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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 8 A 11271/05.OVG
Rechtsgebiete: LuftVG, BImSchG, BauGB


Vorschriften:

LuftVG § 14
LuftVG § 14 Abs. 1
BImSchG § 67
BImSchG § 67 Abs. 9
BImSchG § 67 Abs. 9 S. 1
BImSchG § 67 Abs. 9 S. 3
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 (F: 2004)
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 2
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
Windenergieanlagen in der Umgebung eines Segelflugplatzes genügen jedenfalls dann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, wenn sie die aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstände zu den Platzrunden einhalten und auch ansonsten kein Flugsicherheitsrisiko darstellen, das zu einer Aufgabe oder wesentlichen Beschränkung der Platznutzung zwingt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11271/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bauvorbescheids

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch Richter am Verwaltungsgericht Bender ehrenamtlicher Richter Leitender Berater EDV Geertsen ehrenamtlicher Richter Angestellter Gewehr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. April 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2) und 3) zu je einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich der Gemarkung der Beigeladenen zu 1).

Mit Bauvoranfrage vom 12. November 2002 beantragte sie beim Beklagten, ihr die bauplanungs- und luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück Gemarkung S..., Parzelle Nr. ... zu bestätigen. Der Flächennutzungsplan für S... weist ebenso wenig wie eine beschlossene Planänderung, für die der Beklagte bislang die Genehmigung verweigert, Flächen für die Windenergie aus. Nach dem am 05. April 2004 bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (RROP 2004) befindet sich der geplante Anlagenstandort im Bereich einer "weißen Fläche", für die die Steuerung der Windenergienutzung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgen soll. Das Baugrundstück liegt ca. 1900 m südöstlich der Start- und Landebahn des von den Beigeladenen zu 2) und 3) aufgrund einer im Jahr 1974 erteilten Genehmigung betriebenen Segelfluggeländes L... .

Nachdem die Beigeladene zu 1) die Erteilung des Einvernehmens zum Vorhaben der Klägerin verweigert und die Luftfahrtbehörde zwar die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG erteilt, aber Sicherheitsbedenken im Hinblick auf den Segelflugbetrieb geltend gemacht hatte, beschied der Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin unter Hinweis darauf und auf die Möglichkeit, in benachbarten Gemarkungen das Vorhaben auf ausgewiesenen Flächen für die Windenergie zu verwirklichen, negativ.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurück: Trotz eines Abstandes von ca. 1000 m zwischen der Platzrunde des Segelfluggeländes und dem Anlagenstandort gefährde ein derart hohes Luftfahrthindernis angesichts der Manövriereigenschaften von Segelflugzeugen und der Möglichkeit von Pilotenfehlern die Sicherheit des Luftverkehrs und damit einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB.

Der hierauf erhobenen Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht stattgegeben: Der Errichtung einer planungsrechtlich privilegierten Windenergieanlage stünden weder der Flächennutzungsplan und dessen beabsichtigte Änderung noch das Gebot der Rücksichtnahme auf den benachbarten Segelflugplatz als öffentliche Belange entgegen. Die Flächennutzungsplanung könne mangels Ausweisung von Flächen für die Windenergie keine Ausschlusswirkung an anderer Stelle gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Der bislang ungenehmigte Änderungsentwurf stelle keinen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. Denn er erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil er ohne ausreichende Berücksichtigung der Privilegierung von Windenergieanlagen das gesamte Gemeindegebiet anhand abstrakter Kriterien als Tabuzone einstufe. Das strittige Vorhaben erweise sich auch nicht im Hinblick auf das Segelfluggelände der Beigeladenen zu 2) und 3) als rücksichtslos. Die Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung zeige, dass keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere für Leib und Leben der Piloten zu befürchten seien. Auch ziehe die Verwirklichung des Vorhabens keine unzumutbaren Betriebseinschränkungen des Fluggeländes nach sich. Angesichts der aktuellen Empfehlung des Bund-Länder-Fachausschusses Luftfahrt sei ein Abstand von 850 m zwischen der Platzrunde und einer Windenergieanlage ausreichend. Dieser Abstand sei vorliegend mit 1300 m deutlich überschritten. Dass die Beigeladenen zu 2) und 3) den Bereich, in dem die Windenergieanlage errichtet werden solle, als Übungsraum für den Segelflug nutzten, führe nicht zu einer Rücksichtslosigkeit der Anlage: Zum einen sei die Nutzung eines bestimmten Übungsraum durch die Platzgenehmigung aus dem Jahre 1974 nicht garantiert. Zum anderen ergebe sich aus den Angaben erfahrener Piloten, die im Beistand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erschienen seien, dass es sich bei der Windenergieanlage um ein gut sichtbares Luftfahrthindernis handele. Dieses stelle bei Einhaltung der Platzrunde, die ohnehin nur die einzuhaltende Mindesthöhe vorgebe, ein auch von Segelflugschülern ohne nennenswerte Gefährdung zu bewältigendes und überdies auch noch als Orientierungspunkt nutzbares Hindernis dar. Ähnliches gelte angesichts der Höhe der Motorflugplatzrunde auch für deren Nutzer.

Mit ihren vom Senat zugelassenen Berufungen wenden sich der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) gegen die erstinstanzliche Entscheidung: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die geplante Windenergieanlage beim Betrieb des Segelfluggeländes in dreierlei Hinsicht zu betriebsbehindernden Gefährdungssituationen führe. Motorflugzeuge und Motorsegler würden beim Landen in nordöstlicher Richtung und damit bei einer der kritischsten Flugphasen in gefährliche Nähe der Anlage geraten, die sich relativ nahe am Übergang von Gegenanflug zum Queranflug in der Motorplatzrunde befinde. Dies gelte umso mehr, als motorisierte Flugzeuge gegenüber Seglern ausweichpflichtig seien und deshalb oft die Motorplatzrunde nicht genau einhalten könnten. Eine zweite Gefährdung entstehe bei südöstlichen Starts von Motorschleppzügen. Dabei müssten diese wegen der im Westen und Nordwesten vorhandenen Hochspannungsleitungen früh nach Süden abdrehen, wobei sie im Bereich der Windenergieanlage häufig erst eine Höhe von lediglich 80 bis 100 m erreicht hätten. Ein Ausweichen sei wegen des Verbots, besiedeltes Gebiet mit Schleppzügen zu überfliegen, nicht möglich. Schließlich gefährde die Anlage Flugschüler bei der Benutzung des Übungsraumes, der zwar nicht durch die Platzgenehmigung garantiert sei, auf den die Klägerin aber wegen jahrzehntelanger Benutzung durch die Beigeladenen zu 2) und 3) gleichwohl Rücksicht nehmen müsse. Dieser Übungsraum sei nicht beliebig verlegbar, da Segelflugschüler sich zum einen im Sichtbereich des am Boden befindlichen Fluglehrers aufhalten müssten, andererseits aber nicht im Bereich der Platzrunden üben dürften. Im Übungsraum komme es insbesondere beim Segeln nach Schleppstart häufig vor, dass Flugschüler nur eine Höhe von 100 bis 200 m, manchmal aber auch weniger hätten. Angesichts der Unerfahrenheit von Flugschülern und möglicher Fehler entstehe so eine nicht hinnehmbare Gefährdungslage. Im Rahmen der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebotes sei daher das Interesse der Klägerin nachrangig, weil es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar sei, die Anlage wenige hundert Meter vom geplanten Anlagenstandort entfernt in einer Vorrangfläche für Windenergie zu errichten.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht ergänzend geltend, die Berufungsbegründung beruhe auf fehlerhaften Angaben zur Platzrundenentfernung der Windenergieanlage. Diese sei in Wahrheit weiter von den Platzrunden entfernt als vom Beklagten und den Beigeladenen zu 2) und 3) angenommen. Auch seien die Angaben zur Gefährdungslage von Motorschleppzügen unzutreffend. Zum einen könnten diese dem Anlagenstandort ohne weiteres ausweichen; zum anderen sei die Steigleistung der Schleppflugzeuge zu gering angesetzt, sodass der Schleppzug im Bereich des Anlagenstandortes regelmäßig eine weitaus größere als die in der Berufungsbegründung angegebene Höhe erreiche. Zudem könne je nach Windrichtung auch in die dem Anlagenstandort abgewandte Himmelsrichtung gestartet werden. Schließlich sei auch eine Gefährdung von Segelflugschülern im Übungsraum ausgeschlossen, wenn sich diese an die Vorschriften der Luftverkehrsordnung betreffend die Einhaltung der Platzrunde hielten.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, den Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen bleiben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Diese ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin auch angesichts der am 01. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (s. Änderungsverordnung vom 20. Juni 2005, BGBl. I, 1687), wonach ab diesem Zeitpunkt alle Windenergieanlagen ab 50 m Höhe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Denn nach § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2005, BGBl. I, 1865) werden vor dem 01. Juli 2005 anhängig gewordene Baurechtsstreite betreffend Windenergieanlagen nach den Vorschriften der 4. BImSchV in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung zu Ende geführt; im Zusammenhang mit einem solchen Rechtsstreit erteilte Baugenehmigungen gelten gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als solche nach dem BImSchG fort. Da die von der Klägerin geplante Anlage als Einzelanlage nach der bis zum 01. Juli 2005 geltenden Fassung der 4. BImSchV nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig war, hat sie demnach aufgrund der zitierten Übergangsvorschriften weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Dieser gilt nach seiner Erteilung entsprechend § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2005 ihren Bauantrag für die Errichtung der Windenergieanlage abgelehnt hat. Denn dieser Bescheid ist nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bisher nicht in Bestandskraft erwachsen.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 72 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil das Vorhaben mit den von ihr zur Prüfung gestellten Vorschriften des Luftverkehrs- und Bauplanungsrechts (s. Bl. 9 VA) vereinbar ist.

Den formellen Anforderungen des Luftverkehrsrechts (Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Erteilung des Bauvorbescheides; s. § 14 Abs. 1 LuftVG) ist genügt (s. Schreiben des Landesbetriebes Straßen und Verkehr an den Beklagten vom 09. April 2003, Bl. 86 VA).

Die Errichtung der Windenergieanlage am geplanten Standort im Außenbereich ist auch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Danach darf ein privilegiertes Vorhaben, dessen Erschließung - wie hier - gesichert ist, errichtet werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.

Da die (raumbedeutsame) Windenergieanlage nicht im Bereich eines im Regionalen Raumordnungsplan 2004 als Ziel der Raumordnung (s. Ziff. 6.3.3.5) ausgewiesenen Ausschlussgebietes für Windenergienutzung liegt, widerspricht sie nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 1. HS BauGB den Zielen der Raumordnung.

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung ein Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, beansprucht ebenfalls keine Geltung für das strittige Vorhaben. Zwar enthält der Regionale Raumordnungsplan 2004 für Windenergieanlagen insoweit als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle, als er mit Zielcharakter versehene Vorranggebiete festlegt (s. Ziff. 6.3.3.3). Diese Festlegung genügt indessen nicht den Anforderungen an den Planungsvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn angesichts der Regelung in Ziff. 6.3.3.6 RROP 2004, wonach die Steuerung der Windenergienutzung außerhalb der Vorrang- und Ausschlussgebiete der Flächennutzungsplanung überlassen bleibt (sogen. "weiße Flächen"), fehlt es hinsichtlich der Festlegung von Vorranggebieten an dem für die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen gesamträumlichen Planungskonzept (s. Senatsurteil vom 20. Februar 2002 - 8 A 11089/01 -, ZNER 2002, 242, sowie nachgehend BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, BRS 66 Nr. 11).

Andererseits scheidet das Entgegenstehen von öffentlichen Belangen hinsichtlich der geplanten Windenergieanlage nicht schon gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 2. HS BauGB aus. Da der geplante Standort - wie erwähnt - nicht in einem mit Zielcharakter versehenen Vorranggebiet, sondern in einer "weißen Fläche" liegt, ist ihre Errichtung nicht Ziel der Raumordnung. Die demnach erforderliche Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, fällt jedoch zugunsten der Klägerin aus.

Der Windenergieanlage stehen keine Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar enthält dieser für den Anlagenstandort die Ausweisung "Flächen für die Landwirtschaft" (s. Bl. 438 GA RS). Diese setzt sich aber gegenüber privilegierten Vorhaben grundsätzlich nicht durch (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BRS 47 Nr. 5).

Dass die noch im Verfahren befindliche Änderung des Flächennutzungsplanes keinen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt, der dem Vorhaben der Klägerin entgegengehalten werden könnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden, zumal die berufungsführenden Beteiligten dieser Rechtsauffassung nicht entgegen getreten sind.

Schließlich verstößt die Errichtung der Windenergieanlage am geplanten Standort auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Rücksichtnahme auf schutzwürdige Individualinteressen stellt auch über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB erwähnte Immissionsproblematik hinaus einen unbenannten öffentlichen Belang dar. Zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes bauplanungsrechtlich schutzfähigen Individualinteressen gehört auch dasjenige am Betrieb eines luftverkehrsrechtlich genehmigten Segelflugplatzes ohne Bauschutzbereich (s. Senatsurteil vom 26. November 2003, UPR 2004, 198 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 328). Dass die Luftfahrtbehörde - wie hier - der Errichtung eines über 100 m hohen, in der Nähe eines solchen Flugplatzes gelegenen Bauwerkes gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG zugestimmt hat, beinhaltet keine für Bauaufsichtsbehörden und Gerichte verbindliche Feststellung, dass dieses Bauwerk dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme auf das Betriebsinteresse des Platzbetreibers genügt. Vielmehr ist die Zustimmung - ebenso wie ihre Versagung (s. dazu Senatsbeschluss vom 07. März 2005, UPR 2005, 314) - im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung oder einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung einer Inzidentprüfung zugänglich. Dies folgt schon aus dem Charakter der Zustimmungsentscheidung als Behördeninternum, das weder vom Flugplatzbetreiber noch vom Bauherrn selbstständig einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden kann.

Das Maß der Rücksicht, die die Klägerin bei der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens auf das Betriebsinteresse der Beigeladenen zu 2) und 3) betreffend das Segelfluggelände L... zu nehmen hat, richtet sich danach, was ihr und den Beigeladenen zu 2) und 3) nach den Umständen des konkreten Falles unter Berücksichtigung des Gewichts der jeweils betroffenen Interessen zuzumuten ist. Hierbei ist zu beachten, dass auch das Innehaben einer bestandskräftigen Platzgenehmigung die Beigeladenen zu 2) und 3) ihrerseits nicht von jeglicher Rücksichtnahme auf hinzutretende privilegierte Vorhaben entbindet, ihnen also insbesondere nicht den ungeschmälerten Fortbestand optimaler Betriebsmöglichkeiten garantiert. Daher ist die Klägerin bauplanungsrechtlich nur dann zu dem ihr von den Beigeladenen zu 2) und 3) angesonnenen Verzicht auf die Windenergieanlage genötigt, wenn diese den weiteren Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Beigeladenen zu 2) und 3) unter Berücksichtigung der zeitlichen Priorität ihres Flugplatzes trotz der Privilegierung der Windenergieanlage nicht mehr zumutbar ist. Daran fehlt es hier.

Weder der Beklagte noch die Beigeladenen zu 2) und 3) behaupten, dass der Flugbetrieb auf dem Segelfluggelände L... bei Errichtung der Windenergieanlage aus Gründen der Luftverkehrssicherheit eingestellt werden muss. Sie machen vielmehr geltend, der bisherige Flugbetrieb werde durch von der Windenergieanlage verursachte Gefahren für die Nutzung der einzigen Motorplatzrunde zu Landungen in nordöstlicher Richtung , den Schleppstart in südwestliche Richtung und die Nutzung des platznahen Übungsraums für den Segelflug wesentlichen Einschränkungen unterworfen, die sie als Inhaber der älteren Genehmigung nicht hinzunehmen bräuchten. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie vor allem der Ausführungen in ihrem Beistand zur mündlichen Verhandlung erschienener sachverständiger Personen lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die von den berufungsführenden Beteiligten geltend gemachten Betriebsbeschränkungen das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten, so dass weitere Sachaufklärung von Amts wegen nicht geboten war.

Es ist zunächst nicht erkennbar, dass die Nutzer der Motorplatzrunde bei Landung in nordöstlicher Richtung durch Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin nennenswerten Gefährdungen ausgesetzt werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Abstand zwischen der Motorplatzrunde und dem Standort der Windenergieanlage mindestens 919 m beträgt (s. Karte Bl. 367 der Gerichtsakte - GA -). Nach der Empfehlung des Bund-Länder-Fachausschusses Luftfahrt vom 14./15. März 2002 (Bl. 337f. GA) sind solche Anlagen jedoch nur innerhalb von Platzrunden sowie 400 m vom Bereich des Gegenanfluges bzw. 850 m von allen anderen Rundenteilen aus Gründen der Luftsicherheit unzulässig. Außerdem ergibt sich aus einer Stellungnahme der Luftfahrtbehörde vom 07. April 2005 an das Verwaltungsgericht (Bl. 174 GA) sowie aus der von den Beigeladenen zu 2) und 3) zur Akte gereichten Karte (Bl. 367 GA, hellblauer Kreis), dass sich der Anlagenstandort außerhalb der sogen. "Übergangsfläche" gemäß der "Richtlinie für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen", NfL I - 129/69 (Bl. 132ff. GA) befindet. Dass trotz Einhaltung dieser luftfahrtfachlichen Vorgaben aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung bei Nutzung der Platzrunde zu Landungen in nordöstlicher Richtung auftritt, haben die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht substantiiert dargelegt. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Nutzung der Motorplatzrunde wegen der in gleicher Richtung gelegenen Segelflugplatzrunde häufiger zu Ausweichmanövern landender Motorflugzeuge führen mag, als dies bei anderen Flugplätzen mit Platzrunden in unterschiedlichen Richtungen der Fall ist. Diese Ausweichmanöver werden aber auch bei Landungen in nordöstlicher Richtung, die nach Einschätzung der Beteiligten aufgrund der vorherrschenden Windverhältnisse ohnehin nur in 20 bis 30 Prozent aller Fälle in Betracht kommen, durch die Windenergieanlage der Klägerin nicht nachhaltig behindert. Sieht sich ein zur Landung anfliegendes Motorflugzeug, das nach Einschätzung des im Beistand des Beklagten erschienen Vertreters der Luftfahrtbehörde beim Übergang vom Gegenanflug zum Queranflug regelmäßig noch eine Höhe von 200 m über Grund hat, genötigt, wegen vorrangig landender Segelflugzeuge den Landeanflug zu verlängern, so stehen ihm auch bei Errichtung der Windenergieanlage hierzu noch ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung: Zum einen kommt die vom Vertreter der Luftfahrtbehörde und den Beigeladenen zu 2) und 3) als nahe liegend bezeichnete Fortsetzung des Gegenanflugs in Betracht. Diese ermöglicht es, zumindest innerhalb des in den Empfehlungen des Bund-Länder-Fachausschusses vorgesehenen 850 m - Korridors gefahrlos zu einem verspäteten Queranflug überzugehen und so Zeit zu gewinnen. Reicht die so zu gewinnende Zeit nach Einschätzung des Piloten nicht aus, kann er sich diese nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dadurch verschaffen, dass er anstelle einer Fortsetzung des Gegenanflugs einen Kreis in südöstlicher Richtung fliegt. Dass es sich dabei nach fliegerischer Praxis nicht um die primär in Betracht zu ziehende Ausweichmöglichkeit handelt, ändert nichts daran, dass sie möglich, wirksam und jedenfalls nicht unüblich ist. Führt daher die Verwirklichung des Projektes der Klägerin in Bezug auf die allenfalls in einem Drittel aller Fälle in Betracht kommende Nutzung der Motorplatzrunde für Landungen in nordöstlicher Richtung lediglich dazu, dass häufiger als bisher eine andere Modalität des Ausweichens gewählt werden muss, begründet dies keine Unzumutbarkeit für die Platzbetreiber, sondern ist von ihnen angesichts der Privilegierung des Vorhabens hinzunehmen.

Des Weiteren werden auch die Möglichkeiten des Motorschlepps von Segelflugzeugen nicht unzumutbar eingeschränkt. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen zu 2) und 3) behindert die Windenergieanlage Schleppstarts nur in südwestliche Richtung. Nach den von ihnen vorgelegten Startzahlen für das Jahr 2004 (Bl. 357 GA) entfallen auf diese Startvariante ohnehin nur 309 von 1977 Startvorgängen, also ca. 15 Prozent des gesamten Startaufkommens. Nach dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Errichtung der Windenergieanlage Schleppstarts in südwestlicher Richtung für die Zukunft aus Sicherheitsgründen ausschließt. Zwar mag die von den Beigeladenen zu 2) und 3) überreichte Karte (Bl. 367 GA) belegen, dass die bisher praktizierte, dort grün eingezeichnete Schlepproute in geringer Höhe sehr nahe am Anlagenstandort vorbeiführt und daher in Zukunft nicht mehr vertretbar erscheint. Ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, auch auf der bisherigen Route könne beim Einsatz geeigneter Flugzeuge ohne weiteres eine deutlich größere Höhe im Bereich des Anlagenstandorts gewonnen und daher den Sicherheitsbelangen Rechnung getragen werden, kann auf sich beruhen. Denn die Beigeladenen zu 2) und 3) haben nicht darlegen können, dass es zur bisherigen Schlepproute keine zumutbare, von der Windenergieanlage nicht nennenswert beeinträchtigte Alternative gibt. Als solche kommt - wie von der Klägerin erläutert - vor allem ein früheres Einschwenken des Schleppzuges nach Süden auf eine parallel zur A 61 verlaufende Flugroute in Betracht, die einen deutlich größeren Abstand zum Anlagenstandort einhält als die bisher benutzte. Aus den Äußerungen des im Beistand der berufungsführenden Beteiligten erschienen Piloten und Fluglehrers S... sowie der Stellungnahme des Vertreters der Luftfahrtbehörde K... (S. 5 der Niederschrift über die Sitzung des Senats) ergibt sich keineswegs, dass eine solche Schlepproute aus flugtechnischen Gründen unmöglich oder im Hinblick auf die Flugsicherheit unvertretbar ist. Vielmehr wird sie lediglich als weniger "optimal" bzw. als "risikoreicher" eingestuft. Das höhere Risiko wird vor allem mit der Notwendigkeit eines Kurvenfluges in geringerer Höhe bzw. eines zusätzlichen Kurvenfluges bei späterer Querung der Autobahn in östlicher Richtung begründet. Allerdings hat der stellvertretende Vorsitzende des Beigeladenen zu 2) auch darauf hingewiesen, dass die Risikoerhöhung vor allem Schleppflüge betrifft, bei denen unerfahrene Piloten das geschleppte Segelflugzeug steuern. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Windenergieanlage die Beigeladenen zu 2) und 3) allenfalls dazu nötigt, in 15 Prozent aller Startfälle eine geänderte Schlepproute zu befliegen, die wegen früheren bzw. vermehrten Kurvenfluges vor allem für Flugschüler in einsitzigen Segelflugzeugen weniger optimal, weil risikoreicher ist als die bisher benutzte Route. Eine solche Alternative, die den Schleppflug mit routinierten Segelfliegern uneingeschränkt ermöglicht und das Gefahrenpotential für das Schleppen von Segelflugschülern in beherrschbarem Ausmaß erhöht, ist den Beigeladenen zu 2) und 3) angesichts der Konkurrenz mit einem privilegierten Vorhaben zumutbar.

Schließlich erweist sich das Vorhaben der Klägerin auch im Hinblick auf den von den Beigeladenen zu 2) und 3) bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug im Süden und Südosten des Flugplatzes nicht als rücksichtslos. Der Senat neigt dazu, das Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an der Nutzung dieses durch die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nicht festgelegten Übungsraumes im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes grundsätzlich für schutzfähig zu halten. Zwar sind bloß faktische "Chancen", die mit einer Genehmigung verbunden sind, nicht rücksichtnahmepflichtig (s. etwa zur ungehinderten Aussicht von einem genehmigten Bauvorhaben BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, BRS 55 Nr. 168 und Beschluss vom 19. September 1983 - 4 B 164.83 -, juris). Im Gegensatz dazu ist jedoch Schulbetrieb und damit auch die Existenz eines den luftverkehrsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Übungsraumes in Sichtweite des Flugplatzes Bestandteil der bestimmungsgemäßen Nutzung des Segelfluggeländes (s. etwa Ziff. 11 der Platzgenehmigung; Bl. 179 der Verwaltungsakten - VA -). Indessen wird die Nutzung des Übungsraumes nicht unzumutbar beeinträchtigt. Nach Angaben des Vertreters der Luftfahrtbehörde (S. 6 der Niederschrift) muss im Übungsraum, bedingt durch die Mindesthöhe der Segelflugplatzrunde (200 m über Grund), mit einer Höhe von über 200 m geflogen werden. Komme es beim Anflug auf die Platzrunde zu einem Überfliegen der 138 m hohen Windenergieanlage, sei dies nicht "optimal"; eine Gefahr durch Luftverwirbelungen bei drehendem Rotor sei aber auszuschließen. Die berufungsführenden Beteiligten haben indessen zum einen nicht dargelegt, dass beim Anflug auf die Platzrunde im Rahmen der aus meteorologischen Gründen vorwiegend in südwestlicher Richtung erfolgenden Landungen notwendig der Anlagenstandort überflogen werden muss. Zum anderen besteht unter Berücksichtigung der Mindesthöhe der Segelflugplatzrunde (200 m) und deren Entfernung vom Anlagenstandort (1250 m) bei regelgerecht anfliegenden Flugzeugen ein Abstand von deutlich mehr als 60 m zur Rotorspitze. Nach alledem mag zwar das Hinzutreten eines Luftfahrthindernisses im bisherigen Übungsraum dessen Nutzer zu erhöhter Aufmerksamkeit nötigen; dass es sich aber um ein für den durchschnittlichen Flugschüler nicht beherrschbares Hindernis handelt, das die Nutzung des Übungsraumes für ihn mit einem unvertretbaren Sicherheitsrisiko behaftet, ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere können etwaige Sicherheitsrisiken, wie die Klägerin unter Vorlage eines Fachzeitschriftenartikels (s. Anlage zur Niederschrift) überzeugend dargelegt hat, auch durch den Einbau von kostengünstigen Hinderniswarngeräten, in denen Luftfahrthindernisse eingespeichert werden und über die die Flugzeuge der Beigeladenen zu 2) und 3) nach deren Angaben bereits verfügen, weiter minimiert werden.

Erweisen sich daher die von der Windenergieanlage ausgehenden Beeinträchtigungen des Flugbetriebs am Segelfluggelände L... in Abwägung mit der Privilegierung des Vorhabens grundsätzlich als zumutbar, so führt auch der Hinweis der berufungsführenden Beteiligten auf nahe gelegene Alternativstandorte in ausgewiesenen Vorranggebieten für Windenergie nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar mag in Fällen, in denen die Zulassung eines nicht standortgebundenen privilegierten Vorhabens die Fortsetzung einer vorhandenen, bestandsgeschützten Nutzung notwendig vereitelt, die fehlende Standortbindung neben dem Prioritätsaspekt zu einem Verzicht auf das privilegierte Vorhaben nötigen (in diesem Sinne das Senatsurteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03.OVG -, aaO.). Ein solcher Konflikt liegt hier jedoch nicht vor. Können aber privilegiertes Vorhaben und vorhandene bestandsgeschützte Nutzung grundsätzlich nebeneinander existieren, so gebieten Beeinträchtigungen der letzteren im hier in Rede stehenden Ausmaß auch bei fehlender Standortbindung nicht die Aufgabe eines planungsrechtlich in Betracht kommenden Standortes für das privilegierte Vorhaben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die berufungsführenden Beteiligten auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu belasten. Denn diese hat sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Rechtsmittels beteiligt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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