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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: 8 A 11520/03.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, ROG, LPlG 1977, LPlG 2003


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 245 b Abs. 1
ROG § 3 Nr. 1
ROG § 3 Nr. 4
ROG § 4 Abs. 4 Satz 1
LPlG 1977 § 13 Abs. 1
LPlG 2003 § 6
LPlG 2003 § 6 Abs. 4
LPlG 2003 § 10 Abs. 1
LPlG 2003 § 19
In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als öffentliche Belange auch einem privilegierten Vorhaben (hier einer Windkraftanlage) entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

Dies setzt eine ausreichende "Verfestigung" dieser Ziele voraus, die vorliegt, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung demnächst wirksam wird. Der Abwägungsprozess muss im Wesentlichen abgeschlossen sein und die Annahme rechtfertigen, dass es sich insgesamt um eine sachgerechte, dem Abwägungsgebot genügende Planung handelt und etwaige Fehler lediglich räumlich begrenzte Bereiche betreffen und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage stellen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11520/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Pensionär Bertram ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Distelrath

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird festgestellt, dass der in Aufstellung befindliche Regionalplan - Teilfortschreibung Windkraft - der Region Trier bis zur Beschlussfassung der Regionalvertretung vom 5. Dezember 2003 der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstand.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für eine Windkraftanlage.

Am 29. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage Typ Nordex N 80 mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auf dem Flurstück Gemarkung H. Flur ... Nr. ... . Mit Bescheid vom 18. Januar 2002 versagte der Beklagte die Baugenehmigung. Den daraufhin eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes entgegen. Das Vorhaben solle im Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Nordeifel" errichtet werden. Die untere Landespflegebehörde habe die notwendige Genehmigung zu Recht versagt. Die Anlage verunstalte das Landschaftsbild und beeinträchtige den Naturgenuss, weil sie auf einem offenen Höhenrücken errichtet werden solle, der weithin einsehbar sei. Vorbelastungen seien zwar vorhanden, dominierten jedoch nicht in gleicher Weise das Landschaftsbild. Genehmigungen für Windkraftanlagen im Naturpark an anderer Stelle entfalteten keine präjudizielle Wirkung, weil es auf den konkreten Standort ankomme. Die beabsichtigte Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraft durch den Flächennutzungsplan in 100 bis 200 m Entfernung sei unbeachtlich, da der Flächennutzungsplanentwurf noch keine Planreife erlangt habe. Eine Entwicklungsfläche für Windkraft sei nach dem Entwurf der Teilfortschreibung Windkraft des Regionalen Raumordnungsplanes, für den das Beteiligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, dort nicht vorgesehen.

Mit seiner am 15. November 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der geltende Regionale Raumordnungsplan in der Fassung der Teilfortschreibung - Windkraft - (1997) enthalte keine dem Vorhaben widersprechenden Festlegungen, da es in einer sog. weißen Fläche liege. Im Naturpark Nordeifel seien bereits mehrere Windkraftanlagen genehmigt worden. Die Entwürfe der Fortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes und des Flächennutzungsplanes stünden der Genehmigung nicht entgegen. Die Erholungsfunktion der Landschaft werde durch Windkraftanlagen nicht gestört, wie u.a. eine Gästebefragung "Paderborner Land" zeige.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung H. Flur ... Parzelle Nr. ... zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 abgewiesen. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange in Gestalt der in Aufstellung befindlichen Teilfortschreibung Windenergie des Regionalen Raumordnungsplanes entgegen. Öffentliche Belange seien auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Die Teilfortschreibung sei weit fortgeschritten. In Auswertung des Anhörungsverfahrens und der Öffentlichkeitsbeteiligung sei eine Beschlussvorlage erstellt worden, über die am 16. Juli 2003 durch die Regionalvertretung beschlossen werden solle. Da Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich als landespflegerische Taburäume behandelt worden seien, sei ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen im Bereich des Vorhabens - übereinstimmend mit dem Flächennutzungsplanentwurf - nicht vorgesehen. Für die hier maßgebliche Festsetzung habe die Teilfortschreibung Planreife erlangt. Es sei unwahrscheinlich, dass die Regionalvertretung bei der noch vorzunehmenden Abwägung zu einem anderen Ergebnis komme, weil der landespflegerische Planungsbeitrag die Naturparks als Taburäume ansehe. Bei der Abwägung zwischen den Belangen des im Außenbereich privilegierten Vorhabens des Klägers und den Belangen der Raumordnung sei diesen der Vorrang einzuräumen, da eine geordnete Entwicklung bei den Standorten für Windkraftnutzung erforderlich sei.

Die mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Er habe einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Eine immissionsrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich, da es sich um eine einzelne Anlage handele, die auch nicht zusammen mit zwei in der Nachbarschaft bereits genehmigten Anlagen eines anderen Betreibers eine Windfarm darstelle. Seinem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Die in der Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung stellten keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar, jedenfalls lägen aber hier die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als öffentliche Belange nicht vor. Die Bewertung als öffentliche Belange ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG. Dieser Vorschrift komme kein eigener Regelungsgehalt zu, sie verweise nur auf die fachgesetzlichen Vorschriften. Ob öffentliche Belange vorlägen, bestimme sich allein aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ergebe sich, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung keine öffentlichen Belange seien, da die Bedeutung von Zielen der Raumordnung in § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB abschließend geregelt sei. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB wäre unverständlich, wenn bereits Erfordernisse der Raumordnung, also auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, öffentliche Belange wären. Dann hätte es nämlich keiner Erwähnung der Ziele der Raumordnung in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB mehr bedurft. Die Überleitungsvorschrift des § 245 b Abs. 1 BauGB trage der Berücksichtigung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung bereits Rechnung. §§ 12 Abs. 2 ROG, 19 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz regelten abschließend die Rechtsfolgen in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung durch eine landesplanerische Untersagung, die der Sicherung der Raumordnungsplanung diene, vergleichbar den § 14 bis 18 BauGB. Dabei sei zu beachten, dass selbst der planreife Entwurf eines Bebauungsplanes nicht zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen könne. Gleiches müsse auch für die Raumordnungsplanung gelten. Die landesplanerische Untersagung sei auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beschränkt. Diese Befristung würde unterlaufen, wenn in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben als öffentliche Belange entgegengehalten werden könnten; deshalb sei dies mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Jedenfalls könnten Planentwürfe einem privilegierten Vorhaben nur entgegengehalten werden, wenn sie die Planreife erlangt hätten. Das sei hier nicht der Fall. Für die materielle Planreife müsse die Planung so weit fortgeschritten sein, dass mit hinreichender Sicherheit erwartet werden könne, der Plan werde auch so in Kraft treten. Dazu gehöre, dass der Planentwurf mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Er sei jedoch formell rechtswidrig, weil nach dem Beteiligungsverfahren eine Änderung des Planentwurfes vorgenommen worden sei. Das dazu durchgeführte Beteiligungsverfahren sei fehlerhaft, weil die Beteiligung inhaltlich auf die geänderten und ergänzten Planteile beschränkt worden und die Beteiligungsfrist auf sechs Wochen abgekürzt worden sei. Er sei auch materiell rechtwidrig. Wegen des Missverhältnisses von Vorranggebieten und Ausschlussflächen und wegen eines Abwägungsausfalles hinsichtlich der Ausschlussflächen, die nur als Rechtsfolge der Ausweisung von Vorrangflächen gesehen worden sei, liege eine unzulässige Verhinderungsplanung vor. Bei der Abwägung seien verschiedene Fehler unterlaufen. Der gemeindlichen Bauleitplanung sei ein zu großes Gewicht beigemessen worden. Die Festlegung von Taburäumen sei zu großzügig erfolgt und nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt. Die Flächen der Naturparke und Landschaftsschutzgebiete seien nicht insgesamt so schutzwürdig, dass hier Windkraftanlagen ausgeschlossen werden müssten. Dies gelte auch für den Bereich des Regionalen Biotopverbundsystems, das überdies auf einem überholten Gutachten von 1998 beruhe. Ähnliches gelte für Räume zum Schutz des Landschaftsbildes. Bei der Ausweisung der Vorrangflächen sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden, weil schon eine Windkraftanlage mit einer Höhe von 35 m als raumbedeutsam angesehen worden sei. Die privaten Belange der Eigentümer seien nicht genügend berücksichtigt worden. Sie seien zwar formal in die Abwägung eingestellt worden, die Abwägung sei jedoch nicht ergebnisoffen vorgenommen worden. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht erfüllt.

Hilfsweise sei beabsichtigt, einen Planungsschadenersatzanspruch gemäß §§ 39 ff. BauGB geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 21.05.2003 sowie des Bescheides der Beklagten vom 18.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2002 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung H. Flur ..., Parzelle Nr. ... zu erteilen.

hilfsweise,

festzustellen, dass der in Aufstellung befindliche Regionalplan bis zur Beschlussfassung der Regionalvertretung vom 5. Dezember 2003 dem Genehmigungsantrag nicht entgegenstand.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus: Der Kläger bedürfe für das Vorhaben keiner Baugenehmigung, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Denn das Vorhaben stehe in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen der W.A.T.T. GmbH auf den Flurstücken Gemarkung H. Flur ... Nr. ... und Nr. ..., die mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 genehmigt, aber noch nicht errichtet worden seien. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang bestehe, weil der Abstand zwischen den Anlagen geringer sei, als der 10-fache Rotordurchmesser. Dass es sich formal um zwei verschiedene Bauherren handele, sei unerheblich. Der Inhaber der W.A.T.T. GmbH sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben des Klägers mehrfach in Erscheinung getreten. Auch der Wegesicherungsvertrag zwischen der Ortsgemeinde W. und der W.A.T.T. GmbH beziehe das Vorhaben mit ein. Der Kläger sei als Mitarbeiter der W.A.T.T. GmbH bezeichnet worden. Abgesehen davon stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Spätestens seit dem 5. Dezember 2003 mit der Beschlussfassung der Regionalvertretung über den Entwurf der Teilfortschreibung - Windenergie - sei die Planreife uneingeschränkt gegeben. Damit könne dieser sich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch gegen im Außenbereich privilegierte Vorhaben durchsetzen. Er trage der Windenergie substantiell Rechnung. Die besonderen Voraussetzungen, die zur Ausweisung der benachbarten Vorranggebiete W. III und H. I im Naturpark Nordeifel geführt hätten, lägen beim Vorhaben des Klägers nicht vor. Das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei ohne Belang. Erst für Planungen, die nach dem Juli 2004 begännen, bestehe die Verpflichtung zu einer förmlichen Planumweltverträglichkeitsprüfung. Im Übrigen seien alle materiellen Anforderungen an eine solche Prüfung bereits erfüllt.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie führt aus: Die Anlage sei raumbedeutsam. Nach der Teilfortschreibung - Windenergie - des Regionalen Raumordnungsplanes von 1997 befinde sie sich im Bereich einer weißen Fläche, nach dem Entwurf der neuen Teilfortschreibung - Windenergie - in einem Ausschlussgebiet. Die in Aufstellung befindlichen Ziele dieser Fortschreibung seien sonstige Erfordernisse der Raumordnung und stünden als öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers entfalte § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die verfahrensführenden Stellen seien grundsätzlich verpflichtet, die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen, auch bei Entscheidungen über die Zulässigkeit privater Vorhaben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung seien auch öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der keine abschließende Auflistung enthalte und durch die nachfolgenden Vorschriften nicht eingeschränkt werde. Die Überleitungsvorschrift des § 245 b Abs. 1 BauGB schließe es nicht aus, in Aufstellung befindliche Ziele einem Vorhaben entgegenzuhalten. Entsprechendes gelte für die Untersagungsmöglichkeit nach § 12 ROG i.V.m. § 19 Landesplanungsgesetz, die einen anderen Adressaten habe und andere Ziele verfolge als die Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unbestritten sei für die Berücksichtigung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung eine gewisse Verfestigung der Planung erforderlich. Dies bedeute jedoch nicht, dass keine Änderung mehr zu erwarten sein dürfe, zumal in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nur eine abgeschwächte Bindungswirkung entfalteten. In dieser Vorwirkung liege kein Verstoß gegen Art. 14 GG. Diese Verfestigung sei hier spätestens mit dem Beschluss der Endfassung des Planentwurfs der Teilfortschreibung - Windenergie - am 5. Dezember 2003 durch die Regionalversammlung eingetreten.

Die beschlossene Planung sei auch nicht mangelhaft. Sie stelle sich nicht als Verhinderungsplanung dar. Denn es werde in der Region mit 4.930 qkm eine Fläche von 2.410 ha - aufgeteilt in 90 Gebiete mit Standorten für 500 Windkraftanlagen - ausgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Ausschlusswirkung gerade nicht nur als Folge der Vorranggebietsausweisung angesehen, vielmehr seien sachgerechte Ausschlusskriterien entwickelt worden. Die Regionalvertretung habe private Belange, insbesondere Auswirkungen auf private Nutzungsmöglichkeiten ausreichend berücksichtigt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung seien private Anregungen eingegangen, die im Einzelnen abgewogen und in gleicher Weise behandelt worden seien, wie die Anregungen von Trägern öffentlicher Belange. Windhöffige Gebiete seien ordnungsgemäß bestimmt worden. Nach dem Planungsansatz sei von einer guten Eignung für Windenergienutzung im gesamten Gebiet mit der Ausnahme tiefer Taleinschnitte ausgegangen worden. Jedenfalls sei die Windhöffigkeit nicht als restriktiver Faktor berücksichtigt worden. 85 % der ausgewiesenen Vorrangsgebiete lägen im Bereich der besonders guten Windhöffigkeit. Derzeit bestehe kein formelles Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Maßgeblich sei die Einleitung des Verfahrens, die hier mit dem Aufstellungsbeschluss im April 2002 erfolgt sei. Die Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie laufe erst Mitte 2004 ab. Abgesehen davon, seien die materiellen Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bereits erfüllt. Die landespflegerischen Zielvorstellungen seien weitgehend berücksichtigt worden und die Öffentlichkeit sei beteiligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, sowie auf die Bau- und Widerspruchsakten und die Teilfortschreibung - Bereich Windkraft - des Regionalen Raumordnungsplanes der Region Trier in der von der Regionalvertretung am 5. Dezember 2003 beschlossenen Endfassung nebst den beigezogenen Vorbereitungsunterlagen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.

Der Hauptantrag, den Beklagten zur Erteilung der umstrittenen Baugenehmigung zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf diese Genehmigung nicht zu. Dabei mag es auf sich beruhen, ob das Begehren schon daran scheitert, dass das Vorhaben des Klägers wegen eines unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs mit schon vorhandenen Anlagen der Firma W.A.T.T. GmbH eine Windfarm bildet und deshalb statt einer Baugenehmigung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfordert (s. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang Nr. 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV). Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags jedenfalls deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben baurechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 LBauO) und der Kläger deshalb der Sache nach keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat. Ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, also eine Windkraftanlage, ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Hier stehen der geplanten Windkraftanlage jedoch öffentliche Belange entgegen.

Allerdings ist dies nicht deshalb der Fall, weil das Vorhaben Zielen der Raumordnung widerspricht oder durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Im regionalen Raumordnungsplan - Teilfortschreibung Windkraft - von 1997 sind im Bereich des Vorhabens weiße Flächen dargestellt, für die noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung getroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2002 - 8 A 11089/02.OVG - und dazu BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - in NVwZ 2003, 1261 - 1262 -). Auch eine Ausweisung an anderer Stelle durch Darstellungen von Vorranggebieten für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ist noch nicht erfolgt. Zwar sieht der aktuelle Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalen Raumordnungsplanes eine solche Darstellung vor. Diese Darstellung ist jedoch noch nicht verbindlich, da die Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde noch nicht vorliegt (§ 13 Abs. 2 Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. Februar 1977, GVBl. S. 6, zuletzt geändert am 6. Februar 2002, GVBl. S. 29 - LPlG 1977 -, der gemäß § 24 des Landesplanungsgesetzes vom 10. April 2003, GVBl. S. 41 - LPlG 2003 - auf das Genehmigungsverfahren weiter Anwendung findet). Gleiches gilt für den Entwurf des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm, der ebenfalls noch nicht wirksam ist. Planentwürfe sind im Rahmen des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB nicht beachtlich (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - in NVwZ 2003, 1261 - 1262 -).

Die in der Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung in Gestalt des Entwurfs zur Teilfortschreibung Windenergie stellen jedoch öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar, die der geplanten Windkraftanlage des Klägers als einer raumbedeutsamen Anlage entgegenstehen.

Die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 4 ROG sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Sie sind bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts nach Maßgabe der für diese Entscheidung geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ROG). Für das Baugenehmigungsverfahren bedeutet dies, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung bei der Baugenehmigung für raumbedeutsame Vorhaben, auch soweit sie privilegiert sind, als möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen (s. BVerwG, a.a.O., NVwZ 2003, 1261 - 1263 -; VG Leipzig, Urteil vom 23. August 2001, NuR 2003, 62; Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 366 zu § 4). Denn wie sich aus der Einschränkung "insbesondere" in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, ist die dortige Aufzählung nicht abschließend.

Eine solche Vorwirkung der Ziele der Raumordnung ist nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen. Sowohl § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB einerseits als auch § 245 b Abs. 1 Satz 2 BauGB und §§ 12 Abs. 2 ROG, 19 Abs. 4 LPlG 2003 andererseits unterscheiden sich von einer Berücksichtigung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung im Rahmen einer Entscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinsichtlich ihrer Zweckrichtung, ihren Voraussetzungen und ihren Wirkungen.

§ 245 b Abs. 1 BauGB ist eine Überleitungsvorschrift aus Anlass der Einführung der Privilegierung von Windkraftanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und des als Gegengewicht dazu geschaffenen Darstellungsprivilegs nach § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB. Sie sollte den Gemeinden und Raumordnungsbehörden Zeit einräumen, mit ihren Planungen auf die neue Rechtslage zu reagieren. Voraussetzung für eine Aussetzung der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen nach dieser Vorschrift war lediglich die Einleitung eines Planungsverfahrens und ein entsprechender Antrag. Die Norm knüpfte damit weitgehend an formale Voraussetzungen an und bewirkte lediglich einen Aufschub der Entscheidung über den Bauantrag bis längstens zum 31. Dezember 1998.

Nach § 12 Abs. 2 ROG i.V.m. dem - nach den Übergangsbestimmungen in §§ 24 f. LPlG 2003 hier wohl schon anwendbaren - § 19 Abs. 4 LPlG 2003 kann die oberste Landesplanungsbehörde behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die eingeleitete Aufstellung von Zielen der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird und wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich sind. Damit ist der oberen Planungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen oder Entscheidungen einer Behörde, die den Planungsprozess beeinträchtigen könnten, vorübergehend zu verhindern und damit eine eingeleitete Planung zu sichern. Besondere Anforderungen an den Verfahrensstand oder den Inhalt der eingeleiteten Planung werden nicht gestellt, auch kann eine endgültige Ablehnung eines Bauantrages damit nicht begründet werden.

Dagegen entfalten wirksame Zielfestsetzungen bindende Vorgaben für die Genehmigung raumbedeutsamer Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB. Soweit nämlich eine wirksame Festlegung von Konzentrations- und Vorrangzonen für Windenergieanlagen aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Belange in einem Raumordnungsplan erfolgt ist, besteht innerhalb einer derart ausgewiesenen Zone ein Anspruch auf Genehmigung einer solchen Anlage, während außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen Windkraftanlagen trotz ihrer generellen Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) in der Regel unzulässig sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Raumordnungsplanung verfahrensmäßig abgeschlossen und frei von verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehlern ist.

Zwischen diesen Regelungen zur - vorübergehenden - Sicherung der Planung einerseits und - endgültigen - Bestimmung der Zulässig- oder Unzulässigkeit von Windenergieanlagen andererseits liegen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Berücksichtigung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung als öffentlicher Belang im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Öffentliche Belange im Sinne dieser Vorschrift dürfen einem nach Abs. 1 privilegierten Vorhaben nicht entgegenstehen. Mit "entgegenstehen" ist ausgedrückt, dass ihnen im konkreten Fall ein solches Gewicht zukommt, dass sie sich trotz der Entscheidung des Gesetzgebers für eine generelle Privilegierung der Anlage hier aufgrund einer nachvollziehenden Abwägung durchsetzen. Dies ist erst dann gerechtfertigt, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung demnächst wirksam wird. Dafür reicht es zunächst verfahrensmäßig nicht aus, dass - wie etwa nach §§ 12 Abs. 2 ROG, 19 Abs. 4 LPlG - lediglich ein Raumordnungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr müssen die wesentlichen Planungsentscheidungen bereits getroffen sein. Gerade bei Plänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, deren positive Ausweisungen gleichzeitig die Unzulässigkeit der jeweiligen Vorhaben im übrigen Plangebiet zur Folge haben und deren Rechtmäßigkeit voraussetzt, dass dem mit der Privilegierung der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geförderten öffentlichen Belang in substantieller Weise Rechnung getragen wird (s. BVerwG, a.a.O.), muss der Abwägungsprozess im Wesentlichen abgeschlossen sein. Dazu reicht es nicht aus, lediglich die Kriterien festzulegen, nach denen sich die Abwägung generell richten soll. Vielmehr muss ein solcher Stand des Planungsprozesses erreicht sein, der das wesentliche Ergebnis bereits festlegt und Änderungen der Planung allenfalls in einem so geringfügigen Umfang erwarten lässt, dass das Grundverhältnis von positiven Ausweisungen und Ausschlussflächen ausgewogen bleibt. Solange daher eine prinzipiell abschließende Entscheidung über Zahl, Lage und Größe der Vorrangfläche nicht getroffen ist, vielmehr insoweit nicht nur geringfügige Änderungen aufgrund einer noch durchzuführenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und/oder der Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden können, darf sich ein in Aufstellung befindliches regionalplanerisches Ziel gegenüber einem privilegierten Vorhaben grundsätzlich nicht durchsetzen. Andererseits ist klarzustellen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerade nicht fordert, dass die Zielfestsetzung bereits formell wirksam ist.

Weiter kann ein in Aufstellung befindliches regional planerisches Ziel einem privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nur entgegenstehen, wenn die beabsichtigte Regelung den materiell-rechtlichen Anforderungen genügt, also auch hinreichend sicher zu erwarten ist, dass der Plan nach seiner Inkraftsetzung rechtswirksam wird. Daher ist nicht nur, wie bei einer Entscheidung gemäß §§ 12 Abs. 2 ROG, 19 Abs. 4 LPlG, Voraussetzung, dass mit der eingeleiteten Planung ein zulässiges Planungsziel verfolgt wird, dem nicht von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Vielmehr muss die konkrete Planung in dem für die Entscheidung über den Bauantrag maßgeblichen Zeitpunkt den materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Abwägungsgebot genügen. Dies gilt namentlich für die Frage, ob in die Abwägung alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange eingeflossen sind und diese unter Beachtung der Grundsätze und Leitvorstellungen der Raumordnung (s. insbesondere § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 LPlG 1977, § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 LPlG 2003, § 1 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6, § 2 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 8, 10, 11, 14 ROG) abgewogen worden sind. Zwar erfordert die Berücksichtigung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht eine derart ins Einzelne gehende Überprüfung der Raumordnungsplanung, wie sie im Rahmen einer Kontrolle eines in Kraft gesetzten Plans durchgeführt wird. Andererseits muss die Überprüfung eines Entwurfs, soll dieser nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, doch die Annahme rechtfertigen, dass es sich insgesamt um eine sachgerechte, dem Abwägungsgebot genügende Planung handelt und etwaige Fehler lediglich räumlich begrenzte Bereiche betreffen und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt, insbesondere was die Berücksichtigung des mit der Privilegierung verfolgten öffentlichen Interesses angeht, nicht in Frage stellen.

Was die Rechtsfolge der Berücksichtigung der sonstigen Erfordernisse der Raumordnung, hier der in Aufstellung befindlichen Ziele, im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB angeht, so kann dies nicht nur, wie bei Maßnahmen nach §§ 12 Abs. 2 ROG, 19 Abs. 4 LPlG, zu einer zeitweiligen Verhinderung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens führen, sondern zu dessen Ablehnung. Diese Folge tritt allerdings nicht schon immer dann ein, wenn das Vorhaben nicht mit der in Aufstellung befindlichen Planung übereinstimmt. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG fordert lediglich eine Berücksichtigung der geplanten, nicht, wie § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB, eine Beachtung der verbindlich gewordenen Ziele. Daher kann die gebotene nachvollziehende Abwägung (s. BVerwG, a.a.O.) im konkreten Einzelfall je nach der Bedeutung des Ziels, insbesondere dem Gewicht der für die räumliche Abgrenzung von Vorranggebieten einerseits und Ausschlussgebieten andererseits maßgeblichen Kriterien (denen selbst keine Zielqualität nach § 3 Nr. 2 ROG zukommt), durchaus dazu führen, eine Windenergieanlage auch außerhalb eines geplanten Vorranggebietes zuzulassen. Dies kann je nach den konkreten Umständen zum Beispiel auf einem an ein solches Gebiet unmittelbar angrenzenden Standort der Fall sein, wenn dadurch der mit der Planung von Windenergiezonen verfolgte Zweck der Bündelung und Konzentration dieser Anlagen auf bestimmte Bereiche und Freihaltung der Landschaft im Übrigen nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, wenn also insbesondere dem für die Abgrenzung des Vorranggebietes maßgeblichen Belang nach den besonderen Umständen des umstrittenen Standortes nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht zukommt. Gerade in einem solchen Fall kann der rechtliche Unterschied zwischen der Bindung an die rechtswirksame Planung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB und der Berücksichtigung von sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verschiedenen Ergebnissen führen. Die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung stehen hier dem Vorhaben als öffentliche Belange entgegen, denn das Vorhaben ist raumbedeutsam, und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind so weit verfestigt, dass sie sich gegenüber dem Vorhaben trotz seiner Privilegierung durchsetzen.

Nur einem raumbedeutsamen Vorhaben können in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als öffentliche Belange entgegenstehen. Bei dem Vorhaben des Klägers, eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m zu errichten, handelt es sich um ein raumbedeutsamens Vorhaben, denn es nimmt Raum in Anspruch und beeinflusst die räumliche Entwicklung oder Funktion des Gebietes (§ 3 Abs. 6 ROG). Dabei ist unerheblich, dass nur eine geringe Grundfläche in Anspruch genommen wird. Die räumliche Entwicklung wird vielmehr durch den Lärm und die optische Wirkung der 140 m hohen Anlage beeinflusst. Jedenfalls überschreitet das Vorhaben zusammen mit den beiden in der Nachbarschaft bereits genehmigten Windkraftanlagen die Schwelle der Raumbedeutsamkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 -739 -).

Eine Konkretisierung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ist in einer solchen Weise eingetreten, dass sie dem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Der Entwurf der Teilfortschreibung - Windenergie - des regionalen Raumordnungsplanes sieht eine Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie mit der Folge des Ausschlusses von Windkraftanlagen an anderer Stelle als Ziel vor. Das Planungsverfahren wurde fehlerfrei durchgeführt und ist bereits weitgehend fortgeschritten. Es stehen nur noch die Genehmigung der obersten Planungsbehörde und die abschließende Bekanntmachung aus. Auch begegnet die abschließende Abwägung durch die Regionalversammlung keinen durchgreifenden Bedenken.

Eine ausreichende Verfestigung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung scheitert nicht an einem fehlerhaften Beteiligungsverfahren. Am 16. Juli 2003 beschloss die Regionalvertretung als Ergebnis der Prüfung und Abwägung der im landungsplanungsrechtlichen Anhörungsverfahren und der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Anregungen den vom Planungsausschuss vorgelegten Änderungsentwurf zum Entwurf vom 11. Juli 2002 als Grundlage für die weiteren Verfahrensschritte. Sie beschloss weiter die Durchführung einer erneuten Anhörung gemäß § 13 Abs. 1 LPlG 1977 für die geänderten und ergänzten Planteile mit sechswöchiger Beteiligungsfrist und eine erneute Öffentlichkeitsbeteilung mit vierwöchiger Auslegung zuzüglich zweiwöchiger Einwendungsnachfrist im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 LPlG 2003. Dies verstößt nicht gegen das nach § 24 LPlG 2003 insoweit noch anzuwendende Landesplanungsgesetz 1977. Nach dessen § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden die regionalen Raumordnungspläne von den Planungsgemeinschaften unter Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes sowie der Gebietskörperschaften und nach Anhörung des regionalen Planungsbeirates erarbeitet. Den Gebietskörperschaften ist nach der Fertigstellung des Planentwurfes Gelegenheit zu geben, zu den sie berührenden Zielaussagen Stellung zu nehmen. Diese Regelung entspricht der seit dem 28. April 2003 geltenden Regelung in § 10 Abs. 1 LPlG 2003, bis auf die dort zusätzlich vorgesehene Beteiligung von Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet wird.

Die gewählte Verfahrensweise genügt beiden Regelungen. Die Beteiligung bei der Erarbeitung des Plans ist unbestritten erfolgt. Die Stellungnahme zum ursprünglichen Planentwurf vom 11. Juli 2002 war allen Gemeinden und Gemeindeverbänden möglich. Die Beschränkung bei der Stellungnahme zum durch Beschluss der Planungsgemeinschaft geänderten Planentwurf auf die von der Änderung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, wonach ihnen Gelegenheit zur Stellungnahmen nur insoweit zu geben ist, als sie von den vorgesehen Zielaussagen bzw. Erfordernissen der Raumordnung berührt sein können. Nur die geänderten und ergänzten Planaussagen könnten dazu führen, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände in anderer Weise berührt werden, als beim ursprünglichen Entwurf, zu dem sie bereits Stellung nehmen konnten. Die zeitliche Beschränkung der Gelegenheit zur Stellungnahme auf sechs Wochen ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Eine besondere Stellungnahmefrist ist insoweit nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzte Frist erscheint angemessen, da die Gemeinden sich mit dem ursprünglichen Entwurf schon vertraut machen konnten und es weniger Aufwand erfordert, sich nur noch mit den Änderungen auseinanderzusetzen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung steht einerseits nicht im Gegensatz zum bisher geltenden Recht und entspricht andererseits der neuen Regelung in § 6 Abs. 4 LPlG 2003, wonach der Entwurf für sechs Wochen auszulegen ist und Anregungen bis zwei Wochen danach vorgebracht werden können, während bei einer erneuten Auslegung die Frist bis auf zwei Wochen verkürzt und bestimmt werden kann, dass Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

Am 5. Dezember 2003 fand die abschließende Abwägung durch die Regionalvertretung statt, so dass zum Abschluss des Raumordnungsverfahrens nur noch die Genehmigung und die Bekanntmachung fehlen. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist damit eine hinreichende, die Berücksichtigung der hier in Rede stehenden Ziele rechtfertigende Verfestigung eingetreten.

In materieller Hinsicht entspricht die vorgenommene Abwägung den an sie zu stellenden Anforderungen. Eine gebietsbezogene Festlegung über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten, durch die zugleich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Ausschluss der Anlagen im übrigen Planbereich bewirkt werden soll, ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszonen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen und ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht wird. Dabei muss die Abwägung aller beachtlichen Belange sich auf das gesamte Plangebiet beziehen. Der Windenergienutzung muss im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschafft werden (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

Der beschlossene Entwurf wird diesen Grundsätzen gerecht. Es werden Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesen Gebieten ausgeschlossen, soweit sie mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Ebenso wird der Ausschluss der Windenergienutzung im übrigen Planbereich ausdrücklich als Ziel bezeichnet.

Die Abgrenzung der Vorranggebiete beruht auf einem gesamträumlichen Plankonzept. Sie geht aus von der bisherigen Teilfortschreibung Windkraft von 1997, die Gegenstand des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 gewesen ist. Die damalige Bewertung wurde jedoch aktualisiert und einer neuen Abwägung unterzogen. Dabei wurde zunächst davon ausgegangen, dass die Region unter dem Gesichtspunkt der "Windhöffigkeit" grundsätzlich für die Windenergienutzung gut geeignet ist. Danach erfolgte die Abgrenzung von Vorrangflächen aufgrund verschiedener Ausschlusskriterien. Dazu gehören die landespflegerischen Taburäume nach den Vorgaben des landespflegerischen Planungsbeitrages nach § 16 LPflG sowie Erfordernisse der Raumordnung, die eine Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen. Weiter wurden die städtebaulichen Planungen berücksichtigt, der vorhandene Bestand an Windenergieanlagen sowie das private Grundstückverwertungsinteresse.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein Abwägungsausfall hinsichtlich der Ausschlussflächen vor. Diese sind gerade nicht lediglich als Rechtsfolge von Vorrangflächen gesehen worden, vielmehr sind umgekehrt die Vorrangflächen aufgrund der Festlegung von Ausschlussflächen entstanden. Es liegt auch keine Verhinderungsplanung wegen eines Missverhältnisses von Vorrang- und Ausschlussflächen vor. So wurden 90 Vorranggebiete mit einer Gesamtfläche von rund 2410 ha ausgewiesen, das sind rund 0,49 % des überplanten Gebietes von rund 4.929 qkm. Die Vorranggebiete haben eine durchschnittliche Größe von 27 ha. In 52 dieser Vorranggebiete mit einer Fläche von rund 1.675 ha befinden sich bereits Windenergieanlagen oder sind zumindest geplant. Die Übrigen 38 Vorranggebiete mit rund 735 ha könnten nach einer Beispielsrechnung mit rund 170 Windkraftanlagen bebaut werden (Entwurf II, 14). Trotz des Anteils von lediglich 0,49 % an der Gesamtfläche handelt es sich nicht um eine "Feigenblattplanung". Eine gesetzliche Vorgabe, die Windenergienutzung so zu gewichten, dass sie sich gegenüber anderen Belangen in einer Weise durchsetzt, die zur Sicherung eines bestimmten Flächenanteils für die Windenergienutzung führt, gibt es nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen wird (BVerwG Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738). Das ist hier der Fall, indem Standorte für immerhin mehr als 500 Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Der Flächenanteil der für die Windenergieanlagen zur Verfügung steht, scheint zwar im Verhältnis zu anderen Nutzungsarten gering. Dies ist jedoch zum einen auf die Berechnungsweise zurückzuführen. So wurden Abstandsflächen und Pufferzonen jeweils den anderen Nutzungen zugerechnet. Außerdem kommt den Windenergieanlagen wegen ihrer Höhe und ihres durch die Rotorbewegung erhöhten Aufmerksamkeitswertes zumindest optisch eine besondere Raumwirkung zu, die sich mit anderen Nutzungen kaum vergleichen lässt. Unter Berücksichtigung dessen stellt die Fläche der Vorranggebiete von 2.410 ha einen erheblichen Anteil der Fläche von 15.400 ha dar, die nach Berücksichtigung der allgemeinen Ausschlusskriterien noch verbleibt (Entwurf II, 11).

Es sind auch keine Fehler bei der Gewichtung der Belange der Windenergienutzung als einer im Außenbereich privilegierten Nutzung im Verhältnis zu anderen öffentlichen Belangen unterlaufen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass in großem Umfang Flächen als nicht für eine Windenergienutzung geeignet ausgeschlossen wurden. Die gewählten Ausschlusskriterien entsprechen Grundsätzen und Leitlinien der Raumordnung, die in nachvollziehbarer Weise den Ausschluss der Windenergienutzung rechtfertigen.

Dies gilt zunächst für die Taburäume nach dem landespflegerischen Planungsbeitrag nach § 16 LPflG. Diese Taburäume sind näher beschrieben als Naturschutzgebiete mit 200-m-Puffer, geplante Naturschutzgebiete mit 200-m- Puffer, Kernzonen der Naturparke, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete (neben den bereits genehmigten oder im Planverfahren befindlichen Anlagen bzw. Standorten keine weiteren mehr), Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Flächen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nrn. 4 bis 11 LPflG, FFH-Gebiete mit 200-m-Puffer, EU-Vogelschutzgebiete mit 200-m-Puffer, Biotope laut Biotopsystemplanung, regionales Biotopverbundsystem gemäß Landschaftsrahmenplanung sowie für den Schutz des Landschaftsbildes gemäß Landschaftsrahmenplanung bedeutsame Räume. Die betreffenden Kriterien lagen dem Planungsträger in Form von Karten und Geodatensätzen vor. Diese landespflegerischen Belange sind ausreichend konkretisiert und geeignet, die Ausschlusswirkung zu rechtfertigen.

So liegt die hier umstrittene Windenergieanlage im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Naturpark Nordeifel", Teilgebiet Landkreis Prüm, vom 6. November 1970 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier 1970, 109 f.), in dem es verboten ist, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Der Schutzzweck des Naturparkes steht somit grundsätzlich im Widerspruch zur Wirkung von Windenergieanlagen, die zumindest Landschaftsbild und Naturgenuss nachteilig beeinflussen. Soweit Pufferzonen mit 200 m Tiefe bei Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten berücksichtigt wurden, ist dies durch die optische und akustische Fernwirkung von Windenergieanlagen gerechtfertigt. Auch die Flächen des regionalen Biotopverbundsystems durften als Ausschlussflächen berücksichtigt werden. Diese Flächen wurden im Auftrag der Oberen Landespflegebehörde auf der Grundlage der Planung vernetzter Biotopsysteme durch ein Gutachten vom März 1998 ermittelt und als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete vorgeschlagen. Sie wurden zum Biotop- und Artenschutz in den landespflegerischen Planungsbeitrag nach § 16 Landespflegegesetz aufgenommen und rechtfertigen gleichfalls den Ausschluss der Windenergienutzung in ihrem Bereich, da von einer grundsätzlichen Unverträglichkeit ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass das Gutachten bereits im März 1998 erstellt wurde, macht es nicht unbrauchbar. Es liegt in der Natur der Sache, dass Planungsgrundlagen nicht ständig der tatsächlichen Entwicklung angepasst werden können, weil dies mit einem zu hohen Aufwand verbunden wäre. Ein Gutachten aus dem Jahr 1998 erscheint noch ausreichend zeitnah, zumal der Kläger keine substantiierten Bedenken gegen seine Verwendung vorgebracht hat. Gleiches gilt für die Räume, die für den Schutz des Landschaftsbildes bedeutsam sind und als Vorbehaltsgebiete für den Schutz des Landschaftsbildes vorgeschlagen wurden.

Der Planungsträger hat auch nicht die Bauleitplanung mit fehlerhafter Gewichtung in die Abwägung eingestellt. Es fand zwar schon im Vorfeld ein intensiver Austausch mit den Gemeinden statt, der jedoch nicht zu einer einseitigen Übernahme der gemeindlichen Planvorstellungen führte. Wenn im Einzelfall zu Gunsten der städtebaulichen Planung mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz von den sonst zugrunde gelegten regionalplanerischen Kriterien abgewichen wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr ist dies dadurch gerechtfertigt, dass bei der 2002 eingeleiteten Teilfortschreibung Windkraft aufgrund des bereits erwähnten Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 - 8 A 11089/01.OVG - die regionalplanerischen Kriterien weiterentwickelt wurden, während die gemeindliche Planung sich noch an der Teilfortschreibung Windkraft von 1997 orientierte (Entwurf II, 12). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass zu Siedlungsgebieten und einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich ein Mindestabstand von 500 m und von Gemeinden mit der besonderen Funktion Wohnen sowie von Einrichtungen des Freizeitwohnens ein Mindestabstand von 1.000 m berücksichtigt wurde. Diese Abstände sind im Hinblick auf die Entwicklung zu immer größeren Windenergieanlagen und deren in den Konzentrationszonen gerade beabsichtigte Häufung als Vorsorge vor visuellen und akustischen Beeinträchtigungen zu rechtfertigen.

Die Interessen der privaten Grundstückseigentümer wurden in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt. Dies geschah nicht nur in der pauschalen Form eines unterstellten Interesses, indem alle Grundstücke als potentielle Standorte für Windkraftanlagen betrachtet und entsprechend in die Abwägung eingestellt wurden, sondern auch auf der Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Vorgriff auf die entsprechende Regelung im Landesplanungsgesetz 2003 durchgeführt wurde. Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten privaten Interessen wurden im Einzelfall abgewogen (Entwurf II, 13). Wenn es dabei nicht zu einer Erweiterung der Vorrangflächen für die Windenergie kam, ist dies nicht auf eine einseitige Abwägungsentscheidung zurückzuführen, sondern darauf, dass im Einzelfall keine Argumente vorgebracht wurden, die eine Abweichung von dem Ergebnis der generellen Abwägung gerechtfertigt hätten.

Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Plangeber Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 35 m als raumbedeutsam angesehen hat. Die Begründung zu dem am 5. Dezember 2003 von der Regionalvertretung beschlossenen Entwurf verweist insofern lediglich in einer Fußnote auf das ministerielle Gemeinsame Rundschreiben "Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Februar 1999 - FM 3275-4531 - (MinBl. 1999, 148). Durch den Regionalplan selbst wird die Raumbedeutsamkeit jedoch nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Für die Abwägung bei der Abgrenzung von Vorranggebieten für die Windenergie ist auch nicht die Mindestgröße der berücksichtigten Windkraftanlagen von Bedeutung, sondern vielmehr die Höchstgröße der zu erwartenden Anlagen, da diese für das Höchstmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen maßgeblich ist und damit für die zu berücksichtigenden Abstände.

Es fehlt auch nicht deshalb an einer ausreichenden Verfestigung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung, weil das Aufstellungsverfahren nicht der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Amtsblatt C 197 der EG vom 27. Juli 2001, S. 30-37) entspricht. Denn die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt nach Art. 13 Abs. 3 nur für die Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt, also dem 21. Juli 2004, erstellt wird, oder wenn ein solcher Plan erst mehr als 24 Monate nach diesem Zeitpunkt angenommen wird. Hier wurde der Beschluss des Regionalvorstandes über eine neue Teilfortschreibung Windenergie bereits am 17. April 2002 gefasst, am 2. Juli 2002 beschloss die Regionalvertretung bereits den Anhörungsentwurf für das Beteiligungsverfahren. Es ist auch damit zu rechnen, dass die im Januar 2004 beantragte Genehmigung innerhalb von 2 Jahren nach dem 21. Juli 2004 erteilt wird. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Verfahren, wie die Beigeladene zu 2) meint, nicht ohnehin bereits den nach der Richtlinie zu stellenden Anforderungen entspricht.

Die in der Aufstellung befindlichen und bereits hinreichend verfestigten Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben auch als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Denn eine Abwägung mit dem Zweck des Vorhabens führt zu dem Ergebnis, dass ihr Gewicht überwiegt. Dabei ist zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass ihm wegen seiner Privilegierung im Außenbereich ein besonderes Gewicht zukommt. Andererseits ist seine Verwirklichung nicht ortsgebunden, es könnte durchaus an anderer Stelle mit vergleichbarer Windhöffigkeit in einem der vorgesehenen Vorranggebiete verwirklicht werden. Am vorgesehenen Standort stehen ihm öffentliche Belange gegenüber, die unter den hier gegebenen Umständen gewichtiger sind. Diese bestehen nicht nur allgemein darin, die Nutzung des Außenbereiches für Windkraftanlagen im Hinblick auf ihre optische und akustische Fernwirkung durch die Bildung von Konzentrationszonen zu ordnen, wobei angesichts der von der Sorgfalt des Planungsverfahrens abhängigen Dauer der Planung auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass bereits verfestigte, aber letztlich noch nicht wirksame Planungen sich gegenüber Vorhaben durchsetzen, die sonst dem Ergebnis der Planung vorgreifen würden. Hier kommt vielmehr dazu, dass das Vorhaben in einem Bereich errichtet werden soll, der im Naturpark Nordeifel unter einem besonderen Schutz steht und für den gerade deshalb in dem Entwurf der bereits abschließend abgewogenen Teilfortschreibung Windenergie der Ausschluss raumbedeutsamer Windkraftanlagen als Ziel vorgesehen ist. Das Gewicht dieses Zieles als öffentlicher Belang wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass in geringer Entfernung innerhalb des Gebietes des Naturparks Nordeifel abweichend von den sonst der Planung zugrunde liegenden Leitlinien ein Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen ist, das bereits zu einer Beeinträchtigung der Naturparks führt. Denn dieses Vorranggebiet wurde im Hinblick auf die dort bereits genehmigten Windkraftanlagen als Ausnahmefall vorgesehen. Die Zulassung weiterer Windenergienutzung über dieses Gebiet hinaus würde, auch wegen der damit verbundenen Vorbildwirkung, dem Ziel widersprechen, die Windenergienutzung auf genau abgegrenzte Gebiete zu beschränken und dabei insbesondere den Naturpark Nordeifel - jenseits schon bestehender Belastungen - von weiteren Windkraftanlagen zu verschonen.

Mit seinem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat der Kläger jedoch Erfolg. Der im Wege einer sachgerechten Klageerweiterung gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Dieses hat der Kläger damit begründet, dass er beabsichtige, einen Planungsschaden geltend zu machen. Ein derartiger Planungsschadensanspruch wird zwar von der Rechtsprechung und von der herrschenden Meinung in der Literatur nicht anerkannt; es gibt jedoch Meinungen, die ihn für gerechtfertigt halten (zum Meinungsstand: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 39 Rn. 7 m.w.N.). Deshalb kann nicht von einer offensichtlichen Erfolglosigkeit einer solchen Klage ausgegangen werden.

Die Klage ist insoweit auch begründet. Nach Ansicht des Senates haben die hier in Rede stehenden, in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung erst mit der abschließenden Abwägung durch die Regionalversammlung eine derartige Verfestigung erreicht, dass sie als öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Zwar fand eine erste Abwägung durch den Regionalversammlung bereits am 16. Juli 2003 statt. Dabei wurde auch das dem Vorhaben benachbarte Vorranggebiet W. III mit abgewogen. Allerdings wurden auch Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Planentwurf und eine erneute Anhörung beschlossen. Da es hier um einen Bereich in der Nähe eines Vorranggebietes geht, der schon durch eine räumlich geringfügige (wenn auch im Hinblick auf die Abwägungskriterien erhebliche) Erweiterung dieses Gebietes hätte einbezogen werden können, kann vor der abschließenden Abwägung nicht von einer ausreichenden Verfestigung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie geeignet ist, zur Klärung der Frage beizutragen, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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