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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 8 A 11309/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BauGB


Vorschriften:

GG Art. 28
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 42
VwGO § 42 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 35
BauGB § 36
BauGB § 36 Abs. 1
BauGB § 36 Abs. 2
BauGB § 38
Eine Gemeinde hat als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, Bauvorhaben, die nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehen, abzuwehren.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11309/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch Richter am Verwaltungsgericht Bender ehrenamtlicher Richter Rentner Rümmler ehrenamtlicher Richter Oberbürgermeister a.D. Scherrer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Errichtung von zwei Windenergieanlagen der Beigeladenen zu 1) im Außenbereich ihres Gemeindegebiets.

Die Beigeladene zu 1) beantragte im Dezember 2001 die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den im Außenbereich des klägerischen Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken, Flurstück Nrn. ... bzw. ... . Die Standorte der Anlagen sind südöstlich in 650 m Entfernung (Windenergieanlage 1) bzw. südwestlich in 750 m Entfernung von der bebauten Ortslage geplant. Nordwestlich der Ortslage ist mit dem Bebauungsplan "Am B..." ein bisher unerschlossenes und unbebautes allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nach einer von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognose ist zu erwarten, dass die durch die Anlagen verursachten Lärmimmissionen die Werte von 36 dB(A) in der nächsten bebauten Ortslage bzw. von 36 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts in dem bisher nur geplanten Wohngebiet nicht überschreiten werden.

Die Klägerin verweigerte ihr Einvernehmen. Die untere Landespflegebehörde meldete Bedenken gegen die Errichtung der Anlage im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft und die Ziele der Raumordnung an. Der damals in Fortschreibung befindliche Regionale Raumordnungsplan Westpfalz sieht für das Gemeindegebiet hier ein Vorbehaltsgebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrszwecke vor. Des Weiteren ist außerhalb der dafür ausgewiesenen Vorranggebiete und ausschlussfreien Gebiete eine Windenergienutzung ausgeschlossen. Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz 2004 wurde von der Beigeladenen zu 2) schließlich am 26. März 2004 beschlossen und trat im November 2004 in Kraft.

Der Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Klägerin sowie die entgegenstehenden landespflegerischen und raumordnungsrechtlichen Belange ab. Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) Widerspruch ein. Die Klägerin verweigerte erneut ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die entgegenstehenden Ziele der Raumordnung und eine zu befürchtende Beeinträchtigung ihres Ortsbildes. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten verpflichtete die Ausgangsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, die beantragten Baugenehmigungen für die Errichtung der beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu erteilen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 12.April 2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin nicht auf eine planungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 BauGB berufen könne, da diese Norm nur den Schutz der genannten öffentliche Belange, nicht aber ihrer gemeindlichen Rechte bezwecke. Ihre Planungshoheit sei im Hinblick auf das geplante Wohngebiet ebenso wenig wie ihr gemeindliches Selbstgestaltungsrecht verletzt. Nach dem Ergebnis einer durchgeführten Ortsbesichtigung sei aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastung mit einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die geplanten Windenergieanlagen nicht zu rechnen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Berufung.

Sie trägt zur Begründung vor, dass ihre Planungshoheit durch die im Außenbereich geplanten Anlagen beeinträchtigt sei und sie daher im Hinblick auf die Ersetzung ihres Einvernehmens alle öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB geltend machen könne. Die Ziele des Raumordnungsplans stünden der Errichtung der Windenergieanlagen im Außenbereich entgegen, weil danach die Windenergienutzung im Gemeindegebiet ausgeschlossen sei. Der Raumordnungsplan hätte zum maßgeblichen Zeitpunkt nur noch der förmlichen Verabschiedung bedurft, um rechtswirksam zu werden. Die Anlagen beeinträchtigten insbesondere wegen der sehr störenden Drehbewegungen der Rotoren das besonders schutzwürdige historische Ortsbild der Gemeinde und die natürliche Eigenart der Landschaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gäbe es auch keine erheblichen Vorbelastungen des Ortsbilds, die die visuellen Beeinträchtigungen durch die Anlagen abmilderten. Die vorliegende Schallimmissionsprognose sei nicht überzeugend. Im Übrigen müsste nach der nun geltenden Rechtslage ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Erschließung der Anlagen sei auch nicht durch die dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftswege gesichert.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Februar 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

zu entscheiden wie rechtens.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Sie trägt vor, dass der Regionale Raumordnungsplan zwar erst am 26. März 2004 beschlossen worden sei, aber bereits am 20. Februar 2004 mit dem Ablauf der Trägerbeteiligung von einer Verfestigung der Planungsziele habe ausgegangen werden können, da bezüglich des in Rede stehenden Teilraums keine Einwende vorgetragen worden seien. Der Raumordnungsplan sei auch nicht unwirksam.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze sowie der beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO auch insoweit klagebefugt ist, als sie geltend macht, dass die Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen gegen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB verstoße und dadurch ihre nach Art 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit verletzt sei. Soweit der erkennende Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2005 - 8 B 12203/04.OVG -die gegenteilige Auffassung vertreten hat, wird an dieser Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr festgehalten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2000, NVwZ 2000, 1048) ist anerkannt, dass eine Gemeinde "als Ausfluss ihrer Planungshoheit" das Recht hat, Bauvorhaben, die nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehen, abzuwehren. Ihre Planungshoheit ist bereits berührt, wenn ein Bauvorhaben im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers unterliegt die Situation im Gemeindegebiet überall dort dem Vorbehalt planerischer Bestimmung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinde, wo die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht schon durch eine qualifizierte Bauleitplanung gesteuert wird. Zur Sicherung ihrer planerischen Handlungsfreiheit wird in § 36 BauGB Vorsorge dafür getroffen, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde hier mitentscheidend beteiligt ist. Sie hat wie die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu prüfen. Daraus folgt aber im Ergebnis auch, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf einer Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, a.a.O; S.1049; Urteil vom 31. Oktober 1990, NVwZ 1991, 1076; im Ergebnis auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2001, NVwZ-RR 2002, 332; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -; juris).

Diese subjektive Rechtsmacht kommt der Gemeinde im Übrigen unabhängig davon zu, ob im konkreten Einzelfall ein Einvernehmenserfordernis besteht oder nicht. Denn § 36 BauGB begründet keine materiellen Rechte, sondern setzt sie voraus (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 1049 - Einschreiten gegen "Schwarzbau" -). Der oben umschriebene Umfang der Planungshoheit bleibt deshalb vom Wegfall des Einvernehmenserfordernisses unberührt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht deshalb im Urteil vom 19. August 2004 (vgl. BVerwGE 121, 339, [344]) ausführt, die mit der Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde könne sich auch ohne Einvernehmenserfordernis auf den Schutz der materiellen Planungshoheit berufen, ist dies nicht als Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, sondern als deren Fortführung zu verstehen.

Soweit die Beigeladene zu 1) schließlich zur Begründung eines Wandels der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2006 - 4 B 48.05 - hinweist, besteht der entscheidende Unterschied zu der hier zu beurteilenden Rechtslage darin, dass dort um die Zulässigkeit eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens (Winterstützpunkt an BAB) gestritten wurde. Bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben ist den Gemeinden jedoch durch § 38 BauGB die Zuständigkeit zu eigener Planung zugunsten der Fachplanung genommen. Dies hat Auswirkungen auf den Umfang der subjektiven Rechtsstellung der Gemeinden. Denn gegenüber der Zulassung von Fachplanungsvorhaben im Sinne von § 38 BauGB kann die Gemeinde sich nur auf die gerechte Abwägung ihrer eigenen abwägungsbeachtlichen Belange berufen, insbesondere die Rücksichtnahme auf ihre eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung geltend machen (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1998, UPR 1998, 459; Urteil vom 9. Februar 2005, NVwZ 2005, 813). Diese Rechtsposition unterscheidet sich deutlich von derjenigen, die der Gemeinde gegenüber Vorhaben zusteht, deren Zulässigkeit sich nach §§ 30 bis 37 BauGB beurteilt. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur möglichen Verletzung materieller Rechte durch die - verfahrensfehlerhafte - Zulassung eines planfeststellungspflichtigten Vorhabens treffen daher keine Aussage zu der hier zu beurteilenden Frage. Der Senat teilt deshalb auch nicht die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, in dem vom Beigeladenen zitierten Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, worin die Übernahme der Rechtsstellung der Kommunen im Fachplanungsrecht auf die nach § 35 BauGB zu beurteilenden Vorhaben bejaht wird.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Zunächst ist nicht festzustellen, dass die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung, wie sie mit dem Widerspruchsbescheid ausgesprochen wurde, deswegen formell rechtswidrig ist, weil inzwischen statt einer Baugenehmigung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden müsste (vgl. hierzu § 1 Abs. 1, Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV i.d.F. vom 20. Juni 2005). Denn zu dem für die Entscheidung über die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2004 galt noch die frühere Rechtslage, nach der ein immissionsschutzrechtliches Verfahren zur Genehmigung von zwei Windenergieanlagen nicht geboten war (vgl. hierzu § 1 Abs. 1, Nr. 1.6 der 4. BImSchV i.d.F. vom 6. Januar 2004). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verpflichtung zur Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung durch die genannte Änderung der 4. BImSchV erledigt haben könnte, weil insoweit nunmehr eine Baugenehmigung nicht mehr ausreicht, die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen zu legalisieren. Aus der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 4 BImSchG folgt nämlich, dass das zum Zeitpunkt der Rechtsänderung durch die Anfechtungsklage der Klägerin noch nicht abgeschlossene Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des Baurechts zu Ende geführt werden muss. Mithin ist auch nur eine baurechtliche, nicht aber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.

2. Auch inhaltlich ist der Widerspruchsbescheid gegenüber der Klägerin nicht rechtswidrig. Der Kreisrechtsausschuss hat nach §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 71 Abs. 1 und 5 LBauO in rechtsfehlerfreier Weise das Einvernehmen der Klägerin ersetzt, die ihrerseits das Einvernehmen rechtswidrig verweigert hat. Die Klägerin darf nämlich nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ihr Einvernehmen zur Genehmigung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen nur aus Gründen des § 35 BauGB versagen. Diese Gründe liegen jedoch nicht vor.

a) Den Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) stehen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.

(1) Die Windenergieanlagen widersprechen nicht den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung.

Das zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2004 noch in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung, für das Gemeindegebiet die Nutzung der Windenergie auszuschließen (Nr. 4.2. des erst im November 2004 in Kraft getretenen regionalen Raumordnungsplans), kann als sonstiges Erfordernis der Raumordnung den Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) nach §§ 3 Nr. 4, 4 Abs. 2 ROG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur entgegenstehen, wenn das Entwurfsziel damals schon ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung erreicht hatte und die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigte, dass es über das Entwurfsstadium hinaus zur verbindlichen Vorgabe nach § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, BVerwGE 122, 364; Senatsurteil vom 8. März 2004 - 8 A 11520/03.OVG - ESOVGRP).

Der im Entwurf vorliegende Ausschluss des klägerischen Gemeindegebiets war zwar schon hinreichend konkretisiert, um die Errichtung der Windenergieanlagen hieran zu messen. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 26. Februar 2004 konnte aber nicht mit einer hinreichenden Sicherheit erwartet werden, dass dieses Entwurfsziel in rechtliche Verbindlichkeit nach § 3 Nr. 2 ROG erwachsen wird. Denn die Aufrechterhaltung dieses Ziels war von einer abschließenden Abwägung abhängig. Die sichere Erwartung für das Festhalten am Entwurf wäre deshalb nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sich das Gebiet südlich von H.-S. offensichtlich und von vornherein als Ausschlussgebiet für die Windenergienutzung erwiesen hätte (BVerwG, Urteil vom 13.März 2003, a.a.O.).

Das vorliegende Vorbehaltsgebiet für Zwecke der Erholung und des Fremdenverkehrs ist aber keine solche offensichtliche Tabu-Zone. Dies ergibt sich gerade aus den von der Beigeladenen zu 2) als Planungsträgerin zugrunde gelegten Planungsgrundsätzen (vgl. Gesamtkonzept zur raumordnerischen Steuerung der Windenergienutzung, Westpfalz-Informationen Nr. 115, Dezember 2003, S. 4): Danach sollten in einem ersten Schritt im Wege der sog. Ausschlussmethode aus dem Plangebiet zunächst alle Tabu-Flächen ausgeschlossen werden, die nicht für eine Windenergienutzung in Frage kommen. Unter 1.1 (4) der Planungsgrundsätze werden diejenigen Gebiete aufgeführt, die einer Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen von vornherein entgegenstehen. Vorbehaltsgebiete für Erholung/Fremdenverkehr werden hier indes gerade nicht genannt. Vielmehr wird unter 1.1 (4e) lediglich ausgeführt, dass aufgrund einer Abwägung aus der Gesamtgebietskulisse des Plangebietes solche Flächen auszuscheiden sind, deren Landschaftsbild unter bestimmten Voraussetzungen die Ausscheidung rechtfertigen, jedoch nur bei gesondert zu begründender Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und besonders grobem Eingriff. Insoweit gelangte dann erst der weitere Abwägungsprozess dazu, dass Vorbehaltsgebiete Erholung/ Fremdenverkehr als Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart und hoher Qualität für die landschaftsgebundene stille Erholung eine Windenergienutzung in der Regel als nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. Tabelle der Tabu- und Konfliktflächen, Westpfalz-Informationen Nr. 115, S. 8). Hieraus ergibt sich, dass sich im Gegensatz zu anderen Gebieten, wie Vogelschutz-, FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten u.a., ein Ausschluss dieses Erholungsgebietes bei typisierender Betrachtung nicht von vornherein aufgedrängt hat.

Gegen eine solche Bewertung des Gebiets südlich von H.-S. als offensichtliche Tabu-Fläche spricht auch, dass im ursprünglichen - nach der sog. Eignungsmethode entwickelten - Standortekonzept des Regionalvorstands der Beigeladenen zu 2) vom 14. Oktober 1997 (Westpfalz-Informationen Nr. 94) die Teile des klägerischen Gemeindegebiets, in denen sich die geplanten Standorte der streitgegenständlichen Anlagen befinden, sogar noch als Eignungsgebiete ausgewiesen waren. Auch bei diesem Konzept wären im Übrigen Gründe, die der Eignung als Windenergieanlagenstandorte entgegenstehen, insbesondere auch nur eingeschränkt als Anlagenstandort in Betracht kommende Vorbehaltsgebiete für Fremdenverkehr (vgl. 3.2.2, Tabelle 1b Nr. 2) oder schützenswerte Landschaften mit Landschaftsbildelementen von regionaler Bedeutung (vgl. 3.2.1, Tabelle 1b Nr. 3), als ausschlussrelevant berücksichtigt worden.

Das Ausschlussgebiet im klägerischen Gemeindegebiet hatte sich aber auch aus anderen Gründen nicht als Planziel zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits so weit verfestigt, dass eine Planänderung nicht mehr erwartet werden konnte. Nach Auffassung des erkennenden Senats drängte nämlich auch der weitere Abwägungsvorgang einen Ausschluss des betroffenen Planbereichs nicht auf. Die zum Ausschluss führenden Erwägungen beruhen letztendlich auf dem landespflegerischen Planungsbeitrag von 1998, der seinerseits an zwei Gutachten der L....-GmbH anknüpft (Landschaftsbildbewertung von 1997 und Erholungsgutachten von 1998). Der landespflegerische Planungsbeitrag gelangt zu dem Ergebnis, dass die Landschaftsbildeinheit, die auch das klägerische Gemeindegebiet erfasst (M...Höhen Nr. ...), unter anderem deswegen als in hohem Maße für Erholungszwecke geeignet zu bewerten sei, weil ein Abgleich des Ist-Zustandes dieser Landschaftsbildeinheit mit einem bestimmten Landschaftsbildtypus (Typ 3: weitgehend offene Mosaiklandschaft mit geringem bis mittleren Waldanteil im Berg- und Hügelland) einen hohen Grad an Übereinstimmung aufweise (vgl. zur Methode auch Erholungsgutachten 1998, S.33f., 73). Das L....-Gutachten zur Landschaftsbildbewertung 1997 (Teil D, S.66) und der landespflegerische Planungsbeitrag (Teil C, S.12) stellen demgegenüber aber ebenfalls fest, dass das Landschaftsbild lediglich von geringer regionaler Bedeutung sei. Wegen der geringen Bedeutung erlangt diese Landschaftsbildeinheit auch keine besondere Zielpriorität, insbesondere sei nicht das Ziel der Erhaltung vorrangig zu verfolgen (Planungsbeitrag Teil C, S. 8 und Karte "prioritäre Zieltypen"). Mithin kann auch aufgrund dieser Abwägungsgrundlagen nicht von vorneherein wegen der Erholungseignung auf eine besonders schutzwürdige, vorrangig zu erhaltende Landschaft geschlossen werden, die den Ausschluss dieses Erholungsgebiets für die Windenergienutzung aufgedrängt hätte.

Das Planverfahren war auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht bereits soweit vorangeschritten, dass mit einer Änderung der Ausweisung dieses Ausschlussgebietes offensichtlich nicht mehr gerechnet werden konnte. Von einer hinsichtlich des klägerischen Gemeindegebiets bereits abgeschlossenen Abwägung kann insbesondere auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil im Rahmen der Trägerbeteiligung und in der zuvor stattgefundenen Diskussion über den Planentwurf das Ausschlussgebiet südlich von H.-S. gar nicht thematisiert worden war. Die planerische Gesamtkonzeption der Beigeladenen zu 2) hätte es nämlich erfordern können, bisher ausgeschiedene Gebiete, deren Ausschluss sich aber nicht aufgedrängt hatte, wieder in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, weil an anderer Stelle im Plangebiet aufgrund erst später, z.B. nach der Trägerbeteiligung, erkannter überwiegender Belange ein Ausschluss erstmals für geboten gehalten wurde. Andernfalls liefe die Planungsgemeinschaft Gefahr, dass ihre Planung die rechtlichen Vorgabe, der privilegierten Windenergienutzung in substantieller Weise Raum im Plangebiet zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 13.März 2003, NVwZ 2003,738; Urteil des Senats vom 8.März 2004 - 8 A 11520/03.OVG-, ESOVGRP), nicht erfüllt. Eine solche Gefahr erscheint hier auch deshalb als nicht ausgeschlossen, weil nach der Auffassung der obersten Landesplanungsbehörde (vgl. Schreiben vom 8. März 2004 an die Beigeladene zu 2) der Raumordnungsplan 2004 der Windenergienutzung lediglich "noch" in substanzieller Weise Raum verschafft und sich daher im unteren Grenzbereich des rechtlich gebotenen Maßes bewegt. Mithin war vor der Schlussabwägung im März 2004 nicht offensichtlich, dass mögliche Änderungen bei Ausweisungen von Vorranggebieten an anderer Stelle des Plangebiets für das vorliegende, sich nicht aufdrängende Ausschlussgebiet sicher ohne Folgen bleiben würden.

Dem kann die Beigeladene zu 2) auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sie sich nicht in Widerspruch zu den Feststellungen im landespflegerischen Planungsbeitrag habe setzen können. Denn aus dem Planungsbeitrag ergibt sich nicht, dass die aufgrund der L....-Gutachten ermittelten Gebiete mit hoher Erholungseignung Tabu-Zonen für die Ansiedlung von Windenergieanlagen sind. Die planerische Entscheidung zur Vereinbarkeit von Windenergienutzung mit dem Erholungszweck des betreffenden Gebiets beruht vielmehr auf der Abwägung der Beigeladenen zu 2).

Ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung, das als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Vorhaben der Beigeladenen zu 1) entgegensteht, ist daher - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - nicht zu erkennen.

(2) Die geltend gemachten öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB stehen den Windenergieanlagen ebenfalls nicht entgegen.

Das Landschaftsbild in der Umgebung der Standorte wird nicht verunstaltet. Nicht jede visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erreicht den Grad der Verunstaltung. Die nicht förmlich unter Schutz gestellte Landschaft, in der sich die geplanten Anlagenstandorte befinden, gebietet nur einen Schutz vor solchen optischen Beeinträchtigungen, die dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sind und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, BauR 1997, Bl. 988, 990 m.w.N.). Voraussetzung für einen derartig groben Eingriff in das Landschaftsbild ist, dass es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen seiner Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder ein besonders grober Eingriff vorliegt (vgl. Urteil des OVG Rh.-Pf. vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02.OVG - ESOVGRP; OVG Münster, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886, 889). Von einer besonderen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes in der Umgebung des klägerischen Gemeindegebietes kann nicht ausgegangen werden. Es handelt sich vielmehr um eine typische Nordpfälzer Hügellandschaft, die als solche schutzwürdig, aber eben nicht besonders schutzwürdig ist. Das Gebiet weist auch gerade hinsichtlich der von der unteren Landespflegebehörde genannten bedeutenden Streuobstwiesen, Höhenrücken und kleinflächigen Wälder keine besonderen landschaftlichen Charakteristika auf. Dies entspricht auch der L....-Landschaftsbildbewertung von 1997 und dem landespflegerischen Planungsbeitrag von 1998, wonach das vorliegende Gebiet nur von geringerer Bedeutung ist, weil besondere Landschaftsbildelemente von regionaler Bedeutung nicht bestehen. Auch die in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder (Bl. 155 GA) vermitteln dem erkennenden Senat kein anderes Bild. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass in dieser Hügellandschaft besonders markante oder gar singulär vorkommende und daher besonders schutzwürdige Züge vorhanden sind, die sie als besonders empfindlich gegenüber technischen Einrichtungen erscheinen lassen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.Juli 2003, a.a.O.)

Von einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung von zwei Windenergieanlagen kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar wirken die geplanten Windenergieanlagen dominant auf eine im Nahbereich von raumbedeutsamen technischen Einrichtungen noch unberührte Landschaft ein. Völlig unbelastet ist das Erscheinungsbild dieser Landschaft aber keinesfalls. Auch die Klägerin räumt ein, dass der Horizont um das Gemeindegebiet herum nicht unbelastet sei, da dort bei klarer Sicht im Abstand von 4 km oder auch weiter entfernt immerhin 10 Windparks zu erkennen seien (Bl. 58 GA). Diese wurden bei den Ortsbesichtigungen durch den Kreisrechtsausschuss und das Verwaltungsgericht (Bl. 149 ff. GA) zum Teil auch deutlich wahrgenommen. Windenergieanlagen können daher nicht mehr als in diesem Gebiet völlig fremde technische Elemente angesehen werden.

Ein schwerwiegender Eingriff in das Landschaftsbild ist auch nicht damit zu begründen, dass diese Anlagen an exponierter Stelle errichtet werden und durch ihre Rotorbewegungen besonders störend wirken. Allein schon aus Gründen der Windhöffigkeit dürfte es der Regelfall sein, dass in einem solchen Hügellandgebiet Windenergieanlagen an exponierter Stelle errichtet werden. Würde daher die exponierte Stelle schon ausreichen, um von einer Verunstaltung der Landschaft auszugehen, wäre dort überhaupt kein Standort mehr einzurichten. Dies kann aber der Privilegierung einer solchen Nutzung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht gerecht werden (vgl. OVG Münster, a.a.O. und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.) Aus diesem Grund stellen auch die Rotorbewegungen solcher Anlagen für sich allein genommen noch keine besondere Belastung des ländlich geprägten Raums dar, wenn dieser nicht besonders empfindlich gegen eine solche optische Beeinträchtigung ist. Von einer besonderen Empfindlichkeit des Landschaftsbildes kann aber hier aus den dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.

Eine Verunstaltung des Ortsbildes ist ebenfalls nicht zu erwarten. Es gilt hier ein vergleichbarer Maßstab wie bei der Verunstaltung des Landschaftsbildes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.). Auch insoweit ist ein unangemessener Eingriff in das Ortsbild, der in ästhetischer Hinsicht als belastend empfunden werden muss, nicht zu erkennen. Ein besonders schützenswertes, historisches Ortsbild, das die Klägerin beansprucht, ist zunächst auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ortsbesichtigung (Bl. 148ff GA) und der vorliegenden Lichtbilder (Bl. 447, 448 GA; Prospekt "Sehenswürdigkeiten und Freizeitkarte Pfälzer Bergland") nicht zu erkennen. Die Dorfkirche kann allein für sich genommen noch kein historisches Ortsbild begründen. Weitere historische Gebäude treten nicht prägend in Erscheinung. Das klägerische Gemeindegebiet weist eine typische dörfliche Prägung ohne besondere Eigenarten auf. Die bebaute Ortslage liegt insgesamt in einem Tal zwischen Hügeln, so dass die Umgebung, in der die Anlagenstandorte geplant sind, auch nicht besonders auf das Ortsbild einwirkt. Die Anlagenstandorte sind zwar, aus bestimmten Sichtachsen betrachtet, von der bebauten Ortslage her erkennbar. Die bloße Wahrnehmbarkeit begründet aber noch keine Verunstaltung.

Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass das Ortsbild auch gerade von einem stationären Baukran geprägt wird und insoweit vorbelastet ist (vgl. Protokollierung der Ortsbesichtigung). Wenn es sich auch um eine andersartige optische Beeinträchtigung als bei den Windenergieanlagen handelt, so ist doch zu beachten, dass sich dieser Baukran unmittelbar am Rand der Ortslage befindet und damit auf das Ortsbild nachhaltiger einwirkt als die in 650 m bzw. 750 m entfernt geplanten Windenergieanlagen. Deren optische Ausstrahlung auf das nicht besonders schützenswerte Ortsbild kann daher auch nicht als schwerwiegend empfunden werden.

Auch die Belange des Denkmalschutzes sind durch eine optische Einwirkung auf die unter Denkmalschutz stehende Kirche nicht nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Die Dorfkirche wurde erst nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung förmlich unter Denkmalschutz gestellt (vgl. Unterschutzstellungsbescheid vom 23. Februar 2005, Bl. 155 GA), hat aber natürlich schon vorher den Denkmalbegriff nach § 3 Abs. 1 DSchPflG erfüllt. Eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Kirche durch die Windkraftanlagen ist aber nicht zu erwarten. Befindet sich wie hier ein Bauvorhaben nicht im Nahbereich des Denkmals, so sind die Belange des Denkmalschutzes durch eine optische Einwirkung beeinträchtigt, wenn das Denkmal ein wichtiger Bestandteil des Landschaftsbildes ist und insoweit eine entsprechende, optische Fernwirkung erzielt, die maßgeblich für seine Bedeutung ist (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3. Juli 2002 - 8 A 10228/02.OVG-; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2005 - 2 L 533/02 -). Auch wenn die historische Dorfkirche bei einer Annäherung an die klägerische Ortslage gesehen werden kann, so liegt sie doch, wie das Dorf überhaupt, innerhalb einer Talsenke und entfaltet schon deswegen keine besondere optische Fernwirkung, die vom Betrieb der Windenergieanlagen empfindlich beeinträchtigt werden könnte.

Eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes ist nicht ersichtlich und im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht worden.

(3) Auch der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB steht einer Errichtung der Windenergieanlagen nicht entgegen. Es sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen bei deren Betrieb zu erwarten. Dies ergibt sich auch nach Auffassung des Senats aus den überzeugenden Feststellungen der schalltechnischen Untersuchung des Dipl.-Ing. P. vom 23. November 2001. Insbesondere liegt der mit der Berufung angezweifelte nächtliche Beurteilungspegel von 33 dB(A) für das geplante allgemeine Wohngebiet nordwestlich der bebauten Ortslage so weit unter dem einschlägigen Toleranzwert von 40 dB(A) nach Nr. 6.1.b) der TA Lärm 1998 (GMBL S. 503), dass unzumutbare Lärmbelästigungen ernsthaft nicht zu befürchten sind. Demgegenüber dringen die Einwände der Klägerin nicht durch. So mag es zwar wegen unterschiedlicher Bedingungen für die Schallausbreitung empfehlenswert sein, nächtliche Schall-Immissionsmessungen durchzuführen. Diese Empfehlung für Schallmessungen lässt aber nicht die von ihr gezogene Schlussfolgerung zu, dass eine Schallimmissionsprognose deswegen schon durchgreifenden Zweifeln begegnet, weil ein höherer Beurteilungspegel für die Tages- als für die Nachtzeit ermittelt wurde.

b) Eine ausreichende Erschließung der Anlagenstandorte ist nach § 35 Abs. 1 BauGB ebenfalls gesichert.

Die ausreichende verkehrsmäßige Erschließung eines Bauvorhabens erfordert einen unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Straßen und Wegen. Die Anlagenstandorte liegen allerdings an gemeindlichen Wirtschaftswegen, die nach § 1 Abs. 5 LStrG nicht zu den öffentlichen Straßen gehören und nach § 4 Abs. 1 der klägerischen Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege vom 27. Oktober 1995 nur den Zwecken des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs zu dienen bestimmt sind. Dennoch genügen sie der ausreichenden verkehrsmäßigen Erschließung, weil die Klägerin gehindert ist, eine Benutzung dieser Wege zum Zwecke der Erschließung der Windenergieanlagen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, NVwZ1991, 1076). Nach § 4 Abs. 2 ihrer Satzung hat die Klägerin die Benutzung dieser Wege nicht auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr beschränkt. Sie kann den Verkehr dort vielmehr auch zu anderen gewerblichen Zwecken, dann allerdings gegen Gebühr, zulassen. Von dieser Ermächtigung hat die Klägerin jedoch ermessensgerecht Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf den Zweck der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gegenüber der Beigeladenen zu 1) sogar verpflichtet ist, eine Erschließung über Wirtschaftswege zuzulassen, wenn sie sich keinen weitergehenden, unwirtschaftlichen Ausbaupflichten gegenübersieht und ihr auch aus sonstigen Gründen eine Zulassung nicht unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985, NVwZ 1986, 38, 39 zur Pflicht einer Gemeinde, ein Ausbauangebot eines Bauherrn anzunehmen; OVG Saarland, Urteil vom 28.Januar 1992 - 2 R 58/98 - juris web). Die Zulassung einer Benutzung der Wirtschaftswege zu Zwecken der Erschließung der Anlagenstandorte erscheint aber nicht unzumutbar. So ist nach Fertigstellung der Windenergieanlagen nur mit einem - auf den inzwischen asphaltierten gemeindlichen Wirtschaftswegen zu bewältigenden - Anliegerverkehr zu Wartungszwecken zu rechnen, der aber nicht ein solch unzumutbares Ausmaß annimmt, wie es die Klägerin in den Raum stellt. Insbesondere ist ein häufiger Austausch von Rotorblättern oder Getrieben mit schwerem Gerät nicht zu erwarten.

Stehen damit einer Genehmigung der Windenergieanlagen keine Gründe nach § 35 BauGB entgegen, so war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe nach § 1322 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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