen spielten im öffentlichrechtlichen Bauordnungsrecht, das auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als Nachbarn abstelle, keine Rolle. Das Abwehrrecht lebe nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger das Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben habe.

Die am 21. Mai 2008 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. September 2008 ab. Die Klagebegehren seien unzulässig, weil die früheren Grundstückseigentümer als Nachbarn wirksam auf ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte verzichtet hätten. Der frühere Miteigentümer W. L. habe hierzu die zur Genehmigung gestellten Baueingabepläne unterschrieben. Die Unterschrift der Ehefrau als Miteigentümerin sei wegen des Vorliegens einer Duldungsvollmacht entbehrlich gewesen, denn die Ehefrau sei bei der Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann anwesend und mit dieser einverstanden gewesen. Zu dem Verzicht seien die Eheleute trotz Beschlagnahme des Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung auch noch berechtigt gewesen. Das in § 23 ZVG enthaltene Verfügungsverbot hindere nur die rechtsgeschäftliche Einwirkung auf Rechte am Grundstück, also etwa die Grundstücksübertragung, die Belastung mit einem Recht oder die inhaltliche Veränderung des Rechts; eine Verfügung in diesem Sinne stelle auch die Bestellung einer Baulast nach § 86 LBauO dar, die als öffentlich-rechtliche dingliche Last auf einem Grundstück ruhe. Demgegenüber liege in dem Verzicht auf ein materielles öffentlich-rechtliches Abwehrrecht keine Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück. Zwar seien die damit verbundenen Wirkungen mit denen einer Baulast vergleichbar, weil sich der Nachbar in beiden Fällen der Möglichkeit begebe, mit Erfolg öffentlich-rechtlich gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Die Baulastbestellung sei jedoch substanziell etwas anderes als der reine Nachbarrechtsverzicht, der keine rechtsgeschäftliche Verfügung über das Grundstück darstelle. Der Nachbar verzichte nicht auf ein Recht an seinem Grundstück, sondern begebe sich nur des Rechts aus seinem Grundstück, dem jedoch keinerlei dingliche Wirkung zukomme. Weil die Abwehransprüche, auf die verzichtet worden sei, grundstücksbezogen seien, trete der Rechtsnachfolger in eine geschmälerte Rechtsposition ein.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen die drittschützende Vorschrift in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über Doppelhäuser verstoße; mit der genehmigten Bebauung werde die Doppelhauseigenschaft beseitigt. Es liege auch kein Verzicht der Eheleute L. auf ihre Abwehrrechte vor. Sie seien über den Umfang des Vorhabens und die Bedeutung der Unterschriftsleistung des Ehemannes in Unkenntnis gewesen. Ein Verzicht der Ehefrau könne auch nicht über eine Duldungsvollmacht angenommen werden, weil er gegenüber dem Beklagten hätte erklärt werden müssen. Dessen ungeachtet sei der Verzicht auch nach § 23 ZVG unwirksam, weil dieser mit der Baulasterteilung in seinen Wirkungen vergleichbar sei; unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, der auf die Verhinderung wesentlicher, das Grundstück entwertende Handlungen nach Grundstücksbeschlagnahme gerichtet gewesen sei, dürfe nicht von einem engen Verfügungsbegriff ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt,

die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf das angegriffene Urteil.

Der Beigeladene tritt der Sache ebenfalls entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte des Zwangsversteigerungsverfahrens des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße K 3/07 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet (I.). Entsprechendes gilt für die Klage, mit der die Verpflichtung des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben begehrt wird (II.).

I. Die Anfechtungsklage gegen die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung (vgl. § 66 LBauO) ist unbegründet, weil sie keine den Kläger schützende Vorschrift des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb kann offen bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Klage bereits wegen wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte durch die Rechtsvorgänger des Klägers (unzulässig und deshalb) ohne Erfolg ist.

Es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass sich der bauplanungsrechtliche Nachbarrechtsschutz bei Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, der auch hier für den Bereich beidseitig des M... anzunehmen ist, nach § 34 Abs. 1 BauGB auf die Beachtung des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995, BauR 1996, 155 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879 und juris, Rn. 3); auf die Doppelhausregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese nur im Rahmen einer (hier nicht gegebenen) Bebauungsplanfestsetzung als nachbarschützend angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 27). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der vier genannten Merkmale innerhalb des vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmens hält und sich nicht im Einzelfall als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft erweist. Lediglich hinsichtlich des Merkmals der Art der Nutzung kann sich der Nachbar in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB zusätzlich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 13).

Das dem Beigeladenen genehmigte Wohnbauvorhaben erweist sich nicht als rücksichtlos. Es erfüllt die objektiv-rechtlichen Anforderungen an das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt unter Berücksichtigung der Eigenart der näheren Umgebung entlang des M... offensichtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), denn das Wohnvorhaben des Beigeladenen passt sich in die benachbarte Wohnbebauung ein (weshalb auch ein möglicher Gebietsgewährleistungsanspruch ausscheidet). Dies ist aber ebenfalls ohne weiteres mit Blick auf das in der Umgebung vorhandene Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) und die Grundstücksfläche, die von dem genehmigten Vorhaben überbaut werden soll (§ 23 BauNVO), gegeben. Das Vorhaben des Beigeladenen bewegt sich hinsichtlich seines Bauvolumens und seiner Anordnung auf dem Grundstück im Rahmen dessen, was die an dem M... vorhandene Bebauung - auch mit ihren rückwärtigen, an die Vorderhäuser angebauten Baukörpern - vorgibt und überschreitet diesen nicht (vgl. die Flurkarten Bl. 16 der Verwaltungsakte und S. 46 des Verkehrswertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht, ferner die Luftaufnahme Bl. 57 der Gerichtsakte). Darüber hinaus fügt sich die genehmigte grenzständige Erweiterung des Vorderhauses - entgegen der Auffassung des Klägers - auch hinsichtlich der Bauweise (§ 22 BauNVO) in die vorhandene Umgebung ein. Entlang des M... befinden sich ausschließlich Doppelhäuser (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Soweit diese - auf nicht wenigen Grundstücken und sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Doppelhaus des Klägers und des Beigeladenen (z.B. Flurstück-Nr. ..., ..., ..., ..., M... Nr. ... und ...) - eine Erweiterung erfahren haben, ist diese in allen Fällen ausschließlich entlang der gemeinsamen Grenze des jeweiligen Doppelhauses erfolgt. Daraus lässt sich für den Bereich des M... ein Bebauungsprinzip herleiten, nach dem die Erweiterung der Doppelhäuser in den hinteren Grundstücksbereich hinein jeweils an der gemeinsamen Grenze des Doppelhauses vorzunehmen ist. Diesem Grundsatz folgt das genehmigte Vorhaben, das - weil es hinsichtlich Bauvolumen und Ausdehnung nicht über die mittlerweile entstandene rückwärtige Bebauung der Umgebung hinausgeht - auch nicht den Charakter des vorhandenen Doppelhauses des Klägers und Beigeladenen zur Auflösung bringt.

Der sich in der Umgebung so darstellende Rahmen ist nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil in dem Gebiet eine davon abweichende Bebauung besteht, hier der hintere Anbau auf dem Grundstück Nr. ..., der an beiden Seiten auf der Grenze errichtet worden ist. Denn er folgt dem Bebauungsprinzip der Errichtung ohne seitlichen Grenzabstand zu der ihm benachbarten Doppelhaushälfte ohne weiteres, und ist nur insoweit ein - für die Betrachtung nach § 34 Abs. 1 BauGB indes unbeachtlicher - "Ausreißer", als er auch auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite (zum Anwesen des Klägers hin) auf die Einhaltung eines Abstands verzichtet.

Fügt sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein, bedarf es besonderer Gründe, die es gleichwohl als rücksichtslos erscheinen lassen. Solche bestehen hier nicht, auch nicht soweit das klägerische Grundstück beidseitig von grenzständiger Nachbarbebauung betroffen ist. Hieraus ergeben sich keine für das im hinteren Bereich offene, langgestreckte Grundstück des Klägers unzumutbaren Beeinträchtigungen, wie auch die von ihm im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 vorgelegten Fotographien zeigen. Wie bereits ausgeführt, entspricht jedenfalls die Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 34 BauGB.

II. Ausgehend von diesen Erwägungen ist auch die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben des Beigeladenen nach § 81 Satz 1 LBauO unbegründet, so dass auch in diesem Zusammenhang die Frage eines Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsvorgänger des Klägers keiner Erörterung bedarf. Ein Anspruch auf Einschreiten kommt nur insoweit in Betracht, als es um die Vereinbarkeit mit (nachbarschützenden) bauordnungsrechtlichen Vorschriften geht, die nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gewesen sind (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Verstöße gegen drittschützendes Bauordnungsrechts durch das Wohnbauvorhaben des Beklagten sind jedoch nicht erkennbar, es liegt insbesondere auch keine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO vor.

Die Einhaltung einer Abstandsfläche für die grenzständige Erweiterung der Doppelhaushälfte zum Anwesen des Klägers hin ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Abstandsflächen vor Außenwänden nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Nach Planungsrecht muss (abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten, hier nicht gegebenen Ausnahmefall) an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn Doppelhäuser zwingend durch Bebauungsplan vorgeschrieben sind oder in der näheren Umgebung ein Ordnungsprinzip herrscht, das eine rückwärtige Erweiterung vorhandener Doppelhäuser nur an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2009, nur juris, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 22.8.2002, BauR 2002, 1838 und juris, Rn. 23, 26 f. zur sog. Haus-Hof-Bauweise; BayVGH, BRS 59 Nr. 113; Simon, BayBauO, Art. 6 Rn. 42). Ein solches einheitliches städtebauliches Ordnungsprinzip ist hier der näheren Umgebung zu entnehmen.

Denn entlang des M... befinden sich ausschließlich Doppelhäuser, die diese Häuserform auch beibehalten haben, soweit sie in den hinteren Grundstücksbereich hinein erweitert worden sind. Denn auch dort sind sie entlang der bereits durch die Vorderhäuser vorgegebenen gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze verwirklicht worden.

Die Annahme einer zwingenden bauplanungsrechtlichen Grenzbebauung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil bisher allein der Beigeladene eine Grenzbebauung im hinteren Grundstücksbereich des Doppelhauses verwirklicht hat, während das klägerische Anwesen insoweit (derzeit) eine solche nicht aufweist. Denn im Fall des zwingenden Anbaus an die Grenze nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfällt die Abstandsfläche auch dann, wenn zunächst nur eine Einheit des Gesamtbaukörpers errichtet werden soll (vgl. BayVGH, BRS 59 Nr. 114; Simon, a.a.O.). Die bauplanungsrechtliche Vorgabe der zwingenden Grenzbebauung in dem Gebiet auch für die hinteren Grundstücksbereiche erlaubt eine isolierte bzw. sukzessive Errichtung der grenzständigen Bebauung, ohne dass es dazu einer Einwilligung des Grundstücksnachbarn bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

Ende der Entscheidung

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