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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 8 A 11217/02
Rechtsgebiete: LBauO 1998


Vorschriften:

LBauO 1998 § 52
LBauO 1998 § 52 Abs. 1
LBauO 1998 § 52 Abs. 1 S. 1
1. Ein sogenannter Himmelsstrahler (Skybeamer) ist eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung.

2. Diese Werbeanlage besteht aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11217/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Nutzungsuntersagung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2003, an der teilgenommen haben

Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg als Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin (VWA) Distelrath ehrenamtlicher Richter Pensionär Bertram

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine baupolizeiliche Nutzungsuntersagung für einen Himmelsstrahler.

Er betreibt im Stadtteil N. der Beigeladenen innerhalb des durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets an der L ... eine Diskothek. Diese wurde mit Bauschein vom 17. Juli 1998 genehmigt, weiter ist dem Kläger unter dem 15. März 1999 die Errichtung von im Einzelnen angeführten Werbeanlagen genehmigt worden.

An dem Betriebsgebäude hat der Kläger einen sogenannten Skybeamer angebracht. Dieser erzeugt bei einer Leistung von ca. 4 KW einen nach oben gerichteten Lichtstrahl, der mittels eines Reflektors um maximal 20 Grad aus der Senkrechten abgelenkt wird. Durch den bei Dunkelheit weithin sichtbaren Lichtstrahl soll auf die Diskothek aufmerksam gemacht werden.

Mit Verfügung vom 9. November 2000 untersagte die Bauaufsichtsbehörde den Betrieb des direkt unterhalb des Daches installierten Disko-Himmelstrahlers, da es sich dabei um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage handele, die gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Naturpark Nordeifel verstoße.

Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 zurück. In den Gründen ist ausgeführt: Die beanstandete Anlage sei eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung, die insgesamt, nämlich in ihrer funktionalen Einheit aus Gerät und davon ausgehenden Lichtstrahlen, eine Ausdehnung von 1 m² überschreite und daher baugenehmigungspflichtig sei. Die somit formell rechtswidrige Anlage verstoße auch gegen materielles Recht, nämlich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt P. "Gewerbegebiet an der L ..", nach denen Werbeanlagen nur am Ort der Leistung bis zu einer Einzelgröße von 2 m x 6 m zulässig, eine Befestigung oberhalb der Traufe sowie bewegliche Reklame- und Werbeanlagen dagegen unzulässig seien.

Der Kläger hat am 12. Februar 2002 Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002, auf dessen Gründe verwiesen wird, abgewiesen hat.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die umstrittene Anlage sei nicht genehmigungspflichtig, weil sie eine Größe von weniger als 1 m² aufweise. Werbeanlage in diesem Sinne sei lediglich das Strahlungsgerät, das diese Größe bei weitem unterschreite. Dagegen komme es auf die Fläche, die das ausgestrahlte Licht einnehme, nicht an. Auch bei einer Werbeanlage aus Neonröhren oder einer einzigen Lichttafel gingen die davon ausgehenden Lichtstrahlen (und die Werbewirkung) über die Größe der Anlagen hinaus, ohne dass in diesen Fällen bei der Frage der maßgeblichen Größe die Leuchtquelle und die Wirkungsfläche der Lichtstrahlen zusammengerechnet würden. Nicht anders sei es bei dem hier umstrittenen Himmelsstrahler; auch in diesem Fall dürften Strahlungsgerät und Licht nicht als Einheit betrachtet werden. Komme es aber allein auf das (technische) Gerät an, so bedürfe dieses keiner Baugenehmigung, auch sei es unterhalb der Traufe des Gebäudes angebracht, so dass es nicht gegen den Bebauungsplan verstoße.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügung der Beklagten vom 12. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben.

Der Beklagte bittet unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Bescheide und des angefochtenen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Bau- und Widerspruchsakten der Kreisverwaltung Bitburg-P., die Verwaltungsakten der Beklagten, den Bebauungsplan der Beigeladenen "Gewerbegebiet an der L ..." sowie 2 Ordner Planaufstellungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, da die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 81 Satz 1 LBauO rechtmäßig ist. Der umstrittene Skybeamer ist nämlich eine Werbeanlage im Sinne von § 52 Abs. 1 LBauO, die gegen die - gestaltungsrechtlichen - Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet an der L ..." verstößt.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LBauO sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Der Begriff der Einrichtung geht über den der baulichen Anlage hinaus, wie sich auch aus den in § 52 Abs. 1 Satz 2 LBauO als Beispiele aufgeführten Beschriftungen und Bemalungen ergibt. Er umfasst alles von Menschen - im Unterschied zu von der Natur oder Tieren - Geschaffene (s. Simon-Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Rdnr. 67 zu Art. 2). Entscheidend für den Charakter als Werbeanlage ist der Ankündigungs- oder Hinweischarakter dieser Einrichtung. Da der beanstandete Himmelsstrahler auf die Diskothek des Klägers aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken soll, ist diese Voraussetzung zweifellos erfüllt. Der Hinweis erfolgt aber gerade durch den Lichtstrahl. Insoweit unterscheidet sich die hier streitige Anlage von Werbeanlagen aus Neonröhren oder einer beleuchteten Tafel, da deren Anpreisungs- oder Hinweiszweck sich nicht aus dem Lichtschein, sondern dem belichteten textlichen oder grafischen Inhalt ergibt. Daher ist der Lichtstrahl zusammen mit dem ihn erzeugenden Gerät - maßgeblicher Bestandteil der Werbeanlage und unterfällt damit den bauordnungsrechtlichen Regelungen über solche Anlagen (s. VGH München, NVwZ 97, 2001; VG Stuttgart, NVwZ-RR 2000, 14; Große/Suchsdorf-Schmaltz-Wiechert, LBauO Niedersachsen, 6. Aufl., Rdnr. 13 zu § 79, Simon-Busse, a.a.O., Rdnr. 148 zu Art. 2; Dietlein, Zur baurechtlichen Problematik sog. Himmelsstrahler, BauR 2000, 1682 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 8 zu § 33 StVO).

Besteht somit die Werbeanlage aus dem Gerät sowie dem davon ausgehenden Lichtstrahl, so bestimmt dessen Ausdehnung auch die Größe der Werbeanlage. Das führt nicht nur dazu, dass der Skybeamer an der Diskothek des Klägers nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 a LBauO genehmigungsfrei ist, sondern auch gegen die textliche Festsetzung nach Nr. II 7 des Bebauungsplans "Gewerbegebiet an der L ..." (bekannt gemacht am 30. März 1996) verstößt. In dieser auf § 86 Abs. 1 und 6 LBauO vom 28. November 1986 (GVBl. S. 307) beruhenden Gestaltungsvorschrift beschränkt die Gemeinde im Interesse der Gestaltung des Baugebietes sowie des umliegenden Außenbereichs die Zulässigkeit von Werbeanlagen auf eine Einzelgröße von 2 m x 6 m. Die höchstzulässige Seitenausdehnung von 6 m wird von dem Lichtstrahl bei weitem überschritten.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Regelungen des Bebauungsplans über die Zulässigkeit von Werbeanlagen nur auf solche herkömmlicher Art, die aus Bauteilen bestehen oder an solchen angebracht sind, beziehen. Diese Regelungen beruhen auf § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, die auch die Gestaltung von unbebauten Bereichen betrifft. Gerade im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung, dass der Satzungsgeber auch auf das Bild der Landschaft, das durch die Verordnung über den Naturpark Nordeifel besonders geschützt ist, Rücksicht nehmen wollte und deshalb die Sichtbarkeit von Gebäuden und technischen Anlagen vermindern wollte. Dem dient einmal die Begrenzung der Gebäudehöhe (s. Planbegründung Seite 4, 11, 21), aber auch das in Nr. II 7 Satz 2 der Textfestsetzung geregelten Verbot einer Befestigung von Werbeanlagen oberhalb der Traufe sowie die in Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Begrenzung der Größe von Werbeanlagen. Diese Festsetzungen zusammen führen dazu, dass Gebäude und technische Anlagen innerhalb des Gewerbegebietes eine bestimmte Maximalhöhe nicht überschreiten dürfen und damit die optische Wirkung der gewerblichen Nutzung auf die benachbarte freie Landschaft begrenzt wird. Diese Zweckbestimmung gebietet es, die genannten Festsetzungen auch auf den weit in den Außenbereich hinausreichenden Lichtstrahl anzuwenden.

Da Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die angefochtene Nutzungsuntersagung gemäß § 81 LBauO rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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