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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: 8 A 11641/03.OVG
Rechtsgebiete: DSchPflG, VwVfG, BGB


Vorschriften:

DSchPflG § 25
DSchPflG § 25 Abs. 1
VwVfG § 54
VwVfG § 57
BGB § 311
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 677
BGB § 683
Aufwendungen für archäologische Grabungen auf einem Baugrundstück, die die Denkmalbehörde im Vertrauen auf eine vom Investor in Aussicht gestellte, aber nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bindend zugesagte Kostenübernahme erbringt, kann sie grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) noch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 A 11641/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Denkmalschutzrechts

hier: Schadensersatz

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. Dezember 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 27. August 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 81.106,77 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das klagende Land begehrt von der Beklagten Schadens- bzw. Aufwendungsersatz für eine archäologische Grabung auf deren Grundstück.

Die Beklagte erhielt eine Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum auf einem ehemaligen Fabrikgelände in Trier. Das Rheinische Landesmuseum Trier als Denkmalfachbehörde vermutete im Untergrund archäologisch bedeutsame Überreste aus römischer Zeit. Vor Baubeginn fanden deshalb zwischen den Beteiligten Gespräche über den Abschluss eines "Investorenvertrages" statt, in dem sich der Kläger verpflichtet hätte, die Grabungsarbeiten innerhalb einer kurzen Frist abzuschließen; die Beklagte sollte zur Finanzierung der beschleunigten Grabungsarbeiten durch eine bestimmte Geldleistung beitragen. Als der früheren Bezirksregierung Trier als oberer Wasserbehörde die Verseuchung des ehemaligen Fabrikgeländes mit Altlasten bekannt wurde, drängte sie auf schnellstmöglichen Grabungsbeginn. Die Beklagte erklärte sich zwar bereit, Grabungskosten auf Nachweis zu übernehmen - wie bei einem anderen Bauprojekt in Trier schon einmal geschehen -, lehnte es jedoch ab, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen in einem Vertrag zu regeln. In dem Protokoll über eine Besprechung, die zwischen dem Investor und den beteiligten Behörden am 5. November 1999 stattfand, heißt es dazu:

"Dr. K. legt den geforderten Grabungsplan vor. Die Grabung wird von den angesetzten 6 Monaten auf eine Notgrabung von 2 Monaten begrenzt. (...)

Herr H. stellt klar, dass aufgrund der weiter festgestellten Altlasten mit bisher noch unbekannten Gefahrstoffen und der dringenden Gefahrenabwehr eine Sanierung des kontaminierten Erdreiches nicht von dem Zeitbedarf einer umfangreichen Grabung abhängig gemacht werden kann. Die Fachleute bestätigten (...), dass in ca. 4 Wochen bei diesen Witterungsverhältnissen mit der Sanierung des Erdreiches auf dem Gelände begonnen werden muss. Das Schutzgut Wasser ist dann als öffentlicher Belang höher einzustufen als die Erforschung der römischen Funde. (...)

Herr Dr. K. intensiviert aufgrund des vorhandenen Gefahrenpotentials die Grabung vor Ort auf 4 Wochen. Er bedingt sich aber eine vom Investor zu finanzierende Nachbearbeitung im Landesmuseum aus. (...)

Herr A. (...) erneuert seine Zusage der Kostenübernahme für die Grabung, mit Überlassung der notwendigen Geräte und Maschinen durch die Abbruchfirma. Die Kostenübernahme beschränkt sich aber auf Nachweis der entstehenden Kosten. Die Kosten der Nachbearbeitung im Museum können sich nur auf die Kosten beschränken, die bei der zweimonatigen Grabung vor Ort angefallen wären. Die Höhe der Kostenübernahme ist zwischen Investor und Landesmuseum noch strittig. (...)

Zum Abschluss eines Investorenvertrages kam es zwischen den Beteiligten nicht. Dennoch nahm im November 1999 ein vom Rheinischen Landesmuseum beschäftigtes Grabungsteam die archäologischen Arbeiten auf dem Gelände auf. Dafür angefallene Sach- und Personalkosten in Höhe von 81.106,77 € stellte der Kläger der Beklagten in Rechnung. Diese beglich zunächst einige Rechnungen, leistete dann aber keine Zahlungen mehr.

Nachdem weitere Verhandlungen erfolglos geblieben waren, hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss Zahlungsklage erhoben, mit der er die entstandenen Grabungskosten von der Beklagten einfordert. In Bezug auf diese Klage hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2002 - 8 E 10991/02.OVG - (NJW 2002, 3724) den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen culpa in contrahendo und im Übrigen auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch weicht dieses von einem tragenden Rechtssatz ab, den der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 5. Februar 2003 - 8 A 10775/02.OVG - (DVBl. 2003, 811; zum Abdruck in AS vorgesehen) über sog. Investorenverträge auf dem Gebiet des Denkmalschutzrechts aufgestellt hat. Das angefochtene Urteil entspricht vielmehr der Rechtslage, die so eindeutig ist, dass sie keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Vertragliche Zahlungsansprüche stehen dem Kläger unzweifelhaft nicht zu. Denn ein Investorenvertrag, der als öffentlich-rechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Denkmalschutzrechts (s. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2002, a.a.O.) gemäß § 57 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG der Schriftform bedurft hätte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig nicht zustande gekommen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) zusteht. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte, mittlerweile in § 311 Abs. 1 i.V.m. §§ 241, 280 BGB kodifizierte und auch im öffentlichen Recht anwendbare Rechtsinstitut setzt - von hier eindeutig nicht vorliegenden Fallgestaltungen einmal abgesehen - voraus, dass eine Partei den Vertragsabschluss ohne triftigen Grund ablehnt, obwohl er nach dem Stand der Verhandlungen als sicher anzunehmen war und der andere Teil in dem hierdurch begründeten Vertrauen bereits Aufwendungen erbracht hatte. Verschärfte Anforderungen an die Schadensersatzpflicht gelten dann, wenn der Vertrag, wie hier, formbedürftig ist. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Formvorschrift kommt dann als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nur eine besonders schwerwiegende, vorsätzliche Treupflichtverletzung in Betracht, wie sie im bewussten Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft liegt (zum Vorstehenden: BGH, Urteile vom 8. Juni 1978, BGHZ 71, 386 [395], vom 7. Februar 1980, BGHZ 76, 343 [349] und vom 29. März 1996, NJW 1996, 1884, jeweils m.w.N.; Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 311 Rn. 178 ff.).

Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil, wie der Kläger selbst einräumt, die Beklagte den Abschluss eines Investorenvertrages ausdrücklich abgelehnt hatte. Sie meint aber, ihr Vertrauen in die Redlichkeit des in Aussicht genommenen Vertragspartners und in seine Äußerungen während der Vertragsverhandlungen sei im Ergebnis ebenso schutzwürdig wie das Vertrauen der enttäuschten Partei in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen. Dem ist nicht zu folgen. Denn grundsätzlich hat jeder Partner bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Äußerungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses, mögen sie auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten sein, binden grundsätzlich nicht. Macht ein Partner - sei es in Erwartung des Vertragsschlusses, sei es im Vertrauen auf die "Redlichkeit" des anderen Teils auch ohne Vertrag - vorab Aufwendungen, geschieht dies auf eigene Gefahr. Selbst wenn der Kläger, wie er vorträgt, die archäologischen Grabungsarbeiten ohne die eine Kostenübernahme betreffenden Äußerungen der Beklagten nicht durchgeführt hätte, ist diese daher unter den hier vorliegenden Umständen nicht zum Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verpflichtet.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch darin, dass sich der Zahlungsanspruch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten lässt. Der Kläger hat mit den umstrittenen Grabungsarbeiten kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft wahrgenommen, denn ihm ist nach § 25 Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rh-Pf. die Aufgabe zugewiesen, nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen und sie wissenschaftlich auszuwerten. Mag er insoweit (zumindest auch) mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, so lag die Geschäftsführung jedenfalls nicht i.S.v. § 683 BGB im Interesse der Beklagten. Zwar wird nicht selten ein Investor daran interessiert sein, sich mit der Denkmalbehörde gegen angemessene Kostenbeteiligung auf eine beschleunigte archäologische Grabung zu einigen, um auf diese Weise für sein Bauprojekt "Zeit einzukaufen" und Planungssicherheit zu gewinnen (zu den Einzelheiten: Urteil des Senats vom 5. Februar 2003, a.a.O.). Der hier zu entscheidende Fall liegt jedoch deshalb anders, weil wegen der Altlastenproblematik ohnehin das kontaminierte Erdreich so schnell wie möglich ausgetauscht werden musste. Wäre es, wie der Kläger selbst hervorhebt, ohne den "enormen Handlungsdruck" aufgrund der Umweltbelastung wahrscheinlich zum Abschluss eines Investorenvertrages gekommen, so bedeutet dies im Umkehrschluss, dass unter den hier gegebenen Bedingungen die Geschäftsführung des Klägers eben gerade nicht im Interesse der Beklagten lag, weil der von ihr gewünschte Beschleunigungseffekt ohnedies eintrat. Unter solchen Umständen könnte ein Investor zu den Grabungskosten nur herangezogen werden, wenn das Denkmalrecht dies spezialgesetzlich vorsähe; anders als die Denkmalschutzgesetze anderer Bundesländer enthält das rheinland-pfälzische Landesrecht eine derartige Regelung aber nicht. Diese Rechtslage ist zu respektieren und darf nicht durch Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag überspielt werden.

Schließlich ist die Berufung auch nicht im Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zuzulassen, der auf die Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen zielt. Zwar wendet der Kläger gegen das angefochtene Urteil ein, die Beklagte habe "Leistungen des zukünftigen Vertragspartners entgegengenommen, die dieser nicht erbracht hätte, wenn er nicht auf die gegebenen Zusagen vertraut hätte". Angesichts der auf dem Baugrundstück festgestellten Altlasten, die unabhängig vom Denkmalschutz den sofortigen Erdaustausch erzwangen, ist aber weder dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO) noch sonst ersichtlich, welchen Vermögensvorteil die Beklagte aufgrund der beschleunigten archäologischen Grabung erlangt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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