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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.09.2004
Aktenzeichen: 8 A 11751/04.OVG
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG
Vorschriften:
AsylVfG § 73 | |
AsylVfG § 73 Abs. 1 | |
AuslG § 51 | |
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AuslG § 53 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
8 A 11751/04.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen asylrechts (Irak)
hier: Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 27. September 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. August 2004 sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 und 4 AsylVfG liegen nicht vor.
Soweit mit dem Urteil die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen worden ist, fehlt es an der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung von Zulassungsgründen.
Der vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob die nach 1991 unter Verkennung einer vorhandenen inländischen Fluchtalternative ausgesprochene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei nordirakischen Kurden gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG nach dem Ende des dritten Golfkrieges widerrufen werden kann, obwohl in den nordirakischen Kurdengebieten dadurch keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, kommt die geltend gemachte Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Sie lässt sich unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten, sodass von der Durchführung eines Berufungsverfahrens keine weitergehende Klärung zu erwarten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. September 2000, DVBl. 2001, 216) hindert die anfängliche Rechtswidrigkeit einer Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG einen Widerruf derselben auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht, wenn bei einer allgemein vorhandenen Verfolgungsgefahr lediglich einzelne Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorlagen, im Nachhinein die allgemeine Verfolgungsgefahr aber insgesamt entfallen ist. Wurde etwa der Abschiebungsschutz rechtswidrig gewährt, weil eine tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative nicht beachtet wurde, lässt aber ein späterer politischer Systemwechsel die zugrunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit entfallen, so ist kein Grund erkennbar, weshalb § 73 Abs. 1 AsylVfG auf solche Fälle nachträglicher Sachlagenänderung nicht anzuwenden sein sollte (BVerwG, aaO., S. 218).
Beruhte daher - wie im Falle des Klägers (s. den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1996) - die Gewährung von Abschiebungsschutz für einen nordirakischen Kurden auf der seinerzeit zutreffenden (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juni 2002 - 7 A 10365/02.OVG -, ESOVGRP m.w.N.) Annahme einer im Irak drohenden politischen Verfolgung wegen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung, so steht auch die rechtswidrige Verkennung einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen. Denn die Beseitigung des Saddam-Regimes durch den dritten Golfkrieg hat die allgemeine Verfolgungsgefahr für Iraker, die im Ausland Asyl beantragt hatten, nunmehr eindeutig landesweit entfallen lassen (s. den Senatsbeschluss vom 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, ESOVGRP m.w.N.).
Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 24. Juni 2004, das einen auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützten Widerruf der Gewährung von Abschiebungsschutz für nordirakische Kurden als rechtswidrig erachtet hat, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Dass ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage abweichend beantwortet, begründet allein noch keinen erneuten Klärungsbedarf (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1970, Buchholz 310 § 132 VwGO, Nr. 79).
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
Dem Kläger kann auch keine Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren gewährt werden. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht.
Ende der Entscheidung
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